AmtsverkiindigUMblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. ^r. L08 • 2, August 1920 önhaltr-lleberslcht: Kreisstrastenfperre. - FIcijchbeschauerstelle für Oppenrod. — Erwerbslosenfürsorge: Kurzarbeiterunterstützungen, sowie Nach- wepurig für Jult. — Negelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. — Maßnahmen gegen unerlaubte Beschäftigung und Beherbergung russischer Kriegsgefangener. — Verordnung über den Saatgutverkehr mit (Betreibe — Oeffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln und deren Höchstpreise. — Versorgung mit Herbstkartoffeln. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Verordnung zum Schuhe der Prehluftarbeiter. (Fortsetzung). Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die .Kreis- straße „Gießen —Reiskirchen" vom Km. 2,130 bis Kni. 3,130 für den Fuhrwerks- und Autoverkehr pom 2. Angust bis 12. August 1920 gesperrt. Ter Turchgangsverkchr wird von Gießen nach Reiskirchen über Wieseck, Trohe, Rödgen, Grvßen-Buseck und umgekehrt geleitet Gießen, den 30. Juli 1920. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Tie Stelle eines Fleischbeschauers für die Gemeinde Oppenrod wird hiermit dem Fleischbeschauer zu Burthardssclden übertragen. Gießen, den 27. Juli 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Melcker.____________ B etr.: Erwerbslose,tsürsorge; hier: Kurzarbeitetzuntcrstützungcn gemäß 8 9 Absatz 2 der Reichsverordnung vom 26. Januar 1920. t An die Bürgerlneistereieil des Kreises. Nach Anordnung des £>cnn Reichsarbeitsministers sind die gemäß § 9 Absatz 2 der obengenannten Reichsverordnung (Reichs- Gesetzbl. S. 102) an Kurzarbeiter geleisteten Unterstützungen für die Zeit vom 1. April 1920 ab in den Nachweisungen der Gemeinden getrennt von den übrigen Unterstützungen auf- zuführen. Sic 'tvollen bei Ausstellung der kommenden Nachweisung diese Beistimmung genau beachten. Gießen, den 30. Juli 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.__________. Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Nachweisung für den Monat Juli 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Nachweisungen für den Monat Juli 1920 sind uns umgehend vorzulegen. (Bergt. Amtsverkündigungsblatt Nr. 3 und 4.) Tas geänderte Formular „Nachlveifung der Ausgaben usw." (Muster 1^ ist für den Bkonat Juli 1920 zu verwenden. Sofern dasselbe Ihnen inzwischen nicht zugegangen sein sollte, ist cs umgehend durch uns zu beziehen. Gießen, den 26. Jnli 1920. Kreisamt Gießen. I. .B.: Dr, Heß. Betr.: Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. All die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Sicherung der Bo Wer Nahrung hat der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen gemäß Ziffer VII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918, ergänzt durch- die Anordnung vom 17. Dezember 1918 im öffentlichen Interesse, den Besitzern von Mühlen mit weniger als' 5 Arbeitern die jeder- Zeit widerrufliche Genehmigung erteilt, die nach der allgemeines Landarbeitevorommg übliche Arbeitszeit von 11 Stunden mit Zustimmung ihrer großjährigen Arbeiter bis spätestens 15. Oktober 1920 auch auf ihre Betriebe auszndehnen. Den Arbeitern ist während der Arbeitszeit eine einstündige Mittagspause und je eine halbstündige Frühstücks- -und Bespcr- pause zu gewähren, sofern im Einvernehmen.mit den Arbeitern nichts anderes bestimmt ist. Tiefe Genehmigung erstreckt sich nicht auf jugendliche Arbeiter (-unter 16 Jähren). Sonntags haben die betreffenden Betriebe zu ruhen. Tie Ans- nahmcmöglichkeit des § 105 e der Gewerbeordnung wird hierdurch nicht berührt. >. Eine Abschrift der Erlaubnis ist in den Betrieben auszühängen. Ich ersuche, die in Betracht kommenden Mühlenbesitzer Ihres Bezirkes von dieser Ausnahme baldigst in Kenntnis zn setzen. ^Gießen, den 28. Juli 1920. T emo b i l m a ch n n gsa u s s chi i ß Gießeu-Land. I. B.: Oe. Heß. Betr.: Maßnahmen gegen unerlaubte Beschäftigung und..Beherbergung russischer Kriegsgefangener. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist die Beobachtung gemacht worden, haß sich aus Kriegsgefangenenlagern entwichene oder eigenmächtig von ihrer Arbeits-i stelle sich entfernende Russen im Lande nmhertreiben und unerlaubter Weise die Arbeitsstelle wechseln. Tie Beschäftigung von Russen im Bereiche des Landesaints für Arbeitsnachweis in Hessen, Hesscn- Nassau und Waldeck darf nach einem mit dem Kriegsgefangenenlager in Niederzwehren getroffenen Abkommen nur mit Genehmigung dieses Landesamts erfolgen. Tie Anträge der Arbeitgeber sind auf besonderem vorgefchriebcncn Vordruck bei dem Landesamt für Arbeitsnachweis einzurcichen und werden nur genehmigt, falls geeignete deutsche Arbeiter im Zusammenwirken mit den an geschlossen en Arbeitsnachweisen nicht beschafft werden können. Wenn nun auch die dem Landesamt für Arbeitsnachwns angeschlossenen Arbeitsnachweise bereits angewiesen sind, die Vermitt- lnng von frei herumwandernden Russen unter allen llmständen zn unterlassen und deren Rückführung in das Lager durch di' zuständigen Polizeiorgane zn veranlassen, wird auf diese Weise doch nur ein Teil der unkontrollierten russischen Kriegsgefangenen erfaßt.. Wir weisen Sie daher gemäß Auftrag des Hessischen Mini- sterinms des Innern auf diesen Mißstand hin und empfehlen Ihnen, 1. die Richtigkeit der in Händen der betroffenen rnssischen Kriegsgefangenen befindlichen. Ausweise sorgfältig zu prüfen und Arbeitgeber, die Gefangene ohne Ausweise des Landesamts für Arbeitsnachweis beschäftigen, ans die vorstehend erwähnten Vorschriften und den Erlaß des Staatskommissars für die wirischaftlichc Demobilmachung in Hessen vom 12. April 1920 zu Nr. T. K. 10 230 hinzuweisen, 2. Ihr Augenmerk darauftzlü richten, ob sich nicht russische Kriegsgefangene in Privakwvhnungen einmieten und von der Bevölkerung auch nur vorübergehend beherbergt 'werden, 3. Kriegsgefangene, die ohne gültige Ausweise betroffen werden oder die gegen die sonstigen Vorschriften verstoßen, vorläufig festzunehmen und solange in Gewahrsam zu behalten, bis das zu benachrichtigende Gefangenenlager in Niederzwehren den Gefangenen ab'holt. Tie Kosten für den Polizeigewahrsam trägt das zuständige Gefangenenlager. Gießen, den 28. Juli 1920. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.______________ Bekanntmachung. B etr.: Verordnung über den Saatgutverkehr mit - Getreide vom 10. Juli 1920. Tie Verordnung über den Saatgutverkehr für die Ernte 1920 ist in der Fassung wie für die Ernte 191!^ geblieben (siche Amts- verkündigungsvlatt Nr. 76 vom 21. August 1919) undi st Hase r wieder in die Zwangsbewirtschaftung mit einbegriffen. Somit müssen auch bei Bezug von Saathafer Anträge auf Ausstellung von Saattarten hier eingcreicht werden. Ortsbehörde ist die Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bür- -germeister). । Untere Verwaltungsbehörde ist der auf Grund der Rcichs- getreideordnung für die Ernte 1920 bestimmte Kommunalverband. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Pvovinzialdircktion. Gieße n, den 30. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. Betr.: Wie oben. ---- An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- x meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung ist sofort in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Wir ersuchen bei Ausstellung von Anträgen für Saatkarten um genaue Beachtung und Befolgung. Gießen, den 30. Juli 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t.__________ Bekanntmachung betreffend die ösfentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln ans der Ernte 1920 und deren Höchstpreise. Vom 28. Jnli 1920 Ans Grnnd der §§ 1 und 2 der Verordnung des Reichs- imniltcrs für Ernährung und Landwirtschaft über die Preise für Frühkartoffeln vom 14. Juni 1920 (Reichs-Gcsctzbl. S. 1204) wird hiermit im Einvernehmen mit der Reichslartoffelstelle bestimmt: j-er Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1920 beträgt vom 1. A u g n st bis 15. Au gust ds. Js. 32 Mark N-r den Zentner. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreuend Höchstpreise. •” Ter Höchstpreis gilt für die in Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durch den Kartosfelerzeuger. Er gilt für die Lieferung ohne Sack, sowie für Barzahlung beim Emvfana- er KWicfe öre Stylten der Beförderung bis .zur Verladestelle^'des £rteS, l>jit dem die Ware mit der Bahn aber zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein r|artOt s -^serung^ gesackter Kartoffeln, ausschliesslich Sack frei Keller des Bestellers, kann höchstens ein Zuschlag von 1 Mark ui dem Höchstpreis von 32 Mark für den.Zentner gesichert werden Bei Lieferung der Kartoffeln vorn Lager ssines Sömmiinntoer» taitfae^ einer Gemeinde ober eines Händlers erhöht sich der Zuschlag von 1. Mark aus höchstens 2 Mark für den Zentner Bei Lieserung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohn- ^rtes tret Keller oder an einen Ort im llinkreis von nicht mehr als -1 Kilometer frei Keller öars der Aufschlag höchstens die Hälfte der im vorhergehenden Absatz genannten Sätze betragen T a r m st flöt, den 28. Juli 1920. Landeskartoffelstelle. I. V.: Bvnhard. Tein Oberbürgermeister zu Niesten u n c> den B n r g e r ni e i st e r e i e n d e r L a n d g e m e i n d e n des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntniach- ung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen Niesten, den 30. Juli 1920. __________Kreisaint Gießen. I. V.: Or. Siegert.__________ Bekanntmachung. B etr.: Versorgung mit Herbstlarioffeln aus der Ernte 1920 Nach der Verordnung vom 21. Mai 1920 über die Versorgung mit Herbsttarkoffeln aus der Ernte 1920 wird bekanntgemacht, das? zum Abschluß, von Lieferungsverträgen zngelassen sind: al Zentvalgenossenschaft G. m. b. H. in Darmstadt, b) Bereinigte Getreidehändler in Gießen. Gi eßen, den 29. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. Betr.: Wie oben. ----— An den Oberbürgermeister zri Gießen rind die Bürger- meisterxien der Lnndaemeindeil des Kreises. Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 29. Juli 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert._________ Bekauntmachuug. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Eießm. Nachdem in dem Gehöfte des Gärtn>rs Wilhelm Bern- Ha r d t die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, wird ein Sperrbezirk gebildet, der umgrenzt 'wird von dem Bahnkörper der Strecke Gießen—Frankfurt einerseits, der Straße am Weiher nach Norden und der Frankfurter Straße nach Osten zu. Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in 9h:. 78, vom 9. Juni in Nr. 80, vom 25. Juni in Nr. 88 und vom 13. Juli in Nr. 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet: 'wenn sie wissentlich begangen sind, auf ®rimb des § 328 Str.G.B. sogar mit Gefängnis strafe. Tie bisher gebildeten Beobachtungsgebiete — in die auch der oben nicht angeführte Teil der Stadt Gießen fällt — bleiben bestehen. . Gießen, den 30. Juli 1920. __________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Ge in m i n g e n.__________ Bekanntmachung. Betr.: Schweineseuche in T ra is- Ho lv s f. ~ Tie in dem Gehöfte des L u b to i g Schne i b e r aus gebrochene Loeuche ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmastregeln sind hier- mit aufgehoben. Tie Fassung der Bekanntmachung in Nr. 101 veä AmtsverlÄndigungsblattes, in der vom Schweinerotlauf ge» sp rochen wurde, war eine irrige. Es handelte sich um Schiveine-- seuche. Gießen, den 23. Juli 1920. / ________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.________ Bekanntmachnng. Betr.: Schweineseuche bei Schad eck in Lollar. Tie in dem Gehöfte des Ludwig Schadeck zu Lollar ansgebrochene Schweineseuche ist erloschen. Tie angoordneten Sperr- maß,regeln sind hiermit ausgehoben. Gießen, den 28. Juli 1920. ________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.________ Dienstnachrichte» des Kreisamtes. In den Gemeinden Nieder-Eschbach, Klein- Karben, Klv pPen heim und Staden ist die Maul-und Klauen seuche flusgebrochen. Tie genannten Gemeinden bilden je einen Sperrbezirk. Tie Gemarkung Groß-Karben wird zum Beobachtungsgebiet erklärt. Tie übrigen umliegenden Orte sind bereits Beobachtungsgebiet. In Kelsterba ch ist die Maul- u n -b Kl au enseu ch c ausgeb rochen. Tie - Geniarkung wurde zlu.ni Sperrbezirk erklärt. Verordnung zum Schutze der Preßluftarbeiter. Vom 28. Juni 1920. (Fortsetzung aus Nr. 107 des Amtsverkündigungsblattes.) • 8,22- Tie Krankenkammer nmst einschließlich der Schleuse mindestens 3'/2 m lang sein, 2 m Durchmesser haben und genügend Raum für zwei Ruhebetten besitzen. Sie must mit einer Schleuse von mindestens 90 cm Länge, einer Vorrichtung zum wurchschleusen von Arzneimitteln und dergleichen und mit einigen Mistern, die mit festem Glase verschlossen sind, versehen fein öie mutz ferner durch besondere Leitungen mit den Luftdruck- Pumpen verbunden werden. Tie Türen müssen so eingerichtet und grob lein, daß