AlntsveMnöigmgMatt für die Provinzialdireltion Gberheßen und für das Ureisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. 93 6. Juli 1920 nnn m”9 - s Betriebsrategesetzes. - Nachtrag zur fünfte» Ausgabe der Deutschen Slrzneitare. - Vorläufige Festsetzung von Teuerungszulagen sur Gememdebeamte und -bedienstete. - Viehseuchen. - Dienslnachrichten.' - Bekanntmachung der neuen Fassung der ■ ----- Reichsgetreideordnung (Fortsetzung). Verordnung zur Ausführung des BetriebsMeg-esetz.es vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 147). Vom 5. Juni 1920. ^Aus Grund der §§ 90, 101 des BetriebsMegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) werden mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus achtundzwanzigi Mitgliedern bestehenden Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen National- versanimlung folgende Ausführnngsbestimmnug-en erlassen: § 1- Tie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand itnbet unter den Voraussetzungen des § 90 des Betriebstzätegesetzes durch Be- schlust des Schlichtungsausschusses oder der vereinbarten Schiedsstelle (§ 82 Ws. 3) statt. § 2. ■ Ter Antrag aus Wiedereinsetzung must innerhalb- einer zweiwöchigen -Frist gestellt werden. Tie Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf von einem Monat, von dem Ende der versäumten Frist an geregnet, tonn die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. . > § 3. Ter Antrag aus Wiedereinsetzung must enthalten: 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden. Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für deren GlaubHastmachung, 3. im Falle des § 82 Abs. 3 und des § 86 Abs. 1 die versäumte Anrufung. ,§ 4. Wftd dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben, so ist in dem Falle des § 3 Ziffer 3 dieser Verordnung zugleich das Verfahren selbst fortzuführen. In den übrigen Fällen ist die versäumte Erklärung binnen zwei Tagen abzug-eben, soweit sie nicht bereits abgegeben ist; eine Wiedereinsetzung gegen eine nochmalige Versäumung findet nicht statt. § 5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. , Berlin, den 5. Juni 1920. - Ter Reichsärb-citsminister. J-. V.: G e i b. Bekanntmachung betreffend den dritten Nachtrag zur fünften ; Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. Vom 26. Juni 1920. Auf -Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das -Deutsche Reich bestimmen toir, dast mit Wirkung vom 1. Juli 1920 ab ein dritter Nachtrag zur fünften Ausgabe der Deutsch«! Arznei- taxe.1920 in Hessen in Kraft tritt. Tie Preisansätze des -ersten und zweiten Nachtrags zur fünften Ausgabecher Deutschen Arzneitaxe behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Ter dritte Nachtrag ist im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraste.94, erschienen und tonn durch die Besitzer der Arzneitaxe 1920 von der genannten Buchhandlung Mm Preise von 0,80 Mk. bezogen werden. T -a r m st-a d t, den 26. Juni 1920. Hessisches -Ministerium des Innern. I. V.: Hötzingen. B etr.: T i e vo rläu fige Fe stsetzun g von Te ueru ng s- -zulagen für G emeinde b ea in t e und bedren- stete im Rechnungsjahr 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir -erinnern Sie, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 11. Juni 1920 mit Fr ist bis -zum 15 Juli 1920. G i e st e n, den 2 Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr : Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern. In Ober-Hörgern ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Ober-Hörgern. ■ Tie bisher gebildeten Boobachtungsgebiete und Sperrbezirke bleiben bestehen. Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vo-m 9. -Juni in Nr. 80 und vom 25. Juni in Nr. 88 des Amtsoer- kündigungsvlattes.finden sinugemK-ße Anwendung. Zuwiderhandlungen fliegen die -erlassenen Anordnungen wcr- dcii mit hohen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen pud, -auf Grnnd des § 828 St.G-.B. sogar mit Gefängnisstrafen Gietzen, -den 5. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e in m> inge n. Bekanntmachung. Betr.: Schweineseuche zu Lollar; hier: unter dem Schweine- bestaud des Karl Tern daselbst. Unter dem Schweineb-estand des Karl Tern zu Lollar ist die Schweineseuche festgestellt worden. Tie erforderlichen Sperrmastregeln wurden von uns angeordnet. ^Gießen, -den 30. Juni 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: v. Ge m min g e n. Tienstnachrichten des zlreisamtes. . Tie !9)l a ul - u n d Klau e n s e u ch e ist weiter ausgebrochen un !.St r e i s e Büdingen in Eckartshausen, Rommelhausen und Mittelgründau, im Kreise Friedberg- in Büdesheim und Tvrn-Asjcnheim. Ort und Gemarkung Büdesheim und Torn- Asteiiheini bilden ;e -ein Sperrbezirk. Zum Beobachtuilgsgebiet wurden Ort und Gemarkung Kaichen, Nieder- und Oberflorstadt Ossenheinr, Baneriiheim, Reichelsheim und Groß-Karben erklärt