6. April 19)40 — Ernennung von Feuer- Flächenmatz in Morgen (7, ha) Des Grundstücks Lf> Nr. Flur Nr. Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, (ob Eigentümer, Pächter usw. Grund der Entziehung der Nutzung Unterschrift des Nutzungsberechtigten, soweit er erreichbar ist Inhalt; Ucbersicht: Sicherung der Landbewirtschaftung. - Warnung der Preisprüfungsstelle der Provinz Oberhessen ----------------Diktatoren im Kreise Wietzen. - Feldbereinigung Münster. ° 11 ' Amtzverkündlgungsblaik SeSSftStt ± K.S..g±!!l.ggt" Nr. 45 ------’ Betr: Sicherung der Landbcwirtschaftung^ An den Obeldnegenncistcr zu Gießen und die Büraer- mcistereien der Landgemeinden des Kreises . . wirtichastliche Lage Deutschlands fordert gebieterisch, das; der bisher tu Bewirtschaftung genommene Grund und Boden restlos bechelll wird und tn den xtcti|t der Ernührungswirtschaft gegellt < . M'.r veröffentlichen nachstehend nochmals die Verordnungen des stietchsemahrungsamtes über die Sicherung der Landbewirt- schaftung nebst Ausruhrungsverordnungen des Hess LandescrnäW rnngsamtes und fordern Sie auf, etwaige Anträge auf Zwa!ms- bcmirtschastung umgehend zu stellen. Tie ordnungsmäßige Be- rotiberf “ Ct mu& unter allen Umständen durchgesetzt Gießen, den 30. März 1920 Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegelt. Bekanntmachung her neuen Fassung der Verordnung über die Sicherung der Land bewirt! chaftung. Vom 4. Februar 1919." Auf Gründ des Artikel 2 der Verordnung über die Sicherung .^rtenbestellung vom 4. Februar 1919; ^Reichs- G eg es blatt «. 1?7) wrrd der Wortlaut der Verordnung über die Sicherung der Landbcwirtfchaftung, wie er sich aus Artikel 1 der nenrnrMUUÖ 4" ®ct,ruiir 1919 ergibt, nachstehend bekannt- Berlin, den 4. Februar 1919. Ter Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm. Verordnung über die Sicherung der Landbewirtschafkunq. Vom 4. Februar 1919. § i. Tie untere Verwaltungsbehörde ist nach, näherer Anordnung der Landeszentralbehürde befugt, die Nutzungsberechtigtew von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken mit kurzer »E zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob oder wie sic ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon menen R » i®^en- Tie Möglichkeit der in Aussicht gcnom- mcnen Bestellung ist aus Erfordern glaubhaft zu machen. Tie Aufforderiing kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. . 8 2. soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Bestellung tn unwirtschaftlicher Weise verzögert oder im letzteti Wirtschaftsiähre die Bestellung so mangelhaft ansgeführt hat das; das Grundstück einen unvevhältnisinäßig geringen Ertrag gebracht hat, und zu erwarten ist, daß die Neubestellung ebenso mangelhaft ausgeführt wird, oder wenn der Nutzungsberechtigte die Aufforderung unbeantwortet läßt oder nicht erreicht werden Inn, ist die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bauern- und Landarbeiterrats befugt, die Nutzung des Grund- ItnckS Mit Zubehör ganz oder zum Teil auf längstens sechs Jahre dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverband oder emer Gemeinde zn übertragen. Der Kommunalverband und die Gemeinde 'haben bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. 7 Gründen der Billigkeit 'kann die luntere Berwallungs- oeyorde die Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits ■äu eurem srlihcren Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen 8 4. 