Amtsoerliindigungsblaü für die Provinzialdirektion Oberhefsen und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierleljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 01 21. Juli__I919 Inhalts Ueberficht' Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. - Ausdrusch von Getreide. - Verbrauchsregelung der Nährmittel. - Wahlen zum Provinzialtag. - Viehseuchen. - Lehrerversammlung. - Feldbereinigung. Betr.: Unterstützung von Familien in den Dienst cingetretener Mannschaften. An die Bürgermeistereien und Gemcindcrechner der Landgemeinden des Kreises. Im Auftrag des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschafts- Amrs teilen wir Ihnen nachstehende vom Reichsministerium des Innern erlassene Bestimmungen mit der Weisung mit, die fraglichen Unterstützungen alsbald e i n z u st e l l e n. Im Zweifelsfall ist zu berichten. 1. Nach Armee-Berordnungsblatt werden den Mitgliedern der Reichswehr, sowie den Unteroffizieren und Mannschaften des bisherigen stehenden Heeres Löhnungszuschüsse von täglich 1.65 Mk für kinderlos Verheiratete und täglrch 1 Mt. für iedeS Kind gezahlt. Neben diesen Löhnungszuschüssen kann die Zahlung von Unterstützungen an die Angehörigen dieser Personen auf Grund des Familienunterstützungsgcsetzes ab 1. Juli nicht mehr in Frage kommen, da durch die Zahlung der Löhnungszuschusse die Bedürftigkeit für gehoben zu erachten ist. Tie Einstellung der Zahlung hat daher, soweit nicht schon geschehen, alsbald zu crjolgen. Insoweit Zahlung für die erste Hälfte Juli bereits erfolgt Mt, behält es dabei fein Bewenden. 2. Auch den Angehörigen der in den Grenzschutz eingestellten Mililärpersoncn sind Familienunterstützungen vom 1. Juli 1919 ab nicht mehr zu zahlen, da die Grenz,chutz- fornrationen bis dahin in die Reichswehr überführt sein werden, und ihre Mitglieder dementsprechend auch LöhnungszusckMe für ihre Familie erhalten. Familienunterstützung ist daher deu Angehörigen der Mitglieder des Grenzschutzes mir dann.noch zu gewähren, wenn durch Bescheinigung der zuständigen militärischen Stellen nachgewiesen wird, daß die nach den Bestimmungen über die Reichswehr zu zahlenden Lölmungszuschüsse dem betreffenden Ernährer nicht gewährt werden. Entsprechendes gilt |ür die Familien der Personen, die Sicherhcitssormationen, sogenannten Auslösungskommandos oder Abwickeluiigsstcllen angehören. 3. Eine Zahlung der nach 8 2 der Verordnung vorn 9. Tezem-, her 1918 zu gewährenden zwei Halbmonatsraten, kommt hier nicht in Frage, weil die Familienunterstützung nicht tvegen der Entlassung, sondern wegen des Ausgleichs der Bedürftigkeit durch die Löhnungszuschüffe eingestellt wird. 4 Ten etwa in die Reichswehr neu Eingetretenen, deren Angehörigen Zuwendungen auf Grund des FamilienunterstützungS- gesetzeS mit Rüäsicht auf die gewährten Löhnungszuschüsse über- liaupt nicht erhalten haben, kann die Familienunterstützung Nicht etwa nachträglich gewährt werden, da es sich bei der Zahlung bis Ende Juni 1919 lediglich um eine Weiterzahlung der bisher gewährten Familienunterstützungen handelt. 5. Ilebrigens können die an Verheiratete (gemäß Anlage 1 des Armee-VerordnungsblatteS Nr. 30, Jahrgang 1919, Ziff. 10) zu zahlenden Löhnungszuschüsse nach! neuerer Bestimmung auch in den Fällen gezahlt werden, in denen naclzigennefen wird, das; Eltern, Großeltern oder Geschwister bisher zum vorwiegenden Teil unterstützt, oder unehrliche Kinder unterhalten worden sind. Entsprechende Bekanntmachung erfolgt noch am Armee-Verordnungsblatt. 