. AmtsverküMgungrblatt für feie Provinzialfeirekiion Gberheßen und für das Kreisamt Siegen. (Eri<^etnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. ^00________________________August__________________________1920 önhaltr-Ucbersicht: Beschäftigung russischer Kriegsgefangener. - Erwerbslosenfürsorge. - Dienstnachrichten. - Verordnung zum Schutze der ________________________—___________________________Pretzluftarbeiter. (Fortsetzung.) Bekanntmachung. B e t r.: Beschäftigung russischer Kriegsgefangener. Alle Arbeitgeber, Welche russische Kriegsgefangene beschäftigen tvollen, werden darauf ausmertsam gemacht, daß. eine Gestellung von Gefangenen nur.durch die Direktion des Lagers Nieder- Stoeliren erfolgt, iiiicljocin bcTfclbcn tnorlj'cr bie GJnt c Ij nt t g 11 n g 3 b e f cfycV mgung des zuständigen Laudesarbeitsamtes vorgelegt worden ist. . Arbeitgeber, welche diesen Weg nicht einhalten, sondern sich onl unerlaubte-Art einen Kriegsgefangenen besorgen, oder den Versuch dazu machen, machen sich strafbar. Ausserdem werden sie auf die schwarze Liste gesetzt und bekommen überhaupt keinen Gefangenen, auch wenn sie die erforderliche Bescheinigung bei- bringen sollten. Ferner wird den Arbeitgebern bet'anntgemacht, das; es ihnen auf das strengste verboten ist, sich bei Abholung von Kriegsgefangenen mit dem deutschen Aufsichtspersonal oder russischen Kriegsgefangenen in irgend einer -Art in Verbindung zu letzen. Auch'dieses 'hätte die Entziehung des Gefangenen zur Folge. Die Arbeitgeber haben sich bei der Lagerdirektion, Abteilung für Arbeitergestellung in der Geschäftsbaracke, Zimmer 7, zu melden, von n» aus das weitere veranlasst wird. Gießen, den 30. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. B e t r.: Etiverbsbosenfürforge. >, . An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tas abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Rcichs- arbeitsministers vom 21. v. Mts. I. E. 2507, 20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 30. Juli 1920. . Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Abschrift. --------- Nach dem Ergebnis meiner Umfrage an die Regierungen der Länder vom 10. Februar 1920 I. C. 546/20 wird der «Begriff der „Familie", der sich im § 5 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung nber Erwerbslosenfürsorge vom 26. 'Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 98) und im § 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Freimachung von '.Arbeitsstellen vom 25. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 708) finbet, überwiegend in dem Sinne ausgelegt, daß darunter nicht nur der «Ehegatte und Verwandte ans- und absteigender Linie, sondern auch Seitensverwandte -und Verschwägerte verstanden werden, soweit sie den Hausstand teilen. Ties entspricht auch m. E. sowohl der Auffassung des täglichen Lebens wie dem Zwecke beider Bestimmungen, Harten zu vermeiden, die sich aus rer Anwendung der genannten 'Verordnungen ergeben können. Ich sehe daher, keine Veranlassung, von meiner früheren Auslegung des Begriffs der Familie, die mit der überwiegenden Auffassung der Länder übereinstimmt, abzugehen. Tiefe Auslegung entscheidet jedoch nicht die weiteren Fragen, ob ein „gemeinschaftlicher Hausstand" vorliegt und ob die in Frage kommende Person heu Hausstand „führt". Tiefe weiteren Voraussetzungen werden vielmehr im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein. Unter einem