4,iE untere Verwaltungsbehörde bestimmt, inwieweit der riommunalverband oder die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine iLntschadtgnng zu gewähren haben oder der Nutzungsberechtigte vem rromn^unalverband oder der Gemeinde für nachweisbare Vcr- »°«?rungen des Grundstücks Ersatz zu leisten hat. Tie Landes- rentralbehorde kann Grundsätze für die Entschädigung und Vie Ersatzleistung aufstellen. - , Antrag 'hat die untere Verwaltungsbehörde bei Rückgabe oes Grundstücks die gesamte Auseinandersetzung zwischen dem Mommnnaloerband oder der Gemeinde und dem Eigentümer sowie oen fonftigen Nutzungsberechtigten vorzunehmen; sie hat hierbei, 2emäß Absatz 1 Satz 2 ausgestellten Grundsätze emgretsen, nach billigem Ermessen zn Verfahren. „.x®e9en b-ie Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nacy SS 1 bto 3 tst binnen einer Woche die Beschwerde bei der höchercn Verwaltungsbehörde zulässig. Tie Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde t,t mdgültig. ; v ~die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde im Falle des § 4 kann leder,Beteiligte innerhalb eines Alonats nach- rickts^ l)1;» ^9^>^lt ist, die Entscheidung des ordentlichen Ge- führungsv^schr^wm^"^^^^^^ ^lätzt die erforderlichen Slus- , v:, Tie Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Be- der Wie,en und Weiden foiuie auf stüdtischc, zur ö rf i nD,ber gärtnerischen Nutzung geeignete Grunv- stucke entfprecheude Anwendung. § 8. Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestell ina ulddte Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden iui Wege de? Laudisgcfetzgebung herbeigcführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. in Kraft Vemrdnung tritt mit dem Tage der Verkündung ... ,. , Bekanntmachuttg über die Sicherung der Landbewirtschaftung. Vom 3. Mürz 1919. ....§ 5" Bundesratsverordnung über die Siche- Zfi vom 4. Februar 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1/9) such anzusehen als v J a) untere Verwaltungsbehörde das Kreisamt, b) höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß c) Kommunalverband des slreis, 6) Gemeinde jeder auf Grund der Städte- und Landgemeine- ordnung gebildete Verband ^uuunLntiini- miAA.JA Kreisämter haben die Nutzungsberechtigten von Land- gutern und,landwirtschaftlichen Grundstücken, die ihre Grundstücke 'hnNicht bestellen, oder bei denen die Bestellung 5,ueife[» auiim Ortspolizeibehörden schriftlich oder durch oris- i bliche Bekanntmachung nut kurzer Frist zu einer Erklärung h n- uber auffordern zu lassen, ob oder wie s ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke stel lt bleiben sollen. Tie Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist glaubhaft zu machen „ Ooweit Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht über- AerIth;e9mrn)ff Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft machen Gn (ThFeEIC srv® v unwirtschaftlicher Weife verzögern oder im letzten Wirtschaftslahre die Reüeltun^ NN? n rV U?11 s 9 ? f ü h r t ha b e n, daß die Grundstücke Zeinen »uv rhaltntsmaßtg geringen Ertrag gebracht haben und zu er- warten ist, da>; die Neubestellung ebenso mangelhaft ausaefübrt rutA ^ver wenn dte Nutzungsberechtigten die Aufforderung uiibc- autivortet lafsen oder nicht erreicht tverden können ist von der" Ot lspolizetbehvrde em Verzeichnis n a ch d c m h i c runter re rt m ™ ‘e" uster ausz unc hm en u n d a uf kür! zestem Hege dem Kreis amt vor z ul egen. 0*^*®** ** »•«"»1915 Darmstadt, dm 3. März 1919. Hessisches Landesernährungsamt. Neumann. • Gemarkung .... Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grundstücke, die auf Grund von L 9 b?r Bundesrats-Vevordnung über die Sicherung der LandbewirticbA- tung vom 4 Februar 1919 (Reichs-Gefetzbl S 170» nack ergangener Aufforderung der Nutzung des Nutzungsberechtigtenf t ä-Dflen und dem Kommunalverband oder der Gemeinde übertragen _________________ werden sollen. SSirb dem Kreisamt........Vvrgelegt ......-den..... . 1920. Tie Ortspolizeibehörde. 2 An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises das Polizemint Gieren und die Gendarmerie des Kreises. Nachstehende Warnung bringen wir mit dem Hinweis zur Kenntnis, hast alle Ucbertrctnngen und Verstöße gegen dieselbe ber der Prersprusungsstelle Oberhessen zur Anzeige zn bringen sind Gießen den 31. März 1920.' Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Warnung. In neuerer Zeit mehren sich die Fälle, daß Händlervereinigungen, Innungen, Zwangsinnnngen usw. mit Preisfestsetzungen in me Oeffentlichkeit treten, ohne daß deren wirtschaftliche Berechtigung durch genaue Kalkulation und Vorlage zwecks Nach- Prüfung bei der zuständigen Preisprüfungsstelle nachgewiesen worden wäre Die Prcisprüfungsstclle für die Provinz. Obcrhessen macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß solche Preisfestsetzungen und deren Veröffentlichung als Anreiz zur Preistreiberei und Wucher unter Strafverfolgung stehen, und daß diejenigen Geschäftsinhaber, die solchen Preisfestsetzungen folgen, sich der Gefahr aussetzen, wegen Preistreiberei, Wucher und Anreiz zum Schleich- handel vor Gericht gestellt zu werden. Den Händlervcrciuigungcu, Innungen und Zwangsinnungen, besonders aus dem Gebiete der Gastwirtschaften, Schuhmacher und Kohlenhändler itfim, sowie dem Handel mit Lebens- und Gennßmittcln und Gegenständen des täg- lick-en Bedarfs wird dringend empfohlen, vor Festlegung und Veröffentlichung solcher Preise unter Darlegung einer genauen Kalkulation die Genehmigung der Preisprüfungsstelle cinznhvlen und keine Veroffentlickmng von Preisen ohne Genehmigung dieser Stelle ???öurlehmen., Preisfestsetzungen, die ohne Genehmigung der zuständigen Preisprüfungsstelle festgesetzt oder veröffentlicht werden, sind ungültig und werden von der zuständigenVerwaltungsbehörde als nichtig erklärt. , Des weiteren laufen bei der Preisprüfungsstelle Oberhessen os er-o Klagen ein, daß in verschiedenen Geschäften in der Provinz Oberhessen dentsche Seife zum Verkauf kommt, ans der der vorgeschriebene eingcpreßte Kleinverkaufspreis ausgekratzt ist, 'um die Seife dann zu höheren Preisen an das Publikum abzusetzen Die gleichen Verhältnisse liegen auf dem Gebiete des Schokoladen- und Zigarettenhandcls, auch hier werden des öfteren die aufgedruckten Klcinverkaussprcise überschritten, weil cs sich größtenteils um Schleichhandels- oder Schicberware handelt. Wer solche Ware ?uf.kauft und in den Handel bringt, unterstützt dieses unreelle Ge- schastsgebahren und macht sich der Preistreiberei und des Kettenhandels schuldig und hat strenge Bestrafung zu gcwcsrtigen. Die Geschäftsinhaber werden darauf aufmerksam gemacht, daß Ire verpflichk-et sind, über die Herkunft aller Waren und der Einkaufspreise jederzeit Auskunft zu geben. Einkaufsrechnungen sind den Revisoren auf Verlangen vorzulegen. Tas Abändern und Höherzcichnen von Preisen für bereits ausgezeichnete Waren ist verboten und wird bestraft. Die Preisprüfungsstelle Oberhcssen wird, wenn vorstehende Warnungen unbeachtet bleiben sollten, bei allen Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Verordnungen und Gesetze, die ihr zu Gehör kommen, und die bei den fortwährend stattfindcnden Geschäftsrevisionen vorgefnndcn werden, unnachsichtlich und mit aller Schärfe gegen die Schuldigen vorgehen und deren strenge Bestrafung durchsetzen. Wir warnen die Bevölkerung vor dem Ankauf von Waren, bei denen eine Aenderung der Kleinverkaufspveise ersichtlich ist, da dieselbe größtenteils Schleichhandels- und Schicberware ist. Auch der Käufer solcher Ware macht'sich wegen blnterstützung des Schleichhandels strafbar. Gießen, den 20. März 1920. Preisprüfungsstelle für die Provinz Ober Hessen, Gießen. Lonystraße Nr. 7. Bekanntmachung. Betr.: Ernennung von Feuervisitatoren im Kreise Gießen. Als Feucrvisitor des 3. Bezirks, umfassend die Orte Allerts- tzausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshaufen und Wei.ershmu ist der Maurermeister Peter Schöneweiß in Kesselbach verpflichtet worden. Gießen, den 27. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung M ü n st e r. Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet: , Samstag, den 10. April 1920, vormittags 8—9 Uhr, aut der Bürgermeisterei Münster statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen, und bei ivelcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. i Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 26. März. 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär: Tr. Jan n, Regierungsrat. Druck 6er 'B r ü b l’feben UniversitStk-AuÄ- und 5t*tKbr»*erei. R. Lang«, Bietzen.