2lmt$verlünöigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Nreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 27 12. Mai 1919 Inhalts Uebersicht: Preise für Frühkartoffeln. - Preise von Milch, Butter usw. - Preise von Margarine. - Verfüttern von grünem (Be treibe. Verkehr mit Eiern. - Schlachtviehaufbringung. Ausgabe von Schuldverschreibungen. - Fällige Zinsen. - Gemeindewahlen. - 2vaisenbüchsengeldcr. - Maßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche. - Die Ausführung des Umsatzsteuergesetzes. - Abnahme des Kreuzungsgleises auf dem Abendstern. Gefunden, verloren. Verordnung über die Preise für Frühkartoffeln. Boni 10. April 1919. Auf Grund der Verordnung über Mriegsiuasiiiahmen zur Sidx- ning der VolkSemähnnig vom 22. Mai 1916 Reichsgesetzblatt 3. 4011 inio 18. August 1917 Reicl)sgesetzblatt 3. 823' .vird verordnet: _ § 1. xer Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Frühkartoffel- ernte 1919 darf, wenn die Lieferung zwiscl>pn dem 1. Fuli und dem 1 1. September 1919 eiiifdiiefilid) erfolg, 160 Mark nicht übersteigen. Tie Laudeszeutrallwhörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirt oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reid>skartvffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Füll' 1919 einschslieklich bis aus 240 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August bis 14. September 1919 einschließlich bis aus dcu vom 15. September 1919 ab geltenden, deinnäciist festzusetzeubv'u Preis lierabfetze». Tie Preise eines Bezirkes gelten für die in diesen) Bezirk erzeugten Kartoffeln. Für die Abgabe durch den Erzeuger im Klein verkaufe können durch den Reici>sernährungsniinisler sonne mit Zustimmung der 9iiidpsfaitoffelftette durch die im Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden oder Stellen andere Preise festgesetzt oder zugelassen werden. _ . S 2. xie nn 1 ober auf Grund besselbeu festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Sie gellen für den Verkauf durch den Erzeuger und schließen die kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von den, die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Mofieir des Einladens daselbst ein. § 3- xer ReichsernähruuMminister kann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sidneruug rechtzeitiger Abliefermhg erforderlich er sch'int, für bestimmte Zeiten erhöben oder lwrabsetzeu. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in MTOlt. Berli n, den 10. April 1919. Ter Neich^ernährnngsminister. S ch in i d t. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung der Landes-Milch und Fettstelle vom 11. Oktober 1918 über Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. Vom 26. April 1919 Die Bekanntmachung der Landes-Milch- und Fettstelle über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse vom 11. Oktober 1918 wird hierdurch wie folgt abgeänbert: I. M iIch preise. 2 Bei Bezahlung nach ber M enge wird für Hessen ein ein* beitlidicr Ltallpreis von 56 Pf. für bas Liter Voll mild? mit einem Fettgehalt von wenigiteus 3<*o festgesetzt. 3. Wird die Vollmilch nach dem Fettgehalt bezahlt, so ist von der Molkerei ein Bezahlungsverfahren in Anwendung zu bringen, bei dem be. einem Fettgchall von 3 ein Stallpreis von 54 Pf. bei einem Fettgehalt von 3'/2 o 0 ein Stall preis vo. 59 Pi. bei einem Fett^l-alt von 4 o<, ein Stallpreis vo.i 64 Pf S3i bezahlen ist. , .^lis Bezahlungsverfahren unterliegt der Genehmigung der Landes-Milch- und Fettstelle. 4. Wird auf Anordnung der Landes-Mild> und Fettstelle durd) eine Molkerei pasteurisierte und tiefgekühlte B o l l m i l ch- an eine Bebarfsgemeinde geliefert, so darf ber Preis bei Bezahlung nach M enge und einem Miiidestsettgehalt von 3<-o 68 Pi für das Liter ab Bahnrumpe Biolkerer nicht übersteigen. Bei Mol lei eien, welche bre ihnen angefieferte Milch nad) Fetlgehali bezahlen, kann zivisch>en Molkerei unb Bedarfsgemeinde ein ent Ipredenber, sich an das Bezahlungsverfahren der Molkerei anlehnender Preis vereinbart werden. Bei diesem Preise ist bie Kaiuiengestelluug nicht einbegriffen. Zn ledern seitens ber Landes Milch und Fcttstelle findet nicht mehr statt. 