AmtrverkündiguligMatt für die provinzialdirektion Oberhessen und für da; Kreisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 58 M .i 7 19*0 Znhalts-llebcrHcht: Reichstagswahl. — Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr. - Baustoffbewirtschaftung. - Zulassung der von der Firma Lack & Fughardt zu Gießen hergestellten Kaminsteine zur Herstellung von Kaminen. — Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht. Betr.: ReichstagSwahl. An den Oberbürgerme ster zu Gietzcn unb die Bürgerin istcrviei» derLnudgemeinden des Kreises. Die Wählerlisten müssen bereits vom 9. bis ein- schlicsrlich 16. Mai d. I. osscngclegt werden. Schleunigste Fertiflstellung der Liste» unter Anspannnng aller Kräfte ist daher iiiHifl. Tie Formulare sind Ihnen inzwischen zugegangen. Wo sie wider Erwarten nicht eingetroffen sein sollten, wird sofortige telephonische Nachricht hierher erwartet. Gießen, den 2. Mai 1920. Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 41). Vom 22. März 1920. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der llebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregirrung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebende»! Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses-folgendes verordnet: Artikel I. Die §§ 3,3 und 4 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) werden durch nachstehende Vorschriften erseht: § 2- Wer Waren ohne die im § 1 vorgesehene Bewilligung einführt oder den Bedingungen, an welche die Bedingung geknüpft wurde, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. « Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen W'rtr de Ww n, au' d'e sich d'e strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß: ist dieser Wett nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttaufend Mark zu erkennen. Der Versuch ist strafbar. ' Ist die Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen. § 3. Waren, die ohne die im 81 vorgchchrieb ne Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder hinttchtlich deren den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehindelt ist oder wird, sind ohne Rücksicht auf das Borliegen einer strafbaren Handlung zugunsten fcc§ Reiches ohne Entg lt für verfallen zu erklären. Die Verfallerklärung wird durch den Reichsbeanf' ragten für die lleberwachung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder durch die Zollverwaltung dem Gewahrsamsin-haber «gegenüber abgegeben. Das Eigentum geht auf das Reich über, sobald die Versallerklärnug dem Gm'ahrsamsiuhaber Mg"ht. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er das Fehlen der im § 1 vorgeschri benm Bewilligung oder die Zuwiderhandlung «gegen die. an die Bewilligung geknüpft-n Bedingungen weder e- knnnt hat, noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen bätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. , Besteht Grund zu der Annahme, daß Waren ohne die -vn § 1 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt werden oder be-ei^s ein» geführt lind, oder daß hinsichillch derselben den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ijt oder wird, so können sie von den zur Abgabe der V-rfallerklärUng b'fugwn Stellen sowie von den Behördeir und Beamten des Polizei- und tSicher- «heitsdienstes vorläufig sichergestellt werden. Die vorläufig sicher- lgestellten Waren gelten als in Beschlag genommen im Sinne des § 137 des Reichsstrafglesetzbuches. Die Verfügung über die für verfallen erklären Waren zUm Zwecke ihrer Verwertung erfolgt durch den Reichsbeauftragten für die Ueberwachung ber Ein- und Ausfuhr. ; lieber die Rechtmäßigkeit der Verfallerklärung und die Festsetzung einer Entschädigung entscheidet auf B.schwerde des Betroffenen endgültig das Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde ist «binnen eines Monats seit dem Tage der Verfallerklärung bei dem Reichsbeauftragten für die lleberivachung- der Ein- und Ausfuhr oder bei der. Stelle, welche die Entscheidung ausgesprochen hat, anzubringeu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Wird in dem Beschwerdeversahren die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung fest- «gestellt, so ist dem Betroffenen die Ware zurückzugeben. Ist die Ware bereits verwertet, so tritt an ihre Stelle der erzielte Erlös. Weitere Ansprüche des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt. 1 ß 3a. