el Amtsverlimdigungzblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf . Montag. Dienstag. Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. 33 22 Mai 1919 Inhalt« : Htberfldit: Erwcrbslosenfürsorge. - Errichtung von Einwohnerwehren. - Anbau von Oelfrüchten. - Viehzählung. - Ausführung ' ' von Vermesfungsarbeiten. Erlöschen der Räude. - Bezug der bestellten Nährmittel. Verordnung betreffend Aenderung der Vervrdimng über Erwerbslosensursorge vom 13 November 1918 (Reichs-Gesetzblatt ecitc 130a Vom 15. April 1919. Artikel I. 18 9 Abf. 1 erhält folgenden Zusatz: Personen, die zur Führung des .Haushalts eures Grwerbslo err nötig find, sind wie Familrenmrtglreder zu behandeln. gelchie- benc ober getrennt lebe nix tsbegatte eures Erwerbslosen und die bei ilpn lebenden Slutter des Erwerbslosen rechnen »u dessen Familienmitgliedern, wenn fie^Don ihm ganz ?ber m der lade unterhalten werten suro xass glerche gilt für unehliche Slrnder sowie füi Llies und Pslegekurter xer 6 am rlchuzmchlag ftuurnrn Kefen Füllen an denjenigen ausgezahlt werden, ui dessen .haushalt das gettennt lebende Mitglred verpllegt wird. 2 Inder Verordnung über Erwerbslosemuriorge vom 13. November 1918 ui der Fasiung vom 21. Dezember 1J18 OkicRbl. S. 1445) treten an dre stelle der 88 12 a unb 12 d folgende ^°T^12 a. Ist ein Enverbsloser aus Grurrd ber Reichs Versickerung zur Fortsetzung oder ^lusrechterhaltung einer Ver) rcherung gegen Mr auf beit bei einer Krankenkasse, tnappichastlrchen Slianteiikane oder Ersatzteil je berechligl. so l-al bic Gemeinde dre Weuerverucherung rn der bisherigen Müglieterklasse oder Lohnstuse herberzusühren. Sre Hal zu bic km Zwecke die erforderlichen Meldungen brnnen zwer Wochen nach Beginn unb Ende der llnterstützung zu bewirken und die vollen Beüräge für den Erwerbslosen zu zahlen Versäumt es die Gemeinte, und verlrert dadurch der Erwerbslose den Einspruch aus Strankenlstlse, so bat die Gemernde lvrersertS dem Erwerbslosen die gleiche ober eine gleichwertige Krankenhüie iU Stalin die Gemeiirde die ärztliche Behandlung selbst nickst beschaffen^ so IxU sie dem Erwerbslosen dafür seä)S Achtel des gesetzlichen Kranke,rgeltes zu gewähren. - § 12 b Tie Gemeftite kann mrt der Allgemernen Ortsr^mten- lajse ihres Bezirkes oder einer airderen Krankenlalse (§ 22p der Reicksversicherungsordtrutrg, bic in ihrem Bezirke den ^tz hat und deren Leistungen deiren der Allgemernen Ortskranrenia >e mindestens glerchtvertig sind, vereinbaren, bau bet der Mane alle von der Gemernde zu trnlerslützerrden Erwerbslosen verirchcrt hverderr, auch lociui sie nicht dem zur freiwilligen Versicherung oder -Wetterversicherung nach der Reichsversicherurrg derechtrgten Personenkrets ^^^ls^Grundlohli gilt der Betrag der Unterstützung, die dem Erwerbslosen für feine Person zu zahlen ist, soweit er den D ochst - betrag des Gruirdlohns bei der Mfse nicht uberstergt. § 12 a Abs. 1 Latz 2 gilt entsprechend. Die Leistungen der Kasse besnmmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie für VersicherungSpslichtige. Streit über Leistungen w,rd im Spruchversahren nach der Reichsvcriicherungsocdiiung entschieden. ... , . Die Vorschriften des § 214 der Reichsverstcherun^ordnung, gelten nicht, soweit danach dem Erwerbslosen, neben den Ansprüchen nach Wsatz 3, Ansprüche gegen eine andere Kasse zu- Üehen würden. r t 3 Hängt der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsoersicherung oder der Satzung einer Slrankeilkasse, knappschaslltchen K ranken'.afte ober Ersatzkasse davon ab, bau eine Wartezeit bet einer Staue zuruck gelegt ist ober während eines bestimmten Zeitraums eine Ber- sicherung von bestimmter Tauer beftaitben hat. so steht die Versicherung nach Absatz 1 einer Versicherung aut Grund der Retchs- versicherung ober bei einer knappscl-aftlichen Krankenkaste ober Ersatzkasse gleich. Tie Zeit oon mütdestens sechs Monaten^nach § 199 der ReichsversichcrungSordnung gilt als Wartezeit tm etnne Lieser Vorschrift. Ein