Amtsyerkimdigungsblatt für die provmziaidirektion Gberheßen und für das Kreisamt Sietzen. Ersch«uU »ach Bedarf: Montag, Dienstag. Donnerstag u Freitag. Üiur durch die Post zu beziehen gegen Mit. 2.50 viertrijährl. Poftz.itnugslift«5lr. Nr. N3 F. Marz TiiSb Önhalts lieberficht: Betriebsrätegefetz (Fortsetzung). — Verhängung des Ausnahmezustandes. — Höchstpreise für Verbrauchszucker. — Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. - Viehseuchen. BeLriebsrätegesetz. Vom 4. Februar 1920. (Fortsetzung.) § 33. lieber jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält, und von dem Vorsitzenden und einem' weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Hat der Arbeitgeber in der Verhandlung eine Erklärung abgegeben, so ist ihm die Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen. Es ist ihm eine Abschrift der Niederschrift über die Verhandlungen zu übergeben, an denen er teilzunehmen berechtigt war. Erachten die Arbeiter- oder Angestelltenvertreter, welche die Minderheitsgruppe dec Arbeitnehmer darstellen, einen in einer j gemeinsamen Angelegenheit der Arbeiter und Angestellten gefaxten Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Verletzung wichtiger Interessen. der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, sö sind sie berechtigt, ihren Standpunkt in einem besonderen Beschlüsse zum Ausdruck zu bringen und diesen dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten. K 34. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat selbst gibt, getroffen werden. § 35. Die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. ,Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung oder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. § 36., Die durch bie Geschäftsführung entstehenden notwendigen Kosten, -einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen, trägt der Arbeitgeber, sofern nicht durch Tarifvertrag etwas 8 15 Abs. 4>, so findet dennoch keine Neuwahl statt. Ist der Arbeiterrat oder Angestelltenrat ausgelöst ober zurück getreten, so findet eine Neuwahl der gleichzeitig dem Betriebsrat angehörigen Mitglieder und der Ergänzungsmitglieder in der bisherigen Anzahl für den Rest der Wahlzeit des Betriebsrats statt. 8 43 findet entsprechende Anwendung. 4. B e i r ie b s ver s a in m l u n g. § 45. Tie Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitneh- ntern des Betriebs. '■ , . Kamt nach der Natur oder der Größe des Betriebs eine gleichzeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht stattfinden, so hat die Abhaltung der Vetriebsversanunliing in Deilverfammlungeu zu erfolgen. § 46. Ter Vorsitzende des Betriebsrats ist berechtigt und auf Verlangen des Arbeitgebers oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen. Von Versammlungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser zu benachrichtigen. Er hüt das Recht, in diesen Versammlungen zu -erscheinen ober sich vertreten zn lassen und sich selbst -oder durch seine Vertreter an den Verhandlungen ohne Stiinmrecht zu beteiligen. Tie Betriebsversammlung findet grundsätzlich außerhalb der .Arbeitszeit statt; soll in dringenden Fällen 'hiervon abgewichen werden, so ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. § 4 t. An den Betriebsversammlungen kann je ein Beauftragter der im Betriebe vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit beratender Stimme teilnehmen. 8 48. Tie Betriebsversammlung kann Wünsche und Anträge an den Betriebsrat richten. Sie darf nur über Angelegenheiten verhandeln, die zu ihrem Geschäftskreis gehören. § 49. Auf die Betriebsversammlung der Arbeiter Und der Angestellten finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 entsprechende Anwendung. B. Gesamtbetriebzrat. 8 50. Befinden sich innerhalb einer Gemeinde ober wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden mehrere gleichartige oder nach dem Betriebszweck zuiammenge- hörige Betriebe in der Hand eines Eigentümers, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats neben-den Einzelbetriebsräten erfolgen. 