6. Faniilienunterstt'itzungen sind hiernach, soweit nicht nach obigem besondere Bescheinigungen darüber beigebracht werden, das; Löhnungszuschüsse nicht gezahlt werden, nur noch zu gewähren den Angehörigen: a) der Vermißten und Gefangenen, b) der Heeresangehürigen, die fidj noch außerhalb der deutschen Grenzen befinden, . ...... c) der an der Rückkehr aus dem Ausland infolge seindliä-er Massnahmen verhinderten, oder vom Feiiide verschleppten Personen, sowie .. , ch den Hinterbliebenen von Gesallenen, sofern |ic noctz nicht in den Genuß von Versorgungsgebührnissen getreten sind. 7. Hinzu kommen noch die Angehörigen der in Lazaretten befindlichen, noch nicht zur Entlassung gekommenen veeresangcho- rigen, denen nach Mitteilung des Kriegsministeriums Lohnzuschlagc ,licht gewährt werden. Auch hier ward aber zweckmäßig eine Bescheinigung einzufordern sein, daß die Ernährer kerne Lohnzu,chlage im Sinne der für die Reichswehr ergangenen Bestimmungen erhalten. Tie Familienuntcrstützung wird aber durch dre Beschaffung der Bescheinigung, unbekümmert um etwaige Ueberzahlungen, Nicht vorenthalten werden dürfen. 8. Sollten sich in besonders liegenden Ausnahm es allen aus der Einstellung der Familienuntcrstützung, mit Rücksicht darauf, daß die bisher gewährten Familienunterstützungen höher waren, als die jetzt gewährten Löhnungsbeihilfen iilid, Härten ergeben, so würde nichts dagegen einzuwenden sein, wenn die betreffenden Familien noch im Wege der Kriegswohlfahrtspfleze unterstützt werden würden. Jedoch werden die zu gewährenden Beträge unbedingt nicht höher sein dürfen, wie die bisher gewährten Faniiliimunterstützungen, abzüglich der jetzt den Angehörigen der Reichswehr usw. gezahlten Lohnbeihilfen. Gießen, den 17. Juli 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er mann. Bekanntmachung. Betr.: Ausdrusch von Getreide: hier: das Verwiegen der Frucht. Aus Grund des § 5 Absatz 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 (RGBl. Seite 525) und des § 3 Ziffer d «der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamts vom 4. Juli 1919 zur Reichsgctreideordnung (Darmstädter Zeitung Nr. 156) wird über das Verwiegen des Getreides folgendes besttmmt: r r„, 1. Wer die in § 1 bei- Reichsgetreideordnung anfgefuhrten Früchte ausdreschen ivill, ist verpflichtet, das Gewicht der ausgedroschenen Frucht auf dem Dreschplatz bzw. in der Säst'une durch Verwiegen feststellen zu lassen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Drusch mit Maschinen oder mit dem Flegel vorgenommen wird. Die Hinterfrucht ist genau so zu behandeln, wie die übrige Frucht: ihre Menge ist besonders zu verwiegen. Tas Ausschütteln der Garben und das sogenannte Klöppeln zur Gewinnung von Getreide vor dem Ausdreschen ist unzulässig und strafbar. 2. Die Feststellung des Gewichtes hat durch die von uns bestellten Wiegemeister oder deren Stellvertreter zu erfolgen. Die Namen der für jede Gemeinde bestellten Wiegemeister und deren Stellvertreter werden demnächst von der zuständigen Bürgermeisterei ortsüblich bekanntgegeben. 3. Das Verwiegen des Getreides darf erst nach stattgehabter völliger Reinigung erfolgen. 4. Das Gewicht des ausgedroschcnen Getreides ist getrennt nach Getreidearten und innerhalb dieser nach Frucht und Hinterfrucht festzustellen. Es ist unzulässig, das Verwiegen verschiedener Fruchtarten zusammen vorzunehmen, vielmehr ist jede Fruchtart besonders zu verwiegen. , Eine Ausnahme hiervon wird nur zugelassen, insoweit Früchte gemischt gewachsen sind (Mischfrucht). 5. Das ausgedroschene Getreide in Säcken und die geeichte ,Wage sind auf dem Dreschplatz an einer dem Verwieger leicht zugänglichen Stelle aufzustellen. Verantwortlich für den Befolg dieser Vorschrift ist in jcdeni Falle der Besitzer des Getreides. Der Getreidebesitzer hat die zur Vornahme des Wiegens nötigen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Weigert er sich, so steht dem Verwieger das Recht zu, die erforderlichen Hilfskräfte auf Kosten des Getreidebesitzers zu beschaffen. Die Bestimmungen über das Berwaltungsbeitreibungsverfahren finden auf derart entstandene! Kosten Anwendung. 6. Der Verwieger hat das von ihm ermittelte Gewicht jedes einzelnen Sackes Getteide in einem Notizbuch aufzuzeichnen. Dieses Notizbuch verbleibt vorerst in seinem Besitz und ist aufzubewahren. Die durch Zusammenzählen der Geivichte der einzelnen Säcke, getrennt nach Fruchtarten, zu ermittelnde Menge des ausgedroschenen Getreides ist von ihni in eine Druschliste einzutragen. Für die Druschliste ist das gleiche Formular wie im Vorjahre zu verwenden. 