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Waren bei dein Grenzzollamt von Gewerbetreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt worden sind. 8 4. Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr ist eine Behörde und untersteht dem Reichswirtschasts- minister. Dem Reichsbeauftragten wird ein Beauftragter des Reichsfinanzministeriums beigeordnet. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Weist der Eigentümer der Wäre nach, daß diese bereits vor dem 6. Februar 1920 eingeführt lvar, so unterliegt sie nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung, falls die Freigabe bei der zuständigen Stelle innerhalb einer vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Frist nachgesucht wird und die Ware nicht bereits vor der Freigabe für verfallen erklärt ist. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1, insbesondere int Wege nachträglicher Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingekaufte Waren, zu gestatten. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem. Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. März 1920. Der Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Hirsch. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Regelung d-r Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334). Ans Grund des § 4, Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesebl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Ge- setzbl. S. 334) wird bestimmt: Die Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: § 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen Reiches erteilt der Reichskommissar für Aus- u"d Einfuhrbewilligung in Berlin: er erteilt auch die Nachtrag iche Einfuhrerlaubnis für beruts vor'dem Inkrafttreten der Ve-ord- jnung zur Aenderung der Verordnung über di- Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl.. S. 41) vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334") eingekanfte Waren. 8 2 Der Antrag ans Feststellung, daß eine Ware nicht den Bestimmungen des § 3 der Verordnung über dm Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) r» de- Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs Gesetzbl S 334) Unterliegt, ist innerhalb drei Wochm nach Fnkrafttret-n dieser Aus- fühnlngsbestimmungen bei dem Reichsbraustragten für die lieber« jwacksung der Ein- «und Ausfuhr zu Berlin, für Waren, die im besetzten Gebiet lagern, bei de n Delegierten des Reichsb-auft-ag^en für die lleberivachung der Ein- und Ausfuhr zu Köln, sch-istlich einzureich'n. Di-se Stellen entscheiden über den Feststellung'ant-ag im Beschluß verfahren endgültig. Die Entscheidung kann in d-r Form feiner Abstempelung der die Ware begleitenden Beförderungspapiere erfolgen. Die Feststellung ist unwirksam, falls die Ware bereits für verfallen erklärt ist. ' > 8 3. Keiner Einfuhrb-n>ill'"Ung des Reichskommis'ars für Ansund Einfuhrbewilligung bedarf: 2 L ^.Einfuhr der auf Grund des §6, Ziffer. 1 bis 10, 12 uffd 14 bft, Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 lReichs- -L®’ 303) vom Zoll befreiten Gegenstände, soweit cS sich Nicht um Edelsteine oder echte Perlen, sowie mit Edel- steinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände un Werte von mehr als zweihundert Mark bandelt, auch wenn sie als angelegter ÄchmUck aus der Person getragen werden. Der ReichSkoinniissar für Aus- und Ein- fuhrbetmlligung kann weitere Beschränkungen vorschreiben: 2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grcnzverkc-Hr für dce Bewohner des Grenzbezirks; 3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Ver- edelnngSvcrkehr sowie im Ansbesserungs- und