AmtZverlundigungsblatt für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 111 ».August 1920 Jnhalts-Uebersicht: Das Ausmahlen des Getreides der Selbstversorger (Schluß). - Obstdiebstahl. - Viehseuchen. — Gefunden, verloren. — Feldbereinigung Bergheim. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der Reichsgetreidoordnung; hier: das Ans- ma£)fen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr (Schluß aus Nr. 110 des Amtsverkündigungsblattes.) § 19. Tie Anlieferung von Getreide zu den Mühleu^nnd die Abholung der Erzeugnisse bei den Mühlen sowie die Verarbeit.mgl von Getreide ist an Sonn- und" gesetzlick)en Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustimmung beS Konimunalver- baudes gestattet. § 20. Tem Müller ist. verboten, Getreide anzunehnien: 1. über das nicht gleichzeitig ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine übergeben werden; 2. das sich in Sachen befindet, an denen nicht der nach iBor- schrift beschriebene Anhängezettel angebracht ist: 3. dessen Beschaffenheit (sei es wogen Feuchtigkeit oder un- genügender Reinigung) die Annahme rechtfertigt, daß. daraus nicht das vorgeschriebene Mehl-, Schrot-, Grioß^, Grütze-, Graupen-, Flocken- nsw. Gewicht ermählen werden kann: 4. welches aus einer Gemeinde eines anderen Kreises stammt, für die er die Zulassung zum Ausinahleu nicht besitzt: 5. welches aus einer anderen Getreideart besteht, als. der auf dem Erlaubnisschein verzeichneten; 6. in größeren Mengen, als er in 4 Wochen zu mahlen in der Lage ist; 7. wenn der Erlaubnisschein auf ben Minen eines anderen Müllers lautet; 8. wenn der Erlaubnisschein auf längere Zeitdauer, als für 2 Monate ausgestellt ist. § 21. Der Müller ist verpflichtet: 1. die Aufstellung der Getreide-, Mehl- nsw. Sacke fo übersichtlich vvrznnehmen, daß die Anhängezettel von dem Revisionsbeamten ohne Umheben der Säcke gelesen werden können; 2. das ihm von Selbstversorgern zugeführte Getreide bei der Annahme auf einer geeichten Wage in Gegenwart des Ablieferers zu wiegen; 3. Mengen, die etwa über die in den Erlaubnisscheinen eingetragenen Ai en gen hinansgehen oder nach den vom Kreisamt erlassenen Anordnungen nicht in seiner Mühle verarbeitet werden dürfen, sofort znrückzugeben. Er darf derartige Mengen iveder in seiner Mühle, noch in sonstigen Räumen aufbewahren; 4. sofort nach Empfang des Getreides auf dem Erlaubnisschein den von ihm durch Wiegen sestgestellten Sackinhalt an Getreide zu bescheinigen; 5. nart) erfolgter Ausmahlung oder sonstiger Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken oder ähnlichen Erzeugnissen auf den Anhängezetteln und Mahlkarten einzutragen; 6. den Abschnitt 2 der Mahlkarte sowie den Anhängezettel (diesen an den Säcken befestigt) deut Selbstversorger mit dem Mahl- ;ut (Schrvtgnt) znrückzugeben; 7. Getreide oder daraus hergestellte Erzeugtnisse, welche dem Inhaber oder Leiter des Mühlenbetriebs gehören, nicht in größeren - Mengen in den zum Mühlenbetrieb gehörenden Räumen zu lagern, als solchen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; 8. Getreide von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von Futter nur dann anzunehmen und zu verarbeiten, wenn ihm vorher oder gleichzeitige ein von der Bürgermeisterei des Wohnortes des Antragstellers ausgestellter Erlaubnisschein ansgehändigt wird; 9. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf einem Erlaubnisschein verzeichneten Mengen nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet. § 22. Jede Art der Tauschmüllerei, d. h. des Umtausches von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide, ist verboten. § 23. Der Müller ist verpflichtet, über die Eingänge an Getreide nnd die Ausgänge an Mählergebnissen nach Vordruck eingerichtete Mahl- und Lagerbücher zu führen, die er auf seine Kosten zu beschaffen hat. Für die Führung sind folgende Vorschriften maßgebend: 1. die Einträge sind sofort nach Empfang des Getreides vorzunehmen: zum Zeichen dessen ist die Nummer des Mahlbuches auf dem Erlaubnisschein und den Anhängezetteln einzuschreibeü. Weder in der Mühle, noch in sonstigen Räumen darf Getreide aufbewahrt werden, das nicht int Mahlbuch eingetragen ist; 2. der landwirtschaftliche Betriebsnnternehmcr, welcher Getreide verarbeiten läßt, hat in dem Mahlbnch die Eintragung zu bescheinigen. Er ist neben dem Müller für die Richtigkeit verantwortlich. Sogleich nach dem Füllen der Säcke mit den Mahl- (Schvot)ergebnissen oder einzelnen dieser Ergebnisse sind die vorgeschriebenen Einträge in das Mahlbnch vorzuitehmen. Der landwirtschaftliche Betriebsim ternehmer, der das Getreide verarbeiten läßt, hat in dein Mahlbuch die Richtigkeit der Einträge zu bescheinigen. Ohne Vornahme dieser Einträge und Bescheinigung dürfen die Mahlergebnisse nicht aus der Mühle verbracht werden. Hat der Müller die Abholung des Mahlgutes und das Verbringen der Mahlerzeugnisse den Selbstversorgern gegenüber übernommen, so hat er ein zweites Mahlbnch zu führen, in welchem die Spalte 12 von dem landwirtschaftlichen Unternehmer unterschriftlich zu bescheinigen ist; 3. vor Unterfchriftleistung darf weder Getreide angenommen, noch Mahl(Schrot)gut abgegeben werden. Tie von den Selbstversorgern in dem zweiten Mahlbnch vollzogenen Eintragungen sind alsbald in das Mahlbuch zu übertragen; 4. zum 5. jeden Monats ist eine Abschrift des Mahlbuchs nebst den als Unterlagen für die Einträge der Mahlergebnisse dienenden Erlaubnisscheine (Abschnitte 1 der Mahl- ttttb Schrot- karten) dem Kommnnalverband Gießen Porto- und bestellgeldfrei einzusenden. Der Kommunalverband hat das Recht, Mahlbuchabschriften nebst Unterlagen auf Kosten des Müllers durch besondere Boten dann abholen zu lassen, wenn diese am 5. jedes Monats noch nicht angelangt sind. Tein Koimnnnalverband steht ferner das Recht vu, unvollständige oder offenbar unrichtige Abschriften und Unterlagen sowie die Einträge des Mahlguts an Ort und Stelle durch Beauftragte nach Anhörung des Müllers ergänzen und berichtigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten fallen dein Müller zur Last. § 24: 1. Die Ausmahlung von Getreide der Selbstversorger-hat zu dem von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Prozentsatz zu erfolgen. Dieser beträgt für Roggen und Weizen z. Zt. wenigstens 94%. Bei Annahme eines Satzes von 3% für Verstaubung hat der Müller an ben Selbstversorger außer der sich ergebenden Kleie wenigstens abznliefern: Für 12 kg Getreide 11,28 kg Mehl, „ 24 „ „ 22,56 „ „ 36 „ „ ' 33,84 „ „ 48 „ „ 45,12 „ „ 60 „ „ 56,40 „ „ 72 „ „ 67,68 „ „ 84 „ „ 78,96 „ . „ „ 96 „ „ 90,24 „ „ 108 „ „ 101,52 „ „ 120 „ „ 112,80 „ nsw. für je 12 kg Getreide 11,28kg Mehl mehr; 3. Gerste ist bis auf weiteres wenigstens zu 85 v. H. auszumahlen ; 4. bei Herstellung von Grieß, Grütze, Graupen und Flocken muß das Ausmahlungsergebnis tveuigstens betragen: a) aus. Gerste 94% Nährmittel und Kleie, b) ans Hafer 50% Nährmittel, 12% Kleie und 25% Schalen; 5. die Mahlerzeugnisse sind vor der Abgabe an den Selbstversorger in dessen Gegenwart zu wiegen; 6. werden von Selbstversorgern größere Getreidemengcn, als die bewilligten, dem Müller übergeben, so ist deren Enteignung ohne Zahlung eines Preises zu erwarten. Das Gleiche findet Anwendung auf das aus dieser Mehrmenge erzeugte Mehl. § 25. Der Mahllohn für die vom Selbstversorger zur Mühle gegebenen Getreidemenge bleibt der freien Vereinbarung zwischen; dem Müller und dem Auftraggeber überlassen. Der Mahllohn ist in bar zu zahlen; das Woltern ist verboten. § 26. Mehl, das dem Müller ans der Verstaubung zufällt, gilt als beschlagnahmt für den Kommnnalverband. Der Müller darf sonack nicht frei darüber verfügen. Er hat dem Kommnnalverband über die anfallenden Mengen Anzeige zu erstatten. , § 27 Dem Selbstversorger steht die sich ergebende Kleie von seinem Mahlgut zu. Es bleibt ihm jedoch freigestellt, sie dem Müller zu überlassen. 