7. Für Ziegenmilch werden folgende Preise für das Liter festgesetzt: Preis ab Stall ..........55 Pf. Verkaufspreis für Wieder Verläufer . 60 Pf. II. Butterpreise. 1. Zn soweit von ber Landes-Milch- und Fettstelle auf Grund des tz 23 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 bie Her skellung von Landbutter ausnahmsweise gestattet ist, zahlt die Landes-Milch- und Fettstelle den mit der Sammlung diel er Butter beauftragten Stellen 5,00 Mk. für das Kilogramm, eiuschliest lich Berpodung, ausschlieszlich Frachtkosten. 2. Ter Preis für M o l k e r e i b u 11 e r, lueldie in oen liessi schien Molkereien hergestellt wirb, wird einsMiestlich Verpackung frei Bahnrampi' Versandstation festgesetzt: a‘ für Handelsware I, von rtmoanbfreier Beschaffenl>eit, aus höchstens 600 Akk. für 50 Milo, b> für Handelsware II, nicht vollwertige Speisebutter, aus höchstens 580 Mk. für 50 Milo, C' für abfallende Ware auf höchstens 440 Mk. für 50 Milo. 3. Für den Fall, das; 'Molkereien von der Landes-Mild)- und Fettstelle mit ber Herstellung von Sa ts butter beauftragt weiden, wird ber Preis für diese Butter einschließlich haudelsüblidwr Verpacluiig an* höchstens 605 Mk. für 50 Milo festgesetzt. 1 Als Verkaufspreis für Butter luirb für Hessen ein Preis von 610 Mk! für 50 Kilo festgesetzt. Tie Preise verstehen nd>: 1. bei Lieferung ab Molkerei: ab Bahurampe Versandstation der Molkerei, ober, wenn die Molkerei in der Gemeinde sich befindet, ab Rampe 9)Zofferei; 2. bei Lieferung ab Sammelstelle der Landes-Milch- und Fett stelle: ab Bahurampe der Sammelstelle 6. Ter Preis für Bu11ers ch malz wird ab Landes-Mild), und Fettstelle auf 720 Mk. für 50 Kilo festgesetzt. III. > Zuschlag an 1 Speisefetle Ein Zuschlag aus bie Speisefette zur Aufbringung der Mittel für bie Vollmilchrüdvergütiing wirb nicht mehr erhoben. Die Besttmmuugen ber Bekanntmachung ber Laubes-Milch- lind Fettstelle vom 11. Oktober 1918 zu I Ziffer 2, 3, 4, 6, 8, Ui II Ziffer 1, 2, 3, 4, 6, zu III werden aufgehoben Tiefe Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1919 in Kraft Darmstadt, den 26. April 1919. Hessisches Land«s Ernäbriingsamt ______________________________A c u in a n n. _________________________ Bekanntmachung betr. Abänderung der Bekanntmachung Grotzh. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine. Dom 26. April 1919. Der § 1 der Bekanntmachung des Grotzh. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine wird hierdurch dahin abgeändert, daß der Einheitspreis für 50 Kilogramm auf 190 Mk. festgesetzt wird. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1919 in Kraft. Darmstadt, den 26. April 1919. Hessisches Landesernährungsamt. ___Neumgn n. ____________________ Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Getreide. Vom 23. April 19!'.) Auf Gruud der Verordnung des Bundesrats über das Bei füttern von grünem Getreide, Roggen und Weizen vom 20 Mai 1915 Reichsgesetzblatt Seite 278 < wird auch für das Erntejahr 1919 das Folgende bestimmt: H. Grünes Getreide, also Roggen, Weizen, Spelz Tinkel, Feien, Emer und Einkorn , auch in Mischung mit Gerste, Pari nur mit Genehmigung des Kreisamtes gemäht und verfüttert werden 8 2 Zuwiderhaiidluugen gegen £ 1 werden mit Geldstrafe bis zu l.aOO Mark bestraft. Darm st a d t, den 2.3 April 1919. Hessisches Landesernährungsamt. Neu m an n. 2 < li u ’A n i r. al r c Darmstadt, den 24. April 1919- Mk. Mk 300 Stück, Mk. = 1000 1250 400 200 100 Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe zu 5000 zu 2000 zu 1000 ZU 500 zu 200 zu 100 Mk. Mk. Mk. Mk. 200 000 40 000 10 000 A B C Stück, Stück, Stück, Stück, Stück, Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. = 2 000 000 = 1 250 000 E F Hessische Landesernährungsamt 3u Nr. L. E. A. 4899 Betreffend: Schlachtviehaufbringung. Wie uns berichtet wird, sind in verschiedenen Gemeinden, da man mit der zugewiesenen Fleischmenge nicht zufrieden war, auf Veranlassung hierzu nicht berechtigter Personen, angeblich Mitglieder von Volksräten, Tiere geschlachtet und das Fleisch ausgegeben worden. Derartige unbefugte Eingriffe in die Fleischversorgung dürfen unter keinen Umständen geduldet und die Schuldigen müssen zur Rechen- B e t r.: Waisenbüchsengelder. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ta eine größere Anzahl von Bürgermeistereien unserer Ver- füMing vom 23. Januar ds. Js. trotz Erinnerung noch nicht ent' Unwillen hat, werden die Rückständigen ausgefordert, dies bis längstens 15. ds. Mts. zu tun. Gießen, den 7. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiete. Vom 30. April 1919. Unsere Bekanntmachung vom 25. Februar 1919, beheffetib gänzung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1919 über den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiet erhält unter Ziffer I Abs. 1 folgende Fassung: „Die Abgabepflicht von Eiern wird auch auf Entenhalter ausgedehnt, die mehr als 6 Enten besitzen, mit der Matzgabe, datz von den ersten 6 Enten Eier nid); abzuliefern sind." Darmstadt, den 30. April 1919. Hessisches Landes-Ernährungsamt Neumann. Bekanntmachung die Ausgabe von Schuldverschreibungen durd) die Hessische Landes- Hypothekenbank betreffend. Vom 25. April 1919. Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17 Januar 1903 (Neg.-Blatt 5.23) erteilen wir hierdurch der Hessischen Landes-Hypothekenbank, Aktiengesellschaft zu Darmstadt, die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und ZU 4 vom Hundert verzinslichen Kommunalschuldverschreibungen >m Gesamtbeträge von 10 000 000 Mark (Reihen XXII und XXIII) nebst Darmstadt, den 25. April 1919. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich. sehen sind, und zur Beschleunigung der Wahlen vermieden werden soll, daß eine nochmalige Aufstellung.oder Offenlegung der Wählerlisten für die Wahlen zum Kreis- und Provinzialtag ersorderlrch isl lieber diese wird besondere Verfügung noch ergehen , Um die rechtzeitige Vornahme der Wahlen der Imbesoldeteu Beigeordneten in den Städten und der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden sicherzustelleu, emMhlen wir, dafür Sorge zu tragen, datz uns die Wahlakten der -s t ii o V v e r o r duet e u und G e m e i n d e r a t s w a h l e n nlsbalo u a cd Abschluß des Wa hl ver fa h r e u s zugehen. Tie im Regierungsblatt erscheinende Wahlanleitung für die Gemeindewahlen wird nebst den über diese besteheiideu gesetzltchn Vorschriften demnächst in einer amtlichen Handausgabe im staats- vertag veröffentlicht werden. . t- Nach der Wahlanleitung kann für die bevorstehenden Wahlen des Bürgermeisters und der Beigeordneten in den Landgemeinden die für die Gemeinderatswahlen benutzte Wählerliste ohne noch- malige Offenlegung mit unserer Genehmigung benutzt werden. Um die Fristen für die Vornahme der verschiedenen Ge- meindewahleu einzuhalten, wird es aber vielfach auch erforderlich sein, das; die Berufung der Wähler zu einer später vorzunehmen den Wahl .eines Beigeordneten) erfolgt, bevor die vorher statt- findende Wahl (Haupt- oder Stichwahl» für den Bürgermeister oder für den Beigeordneten stattgefunden hat. In jedem Fall ist darauf zu achten, datz die vorgeschriebene Frist von einer Woche zwischen der Berufung zur Wahl und dem Wahltage gewahrt bleibt. Tie Wahlumschläge sind vor dem Wahltage mit dem Dienst stempel der- Bürgermeisterei zu versehen. Gießen, den ß. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. zugehörigen Zinsscheinen. Die Rückzahlung ist bis zum 2. Januar 1923 ausgeschlossen. Die Stückeeinteilung für jede der beiden ^ei^e5n00l^0'0° : Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. April wurden in hiesiger Stadt gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Handtäschchen mit Inhalt, 2 Paar Strümpfe, 1 Kapuze, 1 Damenuhr, 1 Brille mit Futteral, 1 Zwicker, 1 Trauring, 1 größerer Geldbetrag u. Papiergeld; verloren: 1 schwarzes Geldmäppchen mit ungefähr 120 Mk. Inhalt, 1 schwarzer Damenpelz, 1 goldene Damenuhr, 1 lederne Brieftasche mit zirka 100 Mk. Papiergeld, 1 Herren-Remontoiruhr und 1 Färbereiausweiszettel, 1 goldene Brosche und 1 gelblich ledernes Portemonnaie mit 5.30 Mk. Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jebeni Wochentag von 11 bis 12 Ubr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 5. Mai 1919. Das Polizeiamt Gießen. Gebhardt. schäft gezogen werden. Neuman n. e An' benLOberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen vorstehendes den Arbeiter-, Bauern- und Volksräten sofort bekanntzugeben. Gießen, den 2. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.__________ Betr.: Maßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- u. Klauenseuche. Au den Oberbürgermeister zu Gietzen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gietzen und die Gendarmerie des Kreises. Das Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. April 1919, Nr. M. d. I. 2261, die seither für eingeführtes Klauen- vieh bestehende 9 tägige Beobachtungsfrist auf 5 Tage bis auf weiteres herabgesetzt, wobei die nachgewiesenc Transportdauer in die genannte Frist einzurechnen ist. Diese Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und zu beachten. Gießen, 6. Mai 1919. _______________Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r._______________ Betr: Die Ausführung des Nmsatzsteuergesetzes^ An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. denjenigen Bürgermeistereien, die noch keinen Antrag auf Befreiung der Gemeindewasserleitungen und Waganstalten von obiger Steuer gestellt haben, wird empfohlen, dies bis längstens 15. d. Mts. zu veranlassen. Gießen, den 9. Mai 1919. __Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung B e t r.: Laudespolizeilichie Abnahme des Kreuzungsgleises ans dem Bahnhof Abendstern. Zufolge des zur Zeit herrschenden unregelmäßigen und außer ordentlich eingeschränkten Zugverkehrs wird der in obiger Sache an! den 16. Mai angesetzte Termin ans dem Bahnhof Abendstern bis aus weiteres verschoben. G i e ß e n, den 7. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Z. V.: E e t l a r i n s. Bekanntmachung Tie am 15. Mai 1919 fälligen Zinsen der in das H es fische S t a a t s s d)i nldbu ch eingetragenen Forderungen werden bei allen in Betracht kommenden Hessischen Kassen und bei den Rcr.hs- baukanstalten v o m 1. M ai 19 1 9 ab gezahlt. Vom gleichen Tage ab wird die Staatsschuldenkalse die durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto zu berichtigenden Ochuld- lmchzinsen überweisen. Dar m st a d t, den 23. April 1919. Hess is dje Staatsschulden verwalt» n gi. ___________ In Vertretung: Nebel.__________________ Betr.: Tie Gemeindewahlen. , _ An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen daraus hin,, das; das Gesetz, die Abänderung btr Landgem eindeor dnun g betreffend, vom 15. April ds. Js. m Jcr. 13 des Hess. Regierungsblatts abgedruckt ist und empfehlen Ihnen, sichi mit d e n n e u e n B e st i in m n n gen eingehend ver - tr a ut zu m ache n. v . T , , .. Wir verweisen besonders aus Artikel 49.1. d., wonach die Wählerliste doppelt aufzustellen ist und auf Artikel 221, wonach die Vestimmung. des Artikels 38 über die Tauer des Wohnens für die erste Wahl nicht gilt. ' W i e tz e ii, den 8. Mai 1919. Kreisamt Gießen. ________________________Dr. U fin g e r. ____________________ B etr.: Gemeindewahlen. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bezugnehmend auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2. Mai über die Genieindewahlen weisen wir daraus hin, datz die Wahlen spätestens an den sestgesetzten E n d t e r in inen vorgenommen bzw. beendet sein müssen, da tue Kreis- und Provinzialtagswahlen für die später liegenden Sonntage vorge- Druck der Brühl'schen Nniversitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.