AmtZveMnLlgMgMatt Or die provmzialdirettion Gberhessen und für dar Kreisamt Eiehen, nach ®«barf: Tldntaq, Dienstag, 'Donnerstag und $|reilßa. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 oierteljäbrlich. ?ir.: 175. ‘ Vii'V.< ’■ 7: ''".'7 V: 2. Dezember 1920 J Anmeldepflicht der beschäftigten russischen Kriegsgefangenen und internierten Bolschewisten. — Entschädigung für Brand« schaden an Gebäuden während der Teuerung. - E.nsendung der Kre sabdeckereiverzeichnisie. - Gebü ren für die tierärztliche Untersuchung von j3tcgbe[täni)en ZUM dLt Ausfuhr. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Felöbereinigung. — Slusfteflung von Wandergewerbe« - scheinen und Gewerbc-Legstimationskarten. Polizei-BeLordnung vetr. Anmeldepflicht der beschäftigten russischen Kriegsgefangenen. Gemäß. Artikel 64 der Kreis- und Proviuzialordnung tvird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 19. November 1920 zu Nr. M. d. I. 28 569 sür den Kreis Gießen nachstehende Pvlizei- vevordnung erlassen: J 1. Dre Einstellung russischer Kriegsgefangener darf nur mit Zu- stimmung^des Landesamts für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen- "Nassau nnd Waldeck, Frankfurt a. Main, Große Friedberger Straße 28,' erfolgen.' Soweit die Einstellung .bereits erfolgt ist, hat der Arbeitgeber'nachträglich die Genehmigung zur Weiter- '.'beschöstigung bei der genannten Stelle eiuzuholen. ' Die erforderlichen Vordrucke lind eom Landesamt für Arbeitsnachweis oder.von den ösfentlichen Arbeitsimchtoeiseu kostenlos zu beziehen. ......... § 2. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Aenderungen' des Arbeitsverhältnisses sowie die Vorzeit ge Arbeitsausgabe durch Entweichen der Qrtspolizeibehörde innerhalb 3 Tagen zu meiden. § 3. ■ Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Kriegsgcsmtgenc, die nicht mehr bei ihm arbeiten wollen, dem Lager Niederzwehren bei Kassel znzuführen und ordnungsmäßig mit sämtlichen Papieren abzugeben. Hierbei ist. darauf zu achten, daß die blauen Ausweiskarten den Kriegsgesangenen nicht abgencmmm werden, da sie als Personal- ausweis gelten. .. . § 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Marl ... bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen oder. Verordnungen "härtere Strafen verwirkt sind. . . Giehren, den 29. November 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. 7 Bekanntmachung. Betr.: Russische Kriegsgefangene und internierte Bolschewisten. Nach Mitteilung des Reichsministers des Innern sind Zweifel darüber entstanden, was mit den aus den Gefangenenlagern ent- wichenen, aber wieder eingefangenen russischm Kriegsgefangenen und internierten Bolschewisten zu geschehen hat. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 28. Juli 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 108 «— weisen wir daher erneut darauf hin, daß sowohl die im Weltkriege 1914—1918 kriegsgefangenen Russen wie die anläßlich des russischcn-polnischen Krieges Internierten auf Kosten des Heeresabwickiungs-Hauptamtes in Berlin den Gefangenenlagern wieder zuzuführen sind. Beide Arten sind jedoch in getrennten Lagern untergebracht. Für' russische Kriegsgefangene aus dem Weltkriege kommen folgende Lager in Betracht: Münckebe g, Altdamm, Stargard i. Pcm., Cottbus, Frankfurt a. d. O.. Guben, Gardelegen, Quedlinburg, Nenhammer a. Quais, Senne, Güstrow, Celle. Kafsel- Ricderzwehren, Pr.