Amtsverkiin-igungsblatt für die provinzialdireitioii Gberhefsen und für da; Kreisamt Cietzen. gr^etnt nach ««darf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. 145_________________ 7. Oktober ____________________ 1920 Gefunden,'verloren. 1 Bekarmtmachnng die Gebühren im Eichluesen betreffend. Vom 29. September 1920 Stuf Grund des § 1 der Verordnung! tarn 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 213) zur Ausführung der Maße- und Geivichtsord- mntg vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) wirb hiermit folgendes bestimmt: § 1. Ott Abänderung der Bekanntmachungen vom 26. März 1912 (Reg.-Bl. S. 226) nnd vom 24. Dezember 1919 (Reg.-Bl. 1920, S. 45) werden die dort unter B. I Ztf,er 2, Ziffer 3 Wsatz 2 und 3, Ziffer 4 Absatz 2, C. I Ziffer 2, sowie C. II Ziffer 3 festgesetzten Gebühren bis auf weiteres um 400 vom Hundert erhöht. § 2. Die durch § 1 der Bekanntmachung vom 24. Dtzfember 1919 (Reg.-Bl. 20, S. 45) getroffene Aendcrnng von B. II Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. März 1912 wird wieder aufgehoben. § 3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1920 in Kraft, Dar in st a d t, den 29. September 1920. Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Bekanntmachung. B e t r.: Das Behüten der Wiesen. Wir sehen uns veranlagt, die nachstehenden Bestimmungen der W ie sen Po l iz eio rdnu ng für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: *■ Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen v'hn-e besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mir i deren Z u st i ni m ung vvn Andere n behütet werden: a) einschürige Wiensen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vo in 1. April b i s 1. An g u st; b) s v n st i g e W i e s e n: 1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober , 2. mit Rindvieh vo m 15. M ü r z bis 15. Septembe r. Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten. Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. F e b rN ar oder so lange harter S r o ft bauert, ausgeübt werden. Artikel 13. W eideberecht i g n n g c n ans Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, nnd zwar v o m 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden. ' Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen a u s g e s ch l o s s e n. Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 nnd 14 angegebenen.Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten) als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen. Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.-September 1899 (Reg.-Bl. S. 754). ,6iic &en, den 2. Oktober 1920. 1 Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. B e t r.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie ans vorstehende Bekanntmachung Hinweisen,. beauftragen wir Sie, aus genaue Befolgung- der oben wiedergege- denen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutz- personal, sowie hie Schäfer dementsprechend anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer- f gewöhnlicher Witterung» sowie unter besonders gearteten wirtschaft- ‘ liehen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikeln brs 13 seslgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wreienvvrstandes rechtzeitig bei uns zu stellen. Gr eßen, den 2. Oktober 1920. . Kreisamt Gießen. _______________________Dr. Ufingier. ' Bekanntmachung. Betr.: Abänderung des Ortsstatüts über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu W i e \ : 1. Nachstehende Abänderung des Ortsstatuts über den Bezug von Walser aus der Gemeindewasserleitung zu Wieseck bringen wer hier nick zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 1. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker. In § 12, Wass erzins, ist für die seitherige Pos. 1 n bis 4 zn letzen: Irr) Für jede selbständige Haushaltung ist ein Betrag von 10 bis 30 Mark pro Jahr zu entrichten. 1 b) Für jede weitere Familie, die mit einer anderen Familie zusammen einen Haushalt führen, ist derselbe Betrag wie zu la pw Jahr zu entrichten. 1 c) Für jede alleinstehende Person ist ein Betrag von 2—10 Mark pro Jahr zu entrichten. 2. Für jedes Stück Gwßpieh (Pferd, Ochs, Kuh oder Rind- lind 1—10 Mark jährlich- zu enirichten. Für Kleinvieh (Schweine) pro Jahr 1—5 Mark. Für Ziegen pro Jahr 0,50—3,00 Mark. 3. Bei Entnahme von Wasser zu gewerblichen und industriellen Zwecken schätzt die Kommission den mutmaßlichen Verbrauch und bemißt hiernach den zu entrichtenden Wasserzins unter Zugrundelegung eines Wasserpreises von BO—80 Pfennig- lür das Kubikmeter. 