Rllckwaren- vertehr, soiveit es sich nicht um Edelsteine ober echte Perlen .oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht wnst bestimmte Gegenstände durch den Rcichskommissar für Aus- Und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden; 4. die Einfuhr von Tienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut tm Sinne von Teil II, Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung; 5. die Einfuhr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs für die im Deutschen Reiche zugelassenen Bernfskonsuln fremder Regierun- gm, ihre Familienangehörigen oder ihr ausländisches Personal; 6. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ansnahmescheine; 7. die Einfuhr nachweislich unentgeltlicher Sendungen an inländische Empfänger zu ihrem persönlichen Bedarf, sowie die Einfuhr von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in Postpaketen nach näherer Anweisung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung; 8. die Einfuhr von Schiffsproviant für den -eigenen Bedarf des Schiffes. , §4. Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein- nnd Ausfuhr IN Berlin und seine Bevollmächtigten, sowie die Behörden und Beamten der Zollverwaltung und des Poliz i- und Sicherheitsdienstes sind bei Durchführung ihrer Aufgaben befugt: 1. Bahn- und Hafcnanlagen, Eisenbahnzüge, Eisenbahnwagen und Schisse jederzeit zu betreten; 2. die Oesfnung von Räumen und Behältnissen, in denen verbotswidrig eingeführte Waren enthalten sind oder, vermutet werden, zu verlangen oder selbst vorzunehmen; 3. die Vorlage von Fracht-, Schiffs- und Zollpapieren sowie zur Ermittelung richtiger Angaben über die Herkunft von Waren die Vorlage von Rechnungen, Geschäftsbriefen und Geschäftsbüchern zur Einsichtnahme zu verlangen. § 5- Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tagender Verkündung in Kraft. / l , Berlin, den 22. März 1920. Der Reichswirtschastsminister. I. V.: Dr. Hirsch. An die OrtSbolizeibeliöldci! nild die Mendärnicric des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit ans die vorstehend abgedruckte -Verordnung nebst den dazu erlassenen Ausführnngsbestimmungen. Eine Kontrollstelle des R.ichSbeaustragtcn für die liebeu achung der Ein- und Ausfuhr befindet sich in Gicsten. Der Bevollmächtigte ist Herr Franz Götz. | ; Giesten, den 27. April 1920. Kreisamt Giesten. Dr. Usinger. Bekanntmachung über Baustoffbewirtschaftung. In der letzten Zeit wurden eine Reihe von Ringofenziegeleimc auf Abbruch verkauft und dadurch die nicht Unbegründete Befürchtung gegeben, dast der späteren Baumaterialienerzeugnng unübersehbaren Schaden zugefügt werden kann. — Ich oestimme daher gemäß §§ 1, 4 und 6 der Reichsverordnnng über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918: . t 8 1. - Ringofenziegeleien im Freistaat Hessen dürfen ohne meine Vorherige schriftliche Genehmigung nicht abgebrochen oder sonstwie durch Veräusternng unersetzlicher Zubehörteile zur Betriebsauf- nähme außer Stande gesetzt werden. § 2. Zuwiderhandlnngen können mit Gefängnis bis zu einem Jahre -oder Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft werden. Außerdem kann bestimnit werden, dast die Ziegelei auf Kosten des Zuwider- har.delndeir in den früheren Zustand wiederhergestellt wird. _ 8 3. Tie Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 14. April 1920. Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobftmachung in Hessen, gez. Dr. Wagner. Bekantttmachuttft. !B e t r.: Zulassung der von der Firma Sack u. Jnghardt zu Giesten hergestellten Kaminsteine zur Herstellung von Kaminen. Das Ministerium des Innern hat genehmigt, dast die von der Firma Sack u. Jnghardt zu Giesten hergestellten Kaminsteine zur Ausführung von Schornsteinen im Kreise Giesten bis auf wei- itevcs und folgenden Bedingungen Verwendung finden dürfen: 1. Tie Kaminsteine müssen den in dem Prüsungszcugnis des Materialprüfungsamtes Berlin-Lichterfelde vom 21. April 1914 beschriebenen Steinen in der Fornc entsprechen und ihnen an Güte mindestens gleichwertig sein. 2. Die Wandstärke der Steine must mindestens 7 Zentimeter betragen Die Fugen müfielt im Innern mit Mörtel gut verstrichen werden. Im Aenstern ist der Kamin mit einem mindestens 2,5 Zentimeter starken Verputz zu versehen. 