AmtsverkimdiguMblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mi,. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 3 6. Jann'ir 1920 Inhalts Uedersicht: Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. - Antrag, betreffend Einführung des Achtstundentages. - Ortssatzung für den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. (Schluß.) Bekanntmachung über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. w Bom 18. Dezember 1919. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 25. August 1917 über die Preise der Butter, sowie der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 20. Oktober 1916 über Käse wird unter Aufhebung der Bekanntmachung des Landesernährungsanlts vom 26. April 1919 sowie der Bekanntmachung der Landes-Milch- und Fettstelle vom 11. Oktober 1918 angeordnet: I. Milchpreise. 1. Die Bezahlung der Vollmilch erfolgt nach einheitlich für den einzelnen Milchbezirk entweder nach der Menge oder nach dem Fettgehalt der angelieferten Milch; nach welchem Verfahren die. Milch zu bezahlen ist, bestimmt die Landes-Milch- und Fettstelle. 2. Bei Bezahlung nach der Menge wird für Hessen ein einheitlicher Stallpreis von 80 Pf. für das Liter Vollmilch mit einem Fettgehalt von wenigstens 3 Prozent festgesetzt. 3. Wird die Vollmilch nach dem Fettgehalt bezahlt, so ist von der Molkerei ein Bezahlungsverfahren in Anwendung zu bringen, bei dem bei einem Fettgehalt von 3,0 Prozent ein Stallpreis von 78 Pf. bei einem Fettgehalt von 3,5 Prozent ein Stallpreis von 83 Pf. bei einem Fettgehalt von 4,0 Prozent ein Stallpreis von 88 Pf. zu bezahlen ist. Das Bezahlungsverfahren unterliegt der Genehmigung der Landes-Milch- und Fettstelle. 4. Liefert ein Kuhhalter auf Anordnung der Landes-Milch- und Fettstelle Frischmilch in eigenen Kannen ohne Inanspruchnahme der örtlichen Sammelstelle unmittelbar in eine Bedarfsgemeinde an die bestimmte Verwendungsstelle, so kann die Zahlung eines Rampenpreises genehmigt werden, der unter Einbeziehung der Leihgebühr für die Sannen einen Preis von 94 Pf. für das Liter nicht übersteigen darf. Städten und Gemeinden, die mit Vollmilch beliefert werden, wird gestattet, solchen Kuhhaltern, die sich durch besondere Milch- lieserungen auszcichnen, über vorstehende und die in Ziffer 1 festgesetzten Sätze Lieferungsprämien zu bezahlen; diese Zahlungen dürfen jedoch nur an solche Kuhhalter bewilligt werden, die wenigstens eine durchschnittliche Monatsablieferung von 120 Litern Vollmilch für die Kuh Nachweisen können. Die Anordnung über die Prämienzahlung oder die einzelne Vereinbarung mit dem Landwirt bedarf der Genehmigung des Landesernährungsamts. 5. Kuhhalter, die zur Herstellung von K i n d e r m i l ch für die Fütterung und Pflege der Kühe sowie zur Aufrechterhaltung ihres Kuhstandes besondere Auftveudungen machen, können bei vorhandenem Bedarf mit ausdrücklicher Genehmigung der Landes- Milch- und Fettstelle höhere als die unter Ziffer 2, 3 und 4, Absatz 1 bestimmten Preise für die Kindermilch erhalten. Zu diesem Zwecke haben diese Kuhhalter der Landes-Milch- und Fett- üelle durch die Leitung des Milchgebictes ihre besonderen Aufwendungen zahlenmäßig belegt nachzutoeisen, anzugeben, welche Mengen Kindermilch sie Herstellen wollen und nachzuweisen, welche Futtermittelvorräte sie besitzen und ihnen sichergestellt sinü; hiernach wird der Preis für die Kindermilch festgesetzt. 6. Wird auf Anordnung der Landes-Milch- und Fettstelle durch eine Molkerei pasteurisierte und tiefgekühlte Vollmilch an eine Bedarfsgemeinde geliefert, so darf der Preis bei Bezahlung nach Menge und einem Mindestfettgehalt von 3 Prozent 97 Pf. für das Liter ab Bahnrampe Molkerei nicht übersteigen. Bei Molkereien, welche die ihnen ange.ieferte Milch nach Fettgehalt bezahlen, kann zwischen Molkerei und Bedarfsgemeinde ein entsprechender, sich an das Bezahlungsverfahren der Molkerei anlehnender Preis vereinbart werden. In jedem Falle unterliegt der vereinbarte Lieferpreis der Genehmigung der Landes-Mikch- und Fetistelle. Bei diesem Preis ist die Kannengestellung nickst einbegriffen. 7. Für pasteurisierte tiefgekühlte Magermilch wird ab Bahnrampe der Molkerei ein Großhandelspreis von 44 Pf. für das Liter festgesetzt; bei diesem Höchstpreis ist die .Kannongestelluug nicht einbegriffen. „ 8. Für Ziegenmilch werden folgende Preise für das Liter festgesetzt: Preis ab Stall 80 Pf. Verkaufspreis für Wiederverkäufer 90 Pf. 9. Wird bei Lieferung von Vollmilch Milch mit einem geringeren Fettgehalt als 3 Prozent angeliefert, so ist der Empfänger berechtigt, für jedes fehlende Zehntel Fettprozent 1 Pf. für das Liter am Preis in Abzug zu bringen. 