AmtrverlimdigungMatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Fre tag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. 1919 31. März Nr. 6 Inhalts - Ueberflcht : Unterbringung städtischer Schulkinder auf dem Lande. — Höchstpreise für Weiden, Weidenstöcke, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden. - Lage des hessischen Arbeitsmarktes, hier: Trwerbslosenunterstützung. - Feldgeschworene. - Wahl des Arbeiterausschusses für die Kreisstraßenverwaltung des Kreises Gießen. - Sonntagsruhe im stehenden Haudelsgewerbe der Stadt Gietzen. B e t r.: Die Unterbringung städtischer Schulkinder auf dem Knnbe. Nn die Ortsausschüsse sür Notes Kreuz und Kriegshilfe und an die Herren Mehrer dcS Krc ses. In der Beilage zu Nr. 63 der Darmstädter Sei» tun« vom 15. März 1 91 9 ist ein gemeinsames Ausschreiben des Landesernährungsamts und des Landesamts für das Bil- dungswcsen in obigem Betreff crschier'.en. Ta dessen Abdruck im Amisverlündigungsblatt der Raumnot wegen nicht möglich alt, tnarffcn wir aus diesem Wege daraus aufmerksam, indem wir zugleich nochmals aus das überdruckte Ausschreiben der Kreisschul- tommilfion vom 14. März 1919 in gleicher Sache Hinweisen. — Es wird driiagend gebeten, dem vaterländischen Werke auch an diesem Jahre Ihre freundliche Unterstützung zu widmen. Gietzen, den 27. März 1919. ' Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. sagt werden. 8 1. weiden. 8 2. Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachamg werden betrohen: Werden aus dem Stock und gesckMitten, Weidenstöcke auf dem L-tock und geschnitten, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weadenabfall und Kopf- Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Bekanntmachung Nr. F. R. 160/2.19. K. N. A., betreffend Höchstpreise für weiden, weidenftöcke. weidtnspitzen, Veidenftrauch, weidenabfall und Kopfweiden. Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobil- nrackaung und aus Grund des Gesetzes, betreffend Döchüvrerse, vom 4 August 1914 (Reichs-Gesekbl. S. 339) in der Fassung dom 17 Tezember 1914 (Reick>s-Gesetzbl. S. 516), in Vertundmrg mit den Belanntmackumgen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21 Januar 1915, 23. März 1916, 22 März 1917 und A. Maa 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S.'253 imb 1918 S. 395) wird folgendes mit dem Bemerken ungeordnet, daß Zuwiderhandlungen g.nnätz der Bekanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt^sindnu Betrieb des .Handelsgewerbes gemätz der Be- fanntmackumg zur Fernh-altung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reachs-Gesetzbl. . M S» c) unsortiert, abgewipfelt 3,75 Jet. Tie Preise verstehen sich für Ware, welche 6irt «bündelt, frei von Streu, Winde mid Erde geliefert wird. *) Ta die Preistafel Preise nur für feuchte und trockene ASan vorsievt mutz es der Vereinbarung im Eanzelsalle überlassen bleiben, inne wlb der Preisspannung zwischen feuchter und tro^nec Ware den Preis entsprechend dem Feuchtigkeitsgehalt der fest-ufetzeNt Für künstlich angetriebene oder »ckockste .. 5 00 Mk. zu den für aeschälte iveatze Weiden festgesetzten Preisen (I, 2) für je 50 kg zugeschlagon ioerden. Auf diesen AuMag dürfen Aufsckstäge (§ 2 Ws. 2 Satz 3) Nickst jn Rechnung gestellt werden. Klasse 1 Einjährige, olatte, schlanke, gesunde Kuliurschälweiden Klasse II Geringere einjährige Meiden, einschließlich ö. wvdgewachsc- nen, sowie zweijährige schlanke, gesunde Schälweiden Klasse III Deringer« zwei- und mehrjährige Meiden, die sich zum Aorbslechien eignen, ausschl. der St6*e 1. Ungeschälte Weiden, wie sie der Stock liefert, unsortiert*): a) frisch geschnittene aus schwächeren und mittelstarken Kulturen bis zu 180 cm Länge.......... desgl. aus starken Pflanzungen über 180 cm Länge....... b) trockene (dürre) aus schwächeren und mittelstarken Pflanzungen bis 180 cm Länge........ desgl aus starken Pflanzungen über 180 cm Länge....... c) schwache grüne Weiden bis 100cm Länge (Weinbergweiden) f. 50 kg 12,- JL Die Preise verstehen sich für Ware, welche gut gebündelt, frei von Streu, Winde und (Erbe geliefert wird. 2. Geschälte weitze Weiden: A. unsortiert: a) 40-160 cm....... b) üb. 160 „ ........ B. sortiert: a) 40 - 60 cm........ b) 60- 80 ......... c) 80-100 „........ d) 100-130 „........ e) 130-160 ......... f) 160-200 „........ g) über 200 „ ........ Für 50 kg 7,00 6,50 14,00 12,00 44,00 32,00 85,00 73,00 61,00 51,00 44,00 37,50 32,50 Ji Für 50 kg 4,75 4,00 9,50 8,00 33,50 24,00 56,00 51,00 44,50 37,50 33,50 27,00 24,00 Für 50 kg 3,00 3,00 5,00 5,00 16,00 (Ausschuß) Für je 50 kg 2 Ungeschälte trockene WeidenftScke. a) abgewipfelt, bis 27 mm cP (20 cm über bem Stammenbe gemessen) 6HO Mk., b) nicht abgewipfelt, auch unsortiert und über 27 mm cP 5,00 Mk., unsortiert, abgewipfolt 5,75 Mk. Tie Preise verstehen sich für War«, tvelche güt gebündelt, frei von Streu, Wirrde und Erde geliefert wird. 3 . Geschälte weiße W e i d e n st ö ck e, a> bis 15 mm Stärke b) über 15 bis 18 mm Stärke c) über 18 bis 27 mm Stärke d) über 27 bis 32 mm Stärke e) über 32 mm Stärke 18,00 9)tt, 20 cm über dem 16,00 Ml., Stammende 14,50 Mk., gemessen 12,00 Ml., 10,00 Ml. Gekochte Weiden st ö ck c. Für künstlich angetriebene oder gelochte Weidenstöcke dürfen 8,00 Mk. ?,h den für geschälte n»eiße Weidenstöcke festgesetzten Preisen (II, 3) für je 50 kg zugr schlagen werden Auf diesen Zuschlag dürfen ^lufschläge (S 2 Ms 2 Satz 3) nicht in Rechnung gestellt werden. III Weidenspitzeu uiü) Mschnitte aus Schicnenherstvllmtg, Weidenskranch (Zopfstrauch). Tie Preise entspreche den Preisen der ungeschälten Weiden, V^'N deneir sie geschnitten sind. IV. Weidenabstrll. Für je 50 kg 3,00 Mk. § 4. 4 Zahlungsbedingungen. Tie festgesetzten Höchstpreise schliessen die Kosten der Beförderung zum nächsten Güterbahnhof (bei Wagenladung frei Waggon) oder frei Postamt oder frei Lgaggon der nächsten, bent nll- gemeinen Verkehr dienenden Schiffsladcstelle, sowie die Kosten der Bündelimg, der Verladung jutb Verpackung ein Die Höchstpreise gelten für Banahlnrrg. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis 2 v. ö. Jahreszinsen über Reichsbanldislvnt neben hem Höchstpreis bereckmet werden. ' §6. Anfragen, Anträge, Ausnahmen. Alle Anfragen rmd Ltnträge, die diese Bekamrtmachuug betreffen, auch Anträge aus Bewilligung von Ausuahmeir, sind an das Kommissariat der Zrincas-Rohsktoff^lbteifirng bei der Deutschen Holz - Vertrieb - Aktiengesellsckwst, Berlin SW 11, Königgräber Straße 100 a, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift ,.Betrifft Weiden" zu versehen. § 6. Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 1919 in Shnft. Mit dem Inkrafttreten dieser BeÜrnnLmnchnna tritt die Bekanntmachung Nr. H. M. 580/9. 18. K. R. bette ffend BestrmdS- erlfebung, Beschlagnälfme nnb Höchstpreise von Slkibtit, Weidenstöcken, Weiden schien en, Weidenrinde, Weidenstäben, Weidenspitzeu^ Weidcustranch, WeidemrLM, Kopstvcidcn und stdaturrvhr (Glanz- nohr, Stnhlrohr usw.), vvm>21. September 1918 außer Kraft. Berlin, den 8. Februar 1919. Kriegs-Rohstoff-?lbtcilung. Wvlffhügel. Betr.: Tie Lage des hessischen Arbeitsmarktes: hier: Grtverte» losenunterststtzrlng. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kiteises. Nach unserem Ausschreiben vonr 25. Januar 1919, Gießener Anzeiger Nr. 23, sind die Bürgermeistereien verpflickstet, an jebem Wochenschluß die Zal)l der Pcnffonen getrcmtt nach Mämcer und Frauen uns anzugeben, tvelä-e ErwerbSlosenuitterstützung erhalten. Aus den Nachweisungen, die monatlich gemäß Ziffer 1 unseres Amtsblattes Nr. 4 vom 16. Januar 1919 eingereichl werden, haben nur ersehen, daß eine ganze Anzahl von Bü^rmeistereiem die Zahl der unterstützten Ertverbslvsen un5 wöchentlich nicht gemeldet haben. Wir envarten deshalb, daß diese Mitteilung kibiftig Pünktlich erfolgt, da sie für unsere wöchentliche Berichterstattung an den StaatSkonnnissar für wirtschaftliche Temobilmachaina unbedingt nötig ist. Gießen, den 28. März,1919. ________Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Betr.: Feldgeschtoorene. An