AmtZverkundlgungMatt für die Provinziaidirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint nach Bedarf: Diontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 viert«ljührl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 2 ? 5. Januar 1920 Inhalts-Uederiicht: Ablieferungsprämien für Brotgetreide usw. - Höchstpreis für Mehl und Brot. - Bezug der bestellten Nährmittel. D.e im^ Kreis befindlichen weiblichen Pflegepersonen (Schwestern). - Fleischbeschau-Ordnung. - Lrwerbslosenfürsorge. - Viehseuchen. - Feldbereinigungen. — Ortssatzung für den Wasserbczug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. (Fortsetzung.) Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Zahlung von Ablieferuugs- Prämien für Brotgetreive usw. vom 18. Dezember 1919 (Reichs- Gesetzblatt Nr. 241) müssen die selbstwirtscktziftenden Kommuual- verbänoe von jetzt ab für jeden Doppelzentner Getreide eine Prämie von 28,— Mk. an die Reichsgetreidestelle bezahlen. Es muss daher eine weitere Erhöhung der Mehl- und Brotpreise int Verhältnis zu diesem erneuten Zuschlag eintreten. Der Kreisausschuß hat daher iit seiner Sitzung vom 31. Dezember 1919 mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab die Preise iür das vom Kvmmunalverband an die Stadt Gie^u sowie an die Landgemeinden '-des Kreises abzugebende Mehl wie folgt festgesetzt: 1. Roggenmehl ' 82prozcntige Ausmahlung 116 Mark für den Doppelzentner ohne Sack, 2. -Weizenbrotmehl 80prozentige Ausmahlung 124 Mart sür den Doppelzentner ohne Sack, 3. Krankenmehl ttüprozentige Ausmahlung 150 Mark sür den Doppelzentner ohne Sack. FüiMücklieserung der leeren Mehlsäcke bleiben die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 13. September 1918 kKreisblatt Nr. 111 von 1918) in Kraft. G.i-e ßen, den 31. Dezember 1919. Kreisamt Gießm. Dr. Ufinger. Bekanntmachung. Betr.: Ten Höchstpreis sür Mehl uird Brot. . Nachdem der Komnmualvcrband Gießen mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab bis auf weiteres den Preis für den Doppel- zentner Roggen mehl bei 82prozentiger Ausmahlung auf 116,— Mark, sür den DoppelzentUG' Weizenbrotmehl bei 80prozentiger Ausmahlung auf 124,-* Mdrk, für den Doppelzentner Krankenmehl 65prvzentiger Ausmahlung auf 150,— Mark festgesetzt hat, werden hiermit vom 1.,Januar 1920 an für die Landgemeinden des Kreises bis. auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. für Brot bei überwiegender Verwendung von Weizenbrotmehl a) sür den 4-Pfund-Laib . . . . . , . 2,20 Mk. b) sür den 2--Pfund-Laib....... 1,10 Mk. II. Für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher: a) Roggcnmehl ........63 Pf. das Pfund, b) Weizenbrotmehl . . . .. . . 67 Pf. das Pfund, c) Krankemnehl.......80 Pf. das Pfund. Tas Verlaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden fein. Tie Bekanntmachung vom 3. November ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116 vom 6. November 1919) tritt vom 1. Januar ab außer Kraft. Zuwiderhandlungen sind nach § 80 der Reichsgetreideordnu ngj für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 strafbar. Gie ßen, den 31. Dezember 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Bekanntmachung. '-Bett.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschiftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) ivird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 1. Dezember 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 131 vom 5. Dezember 1919) bei den Kleitihandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 15. Januar 1920 bezogen werden. Ter Bezug finit nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben würde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Nährmittcl- .karten -ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos. Es entfallen: 1. Auf die Nährmikkelkarte B (rote Farbe) Marke 58 25Ö gr Grieß, 0,92 Mk. pro Pfund, 125 gr Reis, 2,25 Mk. pro Pfund, Marke 59 250 gr Zwieback in Päckchen von oa. 125 gr, ä 0,65 Mk., 2. auf die Nährmittelkarte 0 (blaue Farbe) Marke 68 150 gr ninertL Haferslocken, 1,90 Nil. pro Pfund, 150 gr Teigwaren, 1,18 Alk. pro Pfund, Marke 69 250 gr Graupen, 0,71 Akk. pro Pfund. Mit dem 25. Januar 1920 verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die öoit' ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt, bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Die Klein- Handelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bezugsmarken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 25. Januar 1920, von den Bestellern nicht abgenommene Wareumengen sind der Großhandelsoereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 31. Januar 1920 anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekamitmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 29. Dezember 1919. _________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Tie int Kreis befindlichen weiblichen Pslegeperfonen (Schwestern). An die Bürgermeistereien der Landgemeiltden des Kreises. Zwecks Aufstellung einer Uebeksicht über die im Kreis befindlichen weiblichen Pilcgepersonen (Schwestern) empfehlen wir Ihnen, die Beantwortung folgender Fraae^chis 15. Januar 1920 an das Kreisgesnudhcitsamt Gießen (rWWMige erforderlich): 1. Namen, Geburtstag der am Ort attiäifigen weiblichen Pjlegepersonen ^Schwestern), 2. ob sie einem Verband oder Orden angehören und welchem, 3. ob ein Vertragsverhältnis mit der Gemeinde besteht, ob und zutreffendenfalls 'welche Bezahlung die Gemeinde gewährt, 4. welche Tätigkeit den'einzelnen Pflegepersonen obliegt (Kleiu- Kinderfchulen, Krankenpflege,. Füriorgetängkeit und bergt), 5. ob nur Tätigkeit am Wohnort oder auch außerhalb ausgeübt wird, zutreffendenfalls an welchen Orten. Gießen, den 30. Dezember 1919. ________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. B e t r.: Fleisch bej chan-O rvnuug. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit^ nächster Post gehen Ihnen 2 Deckblätter zur amtlichen Handausgabe der Fleischbeschau-Ordnung zu. Wir empseUen Ihnen, dieselben den im amtlichen Gebrauch befindlichen.Handausgaben einzufügen. Im übrigen machen wir auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juni 1919 (Kreisblatt Nr. 43) erneut aufmerksam. Gießen, den 31. Dezember 1919. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcke r. Betr.: Erwerbslosensürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen sind, kommen für die Erwerbslosertuuterstützung nicht in Frage, da bei ihnen die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme nicht vorliegt. Es können daher auch den Angehörigen solcher Personen die Familienzuschläge der Erwerbslosenfürsorge nicht gewährt werden; sofern diese Angehörigen durch die Festnahme ihres Ernährers in bedrängte Lage geraten, können sie nur aus anderen Mitteln unterstützt werden. Gießen, den 31. Dezember 1919. ____________Kreiswohlfahrtsamt. Lang e r m a n u.____________ Bekanntmachung. Betr.: Scheidekatarrh in, S a a s e n. Ter, ansteckende Scheidenkatarrh unter dem Viehbestände in Saasen ist erstächen. Tte angeordnetcn Maßnahmen sind hiermit aufgehoben. Gießen, den 30. Dezember 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen. In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Januar 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess., Bürgermeisterei Ober-Bessingen 2 ein ProM über die Verschleifung des Struthweges und der Lau- Lacher Straße nebst Stouenunichlag mich dazugehörigem Kom- millionsbeschluß zur Ein>icht der Beteiligten osten. Einwendungeu hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerl-alb "Lct Ofsenlegungsfrist bei der Heimischen Bürgermeisterei Ober-Bessingen schriplich uns mit Gründen versehen eiuzureichen. Friedberg, bei) 23. Dezember-1919. . . Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Tr. I a n n, Regierungsrat.__________________ rvektninrrnaryung. B et r.: Feldbereinigung Steinheim. Tas Projekt üoer üe_ Verbei lerung der Wiesen liegt in der Zeit vom 10. bis einpHließlich 24. Januar 1920 auf deut Amtszimmer der Heiiijchen Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht der Beteiligten offen. Gleichzettig liegt daselbst ein Beschluß der Vollzugskommissivn vom 22. Dezember 1919 über die Kapi.alaufnahme offen. Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen während der Ostenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim ein- zurcichen. Friedberg, den 23. Dezember 1919. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Tr. Koch, Regieruugsastesfor. >, Ortssatzung über den Bezug von Wager au- dem Wasserwerk der (Gemeinde B e l l e r s h e i in f *“ ^Fortsetzung aus Nr. 1 des Amtsverkündigungsblattes.) § 9. Gebäudeleit nng en. ■ Tie ganze Anlage soll so eingerichtet se,n, daß sie gegen die Einwirkung des Francs möglichst gesichert in. Tie Leitung ist des- halb tunlichst durch frostfreie Räume (Kester, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, |itti> die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu Unfällen. Tie Leitung durch Schornsteine zu führen, ist untersagt. Zur Wastcrentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne öerwenoet werden. Tie im Handel unter dem Namen „schweres Morell" bezeichneten Ventiw werden zur Verwendung empsohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Lurchgangsventilhahn angebracht sein. Außerdem must jede Gebäudeleiiung