Nr. 44 1. April deren und deren 0,06 Gramm, 0,03 Gramm, 0,03 Gramm, Pantopon oder allen ähnlichen, Opiumalkatvide enthaltenen Zubereitungen (3. B. Glycopon Holopon) . . . ■..... Paracodin..... Aethylphenylbarbitursäure deren Sal^e Diäthylbarbitursäure und Salze Diallylbarbitursäure und Acidum aethylphenylbar bituri- cum et ejus salia Acidum diaethylbarbituricum et ejus salia Acidum diallylbarbituricum et ejus salia Acidum dibrompropyldiaethyl- barbituricum et ejus salia Acidum dipropylbarbituricum et .ejus salia Aleudrin Amylenchloralum Chloralose Dial et ejus salia Dihydromorphium Diogenal et ejus salia Eucodal .Hedonal Isopral Laudanon Luminal et ejus salia Medinal Narcophin Natrium diaethylbarbituricum Nirvanol Optochin ejusque salia et deri- vata Pantopon omniaque similia prae- parata, quas alcaloidea Opii continent (Glycopon, Holo- pon etc.) Paracodin Paralaudin Paramorfan Proponal et ejus salia Tetronal Urea aethylphenylmalonylica et ejus salia Urea diaethylmalonylica et ejus salia Urea diallylmalonyiica et ejus salia Urea _ dibrompropyldiathylmalo- nylica et ejus salia Urea dipropylmalonylica et ejus salia Veronal et ejus salia Dibrompropyldiäthylbartitur- säure und deren Salze Dipropylbarbitursäure und deren Salze Alendrin Amylenchloral Chloralose Tial und dessen Salze Tihydromorphin Diogenal und dessen Salze Eucodal Hedonal Isopral Laudanon Luminal und dessen Salze Medinal Narcophin Diäthylbarbitursaures Natrium Nirvanol Optochin, dessen Salze und Abkömmlinge Pantopon und alle ähnlichen, Opiumalkaloide enthaltenden Zubereitungen (z.B. Glycopon, Holopon) Paracodin Paralaudin Paramorfan Proponal und dessen Salze Tetronal Aethylphenylmalonylharnstosf u. dessen Salze Diäthylmalonylharnstoff u. dessen Salze Diallylmalonylharnstoff und des- ■jeii Salze D'ibrompropyldiäihylnialonyl- harnstoss und dessen Salze Dipropylmalonylharnstoff n. dessen Salze Veronal und dessen Salze. 'n 2' -4'ie wwderholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der liiummer 1 Absatz 2 ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzt Zahnarzt durch einen auf der Anweisung beigesetzten Vermerk untersagt worden ist. Paralaudin...... \ -, ,^?^?^rian (Dihydromorphium)..... 0 03 Gramm mellt übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter Hani bestimmt sind, findet dies keine Anwendung. B e t r.: Tie Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Nauheim. An den Oberbürgermeister zu Gichen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, Latz m inen benachbarten Städten und Orten Fremde Wob- nung nehmen, von da aus die Kurmittel in Bad-Nauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe aus diese Wei,e zu umgehen suchen. Daher ist au- gaordnet worden, da,; die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nauheim mt btc Ortsansämgen von Bad-Nauheim und ,cr benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Au sw eis ka rt en nach dem unten abgedruckten Muster dem Aussichtspersonal in den Bade- ___________________________ 19)40 3ntiflüS Bekanntmachung. Betr.: Verordnung, den Radfahrverkehr betreffend Es wird folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: . ®e,timmuna über die Anbringung von Nummervlatten an die oahrradcr ist ausgehoben. Tie Besitzer von Fahrrädern buben oie seither ausgegebenen Nummerplatten alsbald bei der Büraer- meillerei ihres Wohnorts oder auf Zimmer Nr. 9 in unserem xienstgebaude abzuliefern. 1 1 1' 2. In die Radfahrk-arte ist künftig die P e rsvnal'be s ch r e i-, .bung bes 3nftiiber§ etuzutragen. Tie Anträge auf Benutzung s^^^,Sahrrades )mb daher vom Radbesitzer persönlich bei bem Bürgermeister des Wohnorts vorzubringen, der die Personal- beichreibung ausnehmen wird. In Gießen sind die Anträge bei dem Polizeiamt oder bei uns vorzubringen. 3. Ter Radfahrer must bei Meldung der in § 27 der Ver- otbnungi OTin b. Kat 1907 den Radfahrverkehr betreffend, auge- drohlen strafen die Rad fahr karte stets bei -.sich führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzeigen. ,, 4. Auf unsere Bekanntmachung vom 17. März ds. Zs. — Amtsvertundtgungsblatt Nr. 20 — wird nochmals mit dem An- sugen hmgcwieien, dast der Slempelbetrag noch bis Ende Avril ohne Kosten entrichtet werden kann P G besten, den 29. März 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises . werden beauftragt, obige Bekanntmachung in Ihrer Gemeinde alsbald ortsüblich veröffentlichen zu lassen. Tie Nummer- platten ,md einzuzrehen und gelegentlich hier abzugeben Tie Pcrsonalb e,chrerdung ist aufzuncymen und mit der alten Fahrradkarte einzusenden. G testen, den 29. März 1920. Kreisamt Gießen. _______________ Dr. Usinger.