AmtsverkimdigungsblaU für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Gießern - Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 144 5. Oktober 1920 Znhalts-Ueberficht: Ausführungs-Anweisung zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung. — Entwaffnung der Zivilbevölkerung. - Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs. — Bezug von Nährmitteln. - Versorgung der Pferde mit Hafer. - Fernsprechanschlug des Amtsveterinärarztes. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. Ausführungs-Anweisung zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Flcisch- verforgung in der Uebergangszcit nach Aufhebung der Zwangs- wirtschaft vom 19. September 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1675). Vom 28. September 1920. I. Genehmigü^gspfl icht fair den ViehHandel. 1. lieber Anträge aus Erteilung der Erlaubnis nach, § 2 der Verordnung entscheidet das Landescrnährungsamt. >2. Wird die Erlaubnis versagt, steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung (vor einem bei dein Landesernähruugsamt zu diesem Zweck, zu bildenden Kollegium zu. Tas Kollegium besteht aus fihtf durch das Landesernäh«- rungsamt aus die Dauer von zwei Jahren zu ernennenden Mitgliedern, iniß' zwar aus einem Beamten des Landesernährnngs- amtes als Vorsitzenden, einem .Beamten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, und je einem Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels und des Fleischgewerbes. Die Ernen- nung der drei Letzteren erfolgt auf Vorschlag der Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammer. In Betracht 'kommen Landwirte, Viehhändler und Fleischer die in Hessen ihre gewerbliche Niederlassung und ihren Wohnsitz haben und int Besitz der hürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitglieder erhalten Tagegelder und' Reisekosten in Höhe von 25 Mark pro Tag und Ersatz der baren Auslagen . Für sämtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Stelloertreter ernannt. 3. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, darunter das richterlick-e, anwesend sind. Bei der Beschlustsassmig entscheidet Stimmenmehrheit. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, und tritt dabei Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme des Vorsitzenden bat Ausschlag. 4. Die Entscheidung des Kollegiums ift; endgültig. 5. Die Erlaubnis ist für den Freistaat Hessen und für das Kalenderjahr zu erteilen, erstmalig bis zum Schluß . des Jahres 1921. ...... ’ Die seither gültigen, durch, die drei hessischen ViehHandels-- verbände ausgestellten Erlaubnis karten behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1920. Die Anträge aus Erteilung der neuen Erlaubniskarten sind unter Beifügung eines unäuf- gezogenen Lichtbildes dem Kreisamt einzureichen, in dessen Bezirk der Antragsteller feine gewerbliche Niederlassung hat. Das Kreisamt legt nach Prüfung die Anträge dem Landesernährungsamt zur Entscheidung vor. ; Tie Erlaubnis kann auf eiitzelne Bichgattungen, insbesondere nur auf den Handel- mit Ferkeln oder Läuferschweinen beschränkt werden. 6. Ist die Erlaubnis erteilt, so wird vom Landesernährungsamt dem Antragsteller eine ans seinen Namen und das. Jähr lautende Erlaubniskarte ausgestellt. Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung des Gewerbebetriebes der Polizeibehörde, deck mit der Beaufsichtigung der Viehmärkte betrauten Beamten und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubnis- iarte ein Geschäft abschließen will, vvrzuzcigen. Genossenschaften und Vereinigungen, baten die Erlaubnis erteilt ist, erhalten für die bei ihnen beschäftigten Personen Nebenkarten auf deren Namen, ebenso Viehhändler, die'Aufkäufer beschäftigen, für diese. 7. Für die Ausstellung der Erlaubniskarte ist an das Lairdes- ernährungsamt eine Gebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt: Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von cinschl. 1000 Mk., für Nebenkarten und b e i Metzgern............. 50-Mk. Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von , über 1000 Mk. bis eiuschl. 