Amkverliindigungrblatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. äüTäs 15. Juli 1»1» 3nbalts Uebcrficbt' Verland von roten Möhren und Karotten. - Anfertigung von Fahrraddecken und Fahrradschläuchen. - Verarbeitung von Glimmer. - Bekanntmachung des hessischen Gesamtministeriums. - Beschaffung von Betten für Kriegsbeschädigte und ^legshmterbl,ebene. - Rückführung von Gütern. - Dermessungsarbeiten. - Rotlauf. - Feldbereinigungen. - Gemeindemehwage in Alten-Buseck u. Ober-Besstngen. Dienstnachrichten des Kreisamts. Verordnung * über den Versand von roten 'Möhre« unb Karotten aller Art. Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 307) wird Rote Möhren und Karotten aller Art dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht iverden. Soweit die Beförderung von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernung mit Fuhrwerk oder aus andere Weise, ledvch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, msbesondere aus öffentliche Äöärkte erfolgt, ist der Absatz mit Kraut bis auf rveiteres zugelassen. 82. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mart oder mit einer dieser Stvasen bestraft. Auch kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . „ ... . § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Juli 1918 .Reichsanzeiger 148 vom 26. Juli 1918) außer Kraft. Berlin, den 22. Juni 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: v. Tilly. Die Hessische Landes-Gemüseslelle,. Verwaltungsabteilung au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Landes. Unter Hinweis auf vorstehende Verordnung ersuchen mir Cie, deren Inhalt in Ihren Gemeinden ortsüblich, bekannt machen zu lassen. __ Mainz, den 30. Juni 1919. Hessische Landes-Gemüsestelle, Verwaltungsabteilung. Ter Vorsitzende: Werner, Regierungsrab Bekanntmachung betreffend die Anfertigung von Fahrraddecken und Fahrradschläuchen. M>m 23. Juni 1919. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Temobilmackliung vom 7. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1292) und auf Grund des Erlasses, betreffend Auft- lösung des Reichsministeriums für wirtschastlickM Temobilmachung voui 26. April 1919 (Reichsgesetzbl. S 438) wird folgendes verordnet: Artikel I. Die Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung vom 10. Dezember 1918 Nr. Fr. 840/11. 18. KRA. wird dahin abgeändert: Tas im Artikel V, 2 ausgesprochene Verbot der Herstellung von Fahrradschläuchen iviri> aufgehoben. Die im Artikel VI, 2 bezüglich der Herstellung von Fahrraddecken gemachte Einschränkung fällt weg. Fahrraddecken und Fahrrad schlauche können künftig ohne jebe Einschränkung angefertigt werden. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1919 in Kraft. Berlin, deil 23. Juni 1919. Reichswirischasts'miliifterium. I. V.: v. M oell endvrf f. Bekanntmachung betreffend die Verarbeitung von Glimmer (Mica). Vom 21. Juni 1919. Aus Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Temobil machung vom 7. dttwernber 1918 (Reichlsgesetzbl. S. 1292) und aus Gründ des Erlasses, betreffend Auflösung des Retchsinmilte- riilms für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reickisgesetzbl. S. 438) wird folgendes verordnet: Artikel I. Tie Beschränkungen, denen die Verarbeitung von Glimmer (Mieal mit Grund von Verpflichtungsschreiben der Glimmer Verarbeiter gegenüber der Kriegs-Rohstoff-Abteilung unterliegt, werden lsiermit aufgehoben. Ter Einreichung von Bestandsmeldungen bedarf es nicht mehr. Artikel II. Tie Herstellung von Osenglimmer für nichttechnische transportable) Oefen, Lampenzylinder, Blaker und Ventilatoren-' trag bewilligen. Artikel III. in Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. ä ä ä ä ä ä ä 60 — 40 — 30 — 60 — 60 — 45 — 35 — srmt- verschlüsse aus Glimmer (Mica) sowie der Handel mit den