AmtsverlündigungMaU für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 161 5. November 35)^0 Znhaltr-lleberstcht: Kartoffelversorgung. — Viehseuchen. - Oeffentiicher Zettelanschlag in der Stadt Gießen. - Radfahrverkehr. Bekanntmachung. Betr.: S11 rt DpefoerfmyMn gi. Die bis jetzt für ivirtschaftlich Schivache zum Preise wn Mk. 20 aufgebrachten Kartosfelmengm genügen bei weitem nicht, um deren alleräußerst benötigten Bedarf zu decken und bleibt die Ablieferung auch weit hinter dem von den Vertretern der. Landwirtschaft gegebenen Versprechen, bis zu 10 Zentner pro Morgen zu bieicnt Zcheckc abzuliefern, zurück. Außerdem ist auch der Bedarf der übrigen Bevölkerung in den Stgdten und Jndustriegemeinden unseres Landes keineswegs gedeckt. Zur Behebung dieser die Allgemeinheit berührenden Mist- stünde wird daher auf Versügung des Landesernährungsamts vom . 30. Oktober ds. Js. auf Grund der Bekanntmachung dieses lAnns vom 26. Oktober 1920 und der Verordnung über die Enteignung von Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 23. Juli 1915 (Reichs-Ge,etzbl. S. 467) mit .Genehmigung des Landesernäh- rungsamts, folgendes verordnet: § 1. Kartoffeln dürfen aus dem Kreise Gießen nur nach einer durch das Kreisamt zu erteilenden Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden. Tie Ausfuhrgenehmigung wird schriftlich erteilt und zwar bei Bahntransport durch Vermerk auf dem Frach.brief, bei Transport per Achse durch Ausstellung einer Bescheinigung, die den Tag, an deut der Transport zur Ausführuirg gebracht werden soll, bestimmt; die Bescheinigung hat nur für den in der Bescheinigung bestimmten Tag Gültigkeit. § 2. Zur Deckung des Bedarfs -der wirtschaftlich schwachen Teile der Bevölkerung hat jeder Anbauer von Kartoffeln, sowcki bisher nicht geschehen, pr' Morgen Anbaufläche 10 Zentner Kartosseln zum Preise von 20 Mk. zur Ablieferung zu bringen, die hierdurch traft Gesetzes enteignet werden. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geht das Eigentum an diesen Kartoffeln auf die Landcslariosfelstelle über. Tie Erfassung dieser Kartoffeln erfolgt durch gemischte Kommissionen, denen gegebenenfalls besondere Beauftragte" der Landes- kartoffelstelle sowie Gendarmerie- oder Schutzpolizei beigeordnet werden. Tiefe Kommissionen haben in den einzelnen Gemeinden unter Zugrundelegung der ihnen von den Bürgermeistereien zu übermittelnden Verzeichnisse der Anbauflächen der einzelnen Landwirte das Ablieferungssoll festzusetzen; der Eigenbedarf jedes land- wirtschastlichen Betriebes ist weitgeheNdst zu berücksichtigen. Die Kommissionen haben weiter nach Verfügung der Landeskartosfel- stelle die Abnahme der Kartoffeln zu regeln, gegebenenfalls die Uebernahme und Bezahlung der Ware selbst durchzusühren. Ten Kommissionen ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die vorhandenen Kartosselvorräte zu erteilen. Die Mitglieder der Kommissionen sind gehalten, über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu beobachten. Insoweit Kartosfelanbauer bereits Kartoffeln zur Verteilung an wirtschaftlich Schwache zum' Preise von 20 Mk. für beit Zentner oder darunter abgegeben haben, find diese Mengen bei der jFest- seßung des Ablieferungssolls zu berücksichtigen. 8 3. Tie Gemeinden haben die Verteilung d:r Kartoffeln für wirtschaftlich Schwache zu regeln und den Bedarf der Gemeind: zunächst aus den aus der eigenen Gemeinde anfalleichen Kartoffelmeirgen zu decken. Ten wirtschaftlich schwachen Teilen der Bevölkerung sind pro Kopf der Familie im Höchstfälle 4 Zentner Kartoffeln zum Preise von 20 Mk. zuzüglich der entstehenden Transportkosten zuzuteilen, und zwar nur insoweit, als die Familie den hiernach auf sie ent» stallenden Kartoffelbedarf nicht bereits anderweitig gedeckt hat. Tie Gemeinde hat zum Zwecke dieser Feststellungen eine Kommission einzusetzen. Diejenigen Personen, welche an die Gemeinde Anforderungen wegen Zuteilung von Kartoffeln für wirtschaftlich Schwache gestellt haben, sind verpflichtet, dieser Kommission Zutritt zu ihren Kartoffellagerräumlichkeiten zu gestatten, ihnen über vorhandene Vorräte Auskunft zu geben und die Nachprüfung vorhandener Vorräte zuzulasscn. Wird diese Auskunftspflicht verletzt, so entfällt