4. Sei, Wassermesser pro Kubikmeter 30—80 Pfennig. 5. Wasferstrahlapparate, welche zur Entwässerung von Kellern dienen, sind für a) Große Apparate 5—25 Mark pro Jahr b1 Kleine Llpparate 3—15 Aöark pro Jahr 8ii entrichten. 6. Für Badeemrichiungen sind für a) Große 5—25 Akark, - ^Jebte 3—20 Mark pro Jahr zn entrichten. *■ Wer Zapfstellen zum Begießen von Gürten anlogt, hat bie Genehmigung der Bürgermeisterei einzuholen. Durch die Kommission wird nach Größe des Gartens die Tape festgesetzt, jedoch nicht unter 5—20 Mark jährlich. 8. Bei Neuanlegung von Zuleitungen har der Antragsteller anstatt seither 10 Mark jetzt 50 Mark zu zahlen. . Tie Erhöhung tritt mit dem 1. April 1920 rückwirkend tu Kraft. - Wiese ck, bcn_ 18. Juni 1920. Hessische Bürgermeisterei Wieseck. S ch o m b e r. Bekanntmachung. Betr.: Ausschluß nnznoerlässiger Personen vom Handel; lper- ter Metzger Heinrich Rühl zu Utphe. Gemäß, Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 2.J. September 1920 ist der Metzger Heinrich Rühl zu "sbhe ab 1. Oktober wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Flecichwaren zugelassen. Gießen, den 28. September 1920. - Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche iit Lauter. xsn Lauter ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. . Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lauter. Das Bevbachtungsgebiet bleibt unverändert.' Unsere Bekanntmachung vom 25. August 63. Js. iit Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen ©trafen geahndet, n>eitit sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.' Gießen, den 4. Oktober 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. * Zn Obbornhofen ist die Seuche erloschen. Die Gemar- kung Obbornhofen wird aus dem Sperrgebiet .ausgeschieden und dem Bevbachtungsgebiet eingegiiedert. Gießen, den '4. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. ■ Dienstnachrichtcn des Kreisamtes. In den Gemeinten Mittel-Seemen, Sicke n ha u s e n und Eickelsdvrs (Kreis Schotten) ist die Maul-'und Klauen- jeuche ausgebwchen. Die Gemarkungen Mittel-Seemen, Sichenhausen und .Eichelsdvrf wurden zu Sperrgebieten erklärt. Den bestehenden Bevbachtungsgebieten wurden die Gemarkungen Ober- Seemen, Rainwd und Eichelsachsen angegliedert. In Ober-Schmitten (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen. Die Gemarkung Ober-Schmitten ist zum Sperrbezirk erklärt worden. Das Beo'bachtungsgebiet bleibt unverändert. Die Maul- und Klauenseuche in Dorlar, Wetzlar-Niedergirmes und Braunfels (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung Hausen: hier: die Zuteilung. Nach Artikel 34 des. Feldbereinigungsgesetzes sind 2 Schiedsrichter nebst 2 Stellvertretern neu zu wählen. Ein Schiedsrichter nebst Stellvertreter ist von sämtlichen beteiligten Grundeigentümern und ein Schiedsrichter nebst Stellvertreter ist von den Reklamanten zu wählen. Die Wahl findet statt am Samstag, den 9. Oktober 1920, um 10 Uhr vormittags im Genieindehaus zu Haufen. Die Schiedsrichterwahl durch die sämtlichen beteiligten Grundeigentümer erfordert zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von 2/;. der Anwesenden und ist unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Die Schiedsrichterwahl durch die Reklamanten muß einstimmig erfolgen. Es wird angenommen, daß die nicht erschienenen Reklamanten mit der von den erschienenen vorgenommenen Wahl einverstanden sind. Friedberg, den 3. Oktober 1920. Der hessische Feldbercinignngskommissär. I. B.: Dr. Ko ch. Bekauutmachuug. In der Zeit vom 15.—30. Sept. 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Sesselkissen, 1 Halskettchen mit Anhänger, ein Mädchenkinderhut, 1 Handtäfchchen mit Portemonnaie, eine Gürtelweste, 1 Mistgabel und 1 Portemonnaie mit Inhalt: verloren: 1 Handtäschchen mit 40 Mk. und 1 Spiegel, 1 Kinder Hütchen, 1 schwarze Handtasche niit einigen Hundert Mark und 1 Messer, 1 Geldmäppchen mit 230 Mark und Verlobungsanzeige, 1 Bund Schlüssel, 1 ledernes Zigarrenetui 1_ schwarzes Lederporlemonnaie mit 24 Mark, 1 schwarze Sammettasche mit.Portemonnaie, Inhalt 3 Fünfmarkscheine, Kleingeld und 1 Postkarte, 1 Füllfederhalter „S. Riader" und 1 Brillantbwsche im Werte von 1500 Mark. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände beliebrm ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den.30. September 1920. Pvlizeiamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß. 'Dr.;rt der Brühl'schen Una>«fitäis.$u*. und Sfri-pen