5000 Mk. . ,. . . 100 Mk. , ■ Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 5000'Mk. bis eiuschl. 10 000 Mk. . . . 150 Mk. Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 10000 Mk. bis einschl. 20 000 Mk.,. . . 200 Mk.' Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 20000 Mk. bis einschl. 50 000 Mk. ,. . . 300 Mk. Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 50000 Mk. bis einschl. 100 000 Mk. .- . . 500 Mk. > Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 100000 Mk. bis einschl. 500 000 Mk. . . 750 Mk., Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von über 500 000 Mk. bis cinschl. 1000 000 Mk. . 1000 Mk. Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von mehr als 1000 000 Mk..........1500 Mk. 8. lieber die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 5 der Verordnung wird in dpm durch Ziffer 2 bis 4 geordneten Verfahren entschieden. Mit der Zurücknahme der Hauptkarte werden auch die. in g 6 Absatz 2 genannten Nebenkarten ungültig. II. Ausübung des .Viehhandels. 9. Wer int Besitze der Erlaubnis nach § 2 der Verordnung ist, hat die für den Ankauf notwendigen Schlußscheine von dein Landescrnährungsämt oder der von diesem bezeichneten Stelle zu beziehen. _ Tas Landesernährungsamt setzt Muster und Preis für den Schlußschcin fest. Bis zum 31. Dezember 1920 ist die Benutzung anderer Schlußscheine' zulässig. 10. Als Behörde, der eine Ausfertigung des Schlußschcines spätestens unverzüglich nach Uebernahme des Viehs zu übersenden und der auf Verlangen die dritte Ausfertigung vorn Erwerber vorznlegen ist (§ 8 der Verordnung), wird das Landesernährungs- amt bestimmt. ' 11. Die Feststellung des Lebendgewichts (§ 9 der Verordnung) muß durch Wiegen erfolgen. Der Preisbestimmung nach Lebendgewicht bedarf es nicht, wenn sich der Kaufabschluß auf Zucht- und Nutzvieh, sowie auf Ferkel bis 25 Kilogramm Lebendgewicht bezieht. 12. Das Lairdesernährungsamt ist berechtigt, die Buchführung (§ 10 der Verordnung) der mit Erlaubnis versehenen Personen zu überwachen. ' III. Viehmärkte. • < 13. Ms Behörde int Sinne des § 11, Abs. 1 und 2 der Verordnung wird das Landesernährungsamt bestimmt. Die Ueber- wachung der Vichmärkte geschieht durch diese Behörde. Das Landes- ernährungsamt kann damit besondere Kommissare beauftragen. IV. Der Kleinhandel mit Fleisch. 14. lieber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 14 der Verordnung entscheiden die Kreisämter und in den .Städten Darmstadt, Offarbach,. Mainz, Worms, Gießen die Oberbürgermeister. ■ . ‘ ■ • Die Erlaubnis ist zeitlich nicht zu beschränken. Eine sachliche Beschränkung ist nur dort zulässig, wo üblicherweise zwischen Ochsenmetzgern, Schwcinemetzgern usw. 'unterschieden wird. Wird die Erlaubnis versagt, steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landescrnährungsamt zu. Heber die Beschwerde entscheidet das Kollegium nach I, Ziffer 2 bis 4 dieser Ausführungsanweisung endgültig. 15. Auf die Zurücknahme der Erlaubnis ftndet das Verfahren nach I, Ziffer 8 sinngemäß Anwendung. 16. Die nach § 16 der Verordnung erforderlichen Verzeichnisse müssen sowohl int Verkaufsstand selbst, als auch so aitge- bracht sein, daß die darin angegebenen Preise auch von außen sichtbar sind. V. Schlußbestimmungen. 17. Wer gegen die Bestimmungat dieser Ausführmtgsaitwei- snitg verstößt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Darmstadt, den 28. September 1920. ■ > Landesernährungsamt. Neumann. Bekanntmachung. Vetr.: Entwaffnung, der Zivilbevölkerung. Zur Behebung von Zweifeln Wird noch mitgeteilk, daß Gewehre und'Karabiner 88 unter § Id der ersten Ausführungsbestimmung fallen, mithin abliefermigspslichtigi ftttd, nicht dagegen Gewehre 71 und 71/84. Gießen, den 4. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. K.: Hemmerd e. Betr.:. Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Eichen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung alsbald ortsüblich bekanntgeben zu lassen. Für Waffen, die »or dem 15. September .1920 abgeliefert morde» 'sink (Waste» per Isin« n»ol}ncilvel)Ten ufiv.) können Prämien nicht gewährt werden Wenn der rechtmäßige Erwerb von Waffen behauptet und Zahlung einer höheren Entschädigung als der Prämie beantragt wirb, so i|t toegen der etiva zu leistenden Entschädigung nach Be- sü-affung der Unterlagen die Entscheidung des LandeSkommissars beim Ministerium des Innern durch unsere Vermittelung eiu- zuholen. Der Entschädigung 'wirb unter Anrechnung auf die Prämie grundsätzlich der gegenwärtige Wert (Verkaufspreis). zu Grunde gelegt werden. Gießen, den 4. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: H e nt m erde. Bekanntmachung. Betr.: Verpflichtung zum Preisaushang 'für beit Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebens- bedarfs. Auf Grund des § 12 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915 betreffend die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versvrgnngsregelung tKveisblatt 9ir. 89 von 1915) wird mit sofortiger Wirkung für die Landgemeinden des Kreises angcwrdnet: t § 1. Verläufer von Lebensmitteln und Gegenständen des uottven- digen Lebensbedarfs haben die Verkaufspreise für die zum Verkauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Waren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, auzubringen. Insbesondere sind auch alle derartigen Waren,, die in den Schaufenstern ansgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen. § 2. Die ausgezeichneten Preise gelten als Preissorderuug, die nidjt überschritten werden darf. § 3. Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zahl, Gewicht oder Größe verkauft 'werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder das Maß. Für Waren, die serieu- ' weife oder nach Gattung in gleichartigen Exemplaren zum Ber- täuf gestellt tverden, genügt im Schaufenster diese Angabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweifelsfällen entscheidet das Kreisamt. § 4. > Zuwiderhandlungen tverden auf Grund des § 17 Ziffer 2 der obengenannten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 1. Oktober 1920. , Kren amt Gießen. I. B.: Dr. S i e gert. Betr.: Wie oben. Au die Bürgermcistereicil der Vmibßeiiieiiibcii sowie bic Genbarmcneslativnen bcS Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich, zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen find zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 1. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege rt. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung, der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug von Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung! genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt 9hr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises stilgendes bestimmt: Es sollen ausgegeben werden: Für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (wie Karte) / ?. auf die Marke Nr. 67 250 Gramm Haferslvcken in Vr-Pfund-Packungen ä Mk. 1,05. Entgegen dem seitherigen Berteiluugs'verfahren ist diesmal eine Vorbestellung durch Abgabe der Bestellmarken nicht erforderlich. Der Bezug der Haferflocken kann vielmehr in der Zeit vom 5.—15. Oktober ds. Js. direkt gegen Abgabe der Marke 67 her Nährmittelkarte B (rote Farbe) bei einem Kleinhändler des Wohnorts erfolgen. Dabei ist! die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Einzelne abgetreNnte Marken sind 'wertlos. Mit dem 15. Oktober 1920 verliert die Marke 67 ihre Gültigkeit. Die Kleinhandelsgeschäfte haben sowohl die Bestellmarke, wie den Quittungs- und Bezugsabschnitt der Marke 67 abzutrennen und auf Bogen aufgeklebt bis zum 20. Oktober ds. Js. der Großhandelsvereinigung Gießen, West-Anlage 31, einzusenden. Tie Zuteilung gn die Kleinhandelsgeschäfte erfolgt int Verhältnis der bisher abgegebenen Marken der roten Nährmittelkarte. Bis-Mm 15. Oktober ds. Js. nicht abgeholte Ware ist! der Groß- handelsvereinigung bei Einsendung der Marken bis zuM 20. ds. Mts. anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertriebe der Nährmittel zur Folge: Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des reifes wird empfohlen, vorstehende Be Stembnidttrei. R. Lau««, ®i*g«n