Amtrvertündigungrblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das ttreiramt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 44 IS. Juni 191« Inhalts-Uebersicht: Verwertung von Militärgut. - Gebühren der Schornsteinfeger. - Wahlen der Bürgermeister. - Wahlen zum Kreistag. - Erwerbslosenfürsorge. — Fürsorge für die aus Tlsast-Lothringen Vertriebenen. — Schweinepest und Hühnerpest. — Dienstnachrichten des Kreisamts. Aurführungrbestimmungen im: Verordnung, betreffend die Verwertung von Militär gut. Vom 26. Mai 1919. Artikel 1. Zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen über MiütarPlt^gemaß 8 1 der Verordnung vom 23. Mai 1919 (Rnchs-Gesetzbl. S. 477) sind neben dem Reichsschatzministerium selbst „ a) seine, sämtlichen Zweigstellen tm Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, b) die aus anliegender Liste*) ersichtlichen Behörden und Organisationen im Rahmen der ihnen durch besondere Regelung übertragenen Befugnisse zur Verwertung der darin bestimmten Gegenstände ermächtigt. *i Tie Liste ist hier nicht mit abgedruckt. Verordnung betreffend die Verwertung von Militärgut. Vom 23. Mai 1919. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der liebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Staa- tenausschusses und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeoronet: § 1. Zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen ^über Militärgut sind nur das Reichsschatzministerium oder solche Stellen berechtigt, die vom Reickisschatzministerium hierzu ausdrücklich ermächtigt sind: der Ermächtigung bedarf es auch für Veräußerungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen. An Gegenständen, die von anderen Stellen ohne Einverständnis des Reichsschatzministeriums veräußert iverden, werden Eigentumsoder andere Rechte nicht erworben. Dies gilt nicht, soweit von einem Gewerbetreibenden Gegenstände des täglichen Bedarfs innerhalb der von ihm regelmäßig geführten Warengruppen zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Erwerbers versäußett werden. -§ 2. Militärgut im Sinne der Verordnung sind alle im Besitze von Heeres- und Marinebehörden befindlichen beweglichen Gegenstände aller Art sowie solche Gegenstände, hie sich als der Heeres- oder Marineverwaltung gehörig oder für sie beschlagnahmt oder angefordert im Besitz oder Gewahrsam anderer Behörden oder von Privatpersonen befinden. Als Militärgut gelten ferner solche Gegenstände, die von dm Zittilverwaltungm der von beit deutschen Truppen besetzten oder besetzt gewesenen Gebiete und deren Organisationen erworben worden sind. § 3. «Gegenstände, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen, sowie andere Gegenstände, die aus Beständen der Heeres- oder Marineverwaltung stammen oder deren Herkunft aus solchen Beständen dm Umständen nach anzunehmen ist, gelten auch im Privatbesitz als der Heeres- oder Marineverwaltung gehörig, es sei denn, daß der Erwerb des Eigentums nachgewiesen wird oder daß es sich um militärische Bckleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche des Besitzers handelt. ,, § 4 Tas Reichsschatzministerium ist ermächtigt, Mrlrtargut (ß§ 2, 3), das im Privatbesitze vorgefunden oder von unbefugter öeitc Mrückgehalten wird, sicherzustellen und der Verwertung zuzuführen. In Ansehung bestehender Rechte «tritt an die stelle der verwetteten Gegenstände der Erlös; weitergeheude L>chaden- ersatzansprüche bleiben unberührt. § 5 Wer nach dem 31. Oktober 1918 Eigentum, Besitz oder Gewahrsam an Militärgnt erlangt hat, ist dem Reichsschatzmini- stcrium gegenüber aus Aufforderung der zuständigen Stelle zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arten von Militärgut, m welchen Mengen, von wem, wie und zu welchen Preisen er sie erworben hat, wieviel er davon noch im Eigentume, Besitz oder Gewahrsam hat und wo sich diese Gegmstände befinden, sowie welche Mengen und an wen, wie und zu welchen Preisen er sie §^6 Wer die ihm gemäß § 5 obliegende Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit enter dieser Strafen bestraft. .. . , § 7. Tas Reickissch-itzminifterium wird ermächtigt, die erforderlichen Äussührungsbestimmungen zu treffen. t 8 8. