_ ■ AmtsveMMgungsblatt für die Prsvinziül-irektion Gberheßen und für dar Rreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dirnstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch dir Post zu beziehen gegen ML. 2,50 vierteljährl. DostMungsllpe N-. Nr. 34 8. Ziiärz 1920 snhalts-Ucbersicht: Betriebsrätegesetz (Fortsetzung). — Verordnung zur Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers. — Höchstpreise für Rmd-u.Hammelfleisch. — Iuckerverbrauchsregeluug. — Erwerbslosenfürsorge. — Die im Kreis befindlichen weiblichenPfiegepersouen (Schwestern). — Wahl eines Ersatzmitgliedes des Kreisausschusses. — Dienstnachrichten. — Viehseuchen. — Verhängung des Ausnahmezustandes. VeLriebsrätegesetz. Vom 4. Februar 1920. (Fortsetzung.) § 65. Besteht in einem Betriebe, für den ein Betriebsrat errichtet ist, für die dem Betrieb angehörigen öffentlichen Beamten eine Äeamtenvertretung (Beamtenrat, Bsamtenausschuß), so können in 'gemeinsamen Angelegenheiten, welche in den Aus- gabenkreis sowohl des Betriebsrats iuie auch der Beamtenvertretung fallen, Betriebsrat und Beamtenvertretung zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. Ten Vorsitz führt für jede gemeinsame Sitzung abwechselnd der Vorsitzende des Betriebsrats nnd der der Beamtenvertretung. Tie Einladungen und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgen durch beide Vorsitzende gemeinsam. , Tie Reichsrcgierung kann für die öffentlichen Behörden und Betriebe des Reichs, sowie für _bie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich des Dienstverhältnisses ihrer Beamten der Reichsaussicht unterliegen, die Landesregierungen können für die öffentlichen Behörden und die Betriebe der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Landesaufsicht unterliegen, nähere Vorschriften erlassen. III. Aufgaben und Befugnisse der Vetriebsvertretungcu. A. Betriebsrat. § 66. Der Betriebsrat hat die Aufgabe: i 1. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen; 2. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzüarbeiten; 3. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere vorbehaltlich der Befugnisse der wirtschaftlichen Bereinignn- gen der Arbeiter und Angestellten (§ 8), bei Streitigkeiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft, einer Gruppe oder eines ihrer Teile mit dem Arbeitgeber, wenn durch Verhandlungen keine Einigung zu erzielen ist, den Schlichtungsausschutz oder eine vereinbarte Einigungs- oder Schiedsstelle anzurufen; 4. darüber zu wachen, daß die in Angelegenheiten des gesamten Betriebs von den Beteiligten anerkannten Schiedssprüche eines Schlichtungsausfchusscs oder einer vereinbarten Eini- gungs- oder Schiedsstelle dnrchgeführt werden; 5. für bi< Arbeitnehmer gemeinsame Dienstvorschriften und« Aendcrungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifverträge nach Maßgabe des § 75 mit dem Arbeitgeber zu ^vereinbaren; 6. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern und für Wahrring der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmerschaft cin- zutreteir; 7. Beschwerden' des Arbeiter- und Angestelltenrats entgegenzunehmen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit deni Arbeitgeber hinzuwirken; 8. auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren int Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbenmten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei dieser, Be- kämpjnng durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unter stützen, sowie auf die Durchführung der geiverbepolizei- lichen Bestimmungen und der UnsallvedhütUngsvorschriften hinzuwirken; 9. an der Verwaltung von Pensionskassen und Werksivoh- nungen sowie sonstiger Betriebswohlsahrtseinrichtungen mit- zuwirkcn; bei letzteren jedoch nur, sofern nicht oestehendc, für die Verwaltung maßgebende Satzungen oder bestehende Verfügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine anderweitige Vertretung der Arbeitnehmer vorsehen. § 67. Aus Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen, findet § 66,, Ziffer 1 und 2 keine • Anwendung, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen es-bedingt. § 68. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat dahin zu wirken, daß von beiden Seiten Forderungen, und Maßnahmen unterlassen werden, die das Gemeinintercfse schädigen. § 69. _ Tie Ausführung der gemeinsam mit der Betriebsleitung gefaßten Beschlüsse übernimmt die Betriebsleitung. Eiit Eingriff in die Betriebsleitung durch selbständige Anordnungen steht dem Betriebsrat nicht zu. § 70. In Unternehmungen, für die ein Anfsichtsrat besteht und nicht, auf Grund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrate vorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu erlassenden Gesetzes ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 'entsandt, um die Interessen und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten nnd Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebes zu vertreten., Tie Vertreter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung. Sie sind verpflichtet, über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren. § 71. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschuß oder, lvo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat, soweit dadurch keine Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden icnd gesetzliche Be- stimmungen nicht entgegcnstetzeu, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluß gibt und die Lohnbücher auf die zur Durchführung von bestanden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen vorlegt. Ferner hat der Arbeitgeber vierteljährlich einen Bericht über die Lage und den Gang des Unternehmens und des Gewerbes int allgemeinen und über die Leistungen des Betriebes und den zu erwartenden Arbeitsbedarf int besonderen zu erstatten. Tie Mitglieder des Betriebsausschusses ober des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewähren. § 72. In Betrieben, bereit Unternehmer zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind und die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer ober 50 Angestellte im Betriebe beschäftigen, können die Betriebsräte verlangen, daß den Betriebsausschüssen oder, wo solche nicht bestehen, den Betriebsräten alljährlich vom 1. Januar 1921 ab nach Maßgabe eines hierüber zu erlassenden Gesetzes eine Betriebsbilanz und eine Betricbs-Gewi>m- und -Ver- lnstrechnung für das verflossene'Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Einsichtnahme vorgelegt und erläutert wird. Tie Mitglieder des Betriebsausschusses oder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vont Arbeitgeber gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewähren. (Fortsetzung folgt int nächsten AmtsverküNdigungsblatt.) Reichswehrbrigade Nr. 11. Cassel, den 26. Febr. 1920. Abt. la Nr. 3604. Verordnung. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 1920 verordne ich mit Zustimmung des Regierungskommissars, Oberpräsident Dr. Schwander nnd des Regierungskommissars, Minister des Innern Dr. Fulda, zur Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers für die preußischen und hessischen Teile des Gebiets der Reichswehrbrigade 11: 1. Eisenbahnen und Wasserstraßen. a) Den mit der Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers beauftragten Behörden und bereit Organen ist gegen Borzeigen ihrer Ausweise das Betreten des gesamten Bahngeländes, der Eisenbahndiensträume, insbesondere der Gütergepäckabfertigungsräume und Packwagen, sowie der gesamten Hafenamagen: zum Zwecke der Beschlagnahme von Schleichhandelswareü ohne weiteres zu gestatten. Auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes ist weitgehende Rücksicht zu nehmen. Auf Anfordern der oben genannten Beamten sind die Begleitpapiere verdächtiger Sendungen vorzulegen. L Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lunge, Äi«ß«n. Betr.: Zuckcrverbrauchsregelung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des. Kreises. Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15'. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, das; die für den Monat März zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. b) ariirJtyften und Hafenbehörden gebildeten Anslchusse zur Bekämpfung des Schleichhandels usw. haben mrt den unter Ziffer a) erwähnten Behörden und Organen unter deren, Leitung zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anivrdern einzelne Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen ol Dre EisenbahrMhorden srnd verpflichtet, den unter Ziff. a) Behörden aus Anfordern für die ihnen liNter- Itellten Ueberwachungsbeamten Freifahrkarten für bestimmte Strecken zur Verfügung zu stellen. , 2. Po st. a) Das Brief-, Post-. Telegraph- und Fernsprechgeheimnis wird für solche Briefe, Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche aufgehoben, bet denen der dringende Verdacht vorlregt gewerbsmäßigen Schleichhandel so- wre Wucher zu fordern. Sämtliche Beamten und Angestellten des Post-, Telegraphen- und Ferilsprechdienste sind verpflichtet, ihre Vor- geiedten sofort auf Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche der vorstehend angegebenen Art ausmerksam zu ■ machen. Die Passbehörden haben die ihnen von den unter Zis- fer. la genannten Behörden als verdächtig bezeichneten Brrefe und Postsendungen sowie Abschriften von verdächtigen Telegrammen uird Inhaltsangabe von verdächtigen Ferngesprächem unter Angabe der Teilnehmer diesen Be- Hörden sofort auf dem schnellsten Wege zuzuleiten. b) Den mrt der Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers beauftragten Organen rvird das Recht gegeben, gegen Vorzeigung ihrer Ausweise in den Postanstalten in besonderen Fallen Durchsuchungen der dort lagernden Pa- rste vorzunehmen und offensichtliche Schleichhandelsware zu beschlagnahmen. Kleinliches Vorgehen ist hierbei zu vermeiden. Der gewerbsmäßige Schleichhandel, nicht der kleine Verbraucher, soll getroffen werden. c) Die Vorstände der betr. Postbehörden haben die Tatsachen, aus die sich der dringende Verdacht stützt, schristlich kurz nrederzulegen. 