gemeinschaftlichen Hausstande ist m. E. nur eine auf die Dauer berechnete, nicht auf Erwerb gerichtete Lebens-, gemeinschaft me'hrever Personen auf gemeinsamer hauswirtschaft- licher Grundlage zu verstehen. Personen, die auswärts wohnen, aber 6ei Familienangehörigen gegen Bezahlung Kost erhalten, bilden mit ihnen keinen gemeinschaftlichen Hausstand. Ob jemand einen Hausstand führt, ist eine wirtschaftliche, keine familienrechtliche Frage., Wer lediglich in den Hausstand seiner Familicnange- hörigen ausgenommen ist, wie in der Regel Kinder bei ihren Eltern, „führt" keinen Hausstand und fällt daher nicht unter die fraglichen Bestimmungen. Ter Besitz eigener Möbel wird vielfach einen Anhaltspunkt für die Führung «eines Hausstandes geben, ilt aber nicht ohne weiteres gleichbedeutend damit. Dienstnachrichten des KreiSaurtes. H e i n r i ch Z c ch e r VII. aus Staufenberg wurde von uns zum Nachtwächter für die Gemeinde Staufenberg ernannt und verpslichtet. i Tie Maul- und Klauenseuche in Groß-Alten- stächteii und Katzenfurt ist erloschen. Verordnung zum Schutze der Preßlustarbeiter. Vom 28. Juni 1920. (Fortsetzung aus Nr. 108 des Amtsverkündigungsblattes.) § 28. Ter Arzt (§ 2?) hat mindestens einmal wöchentlich au; der Arbeitsstelle und mindestens einmal monatlich in den Arbeitsräumen selbst sich davon zu überzeugen, daß oie in den §§ 3, 5, 9, 10, 11, 17, 22, 23, 24, 25, 37, 38, 40, 48, 49 bezeichneten Einrichtungen und Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen Preßlufterkrankungen in ordnungsmäßigem Zustand sind und richtig gehandhabt werden. Er hat die ileberwachung des Gesundheitszustandes zu regeln, die Hilfskräfte (§ 29) anzuweisen und die Aufzeichnungen über die Schleusungszeiten (§ 15, Ab- fatza 2, 3) zu prüfen, zu unterschreiben und zu sammeln. - § 29. Während jeder Schicht muß mindestens eine geeignete Persönlichkeit, welche über die erste Hilfeleistung bei Preßluft- erkrankungen eingehend unterrichtet ist, ständig auf der Arbeitsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe anwesend fein. Sie hat den Gesundheits- und Krankendienst nach Anweisuitg des Arztes (§ 27) ^u versehen und kann auch, soweit es ihr Dienst gestattet, mit der Aufsicht in den Unterkunftsräumen beauftragt oder mit anderen geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. § 30. Zur Arbeit in Preßluft dürfen nur solche männliche Arbeiter zugelassen werden, welche eine Bescheinigung des Arztes (§ 27) darüber beibringen, daß sie nach ihrem Gesundheitszustände für die Beschäftigung in Preßluft geeignet sind. Der Arzt hat insbesondere solche Personen für untauglich zu erklären, an denen er eines der nachstehend aufgeführten Gebrechen iiachweisen kann oder ine ihm. eines solchen Gebrechens.verdächtig erscheinen: 1. Allgemeine Körperschwäche (z. B. durch mangelhafte Ernährung, nach schwerer Erkrankung, infolge ernster Erkrankung der Verdauungsorgane). 2. Fettleibigkeit. 3. Gebrechen, die die körperliche Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen (z. B. starke Verkürzung oder Verstümmelung der Gliedmaßen). 4. Gebrechen ober Erkrankungen, die die Atmung behindern (z. B. stärkerer Buckel, Unwegsamkeit der Nase, Einengung der oberen Luftwege durch Geschwülste, Kropf, Veränderung der Stimmbänder). 5. Ernste Erkrankung der Atmungsorgane (z. B. akuter oder chronischer Bronchialkatarrh, Lungenschwindsucht). 