Aintsverköndigungsblatt für die Provinzialdirektion Gberhesfe» und für das Ureisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montags Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 75 . 4. Juni 1^20 OlihaltL-Uebersicht: Reichstagswahl: Wahlscheine. - Außerkraftsetzung der auf Grund des'Art. 48. der Reichsverfassung erlassenen Vorschriften. - Regelung des Fleischverbrauchs. - Erhebung für die Versorgung mit Frühkartoffeln. — Mieteinigüngsämter. - Wohnungsnot und Wohnungsbau. - Maßnahmen gegen die Wohnungsnot. - Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. - Benutzung und Reinhaltung der Spritzenhäuser. - Straßensperre. - Vergütungen für die Tätigkeit der Eemeindeeinnehmer. - Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Betr.: Reichstagswähl 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Für die Zwecke der Wählstatistik i|t es zur Ermittelung der Fahl der.Wahlberechtigten notwendig, auch die Fahl der ausgestellten Wahlscheine zu kennen,-da möglicherweise von diesen nicht allenthalben Gebrauch gemacht wird. Wir beauftragen Sie daher, uns alsbald nach der Wahl, MteßxnS am 7. Juni, die Zähl der von Ihnen ausgestellten (nicht etlva die Zahl der bei den Wahlen abgegebenen) Wahlscheine durch Postkarte zur Weiterleitung hierher .mirzuteilen. Gießen, den 3. Juni 1920. Kreisamt Gießen. _____________________________Di-. Usinger._____________________________ Bekanntmachung ■ betreffend Außerkraftsetzung der zur Wiederherstellung der ösfent- lichen SicherlM und Ordnung aus Grund des Artikels 48 Ms. 2 der Reichsverfassung erlassenen Vorschriften vom 11. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 479) für die nachstehend an (geführten Bezirke. Pom 28. Mai 1920. § 1. Für Groß-Berlin, für die preußischen Provinzen Ostpreußen, Pommern, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hannover, Hesten- Nassau, RheinpMvinz außer dem Regierungsbezirk Düsseldorf, für die Restkreise der Provinzen Westpreußen und Posen, ferner für die Länder Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklcnburg-Stre- • liB, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Waldeck, Lippe-Tetmold, Schaumburg-Lippe sotvie für die freien Hansastädte Hanrburg, Bremen und Lübeck werden die auf Grmrd des Artikels 48 Ms. 2 der Reichsverfajsung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von nur erlassenen Vorschriften vom 11. .April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 479) hiermit außer Kraft gesetzt. § 2. - Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1920. Ter Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern. Koch. Wird veröffentlicht. Gießen, deir 3. Juni 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung über die Regelung des Fleischverbrauchs. Bom 26. Mai 1920. Auf Grund des § 15 der Bekanntmachung des Reichswirt- schaftsministers über die Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischevrbrauchs ultd den Hairdcl mit Schweinen vom _31. Tezeniber 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 5) bestimmen wir das Nachstehende: § 1. Tie Kreisämter werden angewiesen, Fleisch, oas ans einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenominenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären und ernzuziähen. § 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Darm st a d t, den 26. Mai 1920. Hessisches Landes-ErnWrungsamt. Neumann. B e t r.: Erhebungen für die Versorgung mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1920. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des ß 9 der Verordnung vom 29. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt Seite 883) sind in der Zeit bis zum 7. Juni 1920 durch Befragen der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter. die Ernteflächen der feldmäßig angebauten Frühkartoffeln sestzustellen und das Ergebnis ist uns bi3 spätestens 12. Juni 1920 nach unten folgendem Muster anzuzeigen. Frü'hkartoffelerzeuger mit einer Erntestüche von insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmeter bleiben bei der Erhebung unberücksichtigt. Anzugeben -sind lediglich'die. Frühkartoffelevnte- flächen 1920; die Herb stkartoffelerntestächen bleiben bei dieser besonderen Erhebung der Reichskartoffelstelle unberücksichtigt. Als Frühkartoffeln gelten solche (frühe und mittelfrühe) Kartoffeln aus der Ernte 1920, die bis zum 15. September 1920 geerntet werden. Zur Beseitigung ausgetretener Zweifel wir» bemerkt, daß es bei Ermittlung der Erntef'lächen natürlich nicht darauf ankommt, ob im Eiuzetfalle die Kartosfeln tatsächlich bis zum 15. September 1920 geerntet werden, sondern darauf, ob die auf den ermittelten Ernteflächen angebauten Kartosfeln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der in Betracht kommenden Sorte voraussichtlich bis zum 15. September 1920 ausgereift sind u n d geerntet werden können. T i e Erhe b u n g i st m it t el s O rt s l ist e n vv r z u n eh inen und sehenwirJhrem B ericht b iszu nioben genannte n T a g e b e st i m m t e n t g e g e n. Einfordern der Ortslisten behalten wir uns vor. Gießen, den 1. Juni 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. . Ni a st e r. Kommunalverband Gießen. Gemeinde .... 1. Tie gesamte Frühkartoffelernteslüche in unterzeichneter Gemeinde ohne Berücksichtigung der Kartoffelerzeuger mit einer Frühkartoffelerntefläche von insgesamt nicht mehr als 200 qm beträgt . . . . .ha (Tas sind' Morgen ä 2500 qm) 2. Tie Herbstkartoffelerntefläche ist in dieser Ziffer nicht enthalten. Ort den 1920. Bürgermeisterei Unterschrift B e t r.: Mieteinigüngsämter. An den Obet'bürgci'uicistcr zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung weisen wir Sie hin. Gießen, den 29. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung Mieteinigüngsämter betreffend. Vom 26. Mai 1920. Mit Rücksicht auf die derzeitigen Teuerungsverhältnisse und die stetig wachsende Inanspruchnahme der Mieteinigüngsämter wird die mit unserer allgemeinen Verfügung vom 26. Februar 1919 zu 9h:. L. A. u. W. 2971 fden Vorsitzenden und den Schriftführern zugebilligte Aufwandsentschädigung abgeäudert und wie folgt festgesetzt: Für jede Stunde Sitzungsdienst erhallen mit Wirkung vom 1. Akai 1920 ab: a) der Vorsitzende 5 Mark, mindestens aber 10 Mark und höchstens 30 Mark; b) der Schriftführer 4 Mark, miirdestens aber 8 Mark und höchstens 24 Mark. C. Die Ausgaben sind aus der Gemeindekasse zu bestreiten. Die für die Anforderung der Sitzungsgelder gegebenen Vorschriften bleiben weiter.gültig. Darmstadt, den 26. Mai 1920. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt. I. V.: Dr. Wagner. Bekanntmachung. B e t r.: Wohnungsnot und Wohnungsbau. Ter Deutsche Wohnungsansschuß (Geschäftsstelle Berlin- Schöneberg. Neue Steinmetzstr. 4 II) hat den Abdruck seines Berichtes über die Tagung des Deutschen Wvhnungsäusschusses vom 29. Januar 1920 „Wohnungsnot und Wohnungsbau" herausgegeben. Tie Beschaffung dieses Berichtes, der die grundlegenden Ursachen der Wohnnngsnot und die Fragen ihrer Linderung ibc- handclt, lviro vom Landes-Arbeits- und Wirtschaitsamt zur Anschaffung empföhlen, worauf wir die größeren Gemeinden hierdurch Hinweisen. Ter Bezugspreis beträgt 3,50 Mk. Gießen, den 29. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß. Bekanntmachung. B etr.: Maßnahmen gegen die Wohnungsnot. Wir verweisen uns das im'Reichs-Gesetzbl. Nr. 107 jabgedruckte Gesetz tom 11. Mai 1920 über Massnahmen gegen Wohnungsmangel, durch welches die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wo'HnungSmangel vom 23. September 1918 und die Bekanntmachung zum Schutz der Mieter, vom 23. September 1918 und 22. Juni 1919 in einzelnen Punkten.abgeändert worden sind. Gießen, den 29. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. Bekanutmachnttg. Betr.: Ansführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. -Als Grundlage für die Umlegung der Beiträge zur laud- nnd sorstwirtschastlichen Berufsgenvssenschast für Hessen dient ein gemarkungsweis aufzupellendcs Umlagekatasler aller Grundsteuer- pfiichtigen der betrelfcnden Gemarkung, soweit sie beitragspflichtig sind. Nicht aufzunehmen sind diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die 1. nur solche Grundstücke besitzen, auf denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht stattfindet, * 1 2 2. nur Gebäude nebst zugehörigen Hvsraumen, sowie nur kleine Haus- und Ziergärten besitzen, wenn letztere nicht regelmäßigfand in erheblichem Umfange mit besonderen Arbeitskräften beivirt- schaftet werden, und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. < 3. lediglich -solchen Grundbesitz in der Gemarkung haben, per zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, dessen Sitz außerhalb Hessens gelegen ist. Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht aufzunehmen, der zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehört, aber gemäß 8 922 Reichsversicherungsordnung einer gewerblichen Berusfgenossenschaft zugetdilt rst. Soweit das die Befreiung rechtfertigende Verhältnis nicht schon von Amts wegen berücksichtigt ist, bleibt es den Beitragspflichtigen überlassen, die Befreiung bei der Gemeindebehörde derjenigen Gemarkung, in der das Hausstück gelegen oder der es polizeilich zugeteilt ist, längstens bis 15. I u n i zu beantragen. W i r fordern deshalb zur Anmeldung etwaiger Befreiung s ge su che bet der zuständigen Bürgermeisterei bis zu dem angegebenen Termin auf. Gießen, den 26. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V. :Dr. Heß/ Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung, auf das Gesetz, betr. die Ausführung der landwirtschaftl. Unfallversicherung, .vom 21. Tezember 1912 (Reg.-Blatt Nr. 40), und dieBelämit- machung, betreffend die Ausführung der landwirtschaftl. Unfallversicherung, vom 30. Mai 1913 (Reg.-Blatt Nr. 15) machen wir Sie aus Ihre Obliegenheiten gemäß 88 3, 5, 7, 9, 10—13 der obengenannten Bekanntmachung aufmerksam. In § 7 ist, gemäß Artikel 16 des Ausführungsgesetzes, neu vorgesehen, daß, wenn Ausmärker vorhanden sind, der Beginn der Offenlegungsfrist int Amtsverkündigungsblatt des Kreisamts bekaniitzumachen oder den Ausmärkern schriftlich mitzuteilen ist. Ter Beitrag zur Berufsgenossenschaft tvird nicht mehr, wie seither, in der Gemeinde erhoben, in deren Gemarkung der umlagepflichtige Grundbesitz liegt, sondern in der Gemeinde, in welcher der Beitrags-, pflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (§ 9 der Bekanntmachung.) Nach § 10 ist (abweichend von der seitherigen Vorschrift in 8.14) die Hälfte der Beiträge innerhalb 4 Wochen, der Rest spätestens .6 Monate nach Eingang der Hebevolle oder des Auszugs an den Genossenschaftstorstand einzusenden. ( Gießen, den 26. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. Heß. B e t r.: Benutzung und Reinhaltung der Spritzenhäuser. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Mitteilung des Kreisfeuerwehrinspektors lueiben die Spritzenhäuser vielfach zur Aufbewahrung anderer nicht dem Feuerlöschwesen dienender Gegenstände mitbenutzt, auch läßt die Rein- haltung der Spritzenhäuser zu wünschen übrig. Unter Hinweis auf § 4 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung weisen wir Sie daher an, dafür Sorge zu tragen, daß die nicht dem Feuerschutz dienenden Gegenstände aus dem Spritzenhaus entfernt werden und daß letzteres in angemessenen Zeitabschnitten — etwa alle 4—6 Wochen — gründlich gereinigt tvird. Tie Reinigung wäre zweckmäßigerweise dem Spritzenmeister, dem auch die Reinigung imb Instandsetzung der Geräte obliegt, gegen eine angemessene Vergütung zu übertragen. Gerade in der jetzigen Zeit ist die richtige Instandhaltung der -reuerlüschgeräte eine zwingende Notwendigkeit, da im Falle eines Brandes leicht unersetzliche Nahruügsmittelvorräte und sonstige Druck der Brühl'fche« Ur.in«,ytät»-Buch- Vermögenswerte vernichtet werben können, wenn nicht eine sachgemäße Brandbekämpfung gewährleistet ist. Ihrem Bericht über das Veranlaßte wollen wir entgegensehen. Gießen, den 25. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Straßensperre Wegen Ausführung von Kanalarbeiten für die Kleinhaussiedlung am Stadtwald muß die Kreisstvaße „G i e fj, e n — 3 t c i u- b a ch" zwischen Kilometer 1 und 2 auf die Tauer von 8 Tagen für den Tnrchgangsverkehr gesperrt werden. Gießen, den i. Fuiii 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: He m werde. Be t r.: Tie Vergütungen für die Tätigkeit der Gemeindeeinuehiner ans Grund des Artikels 43 des Gesetzes, die Landwirt- schaftskammer betreffend, vom 16. Mai 1906. An die Herren Geiiieiilderechucr) der Landgemeinden des Kreises. Das Hessische Landes-Ernährungsamt hat folgenden Beschluß gefaßt: . Gemäß Artikel 43 des Gesetzes, die Landwirtschaftskammer betreffend, vom 16. Mai 1906 werden die Vergütungen der Ge- meindeeinnehmer für die Erhebung der Umlagen zur Landwirtschaftskammer vom Beginn des Rechnungsjahres 1919 ab bis auf weiteres auf 3 Prozent der zur Erhebung gekommenen Beiträge festgesetzt. Ter von dem Verband der Gemeinderechner beantragten Ab- rundung der Beiträge zur Landlvirtschastskamnier auf volle 10 Pf. kann mit Rücksicht auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden. Da die Umlagen für 1919 (I. Ausschlag) zum großen Teil eingegangen sind und von den Gemeinde ein ne hm eru nur eine Ge bühr von 2 Prozent in Abzug gebracht wurde, ist die Nachzahlung der aus der ersten Erhebung rückständigen Gebühr mit 1 Prozent bei der Erhebung der 2. Rate Umlage für 1919 mit in Abzug zn bringen. Gießen, den 28. Mai 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m erbe. Nachstehende Bekanntmachung des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen vorn 31. Oktober 1919 bringen wir erneut zur allgemeinen Kenntnis. Die Polizeibeamten sind mit Anweisung zur strengsten Durchführung versehen. Gießen, den 17. Mai 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 ordne ich mit Rücksicht auf den großen Mangel an Betriebsstoffen, durch den es kaum möglich ist, die für die Volksernährnng arbeitenden, sowie sonstigen lebenswichtigen Gewerbebetriebe mit dem nötigen Betriebs- stofß zn beliefern, wie folgt an: § 1. Vom 8. November 1919 an ist bis auf weiteres 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. zur Nachtzeit der Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Personen-, Lastkraftwagen und Motorrädern) verboten, soweit er nicht ausschließlich für Notfälle, wie zur Herbeischaffung ärztlicher Hilfe, für Krankentransporte, für im Auftrage einer Behörde eiligst auszuführenden Lebensmittel- transporte, bei Brand- und Unglücksfällen erforderlich ist. 8 2. Als Nachtzeit gelten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März einschließlich die Stunden von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, vom 1. April bis 30. September, einschließlich die Stunden von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Bei den in § 1 genannten. Ausnahmefällen hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges durch Beschönigung ober auf andere Weise den Notfall nachzuweisen. An diesen Notfahrten dürfen mir die zur Behebung des Notfalls mibediiigt erforderlichen Personen teilnehmen. § 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zn zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mark bestraft: bei mildernden Umständen kann getrennt auf eine der beiden Strafen erkannt werden. Abgesehen hiervon wird das Kraftfahrzeug — ohne Rücksicht, iob es dem Täter oder Teilnehmer gehört ober nicht — von mir für verfallen erklärt. Der im Besitz des Zuwiderhanbelndeii vor hanbene, in dessen Garage oder sonstigen 'Räumen noch lagernde Betriebsstofs wird sofort beschlagnahmt und zu den gesetzlichen Höchstpreisen an Verbraucher abgegeben. Darmstadt, den 31. Oktober 1919. Der Staatskommissar für wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. I. V.: gez. Bernheim. und Steinbruckerri 'S. Üangt, Sieben