9 I 1920 4. März Nr. 32 W a h l. Gruppenangehörigen 599 6 999 Gruppenangehörigen 2999 Gruppenangehörigen 5999 Gruppenangehörigen in in in Mitglieder, Mitglieder, Mitglieder, Mitglieder, Mitglieder, aus 3 Mitgliedern, ans 5 Mitglieoern, aus 6 Mitgliedern. 8 Mitglieder, erfolgt durch den 50 300 600 1000 3000 6000 bis bis bis bis und Die bei bei bei bei bei bei für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Metzen Lrfcheint nach Bedarf: Montag, Dienstag,-Donnerstag u. Freitag, iftiir durch dir Post za belieben gegrn 'S Ul 2.50 vierte ljührl. PvftMnngsüst» 9?r. § 17. Die Verteilung der Mitglieder auf die Gruppen kann abweichend von den Bestimmungen des S 16 geordnet werden, wenn die Mehrheit beider Gruppen es in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Zählt -eine Gruppe weniger wählbare Perfonen als die nach § 16 erforderte Zahl, so kann sie auch Angehörige der anderen Gruppe zu ihren Vertretern wählen. § 18 Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ergänzungsmitglieder (8 15 Abs. 4), welche Arbeiter sind, werden bon den Arbeitern, die Mitglieder und Ergänzungsmitglieder (§ 15 Abs. 4), welche Angestellte sind, von den Angestellten des Betriebs, sämtlich in einer Wahl aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Steigt die Zahl der Arbeitnehmer vorübergehend aus mehr als das Doppelte, aber mindestens um fünfzehn, darunter drei Wahlberechtigte, so wählt der nur vorübergehend beschäftigte Teil der Arbeitnehmer in geheimer Wahl einen Vertreter, . welcher der etwa bestehenden Betriebsvertretung beitritt. Ist keine Betriebsvertretung vorhanden, so hat er die Stellung eines Betriebsobmanns. lieber steigt die Zahl der vorübergehend Beschäftigten hundert, so kann aus Mehrheitsbeschluß sämtlicher wahlberechtigten 1. Zusammensetzung und § 15. Der Betriebsrat besteht: Betrieben von 20 bis 49 Arbeitnehmern Betrieben mit 50 bis 99 Arbeitnehmern gliedern hinzu. m ... Hat -ein Betrieb, für den ein Betriebsrat zu errichten ist, weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Abs. 1 bis 3 erforderte Zahl der Betriebsratsmitgliedcr, so besteht vcc Betriebsrat aus drei Mitgliedern, hat er weniger als drei wählbare Arbeitnehmer, so sind Betriebsobleute zu- wählen. H 16 Befinden sich unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie Angestellte, so muß jede Gruppe, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis bei Anberaumung der Wahl, im Betriebsrat 3 4 den Gemeinden und den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Vorstände der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe der für das Reich und die hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer seiner Aussicht unterstehenden Körperschaften von der obersten Rcichsbehörde, für die übrigen Körperschaften von der Landeszentralbc- hörde zu erlassenden Vorschriften. Vertretung des Arbeitgebers durch Bevollmächtigte ist zulässig. II. Aufbau der Betriebsvertretungen. A. Betriebsrat (Arbeiterrat und Angcstelltenrat). Inbalts-Ucbersicht: Detriebsrätegesetz (Fortsetzung). - Kriegsbeschädigtenfürsorge: hier: Das Einsammeln von Arzneipflanzen - Stiftung der 25. Rcservedivisiou usw. - Ausschluß vom Handel. - Einsendung der Kirchen- usw. Voranschläge. - Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichmfle. Betrieben mit 100 bis 199 Arbeitnehmern ... Tie Zahl»der Mitglieder erhöht -sich um je eines in Betrieben von 200 bis 999 Arbeitnehmern für je weitere 200, 1000 bis 5999 Arbeitnehmern für je weitere 500, . 6000 und mehr Arbeitnehmern ftir je weitere 1000. Tie Höcbstzahl der Mitglieder beträgt 30. Der Aroeitecrat und der Angestelltenrat werden gebildet durch die Arbeitermitglieder und die Angestelltenmitglieder des Betriebsrats. Sind dies nur ein oder zwei Mitglieder, so haben auch sie die Rechte und Pslichteu eines Arbeiterrats oder eines Angestelltenrats. Ist die Zahl der Arbeiter oder die der Angestellten so groß, daß die Arbeiter oder Angestellten bei Zugrundelegung der Berechnung nach Abs. 1 bis 3 mehr Vertreter für den Gruppenrat beanspruchen können, als sie im Betriebsrat haben, so tritt eine entsprechende Zahl von Ergänzungsmit- ...____ ..... mehr Gruppenangehörigen Die Feststellung des Zahlenverhältnisses . . .. Wahlvorstand nach den für die Verhältniswahl geltenden Grundsätzen des Wahlversahrens (§ 25). Eine Minderheitsgrnppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Personen angehören und diese nicht, mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen. BeLriebsrätegesetz. Vom 4. Februar 1920. (Fortsetzung.) 