und un Kreise Lauterbach- in der Stadt Lauterbach. Tie Stadt Lauterbach bildet einen Sperrbezirk. Tas Beobachtungsgebiet umfaßt folgende Gemeindebezirke: Heblos, Rimlos, Wernges, Willofs. Hofsassen, Angersbach, Ladenhausen, Rudlos, Eisen- bach, Irischborn, Blitzenrod, Dirlammen, Allmenrod und Sickendorf, sowie die Jungviehweibe bei Lauterbach. Ter ganze Kreis Lauterbach ist zum geWhrdeten Gebiet erklärt worden. — ferner rst bte Maul- und- Klauenseuche in Wallenrod ausge- br-ochen. Bekanntmachung. Betr.: Räude unter dem Pferdebestand des Wäschereibesitzers Friedrich W ö r n e r dahier. Tie Räude unter dem Pferdebestand des Friedrich Wörner dahier ist erloschen. Tie mt geordnet en Sperrmaßnahmen werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 2. Juli 1920. Polizeiamt Gießen. Lautes ch l ä g e r. Bekanntmachung. B e t r.: Räude unter dem Pferdebest-and der Uiiionbrauerei dabier. Nachdem die Räude unter dem Pferdebest-and der Unionbrauerei dahier erloschen ist, haben wir die angvordneten Sperrmaßnahmen aufgchoben. Gießen, den 3. Juli 1920. _____________Polizeiamt Gießen. L a uteschläg e r. Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreibeordnung für bie Ernte 1920 Vom 21. Mai 1920. (Fortsetzung aus Nr. 92 des Amtsverkündigungsblattes.) § 64ki Daß die Betriebe Mahl- und Lagerbüch-er nach oorgeschrie- benem Muster zu führen haben; I) daß die Betriebe Getreide! bei der Annahme und die Er- zeugnlsie bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht aus dem Erlaubnisschein und in den Mahlbüchern zu vermerken haben; ml welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Um- tausch von Getreide gegen Erzeugnisse daraus (Tausch- mul(eret) gestattet ist; n) daß die Ablieferung von Getreide und die Abholung von Erzeugnissen Jiei Betrieben, sowie die Verarbeitung von @etretbe an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, soivie zur ucachtzeit nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunal- verbaiides gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann Für Wmd- und Wassermühlen kann die Erteilung der Zustmiuinng in Füllen dringenden Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werben. Tie Zustimmung zur Ver- aibeitnng ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung im Auftrag der Reichsgetreidestelle erfolgt. ~ Tie Kommiinalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes ui der 4&ei|e regeln, bei6 das zur Ernährung der Selbstversorger 2 Druck der Brühl'fchen Unwersitäts-Buch. und Sitiubruckerci. R. Lauge, ®be|«n. . § 73. Tie Landeszentralbehörden erlassen, die erforber(td)en AusflihrungSbestimmungen. Sie können Bermittclnngsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. In dreiem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der Laudeszentralbehörde verpflichtet, zur Deckung der Berwaltungs- koftcn der Wrmittelungsstelle einen entsprechenden Teil der ihnen von der Reichsgetreidestclle gemäß § 30 zuflicßendcn Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abzujühren. . S 73 a. Die Landeszentralbehörden können Vorsckzriften über den Berkehr nut Schrotmühlen und die Benuhung von Schrotmühlen erlassen. § 74. Die .Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinire dieser Verordrrung an- zusehen rst. xabci kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 15b der Verordnung über die Errichtung von Preis- prufungsstellen und die VersorgUngsvegelung üom 25. Scpteniber 1 r A November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 607 bzw. 7281 gebildet such. Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren. Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalvcrband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide- ftelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. Ueber dm Einspruch entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. VIII. Uebergangsvorsch risten. . §75. Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden ..E^mciiioen auf Grund der bisherigen Verkehrsregelungeir sur Getreide über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben Aschs' svweit sie Mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht rn Einklang flehen, sind sie bis zum 16. August 1920 zu ändern oder zu ergänzen. § 76 Wer mit dem Beginne des 16. August 1920 Vorräte - früherer Ernten an Brotgetreide aus Gerste oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehle gemischt, sowie an Schrot, Granpen, Grütze, Flocken aus Brotgetreide oder Gerste, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet sie dem Kommunalvcrbande des Lagerungsortes bis zum 20 August 1920, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, 3it,otefei' Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzn- zeigen. Ter Kommunalvcrband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1920 Anzeige über enc Anmeldungen nach Abs. 1, sowie über die in seinem Eigen- tume