__________ Bekanntmachung he Wabe starkwirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit nnd die Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäste in den Apotheken betrefsend. Vom 24. Februar 1920. . .~1ie au, Grund des Bundesratsbeschkusses vom 13. Mai 1896 ena,leiten Norichristen über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel sowie über bte_ Beschasfestheit und Bezeichnung der Arzneigläser nnc>,standgesatze in den Apotheken werden in der aus der Anlage eiNchtlichen Weise ergänzt. Tiefe Ergänzung tritt mit dem 1. März 1920 m Sehen in Kraft. Darm st a d t, den 24. Februar 1920. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: H ö l zin g'e r. Anlage zu vorstehender Bekanntmachung E r g änzu n g s be st im mit n g ^u den Vorschriften, betreffend die Abgabe starkwirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäste in den Apotheken. , Ate, Vorschriften, betreffend die Abgabe starkwirkender Arznei- miiteP sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäste in den Apotheken, werden auf die in der anliegenden Liste auigefüIxten Stoffe mit der Maßgabe ausgedehnt, datz sur diese Stoffe an Stelle der §§ 4 und 5 nachstehende Bestimmungen gelten. , U Die wiederholte Abgabe dvn Arzneien zum inneren Ge-' cS welche die in der anliegenden Liste aufgeführten Stoffe enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Dakutn und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Eucodal, Laudanon, Xaroophin, Pantopon mit) allen ähnlichen, Opiumalkaloide ent- haltenden Zubereitungen (,z.- B. Glycopon, Holopon), Paracodin, jpU^alaudin und Paramorfan (Dihydromorphium) gestattet, wenn oie,e Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibun-, gen sondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesamtgehält der Arznei an Eucodal........ . . . . . . . . 0,03 'Gramm, Laudanon . ............ 0,03 Gramm, Narcophin............, . 0,03 Gramm, 2 Druck der Bruhi'schen UniveriitätL-Buch- :inö Hr-iiidruckerei. R. Lange, Güßen. 260 „ 135 „ 270 „ 370 „ 450 „ 290 „ 390 „ 420 „ • 390 „ 640 „ 625 „ unter 1000 Stück n» ic f« :t e n 9hc&tberbbram,M8e3. Eine Versteigerung von Nichtderbbrennholz ohne Vvrausgcgangcner Zuweisung, wie dies wiederholt beantragt wurde, ist nicht zulässig. , elnpfehlen Ihnen, bei Versteigerungen von Nichtderb- vrennholz die vorstehenden Bedingungen, namentlich Bedingung 3 genauestens cmzu'haletn. Gießen, den 30. März 1920. ________Kreisamt Gießen. I. V.: v-. Gemmingen._______ III. Preise für Kalk: c Zach Mitteilung des Kalkbundes (Nebenstelle Diez) beträgt der Prers für Kalk zur Zeit etwa: > a 1 700 Mark pro Waggon Stückkalk, 2 800 „ „ „ Sackkalk, 13 200 „ ,, f. Spezialkalk einschl. Säcke. Genaue Notreriiug der Preise kairn erst nach Abschluß der rur Zert über die PveMestletzung für Kalk schwebenden Verhandlungen erfolgen.. — Als Häudlerzuschlüg kann ein Aufschlag von 10 Pro unter gesonderter Berück,ichtrgnng. der entstandenen Spesen berücksichtigt werden. < D ar in stad t, den 11. März 1920. Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. Linkenheld. _ Dienstnachrichten des Kreisamtes. « A"6 Miulstenum des Innern M dem landwirtschaftlichen Bezirksnercin .Naunheim und dem Badischen Rennverein daselbst smteiIt? -10 000 Lose einer am 5. Mai ds. Zs gelegentlich des Mannheimer Maimarktes zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach !dem der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb 'n Heften, dur en nur mit dem 'hessischen Zulassungsstempel ver- kJ’VC “n9em ^a.nelid der Zeit des Vertriebes der Lose jur, Klasse einer Preußi,ch--Suddeut,chen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet Bekanntmachung betreffend Baustoffbewirtschastuug. m Tzrgn !oänrtP uusiiies Ausschreibens vom 30. Januar 1920, Jcr. JJ K. 8438 betrefleud Baustoffbewirtschaftung, abgedruckt in der „Darmstadter