8 9. Als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechtes. Richt als besondere Betriebe gelten Nebenbetriebe und Bestandteile eines Unternehmens, die durch die Betriebsleitung oder das Arbeitsverfahren miteinander verbunden sind, sofern fte fick innerhalb der gleichen Gemeinde oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden befinden. § 10 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte mit Ausnahme der Familienangehörigeit des Arbeitgebers. Nicht als Arbeitnehmer gelten: 1 die öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter, 2 . Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbe dient, sondern mehr durch Rücksichten der körperlichen Heilung, der Wiedercingcwöhnung, der sittlichen Besserung oder Erziehung oder durch Beweggründe chari- tativer, religiöser, wissenschajtlicher oder künstlerischer 'Art bestimmt wird. , t „ § 11. Arbeiter im Sinne dreses Gesetzes find die im Dienste anderer gegen Entgelt oder als Lehrlinge beschäftigten Personen mit Ausschluß der Angestellten. , Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die in der Gemeinde des Betriebs oder in wirtschaftlich mit ihr zusammenhängenden, nahe bei ihr liegenden Genieinden wohnenden Hausgewerbetreibenden (§ 3), welche in der Hauptsache für denselben Betrieb arbeiten und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen. Ist für diese ein besonderer Betriebsrat gemäß § 3 zu errichten, so scheiden sie als Arbeitnehmer aus der Zahl der tm Betriebe Beschäftigten aus. . 8 12 Angestellte im Sinne dieses Gesetzes find Personen, welche eine der im § 1 Abs. 1 des Vcrsicherungsgesetzes für Angestellte angeführten Beschästigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Außerdem gelten als Angestellte die in einer geregelten Ausbildung zu einer Dieter Beschäftigungen befindlichen Lehrlinge und die nut niederen oder Lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigten Bureauange- stt.llten.^t Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des öffentlichen und privaten Rechtes, ferner die Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie zur selbständigen Einstellung oder Entlastung dec übrigen im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt sind oder soweit ihnen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist. „ ..... § 13 Durch Verordnung der Reichsregierung kann für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Reichs sowie für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Tienft- verhültnisse ihrer Beamten der Reichsanfficht unterstehen, bestimmt werden, daß gewisse Gruppen von Beamte und Be- . aintenanwärtern als Arbeiter oder Angestellte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind. . , Für die ösfentlichen Behörden und die Betnebe der Lander, Gemeinden und Gemeindevcrbände, sowie für die ösfentlich-recht- lichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhättmffe ihrer Beamten der Landesaussicht unterstehen, können die Landesregierungen entsprechende Verordnungen erlassen 'Geschieht dies, so kommen für das Dienstverhältnis der Beamten die SS 78 Ziffer 8, 9, §S 81 bis 90, 96 bis 98 nicht in Anwendung. ... . In gleicher Weise kann bestimmt , werden, daß bestunmtc Gruppen von Arbeitnehmern, die Aussicht auf llebcrnahme m das Beamtenverhältnis haben oder die in den Behörden mit gleichen oder ähnlichen Arbeiten wie die Beamten oder Beamten- amvärter beschäftigt werden, nicht als Arbeitnehmer rm Sinne dieses Gesetzes zu betrachten find, wenn ihnen bei ^Bildung von Beamteuvertrctuugen (Beamtenraten, Beamtenausschusten) die gleichen Rechte gewährt sind tvie den Beamten. ' 8 14 Ist der Arbeitgeber keine Einzelperson, so üben me Rechte und Pslichteu des Arbeitsgebers nach diesem Gesetz aus: 1 bei ben jutiffifeben $ eiferten iuib ^ct)oricitQelQnttbeiteTi 'des privaten Rechtes die gesetzlichen Vertreter, 2 . bei dem Reiche, den Ländern, den Gemeindeverbanden, vertreten fein. Keine Gruppe darf weniger als einen Vertreter haben. ' Minderheitsgruppe erhält wenigstens: bis 299 Gruppenangehörigen 2 2 Arbeitnehmer ein Betriebsrat neu errichtet werben. In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bereit Nebenbetrieben wählen unter ber gleichen Boraussetzung bie vorübergehenb Beschäftigten in geheimer Wahl zwei Vertreter, welche ber bestehenden Betriebsvertretnng beitreten. § 19. Wenn bie wahlberechtigten Arbeiter unb bie wahlberechtigten