6. Erkrankung des Herzens oder der Blutgefäße (z. B. Herzfehler, Herzmuskelentartung, Arteriosklerose). 7. Akute Mittelohrentzündung und andere Ohrenerkrankuiigen, die durch Ueberdruck ungünstig beeinflußt werden. 8. Eingeweidebruch! oder starke Bruchanlage. 9. Blasen- und Nierenleiden. 10. Leicht übertragbare Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten. 11. Nervosität unb sonstige funktionelle oder organische Nervenkrankheiten. 12. Trunksucht. Arbeiter unter 20 ober über 50 Jahre dürfen in Preßluft überhaupt nicht beschäftigt werden, Arbeiter über 40 Jahre mit Ausnahme der Vorarbeiter nur bei -einem Ueberdruck von weniger als 1,3 kg/qcm. Zeitweilig ansz'uschließen sind Arbeiter, die an Nasenkatarrh, Anemonen der Ohren oder Erkrankungen der Verdauuiigsorgaiie leiden. ' < Betrunkene oder solche, die vorher Alkohol zu sich genommen haben, sind unter allen Umständen von der Arbeit in Preßluft auszuschließen. § 31. Arbeiter, die an Preßlufterkrankungen leichteren ober schwereren Grades gelitten haben, dürfen zur Beschäftigung in Preßluft erst wieder zugelassen werden, nachdem sie von dem Arzt (8 27) eingehend untersucht und für tauglich zur Arbeit in Preßluft erklärt worden sind. § 32. Die ärztlichen Bescheinigungen (8 30) sind zu samineln und ftlif Verlangen den 'zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1) und Medizmalbeamten vorzulegen. Sie gelten höchstens 12 Monate, wenn jedoch der Ueberdruck innerhalb ernes Zeitraums von 90 Tagen an mehr als 14 Tagen 2 kg/qcm ober an mehr als 30 Tagen 1,3 kg/qcm übersteigt, höchstens 1 Monat. 2 13 30 2,0 Ueberdruck von Beim Ausschleusen ■s a) als 2 kg/qcm beträgt, aber inehr als aber mehr als aber mehr als 2 Minuten *' Hier nicht mit abgedruckt. der Brühl'schrn U«d»«rfitSts.B»ch. und Stemdruckerei. R. Lange, Kietzen. 3 4 83 Minuten 90 Minuten einem einem einem einem einem einem eincni einem von von von von von von von von von von von von von von einem einem einem einem einem einem einem einein einem einem einem einem von von von von von von von von von von von von nicht nicht nicht Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minute:. Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck b) ,c) d) bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei 6ct bei Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten Minuten 60 65 71 77 Ueberdruck von Ueberdruck von Ueberdruck von Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck Ueberdruck 2,7 2,8 1,3 kg/qcm 1,4 Wenn der Ueberdruck nicht mehr 8 Stunden, wenn er mehr als 2 kg/qcm, 2,5 kg/qcm beträgt, 6 Stunden, Den Arbeitern sind, falls die Schicht länger als 4 Stnnden bauert, innerhalb der Arbeitszeit Pausen von zusammen einer halben Stunde zu gewähren. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen. H. Ein-- und Ansichten s e n. 1,6 1,7 1,8 34 36 39 42 45 48 51 bei bei bei Bet bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei bei 6 7 8 9 10 11 12 . 0,1 kg/qcm . 0,2 . 0,3 . 0,4 . 0/j . 0,6 . 0,7 . 0,8 . 0,9 . 1,0 . 1,1 . 1,2 m F>34- Die Arbeitsschicht einschließlich der Pausen der in Preßluft beschäftigten Personen darf, Nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung därf ein Arbeiter nur weiter beschäftigt werden, nachdem er wieder unter« fucht worden ist. Arbeiter, dtz drei Tage oder länger von der Arbeit sortae- bliebeii.sind, muffen, wenn der Ueberdruck mehr als. 1,3 keVacm beträgt, wieder untersucht werden. . 