Amtsverkjindigungzblatt für die Provinzialdirektion Gberheßen und für dar Ureisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. 9iut durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 74 3 In ui 1920 n? k s - Re b er fich k - 9>eichstagswahl: Einsendung des Wahlergebnis, Wahlscheine. — Vereidigung der öffentlichen Beamten. - Benutzung von 3“ ^ch«nschaft!ichen Zwecken. - Petroleumversorgung. - Nachweisungen über das Volksschulwesen. - Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. Bezug der bestellten ll,ahrmittel. - Gebührnisse der Feuervisitatoren. — Lrwerbslosenfürsorge. - Fleischbeschau. - Viehseuchen - _________________Feldbereinigung Muschenheim. - Dienstnachrichten. Betr. : Tie Reichst,agswähl 1920. ■■ An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im letzten Absatz unseres Ausschreibens vom 20. Mat ljd. Is ist bereits verfügt, daß, die Wahlvorsteher in den Landgemeinden des Kreises das' Wahlergebnis sofort fcstzu- stellen uird alsdann die Wahlniederschristen mir allen zugehörigen, als Anlagen fortlaufeiid zu numerierenden Schriftstücken, tvenn irgend möglich noch am Abend des 6.1 u n i, gut und sicher verpackt den Bürgermeistereien (Gemeindevorstanden) zu behändigen haben. Zu den Anlagen der Wahlniederschrist gehören z. B.: die Stimmliste und die Gegenliste; ein Exemplar der handschriftlich oder durch Plakatanschlag innerhalb der Gemeinde zu erlassenden Bekanntmachung (§ 41 Absatz 2 R.W.O.) im Zusammenhang! mit dem. im Absatz 5 unserer in Nr. 67 des Amtsverkündigungsq blattes abgedruckten Bekanntmachung vom 18. Blai lfd. Is. Ver- sügten; bei Beanstandung voir Wahlscheinen die verschlossenen Umschl-äge mit den Stimmzetteln sowie die Wahlscheine (8 48 Absatz 3 Satz 3 R.W.O.); Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit Beschluß, gefaßt wurde (§ 56 Absatz 1 R.W.O.); Umschläge samt Inhalt, wenn Stimmzettel wegen Beschassenheit der Umschläge für ungültig erklärt morden sind. (8 56 Absatz 2 R.W.O.). Es kann den Bürgermeistereien nicht dringend genug empfohlen werden, dahin zu wirken, daß das Wahlergebnis noch am Wahltag selbst festgestellt wird und daß sie, gleichfalls noch am Abend des Wahltages, in den Besitz der Wahlakten nebst allen zugehörigen Schriftstücken gelangen, da aus ministerielle An- ordnung zur schleunigsten Beförderung der Wahlakten an uns ein Kurierdienst eingerichtet ist, bezüglich dessen das Nachstehende gilt: Es sind von den B ü r g e r m e i st e r e ien bis Montag den 7. )unl, vormittags U Uhr, in gut und s i ch e r v e r p a ck t e n und versiegelten Paketen abzugeben: 1. bei der Bürgermeisterei Grünberg die Wahlakten aus den (Semei n d e n Beltershain, Ettingshausen, Göbelnrod, Grünberg, Lauter, Lumda, Münster, Queckborn, Reinhards- Hain, Röthges, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain; 2. bei der Bürgermeisterei Reiskirchen die Wahlakten aus den Gemeinden Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Harbach, Hattenrod, Lindenstruth, Oppenrod, Reiskirchen, Saasen; 3. bei der Bürgermeisterei Londorf die Wahlakten aus derc Gemeinden Allenoorf a. d. Lumda, Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen, Treis a. d. Lumda, Weitershaiu; 4, bei der Bürgermeisterei Isungen die Wahlakten aus den Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Langd, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Sternheim, Trais-Horloff, Utphe, Billingen; 5. bei der Bürgermeisterei Lich die Wahlakten aus den Gemeinden Albach, Birklar, Dorf-Güll, Eberstadt, Gröningen, Holzheim, Lich, Bkuschenheim, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern; 6. bei der Bürgermeisterei Lollar die Wahlakten a u s d e n Gern e i n d e n Daubringen, Lollar, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg; 7. bei dem Ureisamt Gieszen (Zimmer 4) die Wahlakten aus den Gemeinden Allendorf a