AintsverkiindigmMblatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 37 30. Mai 1919 Inhalts Ueberstcht: Wahlen zum Provinzialtag. - Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen - Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. - Bestellung von Nährmitteln. Dorstand der Wassergenossenschaft Rodheimerwegfeldgenossenschaft. - Dienstnachrichten des Kreisamtes. - Feldbereinigung Rabertshausen. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag. Aui Wrunb der Vorschrift des Artikels 69 e der üreis und Provinzialordnung in der Fassung bci< Abänderungsgesetzer i-om 15. April 1919 (Regierungsblatt Nr. 13 wirb hiermit ,m ön'ent lichen Kenntnis gebrockt, daß ick nach Anhörung des Orovin'ial ansschnfteS als Termin für die N e u »v a h l des P r o v i n zialtagS . . $• Sonntag den 31. Ang u ft I i b. I s. ßstsefetzt halu Gemäß Artikel 68 a bes olungenannten >^e'. tz s sind 35 Mitglieder zuni Provinziallag zu wählen. G teste n, ben 23. Mai 1919. Der Provinzialbirektor ber Provinz gberhesfen. Dr. N s i n g c r._____________________________ Verordnung über die Riictgabc der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen. Vom 28. März 1919 Aus Grund des § 1 bes Gesetzes zur Durchführung ber Waffen ftillftandsbebingungen vom 6. März 1919 Reichs^Gesetzbl. S. 286» wild unter Abänderung der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1919 Reicks-Geietzbl 5. 143, 199. von dem Reichsministerium folgendes verordnet: 81. Sämtliche Maschinen, Maschinenteile, industrielle oder landwirtschaftliche Betriebsgeräte, Zubehörteile jeder Art, sowie allgemein industrielle oder landwirtschaftliche Gegeifttünde jeder Art, die aus den von deutschen Truppen besetzt gewesenen Gebieten Belgiens oder Frankreichs von deutschen militärischen oder Zivil bthöibcn oder von einzelnen deulsäu'n Privatpersonen ans irgend- cincm Grunde entfernt worden jinb, werden beschlagnahmt Die Beschlagnahm, hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen, auch von Ortsverändernngen, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über ne verboten und nichtig sind. Den rechtsgesckäst lieben Verfügungen flehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreftvollziehung erfolgen Die Beschlag nähme endci mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch das Reich mit der Enteignung oder mit der Freigabe. 8 2. Wer mit Beginn des 31. Januar 1919 Eigentümer, Be jitzer oder Gewahrsaminhaber der im 8 1 bezeichneten Gegen stände war, dcsgleikkien wer ,1! irgendeiner Zeit Eigentümer, Besitzer odi'i Gewahriaminbaber dieser Gegenstände gewesen ist und sie zerstört oder ins Ausland verbracht hat, ist verpflichtet, hiervon unverzüglich, spätestens bis zum 20. April 1919 bei der Reichs tiitschädigungskommission, Maschinenabteilung, in Berlin W 10, Viktoriastraße 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse Anzeige zu erstatten. Cb die Gegenstände sich in Deutschland oder im Ausland befinden, macht keinen Unterschied. Gegenstände, deren Eigentums, Besitz ober Gewahrsams Verhältnisse fick seit bem 31. Januar 1919 veränbert haben, müssen außerdem durch den neuen Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhabei angemeldet werden. Wer einen Gegenstand bereits auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919 Reichs Gei'ctzbl. S. 143 1991 angemeldct Hal, ist zur erneuten Anmeldung dieses Ewgenltandes nicht verpflichtet. Die Reicksentschädigungskohiinisfion erläßt nähere Bestimmun gen über Art und Inhalt der Anmeldungen. 8 3. Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsaminhaber der im 8 1 bezeichneten Gegenstände sind verpflichtet, sie auszubewahren und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was eine Verringerung ihres Gebrauchswertes zur Folge haben könnte. Der Reichsschatzminister oder die von ihm bezeichnete Stelle kann die Benutzung ber Gegenstänbe verbieten 8 4 Jedermann ist verpflichtet, aui Verlangen des Reichsschatzministers oder der von ihm bezeichneten Stelle Auskunft über die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu geben. Insbesondere sind am Verlangen auck diejenigen Personen zur Auskunft verpflichtet, welche an einem im Ausland ansässigen Unternehmen beteiligt sind, bei dem sich anmeldepflichtige Gegenstände befinden Die Auskunft kann durch öffentlich»: Betanntrnackung oder durch. Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden 8 5. Tie nach 8 4 zuständigen Stellen und die von ihnen Be auftragten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher und sonstige Urfunben einzniehen sowie Räume zu vesichtiKm und zu unlersuckren, in denen Gegen stände oder Urkunden sich befiirden ober zu vermuten sind, über n eich e Auskunft verlangt wird t 6. Die to.i den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vor behältlich der dienftlichzen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigteiten, verpflichtet, über d e Einrichtungen und Ge ichäftsverhältnisse, die durch ihre Täligteit zu ihrer .Kenntnis tom men, Verschwiegenheit zu beor‘ ft en und sich der Mitteilung oder Venvrrtnug bei Geschäfts- o. Zetriebsgeheimnisse zu enthalten Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittelungen darf nicht zu steuerlichen Zlvecken verwendet werden 8 7. Ter Reichsschatzminister oder die von ihm bezeichnete Stelle wird ermächtigt, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände, falls sie bem Rciche nicht auf Verlangen freiwftlig gegen Bezahlung zu (Eigentum überlassen werben, für das Reich zu enteignen. JEie Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffeM liche Belaiintmackung erfolgen; im enteren Falle geht das Eigentum übe., sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem Abla»' des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffentlicht roifb. Der Besitzer ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände heraus zugebeu, insbesondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften des Reichsschatzministers oder der von ihm bezeichneten Stelle zu über bringen ober zu übersenden. Dem Etgentünier ist unter Berücksichtigung seiner Gestehungs losten ein angemessener Uebernahmepreis zu zahlen. Stemmt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wirb der Uebernahme- preis von dem Reichsschiedsgerichte für .Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. • . 8 8. Die Vorschriften der Verordnung über die Etnwtrkung iegs im rlschältlicher Maßnahmen auf Reallasten, .Hypotheken, Gruubschnlden und Rentenschuloeii vom 11. April 1918 Reicks Gesetzbl. S. 183 gelten entsprechend, ohne Rücksicht darauf, ob bas Unternehmen, ans dem die Gegenstände entfernt werden, eingestellt wird oder nicht Mit Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe von eintausend bis zu hunderttausend Mart wird bestraft : I iv r vorsätzlich den Verboten des § 1 Satz 2 oder der Ver pslichtiing des 8 ~ Abs. 2 zuwiderhandelt, 2 . wer die ihm nack 8 2 obliegenden Anmeldungen vorsätzlich ober fahrlässig nicht ober nicht innerl-alb ber vor.qeschrie- beiien Frist ober iver die gleichen Anmeldungen wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, 3 wer iwrsätzlich den Vorschriften be5 r 3 Satz 1 oder einem nach 8 3 Satz 2 erlassenen Verbote zuwiberhanbelt; dies gilt insbesonbere für die vorsätzliche BesckMigung ober Zer slörung ber im 8 1 bezeichneten Gegenstände, 4 wer die von ihm aui Grund des 8 4 geforderte Auskunft vorsätzlich ober fahrlässig nickt ober nicht innerhalb ber ihm bestimmten Frist, ober wer bie Auskunft wissentlich unrichtig ober unvollständig gibt, " > wer der Vorschrift des 8 5 zuwider vorsätzlich die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbückwr ober svnsttge Ur künden, ober bie Besichtigung ober Nntersuchimg seiner Räume verweigert Gegenstände, auf die sich die strafbare vandlung bezieht, sind, sof r । ii. bem Täter ober einem Teilnehmer gehören, riir das Reich einzuziehen Ist die Einziehung hiernach nicht statthaft ober ist sie nid.t ausführbar, so kann auf Wertersatz erkannt werden. 8 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung. ; 9 Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird beftrait: 1 wer bei; Vorschriften des 8 1 Satz 2, des § 3 Satz 1, des 8 7 Abs. 2 ober einem nach 8 3 Satz 2 erlassenen Verbote fahrlässig zuwiberl>anbelt, 2 . wer die ihm nach 8 2 ober nach 8 4 obliegenden Anmelduitgen ober Auskünfte fahrlässig- unrichtig oder unvollständig erstattet. Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können, sofern fie dem Täler ober einem Teilnehmer gehören, für das Reich eingezogen werben 8 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung. S 10 Mit GefäntDiis bis zu einem Jahre und mit (Mbftrafe bis su fünfzehntausend Mark ober mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den 'Vorschriften des 8 6 zuwider Verschwiegenheft nicht beobachtet ober ber Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- ober Betriebsgeheimnissen sich nickt enthält. Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. § 11. Tiefe Verordnung, tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft Weimar, den 28. Marz 1919. Tas Reichsministerium. Scheide man n. Verordnung über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich überführtetr Maschjinen. Vom 5. Mai 1919. Auf Grund des § 1 des Gesches zur Turchführung der Wafsen- stiltstandslwdinMngen vom 6. März 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 286> wird von dem Reichsministerium folgendes verordnet: § 1. Unterbleibt auf dlntrag des Eigentümers die Rückgabe eines der im 8 1 der Verordnung, vom 28. März 1919 (Reichs - Gesetzbl. S. 349) bezeichneten Gegenstände, weit im Einverständnisse mit dem feindlichen Staate ein Ersatzgegenstand geliefert wird, so hat der Eigentümer dem Reiche gegenüber die durch die Beschaff siuig des Ersatzgegenstandes entstehenden Aufwendungen Vorschuß.- weise zu zahlen. Liegt die Unterlassung der Rückgabe des Gegenstandes im öffentlichen ^ittercffc, so tritt die Verpflichtung des Eigentümers auch bann ein, wenn der Eigentümer den im § 1 bezeichneten Antrag nicht stellt. In diesem Falle beschränkt iich die Vorschub- pflicht des Eigentümers auf einen seinem Interesse entsprechenden Anteil an den Aufwendungen. 8 2. Hat der Eigentümer die ihm nach, 8 1 obliegenden Verpflichtungen erfüllt, so kann er vom Reiche die Erstattung des Betrags verlangen, den er nach 8 7 der Verordnung vom 8. März 1919 im Falle einer Enteignung erhalten hätte. Liegt die Unterlassung der Rückgabe des Gegenstandes im öffentlichen Interesse, so kann der Eigentümer außer dem im Abs. 1 bezeichneten Betrage vom Reiche die Erstattung eines angemessenen Beitrags zu den durch die Beschaffung des Ersatzgegen- standes entstandenen Aufwendungen verlangen, soweit diesem Um stand bei der Bemessung der Vorschußzahlung nicht bereits Rücksicht getragen worden ist. Stellt der Eigentümer den im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Antrag, so findet die Borschirift des 8 2 keine Anwendung, wenn er weder in dem Antrag noch innerhalb, einer ihm, gesetzten angemessenen,' Frist sich aus ein Interesse des Reichs beruft. 8 3. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor- schaiften der 88 1 und 2 ergeben, entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. Ter Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im Sinne des 8 704 der Zivilprozeßordnung gleich,. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Z.-P.-O. entsprechende Anwendung. Tie vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts. Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die Uebertveisung des festgesetzten Betrags an die Empfangsberechtigten zu veranlassen. 8 4. Tiefe Verordnung tritt 'mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berl in, den 15. Mai 1919. Tas Reichsministerium. S ch e i d e m a n n. Bekanntmachung betr. Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 12. Mai 1919. Mit Ermächtigung des Reichsarbeitsamtes wird für sämtliche hessischen Gemeinden, die ein Emignngsamt errichtet haben, als Ergänzung der Anordnungen nach 88 3—5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23. September 1918 folgendes bestimmt: 8 1. Tie Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte ihrem Beauftragten über die benutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. In Betracht kommen vornehmlich solckw benutzte Wohnungen, die im Verhältnis zur -Zahl der Bewohner übergroß sind und bei denen entbehrliche Teile ohne erhebliche Aenderuugen als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen verwendet und abgetrennt werden können. Auf diese Wohnungen finden die in den 88 4 und 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vorgesehenen