I 01 ic on ? 3 3/^ I 2 so ~ -fof. -JW) _ ■ AmtsveMMgungsblatt für die provliizialdirettion Gderhefsen und für das Kreisamt Sletzeu. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Post za beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. i 3. Januar 1930 önhaltr-Urberstcht: Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern. - Einsendung der Kretsabdeckereioerzeichnisse. - Verfahren bei der Aufnahme der Geisteskranken in die Heil- und Pstegeanstaiten. - Hilfe für die deutschen Kinder Wiens. - Preußisch-Süddeutsche Klassen- lotterie. - Veranstaltung von Verlosungen. - Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel. - Errverbsloscnfürsorge. - Kriegsgefangenenheimkehr. - Aufenthalt ehem. feind!. Kriegs- und Jioilgsfangener im Deutschen Reich. - Ortssatzung für den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. Verordnung die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern betreffend. Auf Grund des Artikels-9 des Gesches über die vorläufige Verfassung für den Freistaat Hessen vom 20. Februar 1919 und des Artikels 73 der Verfaß ungsurkuilde von: 17. Dezeurber 1820 wird mit sofortiger Rcchrswirtsamkeit verordnet: § 1. Tic entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Feuer- iverkskörpern aller Art (Katwitenfchlägc, Frösche, Schwärmer, Zündblättchen usw.) und ihre Verwendung ist bis zum 15. Januar 1920 verboten. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. § 3. Artikel 44 des Polizcistrasgesetzbuchs vom 30. Oktober 1855 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort bezeichneten aufjichtspslichtigen Personen mit der Strafe des s 2 alsbald ohne vorherige Verwarnung nrrd in voller Höhe belegt werben können. Darmstadt, den 19. Dezember 1919. Hessisches Gefamtminister ium. Ulrich. Henrich. Dr. Fulda. . Vetr.: Wie oben. An dasPolizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Verordnung find die Händler mit Fcuer- wcrkslörpcrn besonders aufmerksam zu machen. Gießen, den 29. Dezember 1919. < ’ Kreisamt Gießen. - __________________ Dr. U sin ger. ______ B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckerciverzetchnifse; hier: >ür den Monat Dezember 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sic an die Einsendung der Abdcckereivcrzeich- nifse für den Monat Dezember 1919, soweit noch nicht geschehen. Zugleich machen luir daraus aufmerkiam, daß hierzu benötigte Forinulare durch uns unentgeltlich zu beziehen sind. Gießen, den 29. Dezember 1919. Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________ Betr.: Verfahren bei der Aufnahme der Geisteskranken in die . Heil- und Pflegeanstalten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es kommt immer wieder vor, daß Bürgermeistereien auf telephonische Anfrage oder auch ohne solche Kranke in die Heil- und Pftcgeanstaltcn einliefcrn, vhite jede Alufnahmebelege. Attch die dem Uebcrbringer der Kranken von den Anstaltsleitungen alsdann mitgegcbeuen Formulare für die AufnalMebelege werben nicht alsbald an die Anstalten ausgefüllt zurückgesandt, sondern zuerst dem. Kreisamt vorgelegt und von dort erst nach geraumer Zeit an die Anstalt übersandt. .Dieses Verfahren ist nicht zweckentsprechend. Es ist unbedingt erforderlich, daß die betreffende An statt m ö g l i ch st bald, namentlich wenn der Kranke schon ausgenommen ist, die Aufnahme belege erhält, da die Anstalt andernfalls nicht in der Lage ist, die Personalien des Kranken, wenn dieser nach einigen Tagen stirbt, festzustellen und die standesamtliche Anzeige zu machen. Tie öftere Berufung der Bürgermeistereien darauf, es müßte erst an Hand der Belege durch das Kreisamt entschieden werden, ob die Kosten von der Gemeinde oder der Kreiskasse bzw. anteilmäßig von beiden übernommen werben, ist unbegründet, weil die den Kranken in die Anstalt ein» liefernde Bürgermeisterei durch den § 28 des U. W. G. vor jeglichem Schaden geschützt ist. Wir beauftragen Sie, hiernach zu verfahren, damit für die Folge Verzögerungen in dieser Hinsicht vermieden werden. - Gießc n, den 24. Dezember 1919. ■________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________ Bekanntmachung. Bet r.: Hilfe für die deutschen Kinder Wiens. Tas Gesamtministerium hat am 10. l. Mts. beschlossen, daß die Reichszentrale für Heimatdienst, 'Abteilung Hessen, welche bereits die Hilfstätigkeit in rubr. Sache vorläufig übernommen und anf- genommen bat, als hessische Zentralstelle der Hilis- tätigkeit für die deutschen Kinder Wiens wirken, und auch für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zunächst auf dem Wege freier Liebesbetätigung besorgt sein soll. Gießen, den 29. Dezember 1919. _______________Krcisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Betr.: Ten Vertrieb Der Lose zur 1. Klasse der 15. Prenßisch- Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie. Ter Vertrieb der Lose 1. Klaste der 15. Preußisch-Süddeutschen (241. Preußischen) Klastenlotterie hat begonnen. Tic Ziehung der 1. Klaste wird am 13. und 14. Januar 1920 stattsinden. Gießen, den 30. Dezember 1919. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Beta: Tie Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Freistaates Hessen. Tas Ministerium des Innern hat der städtischen Pferdcmarkt- Teputation in Gießen die Erlaubnis erteilt, die für den Herbst- pferdeinarkt 1914 bereits genehmigte Verlosung von Pferden, Fohlen, Wagen, landw. Maschinen und Geraten und von Haushalts- usw. Gegenständen nunmehr anläßlich des Frühjahr-Pfcrdemarktes 1920 mit der Acaßgadc zur Ausspielung zu bringen, oaß erforder- lichenfalls die Gewinne in bar ausbezahlt werden dürfen. Ziehungstermin: 31. Marz 1920. Es tonnen bis zu 25 000 Lose zu 1,— Mark das Stück aus- gegeben werden. Ter Wert der Gewinngegenstäude muß mindestens 50 Prozent des Brutwerlöses aus deut Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lo>e ist int Freistaat Heften gestattet. Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose darf nicht in der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klaste der Preuß.--Süddeutsck)cn Klaffen- Lotterie stattfinLen. Gießen, den 20. Dezember 1919. Krcisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: den Metzger Heinrich Zecher zu Mainzlar. Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 17. Dezember 1919 ist der Metzger Heinrich Zecher zu Mainzlar als unzuverläisige Person vom -Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen worden. Gießen, den 17. Dezember 1919. _____________Krcisamt Gießen. J.,V.: Wel cker. Bckarlntmachung. B-etr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom_ Handel; hier: des Metzgers Gustav Müller in Gießen. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 13. Dezember 1919 wird der Metzger Gustav Müller in Gießen wieder zum Handel mit Fleisch uiid Fleischwaren zugelafsen. Gießen, den 17. Dezember 1919. ■________ Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.,_______________ Betr.: Erwerbs losen fürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Auffassung des RcichsarbeirsMinisteriums find die Flüchtlinge aus den Gebieten, die künftig an Polen abgetreten werden sollen, regelmäßig nicht als Erwerbslose im Sinne der Verordnung anzusehen. Tie Sorge für diese Flüchtlinge wird daher vorzugsweise den Organen des Zentralkomitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz zufallen. Gießen; den 30. Dezember 1919. Kreiswohlsahrtsamt. __________ I. B.: Langermann. B e t r.: Krieg sgc fangene n he im kehr. Au die Burgcriiicistcreitii und Ortshilfsausschüsse der ' Landgemcindcii des Kreises. Mit nächster Post gehen Jhnett eine Anzahl Schriften „Freiheit ! Heimat! mrd Merkblatt für heimkehrendc Kriegsgefangeite" zu, mit dem Auftrag, sie den ankommenden Kriegsgefangenen auszuhändigen. -- Gieße n, den 20. Dezember 1919. Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Zivil gefangener im Deutschen Reiche. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unsere Verfügung vom 9. Dezember 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 136 vom 16. Dezember 1919) noch nicht erledigt ist, sehen wir der Erledigung binnen 3 Tagen entgegen. Gießen, den 23. Dezember 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Erlaß einer Ortssatzung für den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. Nachstehende Ortssatzung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 19. Dezember 1919." Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Orts Vorstandes mit Genehmigung Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1919 zu Nr. M. d. I. 25907 das Nachstehende angeordnet. § 1. Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebra u ch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Bellers- —heim gestattet werden, der sich den in didser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und fs- Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. 8 2. Unterbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen au die Gemeinde, als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge 4 oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. 