d. Lahn, Alten- Buseck, Annerod, Garbenteich, Gooßen-Linden, Heuchelheim, Hausen, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Röogen, Steinbach, Trohe, Watzenborn, Wieseck. Tie Bürgermeistereien Grünberg, Reiskirchen, Londorf, Hungen, Lich und Lollar werden hiermit ersucht, die nach Ziffer 1—6 vorstehend bei ihnen abzugebenden Wahlakten entgegenzunehmen und sie, in eine r Sendung verpackt, durch zuverlässige Boten so schleunigst hierher zu senden, daß die Boten spätestens am 7. I u n i, abends 5 Uhr, bei uns eingetroffen sind. Kostenrechnung^für die Sendung der Boten und etwaige nach dem folgenden Satz notwendig werdende Telephongespräche sind hierher einzureichen. Tie Kosten weroen ersetzt. Tie vorgenannten Bürgermeistereien werden weiter ersucht, in der Zeit zwischen 11 und 12 U hr vormittags des 7. Juni telephonisch hierher mitzuteilen, ans welchen Gemeinden etwa Wählakten bis 11 Uhr vormittags bei ihnen nicht eingegangen sind. Tie hiernach uns als rückständig gemeldeten B ü r g e r m e i st e r e i e n werden 'hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß wir, um die uns gesetzten Termine enthalten zu können, genötigt sein werden, wegen Feststellung des Verbleibs der Wahlakten auf Kosten der «äumigen ein Automobil in die betreffenden Gemeinden zu senden. Wegen des Näheren hierüber verweisen wir auf ein beit Bürgermeistereien zugehendes übergedrucktes Ausschreiben von heute. Gießen, den 1. Juni 1920. Kreisamt Gießen. __Dr. Usinger.___________________________ Bekinitttmachung über Ausstellung von Wahlscheinen zur Reichstagswahl am 6. Juni 1920. Vom 26. Mai 1920. Auf Grund des § 90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Rmchs-Gesetzbl. S. 713) bestimme ich für die Wahlen zum Reichstag am 6. Juni 1920 folgendes: .. § 1.- Ohne Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei und aui Antrag mit einem Wahlschein zu versehen: 1. Ehemalige Soldaten der Wehrmacht, die wegen Ruhen des Wahlrechts in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen, oder deren Namen dort mit den: Vermerk „ruht" versehen worden sind, wenn der Grund für das Ruhen des Wahlrechts nachträglich weggefallen ist; 2. Auslanddeutsche und ehemalige Angehörige der Abtretungs- gebiete, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wählerlisten und Wahlkarteien ihren Wohnort in das Inland verlegt haben; 3. Kriegsteilnehmer und im Ausland zurückgehaltene Reichsangehörige, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wählerlisten und Wahlkarteien in das Inland zurückgekehrt sind; 4. Ehemalige Angehörige Elfaß-Lothringens, die nachträglich die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Lande erworben haben. § 2. Ter Wahlschein ist nach dem Vordruck in der Anlage auszustellen. Zuständig zur Ausstellung ist die Gemeindebehörde des Wohnorts. § 85 der Reichswahlordnung gilt sinngemäß. Sind die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Person des Antragstellers nicht erfüllt, so ist die Gemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller zur Zeit der Ausstellung des Antrags oder am Wahltage aufhält. Die Ausstellung des Wahlscheins kann bis zur Uebersendung des zweiten Stücks der Wählerliste oder Wählkartei an den Wahl- vorstdber (8 13 Abs. 1 der Reichs'waWordnung) beantragt werden. . Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung tn Kraft. Berlin, den 26. Mai 1920. Der Reichsminister des Innern: Ko ch. W a 'h l s ch e i it z u r R e i ch Stags w a h l am 6. Juni 1920. Der nachstehend benannte Reichsangehörige: Zuname: ..... Vorname: i geboren am: . Stand oder Gewerbe wohnhaft in: . Straße und Hausnummer: ....... kann unter Abgabe dieses Wahlscheins in einem beliebigen Wahlbezirk ohne Eiiitragiing in die Wählerliste oder Wahlkartei seine 'Stimme abgeben. den . . . (Ort) . ' Der .... (Dienstsiegel) m r ^Unterschrift) B e t r.: Wie oben. ---- An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- mei,tereien der Landgemeinden des Kreises. , '%’.r Erweisen auf die vorstehende