Bestim- nuingen sinngemäße Anwendung § 2. Tie Gemeindebehörde kann in Erweiterung der ihr erteilten Befugnis nach 883 bis 5 der obengenannten Verordnung vom 23. September 1918 unbenutzte Wohnungen und Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, beschlagnahmen und solchen Wohnun machenden, die nach ihren sozialen wie wirtschaftlichen Verhältnissen als Mieter für diese Wohnungen geeignet erscheinen, mietweise überlassen. Ter Mietpreis ist aus Antrag der Gemeindebehörde vom Mieteinigungsamt festzusetzen. Tie so getroffenen Eickscheidungen sind unanfechtbar. Tie Gemeinde ist dem Vermieter insoweit haftbar, als der Mieter den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Rach Aufhebung der Beschlagnahme hat die Gemeinde auf Verlangen! des Berechtigten die beschlagnahmt gewesenen Räume wieder in einen Zustand zu versetzen, wie er zur Zeck der Uebcvnahlme unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung bestand. 8 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer einer von der Gemeindebehörde gemäß 8.1 und 2 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. Tarmstadt. den 12. Mai 1919. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt: Raab. An die Bürgenneistereien Der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam. Gießen, den 20. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._____________________________ Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung, genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Nähr Mitteln. Gemäß 8 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Berbvauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Land gemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgegeben werden: 1. für brotge treideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren «(rote Karte): auf die Marken 48 und 49 der Nährmittelkarte B Nährmittel und Marmelade: 2. ftir die übrige brotgetreide versorgungsberechtigte Bevölff rung, (blaue Karte): auf die Abarten 58, 59 und 60 der Nährmittelkarte C Nährmittel und Marmelade. Wer die aus ihn entfallende Ware — Art und Menge rvird später belanntgegeben — zu beziehen wünscht, hat unte*. Vorlegung seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 31. Mai ds. Js. eine Bestellung aufzugebeu. Tabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrennt und auf der gleichzifferigen Quittungs- und Bezugs- marke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihm zustehende Ware. Tie Klemhaudelsgeschäftc haben die Bestellmarkeu auf die in Bett acht kommenden Bestellbogen .aufzukleben und spätestens am 5. Juni ds. Js. der Großhandelsvereinigung c. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, einzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht ben Ausschluß res betreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. Ber Einsendung der Bestellnrarken an die Großhanbelsvereiui gung Gießen ist von ben Kleinhändlern auf der Rückseite ber Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert trerben soll. Den Bürgermeistereien der Landgemeinde n des Kreise s wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, ben 23. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t. Bekanntmachung. Ludwig Kammer aus Steinheim tourbe heute als Vorstand der Wasserg-enossenschafk Rodheiinerwegfeldgenofsenfchaft zu Steinheim eidliche verpflichtet. Gießen, ben 21. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Ber den Schweinebeständen des Heinrich Peppel unb Karl Rack V, zu Ober-Lais ist die Rotlaufseuche festgestellt worden. Gehöftsperre würbe angeorbnet. Bekanntmachung. Betr.: Felbbereinigung Rabertshausen. Auf Grund von Artikel 19 des Feldbereinigungs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentunrer auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie ben bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Däonaten bei dem zu ständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänze zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldberernigungsversahren berücksichtigt werden Eönnen. Friedberg, den 16. Mai 1919. Der Hessische Feldbereinigungskom missär. Dr. I a n u, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und 3teindruckerei. R. Lange, Gießen.