-Hvlland, Puchheim i. Bay.,'Hammelburg i. Bay.,' Bautzen i. Sa., Chemnitz i. Sa., Münsingen bei Ulm in Württemberg. Die anläßlich des russisch-polnischen Krieges Internierten,dagegen sind einem der folgenden Lager zuzuführen: Havelberg a. , H., Salzwedel, Zerbst, Parchim, Ahlen (Falkenberger Moor,' Post- Westerwanna), Hameln, Soltau i. Hann Lichtenhorst' (Post Rodcwald), Köitigsmsor (Post Tostedt), Bayreuth, Erlang.cn, Minden sür Polen. Gießen, den 29. November 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Entschädigungen sür Brandschäden an Gebäuden während der Teuerung. - An Len Okicröürgermcister zu Gießen und die Bürger- mcistereien der Landgemeinden des Krei'es. Wie aus den täglich bei der Brandversicherungskamnter einlausenden Anfragen zu entnehmen ist, scheinen den Gebäudeeigen? tümern viel'ach die Bestiunnungen des Notgesetzes vom 13. Juli 1918, die zeitweise Erhöhung der.Leistungen der Brandversiche- rungs-Anstalt für Gebäude betr., nicht bekannt zu sein. Wir bringen zu dem bemerkten Notgesetz enthält, zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, die Jnterestenteu entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 29. November 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß. Merkblatt , zum Gesetz vom 13. Juli 1918, die zcittveise Erhöhung der Leistungen der Brandversicheruugs-Anstalt für Gebäude betreffend. Das Gesetz lautet: i .Artikel 1. Zu den nach dem Gesetze vom 28. September 1890 (in der Fassung der Bekanntmachung uom 30. September 1899) zu gewahrenden Entschädigungen für zerstörte od.r beschädigte Gebäude wchd bei der Wiederherstellung ein Zuschlag bewilligt nach Maßgabe der tatsächlichen Verteuerung der Wiederherstellungskosten. Artikel 2. .... Für Brandschäden, die während des Kriegs und vor Erlaß dieses Gesetzes vorgelommen sino, sind ebenfalls entsprechende Zuschläge zu gewähren. A r t i k e l 3. Dev Zeitpunkt der Wiederaußerkraftsetzung dieses Gesetzes bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten. Nach diesem, in Nr. 18 des Hess. Regierungsblattes von 1918 veröffentlichten Gesetz wird im Brandsall bei Festsetzung der Entschädigungen die durch den Krieg verursachte Steigerung der Baupreise berücksichtigt. Zu den auf Grund der bestehenden Versicherungskapitalien sestzusetzenden Entschädigungen wird nämlich eilt Zuschlag nach Maßgabe der tatsächlichen Verteuerung der Wiederherstellungskosten gewährt. Die Gebäudeeigentümer werden hiernach gegen Brandschaden völlig gedeckt sein, vorausgesetzt, daß die Versicherungstapitulicn den Gebäudewerten zu normalen Preisen vor dem Kriege entsprochen haben. Den Gebäudeeigentümern liegt es ob, sich zu vergewissern, ob ihre Gebäude diesen Friedens- Werten entsprechen. Ist dies der Fall, dann braucht keine Erhöhung der Versicherungskapitalien vorgenommen zu werden, da ja völlige Deckung im Brandfall infolge des obenbemerkten Gesetzes besteht. Eine Erhöhung der Bersicherungskapitalien über die Friedenswerte der Gebäude hinaus ist zwecklos, oa solche nur höhere Versicherungsbeiträge, im Brandfall aber keine höhere Entschädigung zur Folge hätte. Wenn dagegen die Gebäude zu normalen Friedenspreisen zu gering versichert sind, dann empfiehlt es sich, eine neue Abschätzung derselben zu Friedenspreisen vornehmen zu lassen. Der Antrag hierzu ist vom G e b ä u d e c i g e n t ü m e r bei der B ärger m e i st e r e i zu stellen. Mit dem Tag der Antragstellung tritt die Erhöhung des Versichernngskapitals bereits in Kraft, uno zwar mit derjenigen Summe, welche endgültig festgestellt wird. Was die Frage der Bcitragsleistung für die bedeutenden, gegen die Friedensjahre um ein vielfaches höheren Entschüdigungszah-- lungen anbelangt, so wird bemerkt, daß bei der Hessischen Brand- versicherungsansMt keine festen Beitragssätze bestehen. Die in einem Jahre Mzahlten Brandentschädigungen werden vielmehr zuzüglich der Berwaltungskosten int nächsten Jahre auf die Ge- bäudc-UmIagclapitalien ausgeschlagen. Auf diese Weise werden die gezahlten erhöhten Brandentschädigüngen von der Gesamtheit der Versicherten entsprechend ihren Gebäudewertcn gleichmäßig getragen. In Bezug auf die Höhe der Beitragsleistnng bleibt cs sich gleich, ob der Ausschlag des Bedarfs auf den Jetztwert oder auf den Friedenswert per Gebäude erfolgt. Tie Beibehaltung des Friedenswerts als Bersicherungskapital hat bei dem stetigen Wechsel der Preisgestaltung den Vorzug, daß einem Steigen oder Fallen der Baupreise jederzeit durch Erhöhung oder Herabsetzung