33. Ter Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Buch über den Best and, Wechsel und Gefundheitszuftand der Arbeiter zu führen oder führen zu lassen. Er ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen, foiveit ,ie nicht durch den im § 27 bezeichneten Arzt gemacht werden, richtig und vollständig sind. Dieses Buch muß enthalten: 1. dm Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheits- zuftaiidcs der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Bor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. das Ergebnis der Untersuchungeil (§§ 30, 31, 32), 5. ■ den Tag und die Art jeder Erkrankung eines Arbeiters nebst einer Angabe, ob die Erkrankung nach Ansicht des Arztes mit Preßluft zusammenhängt oder nicht, 6. den L.ag der Genesung, ^e.Dage und die Ergebnisse der im § 28 vorgeschriebenen Benchtigungen und Untersuchungen. Statt eines Buches können — mit Zustimmung des Aufsichtsbeamten (§ 1) — auch Karten benutzt werden, wenn sie alle erforderlichen Angaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Gewähr gegeben ist. Tas Buch oder die Kartensammlung sind auf Verlangen dein zuständigen /Aufsichtsbeamten (§ 1) und Medizinalbeamten vorzulegen. 6. A r b e i t s z e i t. angegebenen Zeiten einzuhalten: 1 Minute Ueberdruck von . . . 3,0 „ ist der Ueberdruck Zunächst in je einer Minute um 0,15 kg/qcm zu ermäßigen, bis er auf die Hälft: gesunken ist, und sodann .in idem Reste der Zeit allmählich gleichmäßig bis auf den äußeren Luftdrluck herabzusetzm. Mährend des Ausschleusens ist durch 'Öcffnen der Preßluftleitung für Nachströmen frischer Luft zu svrgenM J. Schleusen WA rter. § 37, Werden gleichzeitig mehr als 4 Personen geschleust vder beträgt der Ueberdruck im Arbeitsraum mehr als 1,3 kg/qcm, so muß für jede Persvnenschlense ein besonderer Verantwortlicher uird erfahrener Schleusenwärter vorhanden 'sein, der seinen Stand in der Schleuse selbst hat. Ter Schleusenwärter darf seinen Posten nicht verlassen, iehe er abgelöst wird oder sämtliche Personen die Arbeitsprum: verlassen haben. Dem Schleusen- wärter sinv durch eine schriftliche Dienstanweisung nach dem an- liegenoen Muster*) genaue Vorschriften über seine Tätigkeit zu geben. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Tienstan'weisung ist! in feder Schl-mse gut sichtbar auszühängen. § 38. So lange Personen in «dem. Arbeitsraum sich befinden, ist die Verbindung mit der Schleuse offen zu halten, sofern nicht gerade ein- oder ausgeschleust wird. ' § 39. Tas Ein- und Ausschleusen von Arbeitern darf bei eurem Ueberdruck von mchr als (1,3 kg/qcm oder, wenn mehr als 4 Personen gleichzeitig geschleust werden, nur von den Schleusenwärtern vorgenommen werden. Tas Oesfnen und Schließen der LuftdrucklMue und der Luftablaßhähne durch andere Personen ist untersagt. Ter 'Schleusenwärter ist dasür verantwortlich, daß die für das Ein- und Ausschleusen geltenden Vorschriften und Zeiten genau innegehalten (werden. Er darf außer rin Falle der Gefahr (davon nur abweichen, wenn der verantwortliche Betriebsleiter dies schriftlich anordnet und Personen mcht mit ein- und ausgeschleust «werden. § 40. Wieviel Personen in den einzelnen Schleusen gleichzeitig dnrchgeschleust werden dürfen, ist durch Anschlag bekannt- znmachen. Ter Schleusenwärter ift dafür verantwortlich, daß diese Zahl mcht überschritten wird. § 41. Persorren, die zum ersten Male ein- und ausgeschleust werden, hat der Schleusenwärter über ihr Perhalten