8 51. Anstatt eines GesamtbLtliebsratS kann unter den -gleichen Voraussetzungen ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werben, der an die Stelle der Einzelbetriebsräte tritt. Tie wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammengeschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbeschluß, der spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des geineinsameu Betriebsrats zu fassen ist, aus der Bereinigung ausscheiden. Tie Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats muß ‘unter den Voraussetzungen des Absatz 1 für diejenigen Betriebe erfolgen, für die eine Betriebsvertretung nach den §'§ 1, 2, 62 nicht zu errichten wäre. 8 52. Ein Einzelbetriebsrat oder der Arbeitgeber kann beantragen, daß an die Stelle des Gesamtbetriebsrats ein oder mehrere! gemeinsame Betriebsräte treten, Wenn hierdurch ohne Schädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsganges eintreten würde, lieber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstiminende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte zustande kommen, der Bezirkswirtschaftsrat ober, solange eilt solcher noch-Nicht besteht, der Schlichtungsausschuß. Tie Wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen- geschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbeschluß, der iiritefteitä sechs Wochen vor Ablauf der Wählzeit des geineinsamcu .Betriebsrats zu fassen ift, die Auflösung beantragen. Ueber den Antrag! entscheidet, 'wenn nicht übereinsliinmende Beschltissr in allen Betrieben gefaßt werden, der BezirköwirtschastsrRt oder, solange cm solcher noch nicht besteht, der Schlichtuugsausschuß, 8 53. Tic Bestimmungen der §§ 50 bis 52 finden aus die Betriebe der Gemeinden und Genieindeverbände Anwendung, auch wenn sie nicht nach dem Betriebsziverk zusammengehören, aus die Betriebe anderer öffentlicher Körperschaften mir,- soweit sie dem gleichen Ticnstzweig angehören. S 54. Zur Wahl des Gesamtbetriebsrats bilden alle Arbeiter- Mitglieder und alle Angestelltcmnitglieder der einzelnen Betriebsräte je einen Wahlkörper. Jeder dieser Wahlkörper wählt unter ter Leitung der drei ältesten Vorsitzenden der Einzelhetriebsräte aus seiner Mitte in geheimer Wahl, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die auf ihn entfallenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, bemißt sich nach, den §§ 15 und 16. Eine Bildung von besonderen Arbeiterräten und Mrgestellten- i raten innerhalb des Gesamtbetriebsrats findet nicht statt' § 55. Auf die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats finden ! die §§ 26 bis 37 entsprechende Anwendung. § 56. Tie Wahl des Gesamtbetriebsrats erfolgt auf die Dauer von einem Jahre. Tie §§ 39, 41 bis 43 finden aus das Erlöschen der Mitgliedschaft int Gesamtbetriebsrat entsprechende Anwendung. Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrate hat. das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Einzelbetriebsrate zur Folge. Tas gleiche gilt im umgekehrten Falle. In beiden Fällen tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen sein Ersatzmirglied' im Einzelbetriebsrate. § 57. In Betrieben mit Gesamtbetriebsräten treten an die Stelle der Betriebsversammlung die Betriebsversammlungen der einzelnen Betriebe. C. Setnebsobmann. § 58. Ter Betriebsobmann (§ 2) wird Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist. zulässig. ' Auf die Wähl des Betriebsobmanns finden die §§ 20 bis 21, 23 bis 25 entsprechende Anwendung, jedoch § 23 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wahlvorstandes ein Wahlleiter tritt und die vierwöchige Frist des § 23, Absatz 1 auf eine Woche abgekürzt wird. § 59. Aus die Geschäftsführung des Betriebsobmanns finden ! die §§ 28, 35 bis 37 entsprechende Anwendung. 8 60. Aus das Erlöschen der Stellung als Betriebsobmann i finden § 39 Abs. 1 und 2, § 43 entsprechende Anwendung. ...... i "D Sondervertretuugcn. § 61. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, ! der Länder und der Genieindeverbände, die sich über einen größeren | Teil des Reichs oder Landesgebiets oder über mehrere Gemeinde-'i bezirke erstrecken, wird die Bildung von Einzel- und Gesamt- ; betricbsräten sowie die Abgrenzung ihrer Befugnisse gcgeueinandeu ; in Anlehnung an den Aufbau der Unternehmung oder Verwaltung : im Verordnungswege geregelt. , . s Tie Verordnung wird erlassen von der jeweils zuständigen Reichs-, aber Landesregierung nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer. Tiefe Verordnung kann auch festsetzen, welche Bestandteile der Unternehmung ober Verwaltung als besondere Betriebe im Sinne des § 9, Abs. 2 anzusehen sind. g 62. Ein Betriebsrat ist nicht zu errichten oder hört zu be- stehen auf, ivenn seiner Errichtung ober seiner Tätigkeit nach der Natur des Betriebs besondere Schwierigkeiten cntgegensteh.'tt und auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags eine andere Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebs besteht ober errichtet wird. Tiefe Vertretung hat die in diesem Gesetze dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Bei Ablauf eines solchen Tarifvertrags bleibt die nach Absatz 1 errichtete Vertretung so lange in Tätigkeit, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemein verbindlich erklärt oder ein gesetzlicher Betriebsrat gewählt ist, § 63. Ist ein Antrag auf Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit eines Tarifvertrages gestellt, so 'kann das Reichs- arbeitsministeriuin auf Antrag der Autragsberechtigteu^ß 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1918, Reichs-Gesetzbl. ö. 14ö6) die Aussetzung der Wahl der Betriebsräte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit anordnen. § 64. Betrifft der Tarifvertrag nicht sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, so wird für die nicht durch den Tarifvertrag ge- lundenen Arbeitnehmer zwecks Wahrnehmung ihrer Interessen eine Betriebsvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes «richtet. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Bekamrtmachurtg. Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsch» Reich. Auf Vorschlag des .hessischen Gesamtministeriums und tut Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern hat der Reichswehrminister den unterzeichneten Minister des Innern zum Re- gieruugst'oinmissar für den Freistaat Hessen anstelle des Oberpräsidenten Tr. Schwander ernannt. Darm stab t, den 28. Februar 1920. Ministerium des Innern. - Tr. Fulda. An die Kreisiimtcr und staatlichen Polizeiämter im unbesetzten Gebiet! Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung gleichen Betreffs sollt 14. Januar 1920 in der „Darmstädter Zeitung" Nr. 12 vom 15. Januar 1920 beauftragen mir Sie, vorstehende Beiauut- machung in Ihren Amtsverkündigungsblättern 'alsbald zu veröffentlichen. Darmstadt, den 28. Februar 1920. Ministerium des Innern. Tr. F u l d a. 2. das Pfund 1,53 Ml., das Pfund 1,51 Mk., das Pfund 1,61 Ml., Mi., Mk. 1,51 Mk., 1,53 Mk., 3. 4. Pfund Pfund a) b) für a) b) Hutzucker ausgewogen ohne Papier. . im ganzen Hui mit Papier . a) 'hellfarbig bis braun . . b) weiß und schwarz . . . Würfelzucker . . für Kandiszucker Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Berbrauchszucker. _ Ans Grund der Verordnung übet beit, Verkehr mit Zucker vom 1 '• Oktober 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 30. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 633), vom 14. Oktober 191.9 (Reichs-Gesetzbl. 3." 1789), roin 18. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2133) und vom 29. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 130) wird in Abänderung der Bekanntmachung voin 6. Februar 1920 (Llmtsverküudigungs- blatt Nr. 20) folgende Höchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen: Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt 1. für gemahlenen «nd Kri stallzucker Kousumzucker . . ... . . das Raffinierter Zucker.....das Zuwiderhandlung gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bclänntinachung über die Aenderun.i des (stesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. «. 18-1) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kamt auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erkannt werden. Ten B ü r ger m e i sie r e re n der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekanntzumachen und allen Kleinhändlern besonders mitzutcilen. . . das Psund 1,70 ». «„v iW.vuk5 ..... das Pfund 1,74 ;VU. Die obengenannten Kleitiverkanfspreise (Ladenpreise) gelten bis einschließlich Juni 1920, jedoch unter der Voraussetzung, daß nicht seitens der Reichsregieruug neue Bestimmungen erfolgen, die ritte Preisänderung bedingen. Tie Händler 'haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. . Gießen, den 1. März 1920. ■________Kreisamt (stießen. I, V.: Hemmerde.__________ Bekanntmachung. B e t r.: Tie Erhebung von Teckgeld für Bedecken der Stuten. Wir teilen mit, daß mit Rücksicht auf die außerordentlich gestiegenen allgemeinen Kosten des Landgvstüts, insbesondere die hohen Futterkosten» vom Beginn der Teckzeit 1920 ab das Deckgelb für Bedecken der Stuten wiederum erhöht werden muß. Es ist beabsichtigt, als ersten Teilbetrag des Teckgeldes.100 Mk. und als zweiten Teilbetrag (sogenanntes Fohlengeld) 300 Mk. zu erheben. Tie Genehmigung des Landtages hierzu wird demnächst eingeholt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Stutenbesitzer als b ald.in geeigneter Weise hierauf aufmerksam zu machen. Gießen, den 2. Mürz 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß. Bekanntmachung. B etr.: Erlöschen der Räude unter den Pfetdebeständen der Gnts- pächter Ph. S n; u d t in L□ ndorf, PH. Rein h ei m er in Od cn'ha u sen und W e lckcr in .App cnb or n. Tie unter den Pserdcbeständeu der Gutspächter PH. Schudt in Londorf, PH. Reinheimer in Oden Hausen und Welcker in Appenborn ausgebrochene Räude ist erloschen. Tie augvordneten Sperrmaß,regeln sind ausgehoben. Gießen, den 27. Februar 1920. Kreisamt Gieße». I. V.: Tr. H e ß. Druck der Prühl'jchen Unwersiläts-Buch- und LtrchdnrÄrrri. R. Lange, Gießen.