Bekanntmachung, nach welcher Lie bet Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen verfahren wollen. Gießen, den 1. Juni 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. . Betr.: Die Vereidigung der öffentlichen Beamten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zwecks Vereidigung auf die Reichs- nud Landesverfassung wollen Sie hiermit den Gemeinderechner auf Montag, den 7. Juni 1920 vormittags IOV2 Uhr, in den Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen bestellen. Gießen, den 31. Mai 1920. , ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ B etr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken der Landesuniversität. An das Polizeiamt Giesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen Ihrem Bericht binnen einer Woche entgegen, Wann im Jahre 1919 Leichen an das anatomische Institut der.Landesuniversität Gießen abgeliefert worden sind oder nach den bestehen-i den Bestimmungen hätten abgeliefert werden müssen. In letzterem Falle ist der Grund der Mchtablieserung anzugeben. Fehlberichte sind nicht erforderlich. Gießen, den 31. Mai 1920. __________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Betr.: Petvoleumversvrgnng. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungs- iliefen, Abteilung für Schulangelegenheiten, wird Ihnen zur Nach- achtung mitgeteilt. Gießen, den 21. Mai 1920. Kr eisschnlkd m m is s io n Gießen. I. V.: Hem werde. B e t r.: Petroleumversorgung. An sämtliche Nachgeordnete Tienststeüen. Ter Bedarf an Petvolenm durch Behörden ist ber der Zentralstelle für Petroleum-Verteilung Berlin, Schifsbauerdamm 15, anzumelden. Hessisches Landesamt für das Bildungswesen, __________Abteilung für Schulangelegenheiten: Block.__________ Be t r.: Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen. An die Schulvorstände des Kreises. < Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung oom 10. März 1920 (Amtsverk.-Blatt Nr. 39 vom 23. März 1920) mit Frist von drei Tagen. Gießen, den 22. Mai 1920. ______Kreisschukkommissivn Gießen. I. V.: He mm er de.______ Betr.: Tie Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgcmeinvcn des Kreises Gießen. Wir erinnern an die Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder, soweit dies noch nicht geschehen ist, mit Frist von 3 Tagen. Gieße n, den 22. Mai 1920. Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbranchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel .vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Tie gemäß unserer Bekanntmachung tont 3. Mai l. Is. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 60 vom 6. Mai 1920) bei den K l einhand els ge s chä ft en bestellten Waren können von den Bestellern vom 7. Juni 1920 bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nähr- mittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge: einzelne abgetrennte Qnittungs- und Bezugsmarken sind wertlos. Es entfallen: 1. auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe) Marke 65 100 Gramm Gries, Ml. 0,92, 200 Gramm Teigwaren, Mk. 2,—, 200 Gramm Daserflocken, Mk. 1,40; 2. auf die Nährmittelkarte C (blaue Farbe) Marke 75 500 Gramm Haferslocken, Mk. 1,40. Mit dem 18. Juni 1920 verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Qnittungs- und Bezugs- marken abzutrennen und getrennt nach Nummern,und Farben der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bon den Bestellern nicht abgenommenen Warenmengen sind der Gvoßhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 25. Juni anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Ten Bürgermeistereien der Landgemeindeit deS Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sosort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 26. Mai 1920. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: D e m m e r d e.____________ Betr.: Gebührnisse der Feuervisitatoren. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern wiederholt, soweit noch nicht geschehen, an >dic Erledigung innerer Verfügung vom 10. Februar 1920 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 22 tont 13. Februar 1920). Gießen, den 22. Mai 1920. ______________Kreisaint Gießen. I. V.: Tr. H e ß.______________ Bekanntmachung. Betr.: Erwerbslosenfürsorge. Nach einer Mitteilung des Reichsarbeitsministers ist Erwerbs- lvsigkeit, die, durch gegenwärtigen Konjuntturuinschwung verursacht ist, als Kriegsfolge ,im Sinne des § 6 der Verordnung vom 26. Januar 1920 anzusehen. Gießen, den 31. Mai 1920. _____________Kreisarnt Gießen. I. V.: Tr. Heß.______________ Betr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung für R.J. 1919. An die Bürgerinctstcreicn und Gcmeindcrechuer der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die noch mit der Vorlegung der Abrechnung im Rückstand sind; werben an deren alsbaldige Einsendung erinnert. Gießen, den 20. Mai 1920. _____________Kreisarnt Gießen. I. V.: Tr. Heß. ___________ Bekanntmachung. Bet r.: Maul- und Klauenseuche in Holzheim. Wegen der Maul- und Klauenseuche in Holzheim und Eber- stadt wird die Abhaltung von Viehmärkten, öffentlichen Vieh- schauen und Prämienverlosungen im Kreise Gießen bis auf weiteres verboten,. Gießen, den 29. Mai 1920. __________Kreisarnt Gießen. I. V.: v. G e in m i n g e n.__________ Betr.: Maul- und Klauenseuche in Holzheim. An Sie Bürgermeistereien oer LanSgemeinden des Kreises. Turch die in Holzheim und Eberstadt herrschende Maul- und Klauenseuche veranlaßt, weisen wir Sie besonders auf die Bestimmungen der §§ 20—24 der vom Bundesrat erlassenen Aus- führungsvorschriften zum, Reichsviehseuchengesetz vorn 7. Dezember 1911 hin, nach denen die Viehhändler über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher zu führen haben. Wir geben Ihnen auf, die in Betracht kommenden Interessenten nachdrücklichst auf diese Vorschriften hinzmveisen und dafür besorgt zu sein, daß die Innehaltung ihrer Vorschriften schärf- stens überwacht wird. Gießen, den 29. Mai 1920. l ________Kreisamt Gießen. I. V.; v. Gemmingen.________ Bekanntmachung. Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh in L a n gsdo r s. Unter dem Rindviehbestand der Gemeinde Langsdorf ist der ansteckende Scheidenkatarrh sestgestellt worden. Tie erforderlichen Sperrmaßnahmen sind ungeordnet worden. Gießen, den 27. Mai 1920. ___Kreisamt Gießen. I. V.; v. G e m m i n g e n._________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung M u s ch e n h e i m. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Juni lfd. Is. liegt auf der Bürgermeisterei Mnschenheim ein Beschluß der Vollzugskommission vom 27. Mai 1920 Ziffer 1 wegen Uebernahme der Kosten des Ortsgrundbuchs zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen, sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offeulegungssrist bei der Bürgermeisterei Muschcn- heim schriftlich und mit Gründen versehen «nzureichen. Fried b e rm den 27. Mai 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: _____________« chnittsbahn, Regierungsrat._____________ Dienstnachrichten des Krcisamtes. Rudolf Gehring er ans .Grün berg wurde heute zum Rechner der Gemeinde Grünberg eidlich verpflichtet Tas Ministerium des Innern hat beut Badischen Kriegerbund ui Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der 2. Reihe der VII. Badischen Kriegergeldbotterie zugunsten bedürftiger Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebenen innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Zichnngstermin: 5. und 6. August 1920 Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Vcrlosungs- plan dürfen 100000 Lose,zu je 1,10 Mk. ausgegeben werden Zum Vertrieb tn Heß en dürfen nur mit dem hessischen Zulassnngs- ftenwel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klaffe einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Druck der Brühl'schen Univtrsitätr-Buch- und Steindruckerei. R. Lang«,