AmtsvertüMgungsblatt für die provinziaidirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Eietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zn beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 4 - | 8. Januar 1920 Jnhalts-Ucbcrsicht: Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln. - Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alrcestift" bei Darmstadt. — Aenderung des Tarifs für die Kreisabdeckerei des Kreises Gießen. — Erwerbslosenfürsorge. — Feldbereinigungen Rabertshausen, Bergheim, Ober-Bessingen und Steinheim. Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln. Vom 18. Dezember 1919. Auf Grund des Gesetzes über eine "vereinfachte Form der Gesetzgebung jür die Zwecke der Uebcrgangswirtschast vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs Ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebend den Deutschen Nationalversammlung gewähltei: Ausschusses folgendes verordnet: § 1. Für Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 werden dem .Erzeuger, wenn er 70 vom Hundert feiner Mindestablieferungs- schulchgreil erfüllt hat, für jeden Zentner der von ihm nach den Vorschriften der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 abgelieferten Gesamtmenge an Bvotgetreide oder Gerste folgende Prämien gezahlt: bei einer Ablieferung von wenigstens 70 vom Hundert seiner Mindestablieferungsschuldigkeit 2 Mark, 80 „ „ „ „ 4 „ 90 „ „ „ „ 6 „ 95 „ „ „ „ 8 „ 100 „ „ „ „ 10 „ 105 „ „ „ 12,50 „ • 110 „ „ „ „ 15 „ Tie Berechnung der Prämien erfolgt für Brotgetreide und für Gerste gesondert. Zur Zahlung der Prämien ist der Kommunalverband verpflichtet, für den das Getreide beschlagnahmt ist. Ter Kvmmunalverband hat Anspruch auf Erstattung durch die Reichsgetreidestelle nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Reichswirtschaftsministers. § 2. Tie Retchsgetreidestelle hat zur Deckung der Prämien den Preis sür Mehl vonr 1. Januar 1920 ab um 46,50 Mark für den Doppelzentner -zu erhöhen. Die selbstwirtschaftenden Kommu- nalverbände haben Äs Beitrag zur Deckung der Prämien nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers"einen Durch« schnittssatz von 28 Mark für den Doppelzentner des zur Selbstwirt- fchaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 1919 erworbenen Getreides an die Reichsgetreidestelle zu zahlen. § 3. Für die Kartoffeln aus der Ernte 1919 werden dem Erzeuger, wenn er 50 vom Hundert seines Ablieferungssolls durch Ablieferung gemäß den Bestimmungen der Reichskartofselstelle oder der von ihr beauftragten Stellen (§ 4 der Verordnung über die Kartosselverforgnng vom 18. Juli 1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 738) erfüllt hat, folgende Prämien gezahlt: für jeden über 5Ö vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 60 vom Huirdert des Ablieferungssolls' . . 2,00 Mk. für jeden über 60 vom Hundert abgelicfertcn Zentner bis zu 70 vom! Hundert des Ablieferungssolls . . 2,50 Mk. für jeden über 70 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 80 vom Hundert des Ablieferungssolls. . für jeden über 80 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 90 vom Hundert des Ablieferungssolls . . sür jeden über 90 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 100 vom Hundert des Ablieferungssolls . für jeden über 100 vom H undert ab gelieferten Zentner 3,00 Mk. 3,50 Mk. 4,00 Mk. 5,00 Mk. Tie als Saatkartosfcln gelieferten Kartoffeln toerbat bei Berechnung der Prämien eingerechnet, sofern die Ablieferungsmenge ausschließlich der Saatkarboffeln meljr als 50 vom Hundert des .Ablieferungssolls beträgt. Zur Zahlung der Präniien ist der Kommunalverbaitd verpflichtet, in dessen Bezirk die Kartoffeln geerntet sind. § 4. Zur Deckung der nach § 3 zu zahlenden Prämien ist sür die uwch dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers von dem Empfänger an den Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln geerntet sind, ein Zuschlag von 2,50 Aiark sür den Zentner zu zahlen. § 5. Tie KoMmunalverbände haben über ihre Ausgaben und Einnahmen nach §§ 3, 4 der vom ReichslvirtschaftsMinister be- stiwntten Stelle (Nrrechnungsstelle) Rechnung zu legen. Ueber- schüsse sind an die Verrechnungsstelle abzuführen; Fehlbeträge werden von ihr erstattet. Tie Verrechnungsstelle kann von den Kommunalverbänden nach näherer Bestimmung des Reichswirt- schastsministers auch vor endgültiger Abrechnung vorläufige Zah^ tun g verlangen. ' ■ § 6. Streitigkeiten, die zwischen einem Kommunalverband und der Reichsgetreidestelle oder einem Kommunalverband und der im 8 5 bezeichneten Verrechnungsstelle ans der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs das Reichswirtschaftsgericht eirdgüliig. Ter Reichswirtschasts- ministcr kann nähere Bestinnuungen über das Verfahren erlassen und Richtinlien für die Entscheidung festsetzen. lieber die Entscheidung von sonstigen Streitigkeiten, die sich aus der Turchsülwung dieser Verordnung ergeben, kann der Reichs- wirtschastsminister nähere Bestimmungen treffen. § 7. Soweit der Reichsgetreidestelle oder der im § 5 bezeichneten Verrechnungsstelle aus der Durchführung dieser Verordirung Fehlbeträge entstehen, werden sie durch das Reich erstattet. § 8. Ter ReichswirtschaftsMinister erläßt die näheren Be- stimmungen zur Durchführung dieser Verordnung. § 9. Tiese .Verordnung tritt' mit dem Tage der Verkmrdung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1919. Der Reichswirtschajlsminister. Schmidt. Bekanntmachung die Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt betreffend. Mir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt zn entrichtende Pflegegeld mit Wirkung vom 1. Januar 1920 an wie folgt festgesetzt worden ist: Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vermögens-Verhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes regelmäßig ein jährliches Pflegegeld von 700 Mark bis 1500 Mark zu entrichten. Erfolgt die Ausnahme auf jlvsten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 800 Mark jährlich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt lvird und die Kleider auf Grmrd besonderer Vereinbarung nicht von den Altgehörigen gestellt werden, ist von letzteren ein im. Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen. Tie Bekanntmachungen gleichen Betreffs vom 27. Dezember 1910 (Reg.-Bl. dir. 1 von 1911, S. 5) und vom 26. September ' 1918 (Reg.-Bl. Nr. 24 von 1918, S. 219) werden hiermit vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben. Darmstadt, den 16. Dezember 1919. Ministerium des Innern. Tr. Fulda. Betr.: Kadaververwertung; hier: Aenderung des Tarifs für die Kreisabdeckerei des Kreises Gießen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- mcistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend veröffentlichen wir den durch Verfügung des Hessi- schen Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1919 zu Nr. M. d. I. II 8565 genehmigten neuen Tarif sür die Kreisabdeckerei, welcher mit dein Tage der Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung der Häute, also mit dem 15. August 1919 in Kraft tritt, mit dem Auftrage an Sie, für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein zu wollen. Demnächst wird Jlmen ein zum Dienstgebrauch bestimnites Exemplar zugehen, welches Sie in das in Ihren Händen befludliche Tienstexcmplar der Polizeiverordnung über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Gießen errichteten Kreisabdeckerei einfügen wollen. Gießen, den 2. Januar 1920. Kreisamt Gießen. . * Dr. Usinger. I. Tie seitens der Anstalt den Eigentümern der eingelieserten Kadaver zu leistende Vergütung für das kleberlassen der Haut in den Fällen, in welchen das Miedern nach den bestehenden Bestim- Mungen zulässig ist, beträgt: 1. für Rindvieh über 2 Jahre...... . 