Aussckeiben aus der Staue wegen Wegfalls der Enverbs losennnterstützung steht dem ylusscheiten wegen Erwerbslosigkeit int Sinne des § 214 der Reichs versickierungsordnung, aber nicht dem Ausscheiden aus der versicherungspfliclstigen Beschäftigung im Sinne des § 313 der ReichsversickterungSordnung gleich. Hat eine Gemeinde vor dem 15. Avril 1919 Vereinbarungen mit einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Absatz 1 bis 6 im allgemeinen entsprechen, so sind die daraus entstandenen Ver sickerungsverhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden § 12 c Erwerbslose, bei denen die Gemeinde die weitere Versicherung nach § 12 a nicht herbeiführen kann, weil der geschäftliche Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Besetzung deutschen Gebiets durch eine seindlickic Macht verhindert ober wesentlich erschwert ist, werben bei der für den Gemeinde bezirk zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkaffe ober, wenn eine solche nicht besteht, bei der zuständigen Landkrankenkasse versichert. § 12 b Absatz 2 vis 5 gilt entsprechend. § 12 d. Auch iw> eine Gemeinde eine Vereiitbarung mit einer Krankenkasse irach § 12 b getroffen hat, ist ein Erwerbsloser, der den Voraussetzungen des 8 12 a genügt, nach dieser Vorschrift zu versichern, wenn er es bei der Gcmeiiide binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ober nach bem späteren Be ginne ber Erwerbslosenunterstützung beantragt und nicht der Fall des 812 c vor liegt. Wird der Antrag nickst oder nickst rechtzeitig gestellt ober war der Erwerbslose nach § 12 c versichert, so kann er die Versicherung bei feiner früheren Kasse bei Beendigung der Versicherung nach § 12 b ober 8 12 c in gleicher Weise fort setzen oder aufrechterhalten, wie wenn er bis dahin Mitglied ber früheren Kaffe gewesen wäre, foiern er binnen drei Wochen seinen Wiederbeitritt zu dieser Kasse erflärt. > In den Fällen des Absatz 2 kann die frühere Kaffe den Erwerbslosen ärztlich untersuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, hat er einen Anspruch, nur gegen die nach 8 12 b oder 12 c zuständige Kasse. Aus ihren ober seinen Antrag erhält er die Leistungen von ber früheren Kasse. Geschieht es am seinen Antrag, so bat die frühere Kasse der nach § 12 b ober 8 12 c zustäiidigen binnen einer Woche den Eintritt des Versichern ngsfalls mitzuteilen. Diese Kasse hat der früheren ihre Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche wird im Spruchverfahren nach der Rcichsversicherungs- ordnung entschieden. § 12 e. In den Fällen der 88 12 a bis 12 d werden die von der Gemeinde zu zahlenden Beitritt.' uls Kosten ber Erwerbslojen- fürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet. Neben Krankengeld ober Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbslosen geivährt wird, erhält er nur die Zuschläge für Familienmitglieder nach § 9 Absatz 1. § 12 f. Erwerbslosen, die Erwerbslosenunlerstützuwg beziehen unb nicht unter die 88 12 a bis 12c sollen, wird bei Erkrankung die Unterstützung in vollem Umfang weiter gewährt. 3. Als § 12 g wird neu eingefügt: Tie Erwerbslosenunterstützung ist der Pfändung nicht unterworfen. Artikel II. Ter Text der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305), wie er sich aus den Aeudcrilngen, die in den Verordnungen vom 3. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1401), vom 21. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1445), vom 14. Januar 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 82), vom 14. März 1919 (Reichs-Gesetzbl.. S. 303) enthalten find, sowie aus den in dem Artikel I dieser Vewrdnung vorgesehenen Aenterungen ergibt, ist unter der Ueberschrist ,,Reichs Verordnung über Erwerbslvsenfürsorge" durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntgegeben. Ar t ikel III. Diese Verordnung tritt mit dem 15. April 1919 in Kraft. Berli n, den 15. April 1919. Der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung Koeth. Bekanntmachung. Betr.: Richtlinien