der Entschädigungszuschläge Rechnung getragen werden kann, während andererseits fortwährend Erhöhungen oder Minderungen' der Versicherungskapitalieit vorgenommen werden müßten. Infolge der von der Brandkasse zu zahlenden bedeutenden Ent- ' schädignngszusckläge,' die z. Zt. das 10—losache der Entschädigungen in F iedenszeiten betragen, erhöhen sich selbstverständlich auch die Versicherungsbeiträge. So mußten — statt seither 6 und 7 Psg. — in diesem Jahre 17 Pfg. Bei rag von je 103 Mark Um» lagekapital erhoben werden. Im nächsten Jahre wird der Versicherungsbeitrag aller Wahrscheinlichkeit- nach eine weitere beträchtliche Steigerung erfahren, da neben der Beschassung der 2 Mittel für die hohen Entschädigungen des lausenden Jahres auch noch die Mit.el iüc die 10—loschen Zuschläge zu dm Entschädigungen einer größeren Anzahl van Brandschäden aus den Kriegs- jah.en auszubringen sind, deren Wiederherstellung mangels Baumaterialien nicht sofort nach dem Brande oorgenommeu wurde, sondern am spätere Zeit verschoben iverüen mußte. Heschche Äraudverstcherungs'wmmer. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: für den Monat Nmnmber 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzeichuisse für den Monat November 192J soweit noch nicht geschehen. ' Zugleich machen nnr darauf aufmerksam, daß hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen find. Gießen, den 30. November 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche; Heer: die Gebühren für die tierärztliche Untersuchung von Viehbeständen in Sperr- und Beobachtungs- gebieteu zum Zwecke der Ausfuhr von Tieren. Auf Beschluß des Kreistages des Kreises Gießen und unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des hessischen Ministeriums des Innern vom 19. November ds. Js. zu Nr. M. d. I. II 6750 sind die int § 1 des Kreisstatuts des Kreises Gießen v,m 27. Februar 1913 auf 75 Pfennige festgesetzte Gebühren mit Wirkung vom Tag der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt auf 3 Mark erhöht. , Gießen, den 30. stiovember 1920. Kreis amt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in der Herde der Genossenschaftsschäserei zu Lang-Göns. Unter der Schafherde der Geiwssenschastsschäferei zu Lang- Göns ist die Räude sestgestcllt worden. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen werden hiermit angeordnet. Großen, 'den 25. November 1920. '____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.______________ Ticnstnachrichten des ÄreiSamtes. In Rixfeld (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebwchen. Die Gemarkung Rixfeld wurde zum Sperrbezirk erklärt. Das Beobachtungsgebiet bleibt dasselbe. In der Gemeinde Ilbeshausen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die genannte Gemeinde wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Bcvbachtungs- gebiet angegliedert. Unter dem Viehbestände .in Ba uerbach (Kreis' Marburg) )ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen. Unter dem Viehbestände in B c l l n h a u s em (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen. Unter dem Viehbestände in Sichertshausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen. Die Maul- und Klauenseuche in Berts Hausen (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angoordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben. „ . . Die Maul- und Klauenseuche in Brungershausen (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angoordneten Schutzmaßregeln sind ausgchoben. , ' ’ Tie Maul- und Klauenseuche in Kürnbach (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angoordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben. In Ober-Lais und Steinbergs (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkungen Ober- Lais und Steinberg werden daher zu Sperrbezirken erklärt. In den Gemeinden Braunfels, Neukirchen und.Al- tenkirchen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauen>euche amtlich sestgestellt