einen Lu^erungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausle^^^Untleert werden kann. Ter Entleerungshahn must sich in und in demselben Raum wie der Turchgangsvcntilhahn befinden. Wo Wasserniesser vorgeschrie- Len find, darf zwischen diesen und dem Turchgaugsventilhahn kein Zapf- orer Entleerungshahn angebracht sein. Ter letztere must sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden. Empfohlen wird auch^ wo keine Wassermesser. vorgeschrieben sind, ein sogenanntes Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Ter Einbau dieser Paststürke kann auch vor- geschrieben werden. ■ Abzweigleitungen in Waschküchen, tzofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- unt> Entleerung»-? Vorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. . Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entlecrnngsventil, sowie auch Wassermesser unterzub-ringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und . Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. .Der Haupthahn sowie der etwa einzubauendc Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, dast den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede, Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten ‘ dem Hauseigentümer zu Last. Alle stich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. 8 10. ' Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- lei t u n g e n. Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropscn der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbalb durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Wasser an Tritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwenoung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. .Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu 'halten. §117 Feuerhähne. Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebuugen, nicht aber zu anderen Zwecken, benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähue ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. . . Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleituugen mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde. - 8 12. . Wasserzins. t !. Berechnung. Ter Wasserzins wird alljährrich durch, eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt. Es werden berechnet: 1. Für jede Abzweigung von der Gemeindewasserleitung eine Grundtaxe von 5 bis 20 Mk. Hierzu kommen: 2. Für jede in gleichem Haus wohnende Familie, wenn angeschlossen, Zuschlag 3 3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von: 0 4. Für Gewerbetreibende, Zuschlvg von 1 5. Für Wirtschaften, Zuschlag von * 3 ■ 6. Für Bäckereien, Zuschlag von 2 7. Für Metzgereien, Zuschlag von ’ 5 8. Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von 1 9. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag 1 10. Desgl. für jedes Stück Kleinvieh Zuschlag 0,50 11. Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag 2 12. Desgl. für jedes weitere Stück Zuschlag 1 13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stand, Zuschlag , 2 14. Für jedes Wannenbad, einschließlich Brause, ..Zuschlag 2 15. Für jedes Brausebad, Zuschlag 1 16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag 10 17. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen vom Wasscrstein entnommen wird, Zuschlag 1 18. Für GarlenanlagtN, wenn Zapfstellen im Hof benutzt Verden oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahin geleitet wird, Zuschlag 2 19. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung benutzt wird, 10 20. Für Bauzwecke, Zuschlag 5 21. Für Springbrunnen, Zuschlag» ' 10 22. Für Liefern des Wassers zum Feuerlöschen .und zu den Uebungen der Feuerivehr zahlt die Gemeinde jährlich 10 o „ 20 „ 50 „ 3 „ 1 5 „ 3 „ 5 „ „ 5 „ „ 100 „ 10 „ 50 „ 20 „ 50 „ 1500 „ Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt erachten, steht es frei, sich von der Gemeinde aus eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 20 Pfennige für lebm, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennige für 1 cbm berechnet werden. In jedem Fall ist der Mmdestwasserzins von 6 Mark jährlich stur den Hausanschluß zu entrichten. Tie Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich festzusetzen. Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgcntcin oder für bestimmte Klassen von Personen ein- ziifübren. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins ans Grund der Angaben des Wassermessers nach den vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet. (Schluß dieser Bekanntmachung folgt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 3.) Druck der Brüh!'scheu Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, (Ließen.