für die Errichtung von Einwohnerwehren. Im Nachgang zu den im Amtsoerkündigungsblatt Nr. 25 vom 8. l. Mts. veröffentlichten Richtlinien des Ministeriums des Innern für die Errichtung von Einwohnerwehren hat letztgenannte Behörde initgcteilt, bas' nach einem neueren Ausschreiben des Reichswehrministers noch folgende Gesichtspunkte für die Errichtung von Einwohnerwehren in Betracht kommen: „Wehren, die sich als reine Bürger-, Studenten-, Arbeiteroder Bauernwehreir bilden und ausdrücklich die Aufnahme anderer regierungstreuer Ortseinwohner, die sich zur Aufrechterhaltung polizeilicher Ordnung bereit erklären, ablehnen, werden nicht anerkannt. Für die Kosten der Unterhaltung der Eimvvhnerwehren, sowie für bie Tienstbeschädigten- und Hinterbliebenen-Fürsorge kommt bas Reich (Militär-Fiskus) nach ben bestehenden militärischen Be- c c 1 ( ch c c $ li f£ t ii < b cl c i L t| t I s l l 1 I I 1 r 1 s i i i i । i 1 jlinimunden nur dann auf, wenn und solange die Einwohnerwehren einem militärischen Verbände angegliedert sind lind auf Anordnung einer militärischen Stelle Dienst tun. Für diesen Fall ist folgende Besoldung aus Reichsmitteln zuständig: 1,— Mart tägliche Grundlöhnung, 5,— Mart tägliche Zulage. 2,70 Maik tägliches Verpflegungsgeld, bzw. Verpflegung in Natur. Bei Verwendung der Einwohnerwehren zu anderen Zwecken (Bewachung der Waffendepots und der örtlrck-eir Verwaltungs- g.bäude, Polizeiverftärtung nsw.) tragen die Gemeinden die Lasten. Zur Herabminderung dieser Lasten empfiehlt sich die Organisation der Einwohnerwehren mit Hilfe des „Zeitfreiwilligen - syslems", bei dem niemand oder nur eine geringe Zahl vvn Mitgliederri dauernd eingezogen ist, mährend der Rest erst im Bedarfsfälle unter die Waffen tritt." Wir bringen dies hiermit zur öffen tlichen Kenntnis sowie zur Kenntnis der Gemeindebehörden. Gieren, den 17. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Ten Anbau von Oelfrüchten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Lnndgeineindcu des Kreises. Um eine ernwandfteie Unterlage zu den von Ihnen abzugebenden Bescheinigungen bei Anträgen aus Ausstellung von Oel- scklagscheinen oder Oelrücklieferungsscheinen rechtzeitig zu beschaffen, empfehlen wir Ihnen, ein Verzeichnis nach dem abgedruckten Muster alsbald anzufertigen und die Anbauer von Oel- siüchten zu den entsprechenden Anmeldungen in ortsüblicher Weise aufforbern zu lassen. Wer die Anmeldung versäumt, hat sich die daraus entstehenden Folgen selbst zuzuschreiben, die unter Umständen darin bestehen, daß die Ausstellung eines Oelschlagscheines verzögert wird oder gänzlich versagt werden muß. Weiter ist den erwähnten Landwirten bei der dem nächsti gen Ernteslächcnerhcbung (Verordnung vom 2. März 1919> anzuempfehlen, darauf bedacht zu sein, daß auch in den Ortslisten die vont ihnen mit Oelfrüchten ausgestellten Flächen richtig eingetragen werden. Alle Oelfruchte sind ablieferungspflichtig. Hierzu gehört auch der sogenannte Sommersamen, tvas ausdrücklich hervorgehoben wird, weil hierüber falsche Ansichten seither verbreitet waren. Tie Spalten 1 bis 14 der untenstehenden Liste sind durch Sie nach den Ihnen gegenüber zu machenden Angaben auszufüllen und in Spalte 15 durch eigenhändige Namens unters ck)rift des Anmel- dendcn als richtig anzuerkennen, wobei esl Erforderlich ist, für jede Oelfruchtgattung eine besondere Zeile zn benutzen. Tie Spalten 16 bis 21 sind durch den Feldschützen, der für seine besondere Mühewaltung ans der Gemeindekasse eine entsprechende Vergütung erhalten könnte, zu vollziehen. Am Schlüsse der Liste wäre von diesem folgende Gesamtbescheinigung abzugeben : Ord.-Nr. | Tag । der Anmeldung i Name »lur :<5 uuvwsg) - — x>Q c 2lb Größe in w ” □=9Jleter ! Der erfo (Ben ö cr> Anb Igt 31 rinnu von 9^ 1 ruel: | samen___________ I hat betragen in Pfd. m I wurde selbst g gewonnen S 1 angekauft ~ von 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Mil der Zentralge- 1 nossenschaft d. Hess, landw. Konsumver. hatte ich einen An- , bnunprfr nhnpkhl. Unterschrift des Anmeldenden für die Richtigkeit j der in Spalte 1 — 14 : gemachten Angaben sind zu- H treffend -• ä ; achschau - * Angaben in Spalte 7 .25 B 5 A A «2- n Bef Die te üb "5 a> mitteU 5 = q 3 ( mäßig S.