zu belehren Bei Personen, die ihm nicht bekannt 'sind, hat er sich zu erkundigen, ob sie schon einmal in Preßluft gewesen sind. § 42. Wenn sich während des Einschleusens bei einer Person Ohren schmerzen, Stirnschmerzen oder sonstig es Unwohlsein cin- stellen, hat der .Schleusenwärter sofort die Luftzufuhr abzustellen Vermindert sich nach einigen Minuten das .Unwohlsein nicht, so hat er wieder auszu schleusen iund den Erkrankten in Begleitung zu der in der ersten Hilfeleistung tausgebildeten Hilfskraft (§• 29) iu schicken. In diesem Falle, brauchen die Vorschriften über Schleu- sungszeiten nicht eingehalten zu werden. , Leute, die in der Preßluft erkrankt -sind, hat der Schleusen-, Wärter.nur mit den nottvendigen Begleitern besonders vorsichtig auszuschleusen. । nr § 43 /}etc Erkrankung infolge von Preßliift ist sofort dem Arzte (§ 27) zu melden. . Zeigt eilt Arbeiter beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen, so find die Hahne der Luftablaß.leituug sofort zu schließen. Bessert sich nach einigen Sekunden das Befinden »nicht, so ist der Truck in der Schleuse wieder zu erhöhen. Der Erkrankte ist dann möglichst allein auszuschleusen unter entsprechender Verlängerung der im § 36 vorgesehenen Zeiträume. § 44 Jede Beschädigung an der Schleuse 'und ihren Einrich- ttingen Auren, Hahnen, Truckmesser, Uhr, Fernsprecher usw ) hat der Schleusenwärter sofort dem. Betriebsleiter zu melden § 45. Tie Namen aller von Erscheinungen der Preßluft- erkvankung befallenen Personen hat der Schleusenwärter so bald als möglich dem Betriebsleiter zu melden. Tiefer hat sie in das Krankenbuch (§ 33) einzutragen oder eintragen zu lassen. *) Hier nicht mit abgedruckt. (Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) wenn er mehr als 2,5 kg/qcm, 3 kg/qcm beträgt, 44/fl Stunden, wenn er mehr als 3 kg/qcm, 3,5 kg/qcm beträgt, 4 Stunden, e) wenn er mchr als 3,5 kg/qcm beträgt, 2 Stunden täglich nicht überschreiten. In die achtstündige Arbeitsschicht >vird die Zeit des Ein- und Aus schl eusens eingerechnet; in die kürzeren Arbeitsschichten (b bis e) wird die Zeit des. Ein- und Aus- fchleusens nicht eingerechnet. Neueingestellte Arbeiter dürfen in allen Fällen am ersten Tage nur die Hälfte dieser^ Zeiten in Preßluft beschäftigt werden. _ Wenn sich dabei keine Beschwerden zeigen, können sie vom nächsten Tage ab zwei Drittel der vollen Zeit und vom vierten Tage ab die volle zulässige Zeit beschäftigt werden. § 35.; Bei der Ausnahme ist jeder Arbeiter über die Vorgänge beim Ein- und Ausschleusen sowie über sein Verhalten genau zu belehren und auf die Gefahr aufmerksam zu machen, der er sich aussetzt, wenn er die Vorschriften nicht befolgt. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist das nachstehend abgedruckte Merkblatt*) auszuhändigen. „■ § 36. Beim Einschleusen von Personen ist der Druck all- mählich und so langsam zu steigern, daß keiner der einzuschleu- ki’W Personen dadurch Beschwerden verursacht werden. Der ^Schleusenwärter hat sich darüber durch Nachfragen zu vergewissern. Beim Einschleusen von Personen, die dem Schleusenwärter nicht bekannt sind oder die zum ersten Male eingeschleust werden, ist . der Truck.in jeder Minute um höchstens 0,1 kg/qcm zii steigern. . . Das Ausschleusen muß stets sehr langsam und vorsichtig er- folgen, dabei Jinb mindestens die in der nachstehenden Tabelle einem einem einem einem ■einem ■einem einem einem einem ■einem