genannten Glimmerwaren wird verboten. AusnalMen kann das Reichswirtschaftsministerium auf Ali- Bet r.: Beschaffung von Betten für Kriegsbeschädigte und ünegs- Hinterbliebene. . An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreffes. Tie nachstehend abgedruckte Verfügung der Hessischen Haupt- sürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen- für sorge zu Darmstadt teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und ortsüblickien Bekanntgabe mit. Gleichseitig sind die Interessenten auszufordern, ihre Bestellungen bis spätestens zum 18. l. M t s. bei Ihnen ein zu reich en. Die Bestellungen sind bis zum 20. l. Mts. an uns weiterzugeben. Nach diesem Tage eingehende Bestellungen können nicht berücksichtigt werden. Gießen, den 11. Juli 1919. Kreisamt Gießen. (Amtl. Fürsorgestelle sür Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenensürsorge.) Lang ermann. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung Krast. Berlin, den 21. Juni 1919. R eichswir tschas tsminifterium. Jrn Austrage: Pilger. 58 22 41 6 5 3 25 damit zu versorgen. Weiter haben wir noch eine Partie Decken (wie sie in den Lazaretten zum Einziehen in die Bezüge benutzt iverden', wovon das Stück sich aus etwa 18 Mk. stellen wird, und eine Anzahl Nachttische, das Stück zu etwa 17 Mk. in Aussicht. Tie Preise für sämtliche Gegenstände verliehen sich a b hier. Zur Ersvarnis von Transportkosten empfehlen wir Ihre Bestellung möglichst zusammenzufassen. Bekanntmachung. Nachdem der Friede nunmehr geschlossen ist, sieht die Hessische Regierung ihre wichttgste Ausgabe darin, die Verpflichtungen, die er für Hessen zur Folge hat, im Jntevesse des Vaterlandes so loyal wie möglich zu ersüllen. Ta große und wichtige ^eUe Hessens voraussichtlich aus Jahre hinaus besetzt bleiben, wird dies nur möglich sein durch Unterhaltung einer ständigen Verbindung mit dem Oberkommando der Besatzungstruppen m Mainz. Es ist deshalb nach Tarmstadt ein französischer Verbindungsoffizier mit dem erforderlichen Begleitpersonal abkommandiert worden. Tie Hessische Regierung rechnet darauf, daß die Bevölkerung der Hauptstadt, ioie auch des Landes in Berücksichtigung der obengenannten Umstande dem französischen Verbindungsoffizier bei der Hessischen Regierung und seinem Personal lederzett mit Ruhe und Würde begegnet und sich insbesondere jeder unbeion- nenen Handlungsweise enthält, die nur dazu beitragen könnte, das Einvernehmen, das durch die Lage der Verhältnisse zivilchen den hessischen und sranzösischen Behörden für die Zukunst be? stehen muß, in nachteiliger Weise zu stören. Tarmstadt, den 1. Juli 1919. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Wir sind in den Besitz von 80 Stück Lazarettbetten gekommen, die an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene des günstigen Preises wegen abgegeben werden sollen. Es handelt sich um: '" eiserne Bettstellen mit Spiralboden eiserne Bettstellen mit Trahtgeslechtboden Seegrasmattatzen, gebraucht, l-teilig Kapolmat ratzen, gebraucht, l-teilig Roßhaarmatratzen, gebraucht, l-teilig Matratzen, Fiber- und Roßhaarmischung Seegrasmattatzen, gebraucht, 3-teilig Tie erwachsenen Fracht- pp. Kosten, die uns noch nicht lich bekannt sind, kommen noch, hinzu, so daß dem Preise für jedes Stück noch etwa 1 Mk. zuzurechlnen fein dürfte. Es erscheint als eilte für die gegenwärtige Zeit recht günsttge Gelegenheit, einzelne Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die eines Bettes dringend bedürfen, insbesondere innerlich Schwerttanke usw., cuit: 5te rtög' Line cue so hre ssen tZ fori den en Vie ert tb li. rt l. iw hül en Öul sga Die :e Si Re ie S z tbe E igel troa ie :ale :t 1 tli BH in )L ■n nfd ger v i iste t, 1 .0., t, 1 Ge cknz ?, I ger , i :ga ger B etr.: Verteilungsstellen; hier Rückführung von Gütern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Nr. VI des Trierer Abkommens zur Verlängerung des Waffenstillstandes vom 16. Januar 1919 sind solche landwirtschaftlichen Maichinen und Geräte, die in den besetzt gewesenen Gebieten Belgiens und Nordfrankreichs beschlagnahmt oder fortgenoMinen und nach Teutschiband überführt worden waren, der Entente zur Verfügung zu stellen. Jur Durchführung dieses Abkommens sind die Verordnungen der Reichsregierung vvm 1. Februar und! 28. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1919, S. 143 und S. 349) ergangen. Nach 8 2 der Verordnung vvm 28. März 1919 waren diejenigen Personen, die mit Beginn 'des 31. Januar 1919 Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhaber dieser Gegenstände waren, desgleichen die zu irgendeiner Zeit Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhaber dieser Gegenstände gewesen sind und sie zerstört oder ins Ausland gebracht haben, verpflichtet, hiervon unverzüglich, spätestens bis zum 20. April 1919 bei der Reichsentschädigungskommission, Maschinenabteilung, in Berlin W10, Viltoriastraße 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse Anzeige zu erstatten. Wir sehen der Feststellung entgegen, ob Landwirten landwirtschaftliche Maschinen fremder Herkunft während oder nach dein Kriege zur Verteilung überwiesen worden sind. Gießen, den 8. Juli 1919. Kreisamt Gießen. ______________I. V.: Langer mann.______________ Bekanntmachung. Betr.: Tie Ausführung von Vermessungsarbeiten für Rechnung der Gemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tiejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 31. Dezember 1918, Kreisblatt Nr. 1 vom 3. Januar, noch nicht erledigt haben, werden an die alsbaldige Erledigung erinnert.. Gießen, den 3. Juli 1919. Kreisamt Gießen. ______________I. V.; Langer mann.______________ Bekanntmachung^ Betr.: Rotlauf bei einem verendeten Schwein des Heinrich Klingelhöfer, Oppenrod. Bei einem verendeten Schwein des Heinrich Klingelhöfer zu Oppenrod wurde die Rotlaufseuche festgestellt. Gehöftsperre ist angeordnet. Gießen, den 4. Juli 1919. .Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Be tr.: Feldbereinigung Heuchelheim. In der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 5. August 1919 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim während der Geschäftsstunden der Beschluß der Vollzugskommissivn vom 1. Jiulr 1919 über die für den 1. Oktober 1919 vorgesehene Erhebung eines Teils der Feldbereinigungstosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung späteren Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen. Friedberg, den 2. Juli 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. _____________Schnittspahn, Regierungsrat._____________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Kesselbach; hier: Has topographische Güterverzeichnis. In der Zeit vom 9. bis einschließlich! 23. Juli 1919 liegt auf der Bürgermeisterei Kesselbach das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Kesselbach schriftlich' und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 28. Juni 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. __________________Dr. I a n n, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns. In der Zeit vom 24. bis einschließlich 31. Juli 1919 liegt werktags aus der Bürgermeisterer Lang-Göns ein Verzeichnis von Pachtentschädigungen für das Jahr 1919 infolge Verschlei- sungen in den Wiesen der Fluren II, III, IV, VII, XIV, XV XVII und XXV zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegung bei der Bürgermeisterei Lang-Göns schriftlich einzureichen. • Friedberg, den 5. Juli 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat. Ortssatzung die Benutzung der automatischen Viehnmge der Gemeinde Alten-Buseck betrefferrd. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Alteu- Buseck wird nach Anhörung des Kreisausschüiies des Kreises Gießen wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Dom 6. Mai 1919 zu Nr. M. d. I. 8973 nachstehende Ortssatzung erlassen: ( 8 1. Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände mühen durch einen verpflichteten Wiegemeister gewogen werden. Außer diesem hat Niemand das Recht auf der Wage zu wiegen. 8 2. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zu gehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. Tie Aufforderung hat von den Beteiligten direkt an den Wiegemeister zu geschehen. 8 3. Ter Wiegemeister oder der Stellvertreter hat über die vorgenommenen Verwiegungen ein Tagebuch zu führen das enthalten muß: Namen des Käufers! und Verkäufers, Datum der Verwiegung, Art und Gewicht des' gewogenen Gegenstandes und Betrag der erhobenen Gebühren. 8 4. Ter Wiegemeister hat dem Käufer oder Verläufer einen Abdruck der automatischen Wage über das Gewicht des gewogenen Gegenstandes auszuhändigen. 8 5. Die Wiegegebühren sind nach erfolgter Veriviegung an deir Wiegemeister zu entrichten. 8 6. Am Schlüsse eines jeden halben Jahres hat der Wiegemeister daS Tagebuch« abzuschließen, einen Auszug über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände zu fertigen und der Bürgermeisterei mit dem Tagebuch zwecks Vergleichung vorzulegen. Die erhobenen Wiegegebühren werden bann dem Gemeinde-Einnehmer in Einnahme angewiesen und von dem Wiegemeister an) denselben ausbezahlt. 8 7. Ter Wiegemeister erhält an Vergütung für jedes Stück Großvieh 15 Pfennig und für jedes Stück Kleinvieh 10 Pfennig aus dec Gemeindekasse zurückvergütet. Für jeden sonstigen verwogenen Gegenstand erhält der Wiegemeister eine Vergütung von 10 Pfennig, die von demselben von den Beteiligten direkt zu erheben ist. 8 8. Ter Wiegemeister und dessen Stellvertreter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt und vvm Kreisamt verpflichtet; sie unterliegen als Gemeindebamte den für solche gelten-! den Disziplinarvorschriften. 8 9. Tiefe Ortssatzung tritt mit dem 16. Juli 1919 in Kraft. Alten-Bus eck, am 26. SOtai 1919. Bürgermeisterei Alten-Buseck. Rau, Beigeordneter. Gebührentarif. Gemäß Artikel 187 der Landgemeinde-Ordnung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. Mai 1919 zu 9Zt. M. b. I. 8973. 1. für Kleinvieh (Schweine, Schüfe, Kälber usw.) von jedem Stück 20 Pfennig, 2. für Großvieh (Ochsen, Kühe, Rinder usw.) für jedes Stück 30 Pfennig, 3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand (Frucht, Kartoffeln usw.) bis zu 3 Zentner 15 Pfennig. Für jeden weiteren Zentner 3 Pfennig. Bekanntmachung. Betr.: Tie Gemcindeviehwage zu Ober-Bessingen. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1919 zu Nr. M. d. 1.11 376 und 'unter Zustimmung des Kreis- ausschufses des Kreises Gießen wird das Statut, die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Ober-Bessingen betrefferrd, vom 8. Juli 1890 wie folgt geändert: 1. 8 5 wird aufgehoben. 2. an seine Stelle tritt nachstehender Gebührentarif. Tie Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. August 1919 in Kraft. Ge b ü hre n t ar i f. An Gebühren werden gemäß Artikel 187 der Landgemeindeordnung mit Gcnehnligung des Ministeriums des Innern voni 2. Juni 1919 Nr. 11376 erhoben: 1. von jedem Stück Vieh oder Gegenstand bis zu 100 Kilogramm 15 Pf. 2. von jedem Stück Vieh oder Gegenstand über 100 Kilogramm aufwärts 30 Pf. Ober-Bessingen, den 8. Juli 1919. Bürgermeisterei Ober-Bessingen. I. V.: Dame r. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Balthasar Hill gärtner von Kessel buch wurde als Polizeibien er für diese Gemeinde üblich verpflichtet. Druck der Brühl'sche» Universitäts-Buch- und Steindruckerci. R. Lange, Gießen. — 2 - J -j