Angestellten vor jeder, .Neuwahl in geheimen, getrennten Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit dafür stimmen, sind die Vertreter ber Arbeiter unb bie ber Angestellten in gemeinsamer Wahl aller_Arbeitnehmer zu wählen. Die Bildung von Arbeiterräten und Angestelltenräten gemäß 8 6, sowie die Bestimmung ber §§ 15 unb 16 werden von dieser Bestimmung nicht berührt. § 20. Wahlberechtigt sind alle mindestens achtzehn Kahre alten männlichen unb weiblichen Arbeitnehmer, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Wählbar sind die mindestens vierundzwanzig Jahre alten reichsangehörigen Wahlberechtigten, die nicht mehr in Berufsausbildung sind unb am Wahltag mindestens sechs Monate dem Betrieb oder bem Unternehmen sowie mindestens drei Jahre dem Gewerbezweig oder dem Berufszweig angehören, in dem sie tätig sind. Kein Arbeitnehmer ist in mehr als einem Betriebe wählbar. § 21. Besteht der Betrieb ober daS Unternehmen weniger als sechs Monate, so ist dem Erfordernisse der Betriebsangehörigkeit genügt, wenn ■ ber Arbeitnehmer seit ber Begründung darin beschäftigt ist. Von bem Erfordernisse der sechsmonatigen Vetriebsangehö- rigkeit ist bei den vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern abzusehen in solchen Betrieben, die ihre Arbeitnehmer ober einen Teil ihrer Arbeitnehmer regelmäßig nur einen Teil des Jahres beschäftigen. Sinb int Betriebe nicht genügend Arbeitnehmer vorhanden, die nach 8 20 Abs. 2 wählbar sind, so katm allgemein von dem Erfordernisse der sechsmonatigen Äetriebsangehörigkeit, nötigenfalls auch von dem der dreijährigen Gewerbe- oder»Berufsange- hörigkeit abgesehen werden. Bei Schwerbeschädigten im Sinne der Verorditung vom 9. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 28), die infolge ihrer Beschädigung einen neuen Beruf haben ergreifen müssen, ist von dem Ersordernisse der dreijährigen Gewerbe- und Berufsangehörigkeit abzusehen. 8 22. Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats sollen die verschiedenen Berufsgruppen der int Betriebe beschäftigten männlichen und iveiblichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werbe». 8 23. Der Betriebsrat hat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Wahlzeit mit cinsacher Stimmenmehrheit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen ber Gewählten zum Vorsitzenden zu wählen. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach, so hat der Arbeitgeber einen ans den brei ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand zu bestellen, in dem in Betrieben mit Arbeitern unb Angestellten beibe Gruppen vertreten sein müssen. Der Wahlvorstanb bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb neu errichtet wird ober wenn die für die Errichtung eines Betriebsrats vorgeschriebene Mindestzahl von Arbeitnehmern erreicht wird. Die Wahl ist durch den Wahlvorstand unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten und soll spätestens nach sechs Wochen Itattfinden. 8 24. Versäumnis von Arbeitszeit infolge Ausübung des Wahlrechts oder .Betätigung im Wahlvorstande darf eine Müi- berung der Entlohnung ober der Gehaltszahlung nicht »zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, bie dieser Vorschrift zuwidcr- laufen, sind nichtig. 8 25. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren trifft mit Zustimmung eines ans achtnudzwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags der Reichsarbeitsminister 2. Geschästsführun g. 8 26. Hat ber Betriebsrat 'weniger als neun Mitglieder, so wählt er ans seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen ersten und. zweiten Vorsitzenden. Hat der Betriebsrat sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder, so dürfen die beiden Vorsitzenden nicht der gleichen Gruppe angehören. 8 27. Hat der 'Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Betriebsausschuß von fünf Mitgliedern. Hat der Betriebsrat sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder, so dürfen bie Mitglieder des Betriebsausschusses nicht sämtlich der gleichen Gruppe angehören. Der Betriebsausschuß wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vorsitzenden unter entsprechender Anwendung des § 26. 8 28. Der Vorsitzende ober sein Stellvertreter sind zur Vertretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber unb gegenüber bem Schlichtungsansschnsse befugt. 8 29. Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des Betriebsrats spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Vornahme der nach den §8 26, 27 erforderlichen Wahlen zusamiuenzuberufen. Alle späteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende an, der auck die Tagesordnung sestsetzt und die Verhandlungen leitet. Aus Verlangen von niinbestens einem Viertel ber Mitglieder des Betriebsrats hat'der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den beantragten Beratungsgegenstand aus die Tagesordnung zu setzen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber es beantragt. Der Arbeitgeber nimmt außer an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, an denen teil, bie auf seinen Antrag anbe- raumt sinb. Ihm kann in biesen Sitzungen ber Vorsitz übertragen werben. Die Anrufung bes Schlichtungsausschusses ist erst zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber nach rechtzeitiger Einladung unter Mitteilung ber Tagesordnung bie strittige Angelegenheit verhandelt tuorben ober wenn ber Arbeitgeber oder sein Vertreter trotz rechtzeitiger Einladung nicht erschienen ist. § 30. Die Sitzungen des Betriebsrats siiiben in der Regel unb nach Möglichkeit außerhalb ber Arbeitszeit statt. Sie sind nicht öffentlich. Von Sitzungen, die während ber Arbeitszeit stattfinden müssen, ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu benachrichtigen. 8 31. Auf Antrag von einem Viertel ber Mitglieder des Betriebsrats ist je ein Beauftragter der im Betriebsrat vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen ber Arbeitnehmer zu den Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß je ein Beauftragter ber wirtschaftlichen Vereinigungen, denen et angehört, zu den Sitzungen, an denen er teilzunehmen berechtigt ist, mit beratender Stimme hinzugezogen werde. § 32. Ein gültiger Beschluß des Betriebsrats kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände geladen sind und bie Zahl ber Erschienenen mindestens bie Hälfte ber Zahl der Betriebsratsmitglieder erreicht. Stellvertretung nach 8 40 ist zulässig. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. lFortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Betr.: Kriegsleschädigtensürsorge: hier: das Einsammeln von Arzneipflanzen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche noch mit der Erledigung unseres Ausschreibens vom 6. Februar 1920 im Rückstände sind, erinnern wir hiermit an bereit umgehende Erledigung. Fehlberichte sind erforderlich. Gießen, den 1. März 1920. ________ Kreisamt Gießen. I, V.: Tr. Heß.___________ Betr.: Stiftung ber 25. Reserve-Division sowie des Landwehr- Jnfanterie-Regimeitts Nr. 118. ' An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tiejeuigeit von Ihnen, welche mit unserer Verfügung vom 20. Februar 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 27 vom 24. Februar 1920) noch im Rückstände sind, erinnern wir hiermit an deren umgehende Erledigung. Vorschläge, die nicht bis zum 5. März 1920 eingegangen sind, müssen unberücksichtigt bleiben. Gießen, den 1. März 1920. Kreisamt Gießen. (Amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- ________u, Kriegshiitterbliebenensürsorge.) I. V.: Tr. H :ß.________ Bekanntmachung. " Betr.: Ausschluß 'unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: der Metzger Lev Jacob zu G r v ß e u - B n s e ck. Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 27. Februar 1920 ist der Metzger Leo Jacob zu Großen-Buseck als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen worden. Gießen, den 27. Februar 1920. _________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________ Betr.: Einsendung der Kirchen- unb Stistungsvoranschläge für 1920 unb 1920/22. An die Kirchen- und Stiftungsvorstt'inde des Kreises. Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 2. Oktober 1919 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 — erinnern wir nochmals an sofortige Einsendung des Berichts, daß die Voranschläge nun an die betreffenden Dekanate abgegangen sind. Gießen, den 27. Februar 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: färben Monat Februar 1920. ' — An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .. Wir ertmiern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse, für den Monat Februar 1920, soweit noch nicht geschehen Zugleich machen wir daraus aufmerksam, daß hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen sind. Gießen, den 1. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Hruck ber BrLHI'schen Unw-rsitäts>Buch- und Sieinbrutherei. R. Lange, Vi-tzen.