8 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be- • fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, < - daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch ist die Gemeinde alsdann berechtigt, die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten abzusperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten frei - zu geben. 8 4. Berechtigung zum Wasserbezug für Garten- __ begießen und Luxnszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so ost und so lange zu verbieten und ■■ i , die Leitungen, abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vor- i Händen ist. Lil 8 5. WasserVezug zu gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder vön Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. 8 6. Anmeldung. < . Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Hessischen Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in 8 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, 'von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird 3 Moilate vor Ablauf des Jahres von keiner Selle gekündigt, so läuft das Uebevcinkommen stillscyweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattsindertden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Ueberetntommms ohne Einhalten der.vorerwähnten Künvigung veräußert, so bleibt er so lange selbst hastvar, als der neue Erwerber nichts in rechtsverbindlicher Weise in die Ber- pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. ■ § 7. Zuleitung. ' Tie Gemeinde wird denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zum 1. Januar 1912 zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf ine Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, die Zulellung vom Hauprvohre in der Straße bis zur Grunüstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betresfenden Grund- stücts auf ihre Kosten Herstellen und etwa für nötig erachtete Wasser- mesfer liefern und anöringen lassen. Ist die Gebäuoeleituug bei Herstellung der Zulellung schon sertiggestellt, so tonn die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der GepLudeleitung sollt deren Veroinvung mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. Bei späterer Anmelvung (nach dem 1. Januar 1912) wird die Zulellung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt, die Zuleitung nebst Wassermefser und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem „ wie int ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw. soweit sie auf gemeinhelllichem Gelände liegt, aus ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Telle der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ventile eingebaut srnd, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht verpslichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptobsperrventll durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Gruiidbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpslichtet, die Zuleitung inner» Halo der Privatgrundstücke ans 16 Atmosphären Wasserdruck Prüsen zu lassen; hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und Pie Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Tie Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden tonn. § 8. Lage und Material der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere .Vorschriften gegeben werden, sind die folgeriden anzuwenden. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Tas Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist aus das strengste untersagt. Ms Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 Millimeter an aufwärts .empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte galvanisierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen. Äleirühren werden ausgeschlossen. bei 100 mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm bei bei bei bei bei bei 10 13 20 25 32 38 45 50 25 30 40 50 60 80 kg und 2,4 mm Wandstärke kg und 2,7 mm Wandstärke kg und 3 mm Wandstärke kg und 3,4 mm Wandstärke kg und 3,5 mm Wandstärke kg und 3,7 mm Wandstärke kg und 4 mm Wandstärke kg und 4,5 mm Wandstärke. mm Wandstärke mm Wandstärke mm WaitdpArke mm Wandstärke mm Wandstärke mm Wandstärke. Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. Gußersenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben: Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben: Lrchtweite 7,5 kg und 7y2 mm Wandstärke Lichtweite 8,3 kg und 8 Lichtweite 10,1 kg und 8 Lichtweite 12,1 kg und 8 Lichtweite 15,2 kg und 8L/2 Lichtweite 19,9 kg und 9 Lichtweite 24,4 kg und 9 Lichtweite 0,8 Lichtweite 1,25 Lichtweite 1,8 Lichtweite 2,5 Lichtwelle 3,6 Licht weite 4,5 Lichtweite 5,3 Lichtweite 5,7 (Fortsetzung dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt Nr. 2.) Druck der Brühl'fchen Universitäts-Loch- und Lteindruckerei. R. Lang«, Gießen.