für die yrovinzialdirektisn Gberheßen »ild f8r dar Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di- Psst zu Lrzdchen g-g-n MK. 2.36 Psst-eitLngsüfte Nr. Nr. 3--__Z. März L9L0 Iuhaltr-Uebersicht: Vertrauensausschuß des Taballgewerbes. — Bezug der bestellten Nährmittel. - Ausgabe von Süßstoff (Sacharin). - (Be= buhrenordnung für bie Hebammen. - Feldbereinigungen Leihgestern, Münster u. Lang-Göns. - Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Verordnung betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Vertrauens- ausschusscS des Tabakgcwerbes. Vom 4. Februar 1920. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betr. die Auflösung des RcichSministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 2(5. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) in Ergänzung der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1145) im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet, was folgt: § 1. Zur Durchführung der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) ist den beiden Tabakhandelsgesellschaften ein Vertrauensansschuß beigc- orduet.. § 2. Ter Vertrauensausschuß besteht aus Vertretern der Pflanzer, der Händler, der Hersteller, der Makler, der Rohtabakagenten, der Fabrikatvertreter, der Angestellten, der Arbeiter und der letzten Verbraucher. Bis auf weiteres gilt die Zusammensetzung, wie sie in dem Anhang zu der am 6. August 1919 beschlossenen Satzung des Vertrauensausschusses bestimmt ist. Aenderungen der Zusammensetzung bestimmt der Vertrauensausschuß mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. 8 3. Der Vertrauensausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, bie' der Zustimmung des Rcichswirtschaftsministers bedarf. _§ 4. Der Reichswir tschafts minister kann den Vertrauensaus- schuß ermächtigen, jeweils in Uebereinstimmung mit der zuständigen Tabakhandelsgesellschaft Bestimmungen zur Ausführung der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1145) zu erlassen. Die Bestimmungen sind unter Bezugnahme auf die erteilte Ermächtigung im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Der Reichswirtschaftsminister kann sonstige Befugnisse, die ihm nach der Bekanntmachung über Rohtabak oom, 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) zustehen, auf den Vertrauens- ausschnß mit der Maßgabe übertragen, daß sie von diesem in Uebereinstimmung mit Her zuständigen Tabakhandelsgesellschaft auszuüben sind. § 5. Der Vertrauensausschuß untersteht der Aufsicht der Reichsregierung. Die Reichsregierung ist befugt, sich in den Sitzungen des Vertrauensausschusses durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Die Sitzungen des Vertrauensausschusses sind den: zuständigen Reichsminister sowie den bei den Tabakhandelsgesellschaften bestellten Rcichskommissaren zwei Wochen vorher anzuzeigen. § 6. Die Bevollmächtigten der Reichsregierung können Beschlüsse und Maßnahmen des VerttaucnsauSschusses ohne Angabe von Gründen wegen Verletzung der Gesetze oder der Satzungen der Tabakhandclsgesellschafteu oder des Vertrauensausschusses oder wegen Gefährdung des öffentlichen Wohls oder der finanziellen Interessen des Reiches beanstanden. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen hat zu unterbleiben. Bestätigt der zuständige Rcichsmiuister nicht binnen zivci Wochen die Beanstandung, so gilt sie als nicht erfolgt. § 7. Kommt bei den Beratungen einer Tabakhaudelsgesell- schaft mit dem Vertrauensausschuß über eine Bestimmnug gemäß § 4, Abs. 1 eine Einigung nicht zustande, so trifft ein aus je drei Vertretern der betreffenden Tabalhandelsgesellschast und des Vertrauensausschusses bestehender Sonderausschuß 'die Entscheidung. Kvmnlt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestimmt der Reichswirtschaftsminister den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluß des Sonderausschusses-gilt als Bestimmung gemäß § 4, Abs. 1. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, falls über die Ausübung der nach § 4, Abs. 2 übertragenen Befugnisse eine Einigung zwischen der Tabakhandelsgesellschaft und dem Vertrauensausschuß, nicht zustande kommt. Die Vorschriften der §§ 5, 6 gelten sinngemäß. § 8. Der Bertrauensausschuß und im Falle des 8 7 auch der Sonderausschuß können Auskunft nach Maßgabe der Bekanntmachung über die Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) verlangen. > 8 9. Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und des Sonderausschusses, sowie zugezogene Vertrauensmänner und Sachverständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten uno sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. § 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- i strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen i wird bestraft, wer den gemäß §8 4, 7 erlassenen Bestimmungen i zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der i Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung ! bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören -oder nicht. 8 11. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verküir- ; düng in Kraft. j__Berlin, den 4. Februar 1920. Der Reichswirtschaftsminister: Schmidt. i Bekanntmachung. i Betr.: Verbranchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezng der bestellten Nährmittel \ Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Berbrauchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung geu-omnienen Nähr- j mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die ’ Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: JSie gemäß unserer Bekanntmachungen voui 24. Januar und- 4. Februar ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt 9ir. 16 und 19 von 1920) bei den Klein Handelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 10. März 1920 bezogen werden. Ter Bezug l kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- ! gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nähr- ! nnttelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr ! zuui Bezug; einzelne abgetrennte Qufttnngs- und Bezugsmarken s sind wertlos. i Es entfallen: 1. auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe) Marke 60 250 g Auslandsgrieß, 1,80 pro Pfund, Marke 61 250 g Haferflocken, lose, 0,92 Mk. pro Pfund, oder 250 g Kindergerstenmehl in fti-kg-Packung, Pack 0,65 Mk., Marke 62 250 g Kunsthonig, 3,70 Mk. pro Pfund; 2. auf die Nährinittelkarte C (blaue Farbe) Marke 70 125 g Auslandsgrieß, 1,80 Mk. pro Pfund, und 125 g Haferslocken, 0,92 Mk. pro Pfund lose, Marke 71 300 g Teigwaren, 1,18 Mk. pro Pfund, Marke 72 1 kg Marmelade, 3,70 Mk. pro Pfmrd. Tie nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1920 vorgesehene Verteilung von Keks und Graupen konnte nicht stattsiuden, da die in Aussicht gestellten Zuweisungen bisher nicht erfolgten. Mit dem 20. März 1920 verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zir diesenr Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Klein- Handelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bczugs- marken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Großhaud-elsvercinigwig e. G. nt. b. H. in Gießen, WesttAu.- lage. 31, abzuliefenr. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. März 1920, von den Bestellern nicht abgenomincne Warenmengen sind der Großhaudelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zmn 25. März auzuzeigeu. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von. dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Den Bürgerineistereien der Landgemeinden des Krei s es ivird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 24. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sieg er t. Bekanntmachung. B et r.: -12. Ausgabe von Sü&ftoff (Sacharin). Für die Zeit vom 24. Februar bis 15. März 1920 wird gegen dieLtefetungsabfchnitte 10 der Süßstyffkarte „H" (blau) and 1 der Süßstoilkarte „G" (gelb) in den Landgemeinden des Kreises von den Süß, cho ssab gäbest eilen Süßstoff -abgegeben. Es gelangen auf den Ablchnitt 10 zwei Brieschen und auf den Abschnitt 1 eine schachtel zur Ausgabe. Mil dem 15. Alärz 1920 verlieren die Ab- fchnitte 10 bzw. 1 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstosfmengcn dürfen von den Ausgabestellen an die Bevölkerung verkauft werden. Gießen, den 26. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. An die Biirgcrmeistereieu des Kreises. Nachdem durch Bekanntmachung vom 18. September 1919 (Reg.-Bl. S. 401) die Sätze der am 1. April 1908 in Kraft getretenen Gebührenordnung für die Hebammen verdoppelt wurden, bringen wir nachstehend die nun gültigen Sätze, auf die Sie erforderlichenfalls Interessenten Hinweisen wollen, zur Kenntnis. Gießen, den 26. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Gebührenordnung für die Hebammen. 1. Für Ratserteilung in der Wohnung der Heb-, Mark amme einschließlich der Untersuchung .... 1,50— 4,00 2. Für Untersuchung einer Schwangeren außer der Geburtszeit in deren Wohnung ...;.. 2,00— 6,00 3. Für den Beistand bei. einer Fehlgeburt oder Molengeburt . 6,00—20,00 4. Für den Beistand bei einer regelmäßigen, leichten Geburt, sowie für Leitung einer Frühgeburt ausschließlich der im Wochenbett vorgeschriebenen Besuche . . ......... 10,00—30,00 5. Für den Beistand bei einer regelmäßigen, aber langsamen Geburt, welche die Gegenwart der Hebamme Tag und Nacht erfordert, sowie bei der Geburt mehrfacher Früchte ..... 16,00—50,00 6. Für den Beistand bei einer unregelmäßigen Geburt, welche die Zuziehung des Arztes erfordert, gelten je nach der Taner der Anwesenheit der Hebamme Hie Sätze unter 4 und 5. 7. Für eine im Notfall vorgenomurene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- rind Fußlage 8. Für die vorgeschriebenen Besuche der Wöchnerinnen in den ersten 10 Tagen nach der Geburt für jeden Besuch Wenn nach Ablauf der ersten 10 Tage noch weitere Besuche verlangt werden, gelten die gleichen Sätze. 9. Für außerordentliche Berufung am Tage . . 10. Für außerordentliche Berufung bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr) 11. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers), sowie für eine Scheidenansspülung 12. Für das Anlegen eines Katheters 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen 14. Versieht die Hebamme Wärterdienste bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu verlangen: a) für den Tag ....... b) für die Nacht c) für Tag und Nacht 15. Wird die Hebamme auf benachbarte Orte berufen, so Hat sie außer ihren sonstigen Gebühren Weggebühren zu beanspruchen, und zwar: a) bei einer Entfernung von 1 bis 2 Kilo- ■ Meter b) für jeden weiteren angcfangenen Kilometer c). bei Nachtbesuchen (von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens) das Doppelte. Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fährgeld der dritten Wagenklasse berechnet werden. Bei Gestellung eines Fuhrwerks fällt die Weggebühr fort. Erl äuterungen. 1. Tie Gebühren der Hebammen sind innerhalb der vorstehend angegebenen niedrigsten und höchsten Sätze folvvhl nach den Ber- mögensverhältnissen, als auch nach der Schwierigkeit und Tauer der Verrichtungen zu bemessen. 2. Bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in welchen eine öffentliche Kasse für die Zahlung der Gebühren einzutrcten hat, greifen die niedrigsten Sätze Platz. 3. Für die unter Nr. 11, 12 und 13 bezeichneten Verrichtungen findet, wenn sie bei einer Geburt notwendig werden, eine besondere Vergütung nicht statt. .4. Neben den unter Nr. 11, 12 und 13 angesetzten. Gebühren dürfen die Besuche nicht besonders berechnet werden. 5. Kommen bei einem Besuche mehrere derartige Hilfeleistungen, vor, so ist um: für eine der volle Gebührenbetrag, für jede der übrigen nur die Hälfte des entsprechenden Satzes in Rechnung zu bringen. 6. Entnimmt die Hcbainme die bei der Geburt und int Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel, sowie die Verbandstoffe ihrem eigenen Vorrat, -so darf sie deir Kaufwert der verbrauchten Mittel m Anrechnung bringen. 7; Tie Hebamme muß aus Verlangen der Zahlungspflichtigen rhre Forderung durch eine genau rind deutlich aufgestellte Rechnung begründen, und Hai deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch zu führen. Bekanntmachung. Äetr.: Feldbereinigung Leihgestern; hier: das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit vom 9. bis eirrschließlich 23. März lsd. Fs. liegt auf der Bürgermeisterei Leihgestern das topographische Güterverzeichnis (2 Bände) der Gemarkung Leihgestern sowie desgleichen über die infolge Grenzregulierung zugezogenen Teile der Nachbargemarkimgen. Gvoßen-Linden, Ober-Steinberg, Watzenborn-Steinberg und Schifsenberg nebst den dazu gehörigen alphabetischen Namensverzeichnissen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offcnlegungszeit bet der Bürgermeisterei Leihgestern schrtftlrch und mit Gründen versehen eiuzureichen. Friedberg, den 19. Februar 1920. Der^Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Münster, Kreis Gießen; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts. . In der Zeit vom 11. bis einschließlich 25. März lsd. Zs lregen auf der Hess. Bürgermeisterei Münster die Arbeiten des II. Ach amrttes bestehend aus: 25 Bonitierungsblätter, 2 Bände Befitzstandsverzeichnisse, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen. .. , Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen irndet daselbst Freitag den 26. März lfd. Js., vormittags 10—11 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Münster statt, wozu ich die Beteiligten nnt der Androhung einlade, daß die Nichterstheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. . Tie Einwendungen sind schriftlich mtd mit Gründen versehen etnzuveichen. , Friedberg, den 19. Februar 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Sann, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: Versteigerung von von Bauplätzen. Samstag beit 13. März lsd. Js., vormittags 8'/2 Uhr, findet att Ort und Stelle die Verfteigerung von 5 Massegrundstücken (Bauplätze) statt. Friedberg, den 23. Februar 1920. Ter Hessische Feldbere-inigungskommissär. ____________Schni t.tsp a h n, Regierungsrat. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 1. Februar bis 7. Februar 1920. Am 1. Februar waren verseucht int Kreis Bensheim: Beedenkirchen, Gronau, Talhof bei Balkhausen. — Im Kreis Dieburg- Groß-Umstadt, Reinheim. — Im Kreis Erbach: Breitenbrunn' Kirch-Brombach, Ober-Ostern. — Im Kreis Groß-Gerau: Waller- stättm. -- Im Kreis Heppenheim: Affolterbach, Neckarsteinach, Hohenstadt bet Wtmpten. — Im Kreis Mainz: Zornheim. — Im Kreis Alzey: Wöllstein, Heimersheim. — Im Kreis Oppenheim: Guntersblum, Dienheim, Schwabsburg. . Vom 1. bis 7. Februar sind neu verseucht im Kreis Heppeu- heim: Kirschhausen, Ober-Laudenbach, Nieder-Mumbach, Bons- wethrr. — Im Kreis Oppenheim: ^Ludwigshöhe. Vom 1. bis 7. Februar ist die Seuche erloschen in Affolterbach Olrets Heppenhetm). — Guntersblum und Schwabsburg (Kreis Oppenheim). 8,00—16,00 1,00— 2,00 1,50— 3,00 Q,00— 6,00 1,00— 2,00 2,00— 4,00 3,00— 6,00 4,00— 6,00 6,00— 8,00 8,00—16,00 1,00— 2,00 0,50— 1,00 Druck der Brühl'schen UnwrrsttätL<8uch- und SteinirH&erei. R. Lange, Gießen.