250 Mark, 2. für Rindvieh im Alter von 1—2 Jahren . . . 150 Mark, 3. für Pferde über 4 Jahre a) schweren Schlags..........100 Mark, b) leichten Schlags..........70 Mark, 4. fürFo hlen Km! Alten von ?—4 Zähren . . . . 40 Mark, 5. für Fohlen bis zu 2 Jahren und Wider, sowie - für Ziegen über 2 Jahre ........ 30 Abart, 6. für Ziegen von 1—2 Jahren . ...... 20 Mark, 7. für Schafe ■ a) über 2 Jahre . . . .< >.■......20 Mark, b) von 1—2 Jahren...... . ... 10 Mark. II. Bei allem übrigen Vieh wird eine Entschädigung seitens der Anstalt für die Haut nicht geleistet. Tie Anstalt ift zur int«, entgeltlichen Abholung und Vernichtung der Kadaver mit Slug«, nähme der nachstehenden Fälle verpflichtet. III. Saugferkel und Saugl,(immer unter 2 Monaten, Hunde und Katzen (mit Ausnahme der an Wut krepierten, oder deshalb getöteten), totgeborene oder während der Geburt verendete Tiere/ Geflügel, Wild, Eingeweide und Organe werden von der Anstalt nur auf Verlangen abgeholt. Ter die Abholung Veranlassende hat, soweit nicht die anderweitigen Bestimmungen unter Zisser IV in Betracht kommen, außer den durch Benachrichtigung der Anstalt etwa entstehenden Kosten, bei einer Eritfernung von unter 10 Km. (von der Anstalt aus gerechnet) für jede Fuhre 5 Mark und bei einer Entfernung tou~10 Kur. und darüber 10 Mark an den Unternehmer zu zahlen. Sind an einem Orte gleichzeitig mehrere der vorgenannten kleinen Kadaver abzuholen, so teilen sich Die Besitzer in die Kosten. Können diese Tiere gelegentlich der Abholung eines Stuckes Großvieh oder eines Schweines — bei einer Durcl)- fahrt — abgcholt werden, so ist keine Gebühr zu entrichten. Werden Kadaver kleiner Tiere der vorgenannten Art von den Eigentümern derselben oder deren Beauftragten direkt, in die Anstalt verbracht, - so ist für Beseitigung derselben eine Gebühr nicht zu entrichten. Wird Abledern. derselben und Rückgabe der Haut oon dem Eigentümer verlangt, so ist an den Unternehmer eine Gebühr von 5 Mark zu bezahlen. IV. Für Abholung und Beseitigung der aus öffentlichen ober privaten Schlachthäusern anfallenden, zur Vernichtung bestimmten Eingeweide unv Abfälle kranker Tiere, sowie von ungeborenen, behaarten Kälbern ist seitens der Gemeinde eine Gebühr von 5 Mark für je 40 Kg. oder weniger an die Kreiskaffe vorzulegen. (Siehe Artikel 7 Ziffer 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichssleischbe- schangesetz.) Es macht keinen Unterschied, ob die Eingeweide usw. bis zum Höchstgewicht von 40 Kg. von einem ober von mehreren Tieren herrühren, sofern sie aus derselben Gemeinde stanimen. V. Für Llbholung und Vernichtung von Tieren, svelche nach bereits erfolgter Ablederung bei ordnungsgemäßer Fleischbeschau für genußuntauglich befunden worden sind, ist für ein Stück Großvieh eine Gebühr von 15 Mark, für ein Stück Kleinvieh eine solche von 10 Mark, für Teile von Tieren von je 40 Kg. oder weniger eine Gebühr von 5 Mark, und falls die Teile von einem Stück Großvieh Herrühren, eine Gebühr von im1 glanzen nicht mehr als 15 Mark seitens der Gemeinde zu zahlen. VI. Ist nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das Wledern oder die Verivcndung der Haut gefallener oder getöteter Tiere verboten, so ist für den Transport und die Beseitigung von Rindvieh im Sliter von mindestens einem Jahr eine Gebühr von 100 Mark dann an die Anstalt zu zahlen, wenn für das betreffende Tier Entschädigung auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1909, die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweine- roUaus gefallener Tiere betreffend, geleistet wird. 7. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 200 100 75 65 50 60 250 Mark, 60 Mark, VII. Ms Vergütung für die Abholung, das Abledern und die Beseitigung krepierter oder getöteter Tiere find, wenn die Haut beschau für genußuntauglich erklärt werden und von denen der Besitzer die Haut selbst verwerten will, oder auf verendete, bereits abgelederte Tiere beziehen. VIII. Tie in den Fällen sub. Ziffer I, II, IV, V, VI und VII Mark, Mark, Mark, Mark, Mark. Mark, b) von 1—2 Jahren..........30 Mark. Tie gleichen Sätze sind auch an die Kreiskasfe zu "entrichten für alle Fälle, die sich auf notgeschlachtete Tiere, die bei der Fleisch- lir ein Pferd über 4 Jahre a) schweren Schlags .......... b) leichten Schlags........ . für ein Pferd unter 2 Jahren oder einen Esel . für eine Ziege a) über 2 Jahre....... . b) von 1—2 Jahren.......... a) für ein Schaf über 2 Jahre...... von dem Eigentümer zurückverlangt wird, an die Kreiskasse zu bezahlen: für ein Rindvieh von über 2 Jahren .... 350 Mark, ür ein Rindvieh unter 2 Jahren . . ür ein Kalb.......... durch die Benachrichtigung, daß Tiere ober Bestandteile derselben abzuholen sind, etwa entstehenden Kosten gehen, soweit nicht nach bestehenden Vorschriften die Gemeinde dafür aufzukommen hat, zu Lasten der Besitzer. Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Dezember 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit unserer Versügung vom 22. Dezember 1919 noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert. G keße n, den 5. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen. Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet Donnerstag den 2 2. Januar 19 20, vormittags von 11 bis 11 x/2 Uhr, im Rathaus zu Rabertshausen statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt iverden sollen, und bei welcher alten Parz-elle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht' schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 30. Dezember 1919. Ter Hessische Feldbereinigiungskommiss-är: Tr. Jan n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: Wuuschtermin. Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgruudstücke geltend machen wollen, findet Sonnabend den 2 4. Januar 19 2 0, vormittags von 9 V2 b is 10 Uhr, i m R a t h aus zu H 0 l z h e i m statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grmtdstücke zusammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. . , Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht iverden, haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung. Vor dem Wunschtermin wird der allgemeine Meliorationsplan an je 5 Tagen nach vorheriger ösfentlicher Bekanntmachung in Holzheim, Grüningen und Tors-Gull zur Einsichtnahme der Beteiligten ofsengelegt. Friedber g, den 2. Januar 1920. Der Hessische Felbbereinigungskommissär: __________________Tr. I a n n, Regiernngsrat.__________________ Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung Ober-Bessingen. In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Januar 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Ober-Bessingen ein Projekt über die Verschleisung des Struthweges und der Laubacher Straße nebst Kostenanschlag und dazugehörigem Kom- missiousbeschluß zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen 'hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der Hessischen Bürgermeisterei Ober-Bessingen fchriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 23. Dezember 1919. Ter Hessische Felbbereinigungskommissär. ______________ Tr. I an n, Regierungsrat._________________ Bekanntmachung. . B e t r.: Feldbereinigung St ein heim. Das Projekt über die. Verbesserung der Wiesen liegt in der Zeit vom 10. bis einschließlich 24. Januar 1920 auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht der Beteiligten offen. Gleichzeitig liegt daselbst ein Beschluß der Vollzugskommission vom 22. Dezember 1919 über die Kapitalaufnahme offen. Einwendungen find fchriftlich und mit Gründen versehen während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim einzureichen. Friedberg, den 23. Dezember 1919. Ter Hessische Felbbereinigungskommissär. Tr. Koch, Regierungsassessor. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. 1t