Schwer kranke bequem in die Schleuse hinein- gebracht werden können. Tie Krankenkammer muß, durch Fernsprecher mit dem Baubureau verbunden werden. Sie must ferner zu Herzen, und gut elektrisch zu beleuchten fein. Jin übrigen ist sie einzurichten, wie es in 8 15, Absatz 2 und 3, 88 16 und 17 für die Schleusen vorgeschrieben ist. In der Krankenkammer ober, wenn eine solche nicht vorhanden zu sein braucht, an einer flitöeren geeigneten Sielte sind Vorrichtungen zum Einatmen von Sauerjtofs und gepreßter Sauerstoff in Stahlzylindern ,vorrätig zu halten. Li. Au fenthal ts-, U m t Le i b e =, Speiserä. ume u sw. . § 23. In der 9We der .Per fönen schleuse sind ein geschlossener, heizbarer, ungemeoen eingerichteter Wasch-, Aufenthalts- und Um» tleiöe» und davon getrennt ein Speiseraum herzustellen. Ter Wasch-, Aufenthalts^ und Umkleideraum sowie der Speiseraum müssen mindestens 2,2 m hoch sein und wenigstens 6 cbm Luftrauni für leben ®2flnn der Arbeitsschicht enthalten. In dem Speiseraum müssen chische und Bänke, Vorrichtungen zum Anwärmen der -Lpecseii, in dem Wasch--, Umkleide- und Aufenthaltsvaum Vor- richtungen zuni A.ufbewahren der Kleider sowie zweckentsprechende W as cheinnch tu ngen in ausreichendem Maße vorhanden jein Ferner liitb tu dem Aufenkhaltsraum einige Liegebänke mit wollenen wecken aufzustellen. Zum Trocknen feuchter Arbeitskleider ist in einem besonderen abgetrennten Raume eine Trockenoorrichtung auzubringen. - J 0 ,, Wemi der Ueberdruck nicht höher als 1,3 kg/qcm und die Zahl der Pretzluftarbeiter gering ist, kann der zuständige Aufsichts- beamte ch 1) zu lassen, dast die Aufenthalts-, Umkleide-, Trocken- und Waschraume mit dem Speiseraum' bereinigt werben. 9k»i>>„nmi?^^n^lrb-itgcber'hat dafür zu sorgen, daß die Wasch-, us,. m a ' llmtleide- und Speiseraume saubergehalten und nach leier Panse ober jcbcm Schichtwechsel gereinigt werden. Tie Aus- rechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit ist besonderen zuverlässigen Lenteii zu übertragen. . § 22-, In dec 9hä'he des Aufenthaltsraums ist ein angemessen eingerichteter Abort herzu,Hellen, der dauernd sauber und in Ordnung zu halten ist. . J 26. Wenn der höchste zur Anwendung gelangende lieber» brud 0,5 kg/qcm übersteigt, so ist zur ersten Ausnahme von Ertränkten oder Verunglückten sowie zur Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ein besonderer Raum 'herzustellen ober abzuteilen und entsprechend elnzurichten. „ o.7 kV Ae rz t liche lieb erw ach u n g. b Jer Arbeitgeber hat den Gesnndheitsznstand aller Personen, welche in seinem Auftrag in .Räumen zu tun haben, in denen em Ueberdruck von mchr als.0,5 kg/qcm herrscht, dauernd, btuen von der hohereil Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten approbierten Arzt überwachen zu lassen. Tie Ermächtigung ist erst zu, erteilen,,nachdem sich ber Arzt zur Befolgung der anliegenden Dienstanweisung *) verpstichtet hat. Der Arzt muß mindestens einnial monatlich sich selbst in die Arbeitsräume einschleusen lassen Wenn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen mehr als S3 kg/qcm betragt, muß ber Arzt möglichst in ber Nähe ber Be- tneboskelle wohnen und seine Wohnung mit di-ser durch Fernsprecher verbnuben werden. Er muß jederzeit zu erreichen fein - falls er verhindert fein sollte, muß ein von ber höheren Berwal- tungsbehorbe erni,ächtigter Vertreter zur Stelle sein Beträgt der Ueberdruck, unter dem gearbeitet wird, mehr als 2,5 kg/qcm, so muß dauernd -eip Arzt auf der Arbeitsstelle anwesend sein. Namen des Arztes und seiner Stellvertreter sind dem zuständigen Aulsichtsbeamten (§ 1) mitzuteilen. Name, Wohnung und Fe rn sp r echnu mm er des Arztes sind im Baubureau, in den schleusen und an der Arbeitsstelle in deutlicher Schrift an,in- schla^eu. Wenn der Unteruchmer einem mit der Uebeiwachung der Arbeiter beauttragken Arzt kündigen will, so hat er dies der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen und dabei die Gründe dasür anzugeben. »„.So,lauge eine ärztliche Ueberwachung nach Maßgabe ber Abf. 1 bis 3 nicht ftattfmbet, dürfen Preßluftarbeiten bei dem dort bezeichneten Ueberdruck nicht ansgefi'i'hrt werden. *) Hier nicht mit abgedruckt. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Dru.k der Lr üblichen Unwerlttätr.Buch. und Steindruäierei. R. Lange, Di-Heu *