--12. 5 s’ g.»' °* 1 schlecht ~ ? Bemerkungen l 14 15 16 17 18 19 20 | 21 1 1 • Tie Richtigkeit der Einträge in Spalte 16 bis 21 bescheinigt mit dem Anfügen, daß weitere Altbauflächen von Oelfrüchten rn der Gemarkung........... von mir nicht festgestellt worden smd. Tie Liste ist am 10. Juni 1919 durch Sie abzuschließen uich an uns einzusenden; eine Abschrift wäre für Ihren Dienstgebrauch zurückzuhalten. Gießen, den 14. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Bundesratsbcschluß findet am 2. Juni 1919 wieder eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf die gleichen Viehgattungen, die bei der Zählung am 1. März 1919 in Betracht gekommen sind, nämlich aui Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh und Kaninchen. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Nichtlandwirten gezählt werden müssen, also m jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten- Bichgattungen vorkommt. Tnrch Verfügung des Hessischen Landesernährungsamtes ist für diese Zählung auch noch die Frage nach den im Haushalt des Vieh- halrers zu versorgenden Personen ausgenommen. Tie Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landes ßatistik zu Darmstadt übertragen. Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Ober- bürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Tie nötigen Zähllisten und Gemeindebogcn wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zusenden. Tiejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. Mai nicht im Besitz der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden. Aus dem Gemeindebogen u>rd auf der Zählliste sind Anweisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchtzuführen ist. Sie loollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Spalten über die Verwendungsart der Pferde richtig ausgefüllt werden, denn diese Zahlen werden der F u t t e r ve r t e i l u n g durch die Reichs futtermittel stelle zugrunde gelegt. Anfragen bezüglich der Zählung fiiü> an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. Tie a n s g e s ü l l t e n Zähllisten und die U r s ch r i f- t c it der G e m e i n de boge n sind späte st ens bis zum 6. I u n i a n d i e Z e n t r a l st e l l e f ü r d i e L a n d e s st a t i st i k in T a r m st a d t a b z u s e n d e n. Der Termin m u ß u n beding t e i n g e h a l t e n werden. Reinschriften nnd Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu nehmen. Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes, zu der er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen er klärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. Gießen, den 10. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr : Tre Ausführung von Vermessungsarbeiten für Rechnung der Gemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tiejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 31. De' zember 1918, Kreisblatt Nr. 1 vom 3. Januar 1919, noch nicht erledigt haben, werden an die -alsbaldige Erledigung erinnert. Gießen, den 8. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Bete.- Erlöschen der Rgud-e bei chnem Pferde sdes Hch. Noll, Trohe. Tie in dem Gehöfte des Obengenannten ansgebrochene Räude ist erloschen, die Sperrmaßregeln werden aufgehoben. Gießen, den 13. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Zn den gemäß unserer Bekanntmachung vom 9. Mai 1919, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nre29 vom 15. Mai 1919, zur Verteilung kommenden Nährmitteln werden auf Nr. 56 der Nährmittelkarte C (blau) 1000 Gramm Kunsthonig ausgegeben. Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 16. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Si e g er t. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Biegen