7. Der Verwieger ist verpflichtet: a) jeden Betriebsunternehmer, bei dem er Getreide zu verwiegen hat, dienstlich zu befragen, ob außer dem zur Verwiegung bereitstehenden Getreide noch anderes Getreide vorhanden ist, welches amtlich noch nicht verwogen ist. Hierbei nachträglich gemeldete Mengen lind ebenfalls zu verwiegen und in die Truschliste mit aufzunehmen. Die Verwieger sind berechtigt, zwecks Feststellung etwa vorhandener verschwiegener Vorräte alle Räume des betreffenden Besitzers zu betreten und Nachforschungen nach Gctreidevorräten anzustellen. d>die Eintragungen in das Notizbuch und in die Truschliste nur entweder mit Tinte oder mit Tintenstift vorzu- nelMen. Bleististeintragungen sind unzulässig. I: ß hi n g h fi ?.l "ii ci il d d ii b s a o t ii L D n i 2 6- die Truschliste nach Abschluß jeden Kalendermonats bis spätestens zum 5. des folgenden Monats in eingeschriebenem Bries an uns einzusenden. d) sein Notizbuch jedem Polizeibeamten aus Verlangen zur Einsicht vorzulegen und auf Anfordern an uns einzusenden. 6) jede Zuwiderhandlung seitens der Getreidebesitzer oder der Treschmaschinenführer uns mrzuzeigen. 8. Tie Gebühren der Verwieger, die Kosten für Beschaffung der Formulare, Notizbücher usw. und die Portikosten der Verwieger fallen den Gemeinden als örtliche Polrzeikosten zur Last. 9. Auf die Strafbestimmungen in den 88 80 und 81, sowie die Ausführungsvorschriften in den 88, 71 und 72 der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1919 wird besonders hingewiesen. Gießen, den 17. Juli 1919. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist wiederholt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Auch wird empfohlen, einen Abdruck au geeigneter Stelle zum Aushang zu bringen. Ferner sind die Wiegemeister über die Vorschriften und ihre Pflichten Dion Ihnen eingehend zu belehren. Tie Namen der von uns bestellten Wiegemeister und deren Stellvertreter sind jeweils in der Gemeinde ortsübliche betannt- zumachen; Nachricht über die Bestellung der Wiegemeister geht Ihnen mit besonderer Verfügung zu. Tre Tätigkeit der Wiegemeister ist von Ihnen zu überwachen. Wir empfehlen Ihnen, mit den Verwiegern eine Vereinbarung über deren Entlohnung zu treffen. Tie Bürgermeistereien haben ebenfalls eine Druschliste nach dem Muster, welches in Ziffer 8 vorstehender Bekanntmachung angegeben ist, zu führen. In diese ist das Gewicht der ausgedroschenen Frucht auf Grund der an Sie gelangten Meldungen der Besitzer des Getreides, welche nach 83 Ziffern der Ausführüngs-, Verordnung des Lairdesernährungsamts zu erstatte rind, einzutragen. Tiefe Truschliste ist alsbald nach Beendigung des Ausdrusches, s p ä t e st e n s bis zum 1. November d. Js. an uns einzureichen. Falls nach dem 1. November nach ein Ausdrusch stattfindet, ist Nachtrags liste monatlich einzusenden. Soweit die Angaben in den Treschscheinen im Vergleich mit der Eruteanbau- släche zu Zweifeln Anlaß geben, ist dies in der Truschliste in Spalte „Bemerkungen" anzuführen. Gießen, den 17. Juli 1919. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Durchführung der Vorschriften vorstehender Bekanntmachung zu überwachen. Gießen, den 17. Juli 1919. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S iege rt. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: 1. Bezug der bestellten Nährmittel, 2. Bestellung von Marmelade und Nährmitteln. Gemäß 8,7 unserer Bekanntmachung .