der. Anspruch von Kartoffeln für wirtschaftlich Schwache. § 4. , Zur Deckung des Bedarfs an Kartosseln in den Bedarssbeztr- 11m des Landes werden Kartoffeln auch über die nach,8 2 angeforderten ■Diengen hinaus bei den Erzeugern zu den durch die Bekanntmachung des Laudesernährungsamtes vom 26. Oktober 1920 festgesetzten Erzeugerhöchstpreise von 25 Mk. für den Zentner in Anspruch genommen. Die von den einzelnen Erzeugern hiernach abzuliefernden Kartoffelmengen werden durch, die im § 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung erwähnte Kommission festgesetzt und erfaßt; int Streitfälle über die abzuliefernde Adenge entscheidet das Kreisamt endgültig. Aus den erfaßten Mengen ist zunächst der Eigenbedarf der Gemeinde zu decken. Wird die Ueberlassung der nach Abs. 1 zur Ablieferung bestimmten Vorräte vom Gewahrsamsinhaber verweigert, so erfolgt die Enteignung durch das Kveisamt oder die von ihm zu bezeichnende Stelle. Tie Enteignung erfolgt zu Gunsten der Landes- kartosfelstelle. 'Bei Feststellung des Bedarfs dec Versorgungsberechtigten, soweit diese nicht zu den wirtschaftlich Schivachen zählen, findet § 3 Abs. 2 entsprechende Anwendung. § 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. ' Gießen, den 3. November 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Treis a. d. Lda. In T r e i s a. d. L d a. ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Treis a. d. Lda. Tas B e o b a ch t u n g s g e b i e t bleibt unverändert. Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Arntsverkünüigungsblattes findet sinngemäße Amoendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.. Gießen, den 1. November 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Langsdorf, Klein-Linden, Gemarkung Feldheim, Inheiden, Oppenrod und Wiefeck ist die Seuche erloschen. Tie Gemarkung Langsdorf, Klein-Linden, Gemarkung Feld- Heini, Inheiden, Oppenrod und Wieseck werden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet eingegliedert. Gtesten, den 29. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Bekanntmachung. Betr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen. Da in letzter Zeit des öftern den Vorschriften des Lokal-Polizei- Reglements obigen Betreffs vom 6. Oktober 1896 zuwidergehmtdelt worden ist, sehen wir uns veranlaßt, dasselbe nachstehend erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Insbesondere verweisen wir auf die in §4 enthaltene Bestimmung. Gtesten, bett 2. November 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Lokal-Polizci-Reglemtnt. Betr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen. Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung wird mit Geuehinigung Gvoßherzoglichen Ministeriums vom 9. September 1. Js. zu Nr. M. I. 25 073 für den Bezirk der Stadt Gießen vexocdnet wie folgt: § 1. Bekanntmachungen, gnverbliche Anzeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Ausführungen, soweit dieselben nickst den ösfenckichen Verkehrsinterefsen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in § 2 und § 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und altgebrachten Tafeln angeschlagen werden, und zwar nur durch die seitens Großherzoglickxr Bürgermeisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Tiefe bedürfen hierzu der Erlaubnis Gvoßherzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von L Großhcrzoglichem PöliKeiamt Gießen auszustellenden L^itinmlionö- schein Bei sich zu.führen. § 2. ' Im übrigen i|t die Anbringung der in § 1 erwähnten Bekanntmachungen ufw. nur mit Zustimmung des Eigentümers des betr. Gebäudes usw. und unter der Vrrausfetzung zulässig!, daß dec Plakate. a„f.einer von GroßherzMichem Polizeiamt Gießen hierzu für. geeignet. erklärten Anschlagstasel befestigt werden. 8 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 beziehen sich nicht aus Hekanntmachunoen, w.lch: von Grunostücks.igmtümern oder Mre- tern mrsfchtießltch in ihrem Privatmteresse au ihren eigenen Grunü- stücken, Läufern oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werben. § 4. - Zuwiderhandlungen ijeg.cn obige Bestimmungen sowie absichtliche Beschädigung, . Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der. Anschlags.afeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden. unbeschadet höherer allgemeiner Strasbestun- mnngen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Ml. bestraft. ’ ■" 8 5. Vorstehendes Lokal-Polizer-Reglement tritt am 15. Oktober 189.6 in Kraft: Gießen, den 6. Oktober 1896. Polizeiamt Gießen. Bekanntmachung. B e t r.: Radsahrderkehr. ' Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer aus der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir uns veranlaßt, die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über den Radfahrverkehr vom 6: Mai 1907 und 28.. Oktober 3919 erneut bekanntzugeben. W ir v er weisen insbesondere aut die Vorschriften unter Ziffer 1, 7, 9 und 10. Gießen, den 3. November 1920. . Polizeiamt Gießen. Laute schlag er. L Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden tzemm- vvrrichtung. m i t einer h elltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen und während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel mit einer hell- b.r.c n n e n d e n Laterne mit farblosen Gläsern v e r - s e h e n sein, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirst. 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Tie Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Aus unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim.Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an ösfeut- lichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Dore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist," endlich überall da, wo ein lebhafter, Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren tverden, daß das Fahrrad nötigenfalls aus der Stelle zum Halten gebracht tverden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem Bergabfahren ist cs verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zn nehmen. ■ 3. Ter Radfahrer hat entgegenkommende, zm überholende/in der Fahrtrichtung stehende oder die.Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, tVich- treiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. Auch an unübersichtlichen Stecken (Z. 2,.Aos. 4) ist das-Glocken- zrichen zu geben. Tas Aügeben des Glockenzeichens ist sofort ein- zustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Ter Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen), sowie von sogeuannten Radlaufglocken ist untersagt. ' Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu- fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 4. Tas Einbiegen in eine" anbere Straße h at nach rechts in kurzer Wendung, nachlinks in wei- tem Bogen zu geschehen. _ .5. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die.rechte tL-cite der Fahrbahn ein zu halten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen ober, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 6. Tas Vorbeifahrcn an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtrausporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. An unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4), sowie überall, too bic Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, i|t das Ueberholen verboten. 7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfähr- verkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auj den für Fuhrwerke bestimmten Wegen undPlsttzen g c st a t t e t. A^u ßerhalb der ge s ch l o s s e n e n Ort s ch a s - len darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den meben den Fahrwegen hinführenden nicht .erhöhten Bande ten stattfinden. Des Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen ge- gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Bwaus- setzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen und nötigenfalls atbsteigcn. 8. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren uird ähnliche Betvegnngen, die geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten. 9. Aus den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten und die Radfahrkarte, die er bei sich führen muß, aus Verlangen vo rz u z e i ge n. . 10t Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Zisf. 10 des Rcichsstrafgetetzbuchs mit Geldstrafe- bis zu 60. Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. ■Tiru* ter .*3rii b i i®en- UnicernlLl^-Tuch. unö SteinSrudsem 9i Laug», Ecetzer.