Amtsverlulidigungsblatt für die prov'iilziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen. (Er'Aeint na, Seebäderdienst, Hamburg, zusammen mit der Stettiner TampfschifsSgefellschaft I. F. Bräunlich, die bekanntlich in den Sommermonaten den Seebäderdienst auf Rügen unterhält, eine regelmäßige Passagierdampferverbindung von Swinemünde nach Pillan mit täglichen Abfahrten vorgesehen. : Um dem reisenden Publikum beit Verkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, sind zum direkten Anschluß an die Tampserabfahrt und -ankunst Sonderzüge pvn und nach Pillan bzw. Swinemünde 2 vorgesehen, bie als beschleunigte Personenzüge mit 2. und 3. Klasse durchgeführt roerbeit. Die Züge werden sowohl in Swinemünde' als auch in Pillau ins Hasengleis gestellt, so daß ein direktes Umsteigen in und von den Dampfeön möglich ist. Die. Fahrten beginnen in der Richtung von Swinemünde nach Pillau am 29. Jan. und von Pillau nach Swinemünde am 31. Januar. Tie Danipfer lausen 15 Sm. und legen bei normaler Reise die Strecke' Swine-. münde—pillau in 15 Stunden zurück. Für gute Restauration an Bord ist gesorgt. Im einzelnen ist folgender Fahrplan vorgesehen: ■ ' • Berlin. Stettiner Bahnhof . ab 10 35 N. Sun -einü de. Haupläh Hof Swi n'mü de, Haup bahnhof Swineniü de, Hafengleis . Swinemünde, per Dampfer . Pi'lau........ Pi lau . ....... Kö igsberg. Lizentbähnhos. Königsberg. Ostbahnhof . . Von Königs .Kö igsberg. Ostbahnhof . . Königsberg, Lizentbahnhof. Pillau . , -...... Pillau...... . Swin^mü de . . . . . . Swi scmü 'de, Hafengleis Swi nmn de, Haup bah -Hof Berlin. St't Her Bahnhof . an 2 15 N. ab 2 25 N. an 2 40 N. ab 4 00 V. an 7.09 N. ab 10,00 N. spätestens an. 11.09 N. an 11,15 N. berg u a ch Ber lin: ab 7,00 V. ab 7.05 B. ' an 8,15 V. ab 9 00 V. ca. an 12 05 N. lei normaler Reise ab 3 45 N. ab 4 10 N. an 8 09 V. Es werden für die Fahrt nach bzw. van Berlin und Königsberg drei Fahrkarten ausgegeben, eine Bahnfah>v8arte für die Strecke Berlin—Swinemünde, die Schifiäbl:'skarte S"nnemünde — Pi'lau und eine dritte Karte für die Bahnfahrt Pillau—Königsberg. ebenso umgekehrt. Außerdem sind für die Weiterreise nach anderen Richtungen di» Fahrkartenschalter auf den Hauptbohnhöten in Swinemünde und Pillau nach Tampserankunft geöffnet. Da der Fahrkartenvedkauf für di? Dampfer sich nach der zutäsfiaen Personenzahl richten must, findet ein Verkauf der Tampferfahr- karten lediglich bei folgenden Stellen statt: 1 in Hamburg: bei der Hamburg-Amerika-Linie: in Berlin: bei dem Rnsebureau der Hamburg-Amerika-Linie, Unter den Linden 8. sowi» bei den Ausgabestellen des Mittel- euwpäischen Reisebureans: in.Stettin: bei der Stettiner Tampfscbisssaesell'choft Bräunlich mtb bei der Firma Mügge, dem Vertreter der Hainburg- Amerika-Linie: in S win emü nde: bei der Firma I. Muller: in Königsberg bzw. PiHau: bei der Firma Robert May- höfer. Wir empfehlen Ihnen, für eine möglichst westaeherHe Ver- öffen"ick;una der Bekanntmachung in der Presse, insbesondere in dem Kreisblatte, Sorge zu tragen. - U l r ich. B etr.: Erro»rbs'ost"stirsorge: h'er: Nachw i'ung für den Monat. Februar 1920. An die Bi'raerineifteri'ien der Landgmne'nd''n des Kreises. Unter Hinweis auf unsere Amtsblätter Nr 3 und 4 machen wir darauf aufmerksam, dast die Nachweisungen für den Monat Februar 1920 uns umgebend vorznl-gen sind. Tas geänderte Formular , Nackirofisung dar Au°gob»n usw." (Muster I.) ist für die Nachweifuna für dm Monat Februar 1920 zu verwenden. Sofern dasselbe Ihnen inzwischen nich^ zugegangen sein sollte, ist es umgebend durch uns zu beziehen. Gieße-h, den 24. Februar 1920 Kreisamt Kiesten. I. B : Lanaermann Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung L e ih g e st e r n; hier: das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. März lsd. Js. liegt auf der Bürgermeisterei Leihgestern das topographische Güterverzeichuis (2 Bände) der Gemarkung Leihgestern sowie desgleichen über die infolge Grenzregulierung zngezogenen Teste der Nachbargemarkuugen Grosten-Linden. Ober-Steinberg. Watzenborn-Steinberg und Schiffenberg nebst den dazu gehörigen alphabetischen Namensverzeichnissen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ansschlu'ses wählend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Leihgestern schrifllich imd mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 19. Februar 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a b n. Regierungsrat. Bekauntmachuna. Betr.: Feldbereinigung Münster, Kreis Gießen: hier: die ■ - Arbeiten des II. Mschnitts. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 25. März lsd Js. liegen auf der Hess. Bürgermeisterei Münster die Arbeiten des II. Abschnittes bestehend aus: 25 Bonitierungsblätter, . ' 2 Bände Besitzstandsverzeichnisse, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der' Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen Hiergegen findet daselbst ■ _: Freitag den 26. März l f d. I s., vormittags 10 — 11 U hr auf der Bürgermeisterei zu Münster statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenveu mit Einwendungen^ ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 19. Februar 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Iann, Regierungsrat. Betr.: Tas Betriebsrätegesetz. An Äie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kreise Gießen. Unter Hinweis auf das nachstehend zum Abdruck kommende Betriebsrätegesetz, nebst Wahlordnung vom 4. und 5. Februar 1920 sowie die Ailsführungsbestimmung vom 17. l. M. verweisen wie besonders auf § 102 des Gesetzes, wonach spätestens <> Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (also vom 9. Februar 1920, dem Tag der Verkündigung, ab gerechnet) die ersten Wahlen stattzufinden haben. Gießen, den 24. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Vetriebsrätegesetz. Vom 4. Februar 1920. Tie verfassunggebende Deutsche Na ioualversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird. . I. Allgemeine Bestimmungen. ' 1. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke sind in allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu errichten. § 2. In Betrieben, die in der Regel weniger als zwanzig, aber mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen', von denen mindestens drei nach den §§ 20 und 21 wählbar sind, ist ein Betriebsobmann zu wählen. Beschäftigen solche Betriebe mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter und fünf wahlberechtigte Angestellte, so, kann ein gemeinsamer Betriebsobmann gewählt werden. Ist eine Einigung der . Mehrheit beider Gruppen nicht zu erzielen, so wählen Arbeiter und Angestellte je einen Betriebsobmann. § 3. In Betrieben, die mindestens zwanzig Hausgewerbetreibende (§ 119 b Gewerbeordnung) beschäftigen, welche in der Hauptsache für denselben Betrieb arbeiten und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen, muß ein besonderer Betriebsrat für die Haus- gewerbetreibenden errichtet werden.' Tie näheren Bestimmungen trifft der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung eines au5 acht- undzwanzH Mi gliedern bestehenden Ausschusses des Reichstages. § 4. Aus die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie ihre Nebenbetriebe finden die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Zahl der Arbeitnehmer nur die ständigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. In diesen Betrieben ist erst daun ein Betriebsobmann zu wählen, wenn mindestens zehn ständige ArbestnelMer vorhanden sind, von denen mindestens drei nach den §§ 20 und 21 wählbar sind. § 5. Tie Einrichtung von Arbeitnehmorvertretungen für die Betriebe der Seeschiffahrt und der Binnenschiffahrt wird durch besonderes Gesetz geregelt. § 6. Zur Wahrnehmung der besonderen wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten des Betriebs dem Arbeitgeber gegenüber sind in allen Betrieben, in deren Betriebsräten Arbeiten und Angestellte vertreten sind, Arbeiterräte und Angestelltenräte zu errichten. • § 7. In Betrieben, in denen zwei Betriebsobleute gewählt sind, vertritt jeder von diesen die besonderen Interessen seiner Gruppe. In Betrieben, in denen nur ein Betriebsobmann gewählt ist, vertritt dieser neben den gemeinsamen auch die besonderem Interessen jeder einzelnen Gruppe. § 8. Tie- Befugnis der wirlschaftlichm Bereinigungen von Arbeitern und Angestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Druck der Brühl'schen Unwersiläts-Vuch. und Steindruckerei P. Lange, (Biefjen. t