10. Wird bei Lieferung von Vollmilch ober Magermilch durch eine Molkerei (1/6, 1/7) Milch in Kannen der Molkerei an die 83er» braucksstelle geliefert, so ist der Molkerei für die Kannengestellung eine Gebühr von 1 Pf. für das Liter zu bezahlen. II. Butterpreise. 1. Insoweit von der Landes-Milch-- und Fettstelle auf Grund des § 23 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 die Herstellung von Land butter gestattet ist, zahlt die Landes-Milch- und Fettstelle den mit der Sammlung dieser Butter beauftragten Stellen 7,00 Mk. für das halbe Kilogramm einfchl. Verpackung, ausschl. Frachtkosten. 2. Der Preis für Molkereibutter, welche in den hessischen Molkereien hergestellt wird, tvird einschl. Verpackung frei Bahnrampe Versandstation festgesetzt: a) für Handelsware I von einwandfreier Beschaffenheit auf höchstens 830,00 Mk. für 50 Kilo; bl.für Handelsware II, nicht vollwertige Speisebutter, auf höchstens 810,00 Mk. für 50 Kilo; c) für abfallende Ware auf höchstens 660,00 Mk. für 50 Kilo. 3. Für den Fall, daß Molkereien von der Landes-Milch- und Fettstelle mit der Herstellung von Salz butt er beauftragt werden, wird der Preis für diese Butter einschließlich handelsüblicher Verpackung aus höchstens 835,00 Mk. für 50 Kilo festgesetzt. 4. Als Verkaufspreis für Butter wird für Hessen ein Preis von 840,00 Mk. für 50 Kilo festgesetzt. Diese Preise verstehen sich: 1. bei Lieferung ab Molkerei: ab Bahnrampe Versandstation der Molkerei, oder, tvenn die Molkerei in der Gemeinde sich befindet, ab Rampe Molkerei; 2. bei Lieferung ab Sammelstelle der Landes-Milch- und Fett- stelle: ab Bahnrampe der Sämmelstelle. 5. Für von der Landes-Milch- und Fettstelle als Handelsware II bzw. abfallende Ware in den Verkehr gebrachte Butter wird obiger Preis um 20 bzw. 160 Mark für 50 Kilo herabgesetzt; bei Salzbutter erhöht sich derselbe um 5 Mk. für 50 Kilo. 6. Ter Preis für Butterschmalz wird ab Lanoes-Milch- und Fettstelle auf 980 Mark für 50 Kilo festgesetzt. 7. Bei Lieserung von Butter, die beim Ankauf durch die Landes-Milch- und Fettstelle einen höheren Preis hat, als für die hessische Molkereibutter festgesetzt ist, wird der Verkaufspreis im Einzelfalle bestimmt. 8. Insoweit einzelnen Gemeinden auf bereit ausdrückliches Verlangen oder auf Anordnung der Landes-Milch- und Fettstelle Molkereibutter in bis zu einem halben Kilogramm aus- gepfundeten Stücken geliefert wird< erhöhen sich die obigen Sätze in Ziffer 2 und 4 um 2 Mark für 50 Kilogramm. 9. Die Zuschläge, für den Weiterverkauf dürfen betragen: für Gemeinden oder Behörden, denen die Butter zur Weiter- Verteilung geliefert wird, höchstens 12 Mark für 50 Kilo; für den Kleinhandel 13 Mark für 50 Kilo. Die Weiterverkaufspreise der Gemeinden und die Kleinhandelsverkaufspreise sind durch die Gemeinden innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Tie vorgenannten Sätze können bei Vorliegen eines dringen- - den Bedürfnisses in Gemeinden von mehr als 30 000 Einwohnern wie folgt erhöht werden: der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 2 Mark aus höchstens 14 Mark für 50 Kilo: der Zuschlag für den Kleinhandel um 3 Mark, auf höchstens 16 Mark für 50 Kilo. III. Käse - und Quarkpreise. 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Preise festgesetzt : 2 B et r.: Antrag der Abgeordneten Delp und Genossen, betreffend Einführung des Achtstundentags. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gelegentlich der Verhandlungen über den Antrag der Abgeordneten Delp u. Genossen, betreffend Einführung des Achtstundentags, hat die Volkstammer der Republik Hessen an die Regierung das Ersuchen gerichtet, in der Bekämpfung der unberechtigten Inanspruchnahme der Arbeitslosenunter st ützung fortzufahren und bei den örtlichen Kommissionen" daraus hinzuwirlen, daß die Unterstützung nicht ohne dringenden Grund gemährt wird. Im Auftrage des Hessischen Landesarbeits- und Wirtschafts- amtes verständigen mir Sie hiervon. Gießen, den 3. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I, V.: Lang er mann. Ortssatzung iiber den Bezug ^on Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellers heim. (Schluß.) II. Erhebung. A. Bei Abgabe nach Messung. Hefter den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, in der Regel bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als Vi Jahr, Jo ist der Gemeinderat berechtigt,Me Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. B. Bei Abgabe nach Einschätzung. Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier i)