stehenden Vorräte zu erstatten. § 77. Tie Anzeigepflicht (§ 761 erstreckt sich nicht auf a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs oder eines Landes stehen, b) Vorräte, die im Eigentume der Rcichsgctreidestelle, Ge- schaftsabtcrluna, G. m. b. H., oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., flehen, c) Vorräte an Brotgetreide und Gerste, die bei einem Bc- sltzer einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse je fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen, a) Vorräte an Erzeugnissen aus Brotgetreide und Gerste die durch eenen Kommunalvcrband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für bvit Kommunal verband bestehenden Bestimmungen über die Ver- brauchsregeluiig bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Brotgetreide und Gerste. . §78. Mit dem Beginne des 16. August 1920 sind die anzeigepflichtigen Vorräte (§ 76 Abs. 1, § 77), sowie die im S 77 unter c erwähnten Vorräte für den Kommunalverband beschlaa- nahnit in dessen Bezirk sie sich-befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs ftnb, sind für l>en Konimunalverband beschlag- nahml, in desfen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Dre Beschlagnahme erstreckt sich nicht ans Vorräte an Mehl und Schrot die durch einen Kommunalverband an Händler Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung Xie Kommunalverbande haben die hiernach für sie beschlagnahmten und dw in ihrem Eigentum stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der nn § 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichs- getreideflelle nach deren Geschäftsbedingungen abzulicfcrn Tic im ? 77 unter c erwähnten Vorräte dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe verbraucht ivcrden. (Schluß folgt im nächsten Amtsverliündigungsblatt.) bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten «stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der laudwirtfchaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden die den im § 8 Abs. 1 Sir. 1, 2 festgesetzten Mengen entsprechen. Trifft ein Kommunalvcrband eine Regelung nach Abs. 1, so hat er der Reichsgetreidestelle unverzüglich Anzeige davon zu erstatten. ' 3. Durchführung der Verbrauchsregelung . .§ 66. Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten NfafMähinM sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. § 67. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbäude beaufsichtigen und die Art der Regelung (§§58 bis 65) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen. . ,u Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den * Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu cjestatten. Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen. § 68. Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soiveit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die § 58 bis 67 für die Gemeinden entsprechend. §69. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichen. § 70. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ „ bis 68) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. ■VII. Ausführungsvorsch riften. § 71. Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten un- zuverlässig erwiesen, die ihm durch die Reichsgetreideordnungen für die Ernten 1919 oder 1920 oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen. Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich "ach dem 15. August 1919 in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erwiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach. § 26 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbftversorgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bestände des Unternehmers, abweichend von der Vorschrift in § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunal- verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbstversorgung ist stets sür den ganzen Rest des Wirtschaftsjahrs auszusprechen. ■ • Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be- schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. , § 72. Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte an Getreide oder daraus hergcstellten Erzeugnissen, die'einer ordnungsmäßig ergangenen, Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über vas zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der, Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu vierwenden 1 oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt, oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Berfallerklärüng die zur Sickierstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. Können Vorräte der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr erfaßt werden, so , tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kauf- preis höher ist, dieser an Ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mehrere Personen beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.