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 1920 außer Kraft. Berlin, den 23. Mai 1919. Tas Reichsministerium. Scheidemann. Artikel 2. Zu Organen des Reichsschatzministeriums, die im Sinne des § 4 der Verordnung oom 23. Mai 1919 ermächtigt sind, Militär- gut unmittelbar in Besitz zu nehmen, werden neben der Abteilung III des Reichsschatzministeriums (.Reichsverwertungsamt) deren Zweigstellen und vom Reichsschatzmintstettum mit besonderer Voll- macht versehene Persönlichkeiten bestellt. Ter unmittelbare Besitzer von Militärgut ist verpflichtet, die von den Organen des Reickssschatzministeriums in Besitz genommene Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu verwahren, sich jedes fFortfchasfens dieser Gegenstände oder eigenmächtigen Veränderung an ihnen zu enthalten, sie zur llebergabe an die Organe1 desl RieichsWatzministeriums bereit zu halten und ihre Fortschaffung zu dulden, lieber die Inbesitznahme und über die Fortschaffung wird den Besitzern eine Bescheinigung ausgestellt. Artikel 3. Zur Einforderung von Auskünften gemäß § 5 der Verordnung vom 23. Mai 1919 sind die in dem Art. 2 anfgeführten Organe des Reichsschatzministeriums befugt. Die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften kann sowohl schttsilich wie mündlich oder im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, sie verpflichtet auch zur Vorlage der Geschäftsbücher und sonstiger Urkunden sowie zur Gewährung freien Zutritts in alle Geschäftsund Lagerräume. Artikel 4. Tie gemäß Artikel- 2 und 3 mit der Ausübung der Rechte des' MÄchsschatzministeriums beauftragten Persönlichkeiten sind mit einem vom Reichsschatzministerium oder einer Zweigstelle ausgestellten Ausweis mit Lichtbild und eigener Unterschrift des Inhabers versehen, aus dem sich die Persönlichskeit des Inhabers sowie Art und Umfang seiner Befugnisse ergibt. Artikel 5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1919. Ter Reichsschatzminifter. Gothein. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgern meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung nebst Ausführungsbestimmungen sind ortsüblich bekanntzuwachen. Gießen, 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. . Dr. Usinger^_____________________________ Bekanntmachung betreffend die Gebühren der Schornsteinfeger. Vom 7. Juni 1919. Durch den Abschluß eines Lohn- und Arbeitstarifs für das Sckornsteinfegergewerbe im Freistaat Kessen ist eine wesentliche Steigerung der Betriebsunkosten eingetreten. Mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtmiuifteriums wird daher bis auf weiteres mit Wirkung vom 15. Juni dieses Jahres an zu den nad} unserer Bekanntmachung vom 28. September 1918 «.Reg.-Bl. S. 219) zu erhebenden Feggebühren ein Teu e r u n g s z u s ch la g von 40 vom Hundert festgesetzt. Für Fegungen, die auf Wunsch des Bestellers in Ueberstunden, als Nacht- ober Sonntagsarbeften im Sinne des Lohn- und Arbeitstarifvettrages vorgenommen werden, sowie für Fegungen, die mit besonderer Arbeitserschwerung verbunden sind, ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, einen weiteren Zuschlag vvu 10 vom Hundert in Anrechnung zu bringen. D ar m ft a d t, den 7. Juni 1919. Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Tie Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten in den Landgemeinden des Kreises. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anläßlich der bevorstehenden Wahlen der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden des Kreises weisen wir auf 2 die Best immungen des Art. 7 7 des Gesetzes vom 15. April ds. Js. (Reg.-Bl. Nr. 13, Seite 161) besonders hin. Nach unserem Ausschneiden vom 17. Mai ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 34) ist die Benützung der Wä h Lgr Hstc n, die zur Wahl des Gemeinderats benützt wurden, von uns gestattet wordeü, ohne daß deren nochmalige Offenlegung stattzufinden hat. Damit zweifelsfrei festgestellt werden tarnt, wer bei den einzelnen, Wahlen abgestimmt hat, empfehlen wir Ihnen, den Vermerk derer folgt en Stimmabgabe in den Wählerlisten bei der Bürger- meisterwahl in i t Rotstift und beider Beigeordneten- w a h l mit Blaustift zu vollziehen (und jeweils entsprechenden Vermerk unter die Wählerliste zu fetzen. Gießen, den 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. Dr. U sing er. Betr.: Wahlen zum Kreistag. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend machen wir Sie auf die wichtigsten Bestimmungen des Abänderungsgesetzes zur Kreis- und.Provinzialordnung vom 15. April 1919 aufmerksam: 1. Für die Wahlen zum Kreistag sind nunmehr a) stimmberechtigt alle Männer und Frauen — einschließlich der Personen des Soldatenstandes —, welche eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ernt 1. Tage der Offenlegung der Wählerliste drei Monate im Kreise wohnen und am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben. ,,Wohnen" im Sinne des Gesetzes ist ein auf freier Entschließung beruhender Aufenthalt unter Umständen, die auf die Absicht eines dauernden Verweilens am Orte schließen lassen. Bei der bevorstehenden Wahl ist eine dreimonatliche Wohndauer als Voraussetzung des Stimmrechtes nicht erforderlich. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind die in. Artikel 5 der Volkskämmerwahlordnung vom 3. Dezember 1918 bezeichneten Personen. b) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 21. Lebensjahr am Wahltage vollendet hat und nicht von der Stimmberechtigung ausgeWosseu ist. 2. Tie stir die Stadtverordneten- und Gemeinderatswahlen beuünten Wählerlisten können nach der Bekanntmachung des Mini- steriums des Innern vom 5. Mai 1919 (Reg.-Blatt Nr. 15) benutzt werden, ohne daß nochmalige Offenlegung erforderlich ist. Ich ordne dies demgemäß an. Da die Listen weiter noch für die Wahlen zum Provinzialtag betrutzt werden, ist mit dem Platz für die Bemerke über die erfolgte sStimmenabgabe in der in der Wählerliste hierfür vorgesehenen Spalte sparsam umzugehen, um die Kontrolle dir Abstimmmtg über jede einzelne Wahl zu ermöglichen. 3. Ter ganze Kreis bildet einen Wahlbezirk. Die bisher gewesenen Vereinigungen von Mehreren Gemeinden oder Gentar- kungen zu einem einheitlichen Abstimmungsbezirk bleiben bestehen. Im übrigen empfehlen wir, soweit bei den letzten Wahlen eine Gemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt fvar, diese Teilung beizubehalten. In jedem Abstimmungsbezirk ist die gesamte Zahl der Kreistagsmitglieder zu wählen. Wir beauftragen Sie, die Abgrenzung der Mstimmungsbezirke und die Wahlräume alsbald ortsüblich bekanntzumachen, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter nach Beschluß des Gemeinderats! bzw. der Stadtverordneten-Versammlung zu bestimmen und uns die Abstimmuugsbezirke und Wahlräume, sowie die Namen des Wahlvorstehers und Stellvertreters bis zum 1. Juli mitzuteilen. Im übrigen verweise ich Sie auf Artikel 28 f bis 28 u der Kreis- und Provinzialordnungin der.Fassung vom 15. April 1919. Gießen, den 12. Juni 1919. D°er Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Erwerbslosensürsorge; hier: in der Textilindustrie. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie erneut darauf aufmerksam, daß die Beihilfen nach wie vor aus den Mitteln der Kriegswohlfahrtspflege gegeben werden (vergleiche Ziffer 3 des Amtsblattes Nr. 4 vom 16. Januar 1919). derartige Mtrüge auf Gewährung der Reichsbeihilfe für Aufwendungen in der Textilindustrie sind deshalb auch ferner bin getrennt vorzulegen. Gießen, den 12. Juni 1919. Kreisamt Gießen. ________________________Dr. Usinger.________________________ Betr.: Erwerbslos en für sorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tas nachstehende Schreiben des Reichsarbeitsministeriums vom 26. v. Mts. II A 256 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 7. Juni 1919. Kreisamt Gießen.1 I. B.: Welcher. Nach § 5 Absatz 1 und 2 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 23. April 1919 —• Neichs-Gesetzbl. S. 416 — sind Kriegsteilnehmer —; unbeschadet der vorschußweisen Unterstützung — in dem Orte zu unterstützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben. .Als Wohnort im Sinne auch dieser Bestimmung ist der Ort anzusehen, in dem sich einig Person nicht (nur vorübergehelw anfhält, sondern mit der Absicht längeren oder dauernden Verbleibens ivolM. (§ 8a a. a. O.i Betr.: Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie hiermit an die Erledigung unserer Verfügung vom 31. Mai 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 von: 3. Ium 1919) mit Frist von 3 Tagen. Gießen, den 11. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. Bekanntmachung. Betr.: Schweinepest in Lang-Göns: hier: unter dem Schwei ne- bestande des Wilhelm Rompf daselbst.. Unter dem Schweinebestande des Wilhelm Rompf in Lang Göns ist die Schweinepest festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind angeordnet worden. . Gießen, ben 12, Juni 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung B e t r.: Rotlauf bei einem verendeten Schweine des Ludwig Launspach III. zu Annerod. Tie am 19 Mai angeordnete Gehöftsperre bei Ludwig Launspach III. zu Annerod wird aufgehoben. Gießen, den 28. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcke r. Bekanntmachung B e t r.: Rotlauf bei einem verendeten Schwein in der Gemeinde Grüningen. Tie am 19. Mai angeordnete Gehöftsperre in der Gemeinde Grüningen wird aufgehoben. Gießen, den 28. Mai 1919. Kreis amt Gießen. I. V.: Welche r. Bekanntmachung Betr.: Ausbruch der Schweineseuche (Schweinepest) in dem Schweinebestand der Landes-Heil- und Pslegeanstalt zu Gießen. In dem Schweinebestand der^ Landes-Heil- und Pslegeanstalt dahier ist die Schweineseuche (Schweinepest) ausgebrochen. Wir haben Gehöftsperre angeordnet. Gießen, den 13. Juni 1919. Tas Polizeiamt Gießen. _____________________I. A.: Pfeffer.____________________ Bekanntmachung. In dem Schweinebestand des Postschaffners Georg D e h u s, dahier, Krosdorfer Straße Nsr. 14, ist die Schweineseuche - Schweinepest — ausgebrochen. Wir haben Gehöftsperre ungeordnet. Gießen, den 12. Juni 1919. Das Polizeiamt Gießen. ___________________I. A.: Pfeffer. ____________J Bekanntmachung. In dem Schwemebeftand des Bahnschireiners Julins Rühl, dahier, Frankfurter Straße Nr. 167, ist die Schweinesenche — Schweinepest — aus gebrochen. Wir haben Gehöftsperre angeordnet. Gießen, den 12. Juni 1919. Das Polizeiamt Gießen. __I. A.: Pfeffer.___________________ Bekanntmachung. Unter dem Hühnerbestand des Gärtners Rudolf Weber, dahier, am alten Schiffenberger Weg, und des Generalleutnants z. D. Friedrich K l i n g e l hö f f e r, dahier, Georg-Phil ipp-Gail- Straße 5, ist die Hühnerpest ausgebrochen. Gehöftsperre ist angeordnet. Gießen, den 12. Juni 1919. Tas Polizeiamt Gießen. _____________________I. A.: Pfeffer._______________ . Dicnstnachrichten des Kreisamtes. Als Ziehnkigstag der XII. Reihe der Geldlotterie zur Wiederherstellung der St. Üorenzkirche (in Nürnberg ist der 16. und 17. Oktober ds. Js. festgesetzt worden. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.