2 Kleie, die dem Müller Aberlassen wird, darf von diesem nicht verbraucht oder verkauft werden. Sie ist vielmehr der Landesfuttermittelstelle zu Darmstadt $ur Verfügung 511 stellen Die übernommenen Kleiemcngen sind bei dem Namm des Selbstversorgers im Mahlbnch zu vermerken. § 28. Für den Befolg der vorstehmdm Vorschriften haften die landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer auch dann, wenn etwa Dritte au ihrer Stelle Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben habm. _ S 29. Auf die Einziehung der Kostm finden nötigenfalls die Vorschriften Aber das Berwaltnngsbeitreibiungsverfahren entsprechende Anwendung. § 30 Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 80 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen bis zu 50 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände und der Beobachtung der vorstehend erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Absatz 1—3 der Reich sgetreide- ordnung unzuverlässig erweist oder seiner Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Absatz 3 Reichsgetreideordnung vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung entzogen und es köünen bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift in § 44 Absatz 3 Reichsgetreideordnung, dem Kommunalverband übereignet werden. In gleicher Weise können nach § 72 der Reichsgetreideordnung Vorräte, die der Unternehmer eines landwirtschastlichen Betriebes entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu.verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in .beit Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklärt werden. Müller, die gegen die vorstehenden Anordnungen verstoßen, haben außer Bestrafung die Schließung ihres Betriebes zu erwarten. Gegen die Verfügungen ist Beschwerde zulässig,. Heber die Beschwerde entscheidet der Provinztalausschuß der Provinz Ober- Hessen endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. § 31. Diese Bekanntmachung tritt am 16. August 1920 in Kraft. Gießen, den 30. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zur üffmt- lichen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger uttd Müller sind besonders auf ihren Inhalt in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Auf die Durchführung der Vorschriften der Bekannt-, rnachung ist strengstens zu achten. Zuwiderhandlungen sind an- zuzeigen. Hierzu wird noch folgendes bemerkt: Schvotkarten dürfen erst dann ausgestellt werden, wenn, die zur Verfütterung freigegebenen Mengen feststehen. Verfügung acht den Ortsbehörden zu, sobald Vorschriften hierüber erlassen sind. Gießen, den 30. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. illachstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Gießen, den 3. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. Bekanntmachung. Schon jetzt laufen Klagen über den Obstdiebstahl ein. Wir geben deshalb hierdurch bekannt, daß die Gendarmerie, das 'Feld- schutzpersvnal und die Kreisstraßenwarte angewiesen sind, jeden Obstdiebstahl unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Tas Auslesen von Fallobst, ttt zu diesem Zweck! ntitgebrachten Gefäßen, Taschen, Säcken ustv., ist verboten und zieht Beschlagnahme des aufgelesenen Obstes und Anzeige nach sich. ; Bei Nachtwachen ist dem hierzu beauftragten Personal das Tragen von Waffen gestattet. Gießen, den 3. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nultershausen. 3n Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. (Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Ruttershausen und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Staufenberg und Lollar sowie Kirchberg. Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom 9. Funi in Nr. 80, vom 25. Juni in Nr. 8? und vom 13. Juli in Nr. 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäß Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des St.B.B. mit Gefängnis. Gießen, den 5. August 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15.—31. Juli 1920 wurden (in hiesiger Stadt gefunden: 1 Uhrkettchen, 1 Kinderimterrückchen, 1 Tameuuhr, 1 Rocknadel, 1 Arbeitshose, 1 Zwicker, 1 Manschetten knöpf, 1 Kinderportemonnaie mit Inhalt, 1 Paket mit Inhalt, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Schildpattkamm, 1 Brosche; verloren: 1 Elfenbeinbrosche mit Rose, 1 Brieftasche mit 800 Mark und Karte der Mnsikveveinignng Inhalt, 1 Portemonnaie mit 120 Mark und Urlaubsschein Inhalt, 1 Herrenuhr mit Goldbeschlag und Haarkette, 1 Paar Trikotbade- . Hosen, 1 Brieftäschchen mit etwa 300 Mark und verschiedenen Schriftstücken Inhalt, 1 goldene Tamen-Armbanduhr mit Lederarmband, 1 schwarze Tameuuhr mit Sektzipfel, 1 silberne Armbanduhr mit gleicher Kette und goldenem Zifferblatt, 1 Aktendeckel (blau) mit eingehefteter Liste, 1 goldener Trauring gez. K. H. 3. 9. 1911, 1 Zwicker mit schwarzer Einfassung und 1 schwarze Armbanduhr in einem braunen Lederarmband. Während der letzten Spielzeit im Stadttheater dahier liegen geblieben: 1 Brosche, Spazierstöcke, Futterale und bergt Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei nns geltend zn machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem .Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachf- mittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. August 1920. • Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: den Zuteilungsplan. In der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. August lsd. Js. liegen die Arbeiten des III. Abschnitts auf dem Rathanse zur Einsicht der Beteiligten offen, nnd zwar: in Grüuingen vom 9. bis einschließlich 13. August 1920, in Torf-Güll vom 14. bis! einschließlich 18. August 1920 in Holzheim vom 19. bis einschließlich 23. August 1920. Es sind dies: 1. 5 Zuteilungskarten, 2. die geometrische Jnhaltsberechnung I und II, 3. die trigonometrische Jnhaltsberechnung, 4. die Gütergeschosse Band I und II, 5. die Zusammenstellung der Geschosse, 6. das Verzeichnis der Zuteilung, 7. Kvmmissionsbeschluß über Zuschläge zum Geldaüsgleich vom 12. Ium 1920 Ziffer 2, 8. Kommissionsbeschluß über Entschädigungen für Ernteausfall vom 12. Juni 1920 Ziffer 3, ‘ ' ( 9. Kommissionsbeschluß über Verlegung von Grundstücken aus der Gemarkung Bergheim nach Grüuingen vom 24 Januar 1920. ' Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegien findet T tcn s t a g d e n 2 4. A u gnst 19 20, vormitt ag s ", 10 U h r, auf dem Rathanfe zu Holzheim statt, wozu ich bte Beteuigten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Tie Vorzeigung der neuen Ersatzgrundstücke findet statt: pcreita g, den 2 0. Au gnst 19 20, vormittags 9 llfir »...Zusammenkunft hierzu am OrtsäuSgang Holzheim nach Torf- Gull. Friedberg, den 28. Juli 1920. Ter Hessische Feldbereiuigungskommissär. Dr. I auu, Regierungsrat. Druck der Brü blichen Unlverfitäts-Vuch. und Sttinbru^äioi. R. Lange, ©i»gen