worden. Tie Sperrmaßnahmen sind angeordnet. In der Gemeinde U l m (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Das Ministerium des Innern hat dem ständigen Rat für Kunstpflege in Hessen zu Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Zwecke ber, Belebung des Kunstmarktes eine Verlosung von kunstgewerblichen Gegenständen, Gemälden usw. int Gebiet des Volksstaats Hefleit zu veranstalten. Es dürfen insgesamt bis zu 21030 Lost zu 2 Mk. das Stück ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegeuitäitde muß mindestens 60 Proz. des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Lose betragen. Die Ausspielung findet in mehreren Rethen von, je 3000 Losen bis zum 31. 12. 21 statt. Die ersten Reihen werden in Form einer Tombolaverlosung alsbald beginnend in Darmstadt ausgcspielt. _______________________________________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Reinhards Hain; hier: den allgemeinen Meliorationsplan. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Dezember 1920 liegt auf der Bürgermeisterei Remhardsham der allgemeine Me - l io rationsplan nebst Erläuterungsber ich t und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen. Tag fahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen sütdet daselbst M i t t w o ch d e n 15. D e z e in b e r 19 2 0 vormittags 10 — 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichtencheiuenden mit Eiwveiwungeu ausgnchlvsjeit sind. Tie Eimveitdungen sind ,chrststich und mit Grüichen versehen einzureichen. Friedberg, den 21. November 1920. Der Hessische Feldbereiniguiigsbommissär: S ch n i t t s p a h u, Regierungsrat. Bckarlntmachung. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbesck)einen. Unter Hinweis au; das Äusschreioen gleichen Betreffs des Kreisamts Eießen vom 24. Noocmver 1920 (Äm.scertmtdlgungs- blatt Nx. 172 vom 26. November 1920- werden alle hier wohn- tja[ten Personen, welche oen Wewervevetriev im Umherziehen im Jahre 1921 sorlsetzen oder beginnen wollen, ausgeforoert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines für 1921 alsbald bei der unterzeichneten Behöroe, Zimmer 5, zu stellen. - Gießen, den 27. November 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachuilg. Betr.: Gewerbe-LegitimationslÄrten. Unter Bezugnahme auf das nachstehend abgedrucktä Ausschreiben des Krersamts Giepen fordern wir die in Betracht kommenoen Gewerbetrerbeuden auf, ihre diesbezüglichen Anträge für das Jahr 1921 alsbald bei uns (Z.mmer 5) zu stellen. Gießen, den 29. Jkovember 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht ober Waren aitkaust, bedarf hierzu einer Legst.mationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ord. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1921 fortzusetzen oder zu beginnen beabstchtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aut- sordern, ihre Anträge auf Erteilung dec, Legitimatiouskarte bet Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres int Besitz der ersvrderlichen Legittmationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebeiten Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des ' Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der . Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legstima tions kar ten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut.erkennbar und in der Siegel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf ausmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in bett Berichten anzugeben finb. Für Erteilung der Legitimattonskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein. Stempel von 5 Mark zu verwenden, welcherBetrag vorErteiluitg zu entrichten t st. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und aus welche Art (durch Ueberbriuger oder Posteinzahlung) erfolgt. . Gießen, den 24. November 1920. • Kreis amt Gießen. gez. Dr. U fing er. „ . Druck her -BriferWten UnttHrfitäts-Bum- und Steinbrariittti R. Baxflt. Sitten.