über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes besttmmt: Tie gemäß unserer Bekanntmachungen vom 16. Juni und 18. Juni 1919 (abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 45 vom 19. Juni und Nr. 46 vom 23. Juni 1919) bei den Klein- Handelsgeschäften bestellten Waren und weiter auf die aufgerufenen Marken 51 und 62 zur Verteilung kommenden Nährmittel können von den Bestellern vom 25. Juli ab bezogen werden.. Der Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge: einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos. Es entfallen: auf die Nährmittelkarten A (gelbe Farbe) Marke 8 250 Gramm Reis auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe) Marke 50 1000 Gramm Marmelade Marke 51 250 Gramm Reis 250 Gramm Grieß 250 Gramm Haferflocken 250 Gramm Kindergerstenmehl, Grün- kernmehl oder Kartoffel- stärkemehl, auf die Nährmittelkarte C (blaue Farbe) Marke 61 1000 Gramm Marmelade Marte 62 250 Gramm Reis 1000 Gramm Teig waren 500 Gramm Suppen 250 Gramm Haferflocken. Mit dem 5. August verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tic Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bezugsmarken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Groß- handelSoereinigung, E. G. m. b. H., Gießen,. West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 5. Anguß l. Js., von den Bestellern nicht abgenommene Warenmengen sind der Großhandelsvereinigung, E. G. m. b. H., Gießen, bis zum 15. August anzuzeigen. Mchtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Verttieb der Nährmittel zur Folge. Eine weitere Verteilung von Marmelade und Nährmitteln ist für die nächste Zeit vorgesehen, und zwar 1. für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karte) auf die Marke 52 der Nährmittelkarte B, 2. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte) auf die Marke 63 der Nährmittelkarte C. Wer die auf ihn entfallende Ware »Art uird Menge wird später bekanntgegeben) zu beziehen wünscht, hat unter Vorlegung seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 25. Juli d. Js. eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist daraus zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarten abtrennt und au) der gleichzifferigen Quittungs- und Bezugsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihm zustehende Ware. Tie Kleinhandelsgeschäste haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzukleben und spätestens am 30. Juli d. Js. der Großharwelsvereinigung, E. G. m. b. &, Gießen, West-Anlage 31, einzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. Bei Einsendung der Bestellmarken an die Großhandelsvereinigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Den Bürgermeistereien der Landgemenrden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 16. Juli 1919. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.___________ Betr.: Wahlen zum Provinzialtag. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 24. Juni d. Js. (Amtsverkündigurrgsblatt Nr. 49) und erwarten Ihre Berichterstattung über die Namen der zu Wahlvorstehern und deren S t e l l v e r t r e t er ernannten Persönlichkeiten bis spätefteirs zum 20. d. Mts. Gießen, den 17. Juli 1919. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.____________ Bekanntmachung. Betr.: Räude bei Pferden der Heinrich Töll V. Witwe tzu Villingen. In dem Gehöft der Heinrich Töll V. Witwe zu Villingen ist die Pferderäude festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln wurden angoordnet. Gießen, den 16. Juli 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Lehrerversammlung. An die Schulvorstände des Kreises. Tonnerstag den 24. lf. Mts., vormittags S1/^ Uhr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulvermalterinnen des Kreises in Gießen (Schulhaus Schillerstraße) abgehalten iverbcn. Wir empfehlen Ihnen, den in Bettacht kommenden Lehrkräften hiervon umgehend Kenntnis zu geben. Gießen, den 18. Juli 1919. Kreisschulkommissiou Gießen. ___________________I. V.: Weicker.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Münster; hier: Drainagen. In der Zeit vom 25. Juli 1919 bis einschließlich' 7. August 1919 liegt auf der Bürgermeisterei Münster der Beschluß der Vollzugskommission vom 10. Juli lfd. Js. Ziffer 4 über Drainagen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Münster • schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 10. Juli 1919. Der Hess. Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Negierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.