Zeitung" vom 10. Februar 1920, Nr. 34, gebe ich bekannt, daßmit Rücksicht auf die allgemeine Verteuerung — bw Preise für Baustoffe, wie folgt, erhöht werden mußten: — .Preise für Ziegeleierzeugnisse. > ür t ende rn rtig e Kart e nausgestellt wer de n, Eie Ausstellung hat jedoch zu Unterbleiben, insofern diese Orts-, ansässigen in Bad-Naul-eim Wohnung genommen hüben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zuruckkehren. , . U.eber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche -Verzeichnisse zu fuhren. ; Tw jeweils ausgestellten Karten sind nur für das"' Külender- jahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. are Äusweiskarten sind bei der Kurvenvaltung Bad-vcauhciM gratis und franko zu haben ; Die Auswciskarten tvollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- vcauheim anfordern. _ a Die.Pisten sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — im Oktober jeden Jahves — direkt bei der Kurverwaltung Bad-Nau-, heim Po r to f r e i von Ihnen einzureichen. Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten Von denjenigen Personen die die Kurmittel -gebrauchen wollen, aber nicht Mi Besitze einer Ausweiskarte sind, wird jedesmal ein Zuschlag von 2 9Jit. (statt wie bisher 50 Pf.) vom 1 Am I ab erhoben. y x>- Gießen, den 15. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V,: Welcker. Te...... . ~1 ' wird hiermit bescheinigt,'daß d '. 'selbe 'hier ansässig 'ist-und die Bäder in Bad-Nauhtnm gebrauchen will. ......., den . .ten . . . 19 Bürgermeisterei . . . . (Siegel.) , Bei mltzbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Bekanntmachung. B e t r.: Brennholzversorgung. Um Schwierigkeiten bei Verteilung des den Gemeinden zu- gewiesenen NichtderbbrennhotzeS zu begegnen, ist das Folgende bestimmt roorbeit: ^ii Fällen, in welchen eine unmittelbare Ver- teiliing des Nichtderbbrmül-olzes (Knuppelreisig, Reisig und siocke) an die Verbraucher besonders schwierig fein würde, wird den Gemeinden ausnahmsweise gestattet, das ihnen durch die Obersvrsterei aus fremden oder eigenem Walde zugewiesene Nicht- derbbrennholz unter den folgenden Bedingungen zu versteigern: m . D,fils Käufer sind nur Angehörige der Gemeinde zuzulasfen' Gewerbliche Betriebe, welche größere Atengen von Nichtderbbreun- benötigen, sollen bei den Versteigerungen in der Regel nicht ? . Käufer zugelassen werden. Solchen Betrieben ist vielmehr das für ne verfügbare Nichtderbbrennholz unmittelbar von der Gemeinde zuzuteilen. . 2- Einem Käufer darf von jeder Formung nur bis zu einer in den Versteigerungsbedinguugen festzufetzenden Höchslmeuge zugeschlagen werden. t . 3. Eine Mehreinnahme über den Ankaufspreis des Holzes und die entstehenden Unkosten hinaus darf der Gemeinde durch Ver- steigerung des NichtderbbrennHolzes in keinem Falle erwachsen. v'11 Fällen, in denen der Versteigerungserlös für das Nichtderb- b renn Holz den Kaufpreis des Holzes übersteigt, ist daher der Mehrerlös an dem Kaufpreis des der Gemeinde zugewiesenen Derübrenn- holzes (Scheiter und Knüppel) derart in Abzug zu bringen, daß für diese .Formungen der Abgabepreis an die Verbraucher eut- sprechend dem erzielten Mehrerlös zu ermäßigen ist Nachweisungen über die hiernach ermäßigten Abgabepreise, zu welchen das Terbbrenn'holz an die Verbraucher zu verabfolgen Ot, sind von den. Gemeinden mit den erforderlichen Belegen der zuständigen Oberförsterei jeweils zur Genehmigung vorzulegen. Sollte eine Gemeinde nicht dieser Bedingung entsprechen, so bleibt besondere Verfügung wegen Verwendung des Mehrerlöses . idwle die strafrechtliche Verfolgung nach § 5 der Verordnung vom 16. November 1919 Vorbehalten. 4. Tie Genehmigung der Versteigerung bleibt der zuständigen staatlichen Oberförsterei Vorbehalten. Dieser ist die Verwertungs- ^.wchnsch-rift alsbald nach.der Versteigerung vorzulegen. Ergibt sich bei der von der Oberförsterei vorzunehmenden Prüfung, daß dm unter 1—3 auf geführten Bedingungen nicht entsprochen word-en lst, .oder bestehen sonstige Bedenken, so ist die Genehmigung zu v,erjagen. . Im Zweifelsfalle ist die Genehmigung der Forstabteilung emzuholen. Diese Bestimmungen beziehen sich, wie nochmals hervorge- hoben wird, nur auf die Versteigerung des der Gemeinde z u g e -