3. Transport der Schleich Han delstv ar e. r., Die Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Wagen), mit denen offensichtlich Schleichhandelsware befördert wird, sind von den mit der Bekämpfung des Schleichhandels beauftragten Behörden und ihren Organen zu beschlagnahmen und bei den Polizeibehörden sicherzustellen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht bestehende Gesetze eine höhere Strafe androhen, mit Gefäiignis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft. Diese Verordnung tritt mit der Verküiidigung in Kraft. Der Inhaber der vollziehenden Gewalt v. Stolzmann, Generalleutnant. Bckanutmachuug. Betr.: Höchstpreise für Rind-und Hammelfleisch. Unter Aufhebung früherer Verordnungen wird auf Grand des Reichsgesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 (in der Fassung vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916), sowie der hierzu erlassenen hessischen AuSsührungsanweisungen mit Genehmigung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes zu Nr. L. E. A. 2862 vom 1. März 1920 für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes vewrdnet: Höchstpreise für frische-s Fleisch und Wurst: Rindfleisch das Pfund zu 3,30 Mk Kalbfleisch das Pfund zu 2,00 Mk Hammelfleisch das Pfund zu 2,92 Mk. Fleischwurst das Pfund zu 2,60 Mk. Blut- und Leberwurst (frisch) das Pfund zu 1,90 Mk. Vorstehende Preise treten sofort in Kraft. Es ist nicht gestattet, für bestimnite Fleischstücke höhere Preise als die vorstehenden zu fordern oder zu, zahlen. Zuwiderhand- . lungert werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Gießen, den 4. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 4. März 1920 . Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t. Betr.: Erwerbslosenfürsorge,- hier: Nachweisung für den Monat Februar 1920. Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , . ?oon8ctt die mir unserer Verfügung vom 24. Fe- 1^0 poch uit Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert. Gießen, den 4. März 1920. Kreisamt Gießen. J> V.: Dr. H e ß. . Es können auf die Zuckermarken 138, 139 und 140 je 250 750 Gramm für den Monat März bezogen werden. 190 Alans des 31. März 1920 verlieren die Marken 138, 139 und 140 ihre Gültigkeit. SBir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt- zumachen. Gießen, den 4. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. m x «n , . Bckanutmachuug. -0 e t^r.: Wahl eines Ersatzmitgliedes des Kreisausschusses r> den vorstorbenen Wilhelm Anton Rompf, Landwirt zu Lang-Gons, ist laut Festitellnng des Wahlausschusses Hermann Fabnkant zu Lich, in die Stelle eines Ersatz- Mitgliedes des Kreisausschusses eingerückt. ,nti Gießen, den 3. März 1920. xcr Vorsitzende des Wahlausschusses. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Die im Kreis befindlichen weiblichen Pflegepersonen (Schwestern). A» die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises . ^wmnern Sie hiermit an die Erledigung unserer Verfüauna M^Tezember 1919^- AmtsverkinidigungsblattNr 2^ Anuai 1920 — mit irr ist bis 10. März 1920. Gießen, den 28. Februar 1920 Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. « Dicustttachrichtcu des Kreisamtcs. ein Stelle des nach Büdingen versetzten Regiernngurats -mng er mann wurde der Regleruugsrat Dr. Heß an das Kreisamt i Im weiteren wurde der Regierungsassessor Frei- leistung zugeEilt 'ii'^e» dem Kreisamt Gießen zur Dienst- Gießen, den 4. März 1920, Kreisamt, Gießen. Dr. Usinger. rl Seifert aus G r ji«berg wurde am 2. März ds.Js vor dem Heß. Kreisamt Gießen als Kommandant der freiwilligen Feuerwehr für die Gemeinde Grimberg eidlich Verpflichtet. Bekanntmachung^ Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh unter den Rindviehbestünden der Gemeinde Grünberg. . llntL*r be? Rindviehbeständen der Gemeinde Grünberg ist der ansteckende Scherdeukatarrh sestgestellt worden. Tie Sperrmaß- regeln wurden von uns angeordndt. 1 Gießen, dW 27. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen or vom 22. Februar bis 28. Februar 1920 . Am 22. Februar waren verseucht im Kreis Bensheim: Bensheim, Beedenkirchen, Talhas bei Balkhausen. — 'Im Kreis Tie- biirg: Groß-Umstadt, Rem'heim. — Im Kreis Erbach: Kirch- Brombach, Ober-Oslern,. - Im Kreis Groß Gerau: Wallerstätten -7