3. Lagerfugen dürfen nicht zwischen die Gebälke falleit. 4. Im übrigen sind die einschlägigen Bestimmungen des § 64 der, Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung matzgebend. 5. Die Befreiung wird, auch mit Rücksicht auf die Ergebnisse -der Prüfung in der Materialprüfuugsansialt, zunächst aus den Kreis Giesten beschränkt, bis weitere Erfahrungen über die Bewahrung der Kamine vorlicgen. Bei dieser Befreiung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dast die nach Art. 72 der allgemeinen Bauordnung anzuhörende Stadt- oder Gemeindevertretung nichts dagegen ainzuwenden hat. Hierbei bleibt cv.diesen Vertretungen überlassen, ob sie sich zu jedem Einzelsall annern oder zu derartigen Gesuchen allgemeine Stellung nehmen wollen. Dec Befreiungsstempel ist für jedes Kaminrohr auf 10 Mk. bis Mm Hochstbetrag von 40 Mk. festgesetzt worden. Giesten, den 28. April 1920. Kreisamt Giesten. I. V.: W e l ck e r. B er r.: Verordnung über Mastnahmen -gegen die Kapitalflucht. All die evalisttlischeil Kircheiiborsiände des Kreises. Wie aus dem nachstehend äbgedruckten Ausschreiben Nr. 44 vom 13. Dezember 1919 (Verordnungsblatt Nr. 20) entnommen wer- veu wolle, hat der Reichsfinanzminister zur Erleichterung der Vor- Ichrtften über die Mastnahmen gegen die Kapitalflucht eine auch im Deutschen Reichsanzeiger vom 28. Nov. 1919 (Nr. 27§> veröffent- Mjte Anordnung erlassen, wonach von diesen Vorschriften solche Wertpapiere ausgenommen sind, welche Eigentum der öffentlich- rcchtlichen Körperschaften oder solcher Stiftungen sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unmittelbar vertvaliet werden, kon dteien Fällen genügt ein summarisches, mit Unterschrift und stempel der Behörde versehenes Verzeichnis der einzulösenden Zms- oder Gewinnanteilscheine. wird nun darüber geklagt, dast manche Kassen sich w-ei- gern die Zinsscheine von Kirchen- und Pfarrbesoldungskapitalicn emzulösen, wenn nur das summarijche Verzeichnis vorgelegt wird. . Indem wir Sic ans das fragt. Ausschreiben nochmals besonders hinwet,en, fügen wir an, dast die Anordnung des Reichsfinanz- UilUisters im Reichsanzeiger veröffentlicht worden ist. Giesten, den 28. April 1920. Krcisamt Giesten. I. V.: Welcher. Ausschreiben. Zu Nr. O. K. 9723. Darmstadt, den 13. Dezember 1919 fectr.: Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht. Das Obcrkoilsistorliiiii an die evangelischen Kirchenvorstände. , Nach der Verordnung über Mastnahmen gegen die Kapital- slucht vom 24. Oktober 1919 (Reichsgesetzblatt Nr. 206) dürfen Zins- oder Gewinnanteilscheine vott inländischen Wertpapieren nur nach erfolgter Hinterlegung der Wertpapiere oder mindestens der nanzen Zinsscheinbogen bei einer Bank eingelöst werden. Weiter rst bestimmt, daß diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn dem zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis der Wertpapiere in doppelter Ausfertigung eingereicht wird. Der Reichsminister der Finanzen hat nun zur Erleichterung dieser Vorichrrften eine Anordnung erlassen, nach der von den Bvr- schrifteii dieser Verordnung solche Wertpapiere ausgenommen sind welche Eigentum öffentlich-rechtlicher Körpekschasten oder solcher Stiftungen sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften un- 'mtttelbar verwaltet werden. In diesen Fällen genügt ein s u m m a - rrsches, mit Unterschrift nnd Stempel der Behörde versehenes Verzeichnis der emzulösenden Zins- oder Gewinnanteilscheine Da diese Ansnahmcbestimmnng für Sie zutrifft, empfehlen wir sIhnen, die erforderlichen Verzeichnisse alsbald anfzustcllen und mit Ihrer Unterschrift und Stempel versehen, aufznbewahren, sowie von weiteren Mastnahmen abzusehen. D. Nebel. . Sonne. Druck der Brübl'lchen UnroerRtäis«®u(fh und Steinbruck