Amtsverlün-igungMatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Sichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 46 ”” 23. Jii„i 1919 Znhalts Uebersichl: Militärversorgungswesen. - Milch- und Fettversorgung der Iiegenhalter. - Errichtung einer Bäcker-Iwangsinnung für den Landkreis Gießen. - Solbadekuren für skrofulöse Kinder. - Regelung der Hinlerbliebenenbezüge. - Viehseuchen. - Bezug der bestellten Nährmittel. Bekanntmachung Betr.: Errichtung einer Bäcker-Zwangsinnung für den Landkreis Gießen. . Nachdem ein Antrag mif Errichtung einer Zwangsmnung Bekanntmachung B e t r.: Militärversorgungswesen. Alle Militärversorgungsansprüche, die sich aus eine nach dem 1. August 1914 abgeschlosiene Dienstleistung stützen, und vor Erscheinen der Veroronung über Aenderung des Verfahrens in Militärversorgungssachen vom 1. Februar 1919 von den Äiilitär- verwaltungsbehörden (Regimentern oder Bezirkstommandos, Generalkommandos, Kriegsministerium) endgültig beschieden sind, können gemäß. Artikel IV Ziffer G dieser Verordnung nochmals zur Verhandlung nach dem neuen Verfahren gebracht werden. Es ist hierzu ein Antrag beim Kriegsministerium aus Erlast eines neuen Bescheides erforderlich und genügend. Ter Antrag wird zweckmäßig unter Beifügung des alten Bescheides dem Kriegsministerium unmittelbar vorgelegt; er kann aber auch bei jeder amtlichen Stelle oder einem Träger der Reichsversicherung eingereicht werden. Gegen den neuen Bescheid ist dann der Rechtszug im Spruchs- versahren der Militärversorgungsgerichte zulässig. Rach Abl aus des 3 1. Dezember 1919 sindjedoch derarti ge Anträge nicht mehr statthaft. Darmstadt, den 13. Juni 1919. Hessisches Militärversorgungsgericht beim Oberversicherungsamt Darmstadt. __________________I. V.: (gez.) Pennrich.___________________ Bekanntmachung betr. die Milche und Fettverso»'gung der Ziegenhalter. Bom 16. Juni 1919. Zur Ausführung des 8 1 der Bekanntmachung Grosth. Ministeriums des Innern vom 8. Februar 1918 über Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch wird folgendes bestimmt: 8 1. Z i e g e n h a l t e r, sowie Angehörige eines Haushaltes, in welchen Ziegen gehalten werden, sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen hinsichtlich der Milch- und Fettversorgung a l s Selbstversorger a n z u s e h e n; sie sind demzufolge von dem Bezug von Vollmilch und von dem Bezug von Speisesett auszuschließen. Ter Vollmilchanspruch jedes Selbstversorgers beträgt — unbeschadet der Vorschiriften des 8 3 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 über die den vorzugsweise voll milchverso r-. gimgsberechtigten Personen zustehenden Milchnengen — 3/4 Liter pro Kops und Tag, wovon 1/2 Liter täglich zur Herstellung der dem Selbstversorger zustehenden Wochenfett menge von 100 Gramm bestimmt ist. 8 2. Für die Milch- und Fettversorgung der Ziegenhalter ist für die Zeit vom 1. April bis 30. September jedes Jahres eine - durchschnittliche Milchergiebigkeit der Ziegen von 3/4 Liter anzunehinen. . z r 8 3. Tie Ziegen Halter und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe der Grundsätze zu 8 1 und 8 2 vom allgemeinen Vollmilch- bzw. Fettbezug in der Zeit vom 1. April bis 30. September aus- zuschließen/ 8 4. Tie Gemeinden sind berechtigt, anzuordnen, daß Ziegen- Halter, welche mehr Milch als die der Familie nach obigen Grundsätzen zustehende Menge von ihren Ziegen erzeugen, zur Ablieferung der Mehrerzeugung an die Gemeinde herangezogen werden.. Tie hierdurch der Gemeinde zur Verfügung gestellte Ziegenmilch ist für die Vollmilchversorgungsberechchgten in der Gemeinde zu verwenden. Darmstadt, den 16. Juni 1919. Hessisches Landesernährungsamt. Neumann. An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Bürger^ metstereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und empfehlen wir deren genaue Beachtung bei der Zuteilung von Vollmilch und Fetten. Gießen, den 19. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. für das Bäckergewerbe des Landkreises Gießen gestellt worden ist, wurde der Unterzeichnete guin Kommissar zur Ermittlung der Mehrheit der beteiligten Bäcker bestellt. Gießen, den 18. Juni 1919. Wclcker, Oberregierungsrat. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen bis zum 1. Juli eine Liste sämtlicher selbständiger Bäcker in Ihrer Gemeinde einsenden. Gießen, den 18. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Solbadekuren für skrofulöse und tuberkulöse Kinder. An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie hiermit nochmals an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. Mai 1919 im Amtsverkündigungsblatt Nr. 25 mit Frist von 3 Tagen. Giesten, den 16. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Tie Unterstützung von Familien in den Dienst einge- tretener Mannschaften; hier: Regelung der Hinterbliebenenbezüge für Angehörige Vermißter. Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen wiederholt an sofortige Erledigung von Ziffer 5 unserer gedruckten Verfügung vom 28. April l. Js. Gießen, den 15. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung Betr.: Erloschen der Räude bei dem Pferde des Heinrich Weiß III. in Allendorf a. d. Lda. Tie in dem Gehöfte des Heinrich Weist III. in Ullendorf a. d. Lda. ausgebrochene Räude ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Giesten, den 13. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. Bekanntmachung Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde des Karl Schäfer II. zu Grünberg. In dem Gehöfte des Karl Schäfer II. in Grünberg ist die Räude ansgebrochen. Tie Sperrmastregeln sind angeordnet worden. Gießen, den 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde des Markus W e tz st e i n in Treis an der Lumda. In dem Gehöfte des Markus Wetzstein in Treis an der Lumda ist die Räude ausgebrochen. Tie Sperrmastregeln sind angeordnet worden. Gießen, den 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche. Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von ^Nährmitteln. Gemäß 8 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Verbvauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen äusgegeben werden: 1. für Brotgetreide-Selbstversorger (gelbe Karte) auf die Marke 8 der Nährmittelkarte A Reis, 2. für brotgetreidcversorgungsberechtigte Kinder unter zwölf Jahren (rote Karte) auf die Marke 51 der Nährmittelkarte B, Reis, cz st ie i > 3< i< is e ei t C( :t h io n 9 t k i. Li IT ft 11 g u i n n r l •I o V 1 7 i li 7 il 3 d 7 — r 3. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte) auf die Marke 62 der Nährmittelkarte C Reis. Wer die auf ihn entfallende Ware — Menge wird später bekanntgegeben — zu dem Preise von ungefähr 1,75 Mk. für 250 g zu beziehen wünscht, hat unter Vorlegung seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 28. Juni ds. Js. eine Bestellung auszugeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrennt rmd auf der gleichzifferigen Quittungs- und Bezugstnarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihtn zustehende Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzukleben und spätestens am 5. Juli ds. Js. der Großhandelsvereinigung, E. G. m. b. .V. in Gießen, West-Anlage 31, einzuscnden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich Bei Einsendung der Bestellmarkcn an die .Großhandelsver- einigung ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 18. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t. ♦ Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. 7