die Bürgcrmeisterkien der Landgemeinden des Kreises. . Soweit Sie noch mit Ihren Berichten rückständig sind, cr- nrnern Wir Sie an die Erledigung imseres Ausschreibens vvm 9 Januar 1919, Gießener Anzeiger Nr. SO, imt Frist von einer Woche. Gießen, den 25. März 1919. Kreisamt Gießen. I. B.: Langer in a u n. • Bekanntmachung. Betr.: Wahl deS Arbeiterausschusses für di« KreiSstmhenvev» waltung des Kreises Gießen. Für die Ausschußmitglieder sind im garrzen 5 Ersatzmänner zu wählen. Gießen, den 27. März 1919. Ter Wahlleiter. Welcher, OberregierungSrat. • Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe im stehenden Handelsgewerbe toi der Stadt Gießen. Die ab 1. April 1919 für die Stadt Gießen gültigen Bestimmungen über die Beschäftigung-- und 8er* kauf Szeiten an Sonn- und Festtagen im stehenden Handelsgewerbe werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht, I. Allgemeine Bestimmungen auf Grund der 88 105b Absatz 2 der Reichsg ewerbe o rdnung in Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1919 und 41a Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung: A. Im Handelsgetverbe dürfen Gehilstn, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nickt beschäftigt werben, sofern nicht Ausnahmen mtf Grund gesetzlicher Bestimmung zngelassen sind. B. Soweit nach vvrstelinder Vorschrift Gehiljen, Lehrlmae und Arbeiter nicht beschäftigt tverden bftrfen, darf artch cm (Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden. II. Ausnahmen auf Grund deS A 105b Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in Fassung de r Verordnung vom 5. Februar 1919 Vom Polizeiantt Gießen ist an den zwei letzten Sonntagen vor Ostern, dem letzten Sonntag vor Pfingsten und den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten für alle Gewerbezweige des Handelsgewerbes, ausgenommen die Ge w e r be z w e i ge unter III B. dieser Bekanntmachung, der Oteincr bebe trieb in offenen Verkaufsstellen und die SkKräftigung von (Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zugelassen von 11 Uhr vormittag» bi - 6 Uhr nachmittags. III. Ausnahmen auf Grund des 9 105e der Reichsgewerbeordnung A. Beschäftigungs-undVerkaufszeitam 1. Oster-, 1. Psingst-und 1 Weihnachtsfeiertag: 1. Bäcker, Konditoren, Milch Händler und Molkereien, Metzger und Fleisch waren Händler, Gärtner und Blumenhändler: Vvn 5—9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags 2. Verkäufer von Roheis: Don 5—9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags am 1. Dfterfricrtng, wenn er nach dem 31. März fällt, und am 1. Pwigüseiertag 3. Bier-, Kolonialwaren-, Tabak, Zigarren- und Wein Händler: Bon 8—9 Uhr vormittags uitb von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags. B. Beschäftigungs- -ind Verkaufszeit an den übrigen Sonn -und Festtagen: 1. Bäcker, Konditoren, Milchhändler und Molkereien: Von 5 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags. 2. Metzger und FleischtoarenHändler: Von 5 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags. 3. Gärtner und Blumenhändler: Während der Monate Oktober bis einschließlich März von 7—9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag- bis 4 Uhr nachmittags, während der Monate April bi- einschließlich September von 7—9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. '4. Verkäufer von Roheis: In den Monaten Mai bis September rinschließlich von 6 UI;r vormittags bis 12 Uhr mittags, in den Monaten Oktober bis April einschließlich von 11 Uhr vor mittag» bis 3 Uhr nacknnittags. 5. Ba nda ge n ge schä ft c: Von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags 6. Zeitungsspediteure: Austragen von Zeitungen zwiscl^n 7 und 8 Uhr vormittag». Sämtliche Ausnahnnn auf Grund des § 106 e der Reicks- adüerbeorbming werden zur Zeit einer Prüfung unterzogen. Die später ergebenden Anordnungen ivetben zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Gießen, den 27. März 1919. _______ Tas Polizeiamt Gießen. ^Gebhardt. Druck der BrÜhpschen Universitäts-Buch, und Steindruck-rri. R Lange, Gieße,,. I