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S. 599). Bon, 10. Juni 1919. Aus Grund des Gesetzes über das Paßtvesen vvin 12. Oktober 1867 (BundeS-Gesetzbl. S. 33) ivird die Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend andertveite Regelung der Paßpflicht (Reichs Gesevbl. S. 599), abgeändcrt und erhält folgende Fassung: 8 1. Wer- das Reichsgebiet verläßt oder wer ans dein Ausland in das Reiel)sgcbiet eintritt, ist verpslichlet, sich durch einen Pas; über seine Person auszuloeisen. Ter Paß bedars vor beni sedesuraligen Grenzübertritte des Sichtvermerkes der zuständigen deutschen Behörde. 8 2. Jeder- Ausländer, der sich im Reichsgebiet anfhält, ist verpflielchet, sich, durch einen Paß über seine Person auSzuwcifen. 8 3. Für besondere Fälle kann der Reiä-smürister des Innern, auch andere amtliche P Ausnahmen von den Vorschristen des 8 1 zulassen. 8 6. Der ReichSniinister des Innern erlässt die zur Aussührung dieser Verordnung ersvrderlichen Anordnungen, insbesondere über Fmm und Inhalt der Pässe und des Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstell-ung der Pässe und des Sichtvermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Verfahren: er bestimmt, inwieweit von dem Erfordernisse des jedesmaligen Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2) Befreiung, gewährt werden kann. Soweit der Reichsminister des Innern Ausführungsverord-- nungen nicht erläßt, können solche Anordnungen von den Landes- zeutralbehörden erlassen werden. . 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Mraft. Berlin, den 10. Juni 1919. Ter Reichspräsident. Ebert. Ter Reichsminister des Innern. Dr. Preu ß. Verordnung belr. Strasbeslimmuugeu für Zuwiderhandlungen gegen die Pas;- Vorschriften. Vom 21. Mai 1919. Auf Grund des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Temobilmachung, vom 26. April 1919 «ReichS-Gesetzbl. S. 438) und der Verordnung vom 27. Ra vember 1918 über den Erlass von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Temobilmachung Otteiel)S-Gcsetzbl. 2. 1339) wird verordnet, was folgt: 8 1. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Hast oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, 1. wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet, insbesondere die Reichsgrenze nach ober aus dem neutralen Ausland an anderen Stellen als den von den zuständigen Behörden bestimmten Grenzübergangsstellen ober ausserhalb ber für biete Grenzübergangsstellen festgesetzten Tienststunden, 2. wer sich bei einer Grenzübergangsstelle' der amtlichen Prüfling entzieht, 3. wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm int Sichtvermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet ober für beit liebertritt über bie Reichsgrenze bestimmten Urhnibe vorgeschrieben sinb, 4. wer vorsätzlich bett zur Neberwachung bes Grenzverkehrs erlassenen Anorbnungen ber Grenzstellen zuwiderhandelt, 5. loer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet ober für ben lieber tritt über die Reichs grenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk ober einen sonstigen Eintrag oder Stein pel einer amtlichen Stelle fälschlich anfertigt ober verfälscht. 6. wer wissentlich von einer solchen fälschen ober verfälschten Urkunbe ober von einer solchen echten, für einen anberen ausgestellten Urkunbe, als ob sie für ihn ausgestellt wäre. Gebraucht mad)t, 7. wer eine zum "Ausweis seiner Person für ben Aufenthalt im Reichsgebiet ober für ben llcbertritt über bie Reichs grenze bestimmte Urkunbe einem anberen zum Gebrauch überläßt, 8. wer wissentlich zur Erlangung ober Verschassung von Ur tnnben. bie zum Ausweis einer Person für ben Aufenthalt im Reicksgebiet ober für ben llcbertritt über die Reichs grenze bestimmt sind, von Sichtvermerken ober von svn stigen Einträgen in diese Urkunden unwahre Angaben macht ober unrichtige ober irreführende Ausweise und Be lege vorlegt, ober wer wissentlich von einer auf diese Weise eiiniigtcn ober verschafftet! Urkunde Gebrauch macht, 9. wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 bezeichneten. Handlungen zu -begehen, ober wer zu einer solchen Handlung wissentlich bnrch Rat ober Tat Hilfe leistet, anstiftet ober aufsorbert, 10. ein Auslänber, welcher ber ihm bnrch § 2 ber Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 21. Jnni 1916 (Reichs-GesetzlN. S. 599) auserlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe ber 88 3 ober 4 ber bezeichneten Verordnung zugelassenes Aus neispapier über seine Person sich auszuweisen, innerhalb ber ihm von einer Polizeibehörbe -bestimmten Frist nicht nachkvmmt. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage ber Verkündung in Kraft. Berlin, ben 21. Mai 1919. Ter Reichsminister bes Innern. Dr. Preu ß. Verordnung betreiienb Abänderung der 93erorbnitngen über Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 9. Januar, 1. Februar, 11. März und 10. April 1919 (Rcichsgesetzblatt S. 28, 132, 301 und 389). Vom 14. Juni 1919. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffen den Besttgnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Ans 1 Ölung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Temobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichsgesetzblatt S. 438) per ordnet was folgt: Artikel 1. Im Wortlaut des Abs. 2 ber Verorbiiuug vom 1.' Februar 1919 «Reichsgesetzblatt S. 132. ist für ben 15. März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 1. September 1919 eiuzijsetzen. Danach fnint Lchwerbeschädigteu frühestens zum 1. September 1919 gekündigt werden. Artikel 2. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Straft. Berli n, den 14. Juni 1919. Ter Reiäisarbeitsminister. Baue r. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachungen vom 23. Oktober 1918 «Reg.-Bl. S. 231 - und vom 4. Juni 1919 Reg.-Bl. S. 279), ten Verkehr mit Schlackt , Rutz und Zuchtvieh und dessen Be förderung betreffend, und der diese nbnnbernben Bekanntmachung! vom 17. Juni 1919 «Reg.-Bl. Nr. 20). Vom 1. Juli 1919. Tie Bekanntmachung vom 17. Juni 1919 erhält folgenden Zusatz, ivobei der Punkt hinter „gehört" durch ein Komma zu er setzen ist: „uuo in Ermangelung eines .ßreisz iegen zn ch tvereius der Laubwirtschastskaniineraussckais; für die Provinz Oberhessen." Darmstadt, den 1. Juli 1919. Hessisches Laudesernährungsamt. Reu m a n n. B -etr.: Tie Wahlen zum Kreistag. An den Oberbürgermeister zu Mieden und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezug auf meine Verfügung vom 12. Juni ^A.-V.-Blatt Nr. 44) und vom 23. Juni .(A.-V.-Bl. Nr. 50) weisei ch darauf hin, daß tne für die Stadtverordneten- und Gemeinderatstvahlen benutzten Wählerlisten auch für die Kreistagswahlen anzuwenden find, rind das; Aenderungen dieser Listen durch Aufnahme oder Streichung von Wählern untersagt sind. Bei Schaffung des Platzes für Eintrag des Abstimmungsvermerks ist zu beachten, daß auch nach Platz für Eintrag des Abstimmungsvermerks zur Provinzialtagswahl vorzusehen ist. Ferner bemerke ich: 1. In der Wählerliste ist nach der Benutzung für die Kreistags- wahl am Schluffe oder auf einem angehefteten Bogen folgender Vermerk handschriftlich aufzuschreibcn: „Tie vorstehende Wählerliste wurde bei der Wahlhandlung zum Kreistag am 17. August 1919 benützt und dem Wahlprolokoll beigefügt. ......... den.....19 . . Ter- Wahlvorstand (— des Abstimmungsbezirkes . . .) Folgen die Unterschriften. 2. Während die Wahlvorsteher und Stellvertreter vom Bürgermeister ans Beschluß des .Gemeindcrals oder der Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden, werden die Beisitzer und Schriftführer vom Wahlvorsteher ernannt. Ein Formular zur Beurkundung wird ihnen zugehen; es ist für jeden Abstimmungsbezirk ein besonderes Formular zu verwenden. Tie ausgesüllten Formulare find zu den Wahlakten «zu nehmen. 3. Ebenso ist das Formular für Berufung der Wähler zur Wahl, das Ihnen zugehen tvird, nach entsprechender Ausfüllung, den Wahlakten beizufügen. Ich verweise auf meine Verfügung, vom 26. Juni (A.-V.-Bl. Nr. 50). 4. Formulare für Wahl Protokoll und Gegenliste werden Sie erhalten. 5. Bei der Einsendung der Wahlakten ist zu beachten: A) Jeder Wahlvorsteher muß alsbald nach Schluß der Wahl ferne gesamten Wahlakten: a) Wählerliste, b) Wahl Protokoll (ausgefülltes Formular), cj Gegenliste (ansgefülltes Formular), d) Stimmzettel und Umschläge den, Bürgermeister in versiegelten, Paket abliefccn. E. Der Bürgermeister hat den ihn, so eingclieferten Wahlakten, ohne das Paket zu offnen, beizusügen: a) Beurkundung über erfolgte Bestellung des Wahlvorstandes - wo mehrere Abstimmungsbezirke gebildet worden sind, der Wahlvorstände (Formular), b) Beurkundung über rechtzeitige Berufung der Wähler zur Wähl (Formular) und dieses gesamte Aktenmaterial in einem gleichfalls versiegelten; Paket so umgehend wie möglich an das Kreisamt Gießen abzusenoen, damit die Sendung der gesetzlichen Vorschrift entsprechend noch im Laufe des 20. August 1919, das ist der 3. Tag nach dem Wahltag, den Kreiswahlkommissar erreicht. Mit Kosten, die der Kreisverwaltung durch telephonische oder telegraphische Nachforschung bei den in Betracht kommenden Bürgermeistern nach dein Verbleib der bis zum 20. August nicht eingegangenen Sendungen entstehen sollten, wird die Gemeindekasse belastet. Gießen, den 4. Juli 1919. Der Kreiswahlkommissar. Welaer. Betr.: Tie Strafregister; hier: die Nachweisungen der in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis 30. Juni 1919 verstorbenen bestraften Personen. An sämtliche Ortspolizeibehörden des Kreises. Sie wollen die obenerwähnten Nachweisungen oder Fehlanzeigen bis zum 1. September 1919, ohne das; eine Erinnerung nötig wird, ojn1 den Herrn Oberstaatsanwalt einsenden. In den Nachweisungen sind die genauen Personalien (Vorname, Familienname Geburtstag, Geburtsort) sowie die Nanten der Eltern anzugeben. Gießen, den 4. Juli 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Beginn einüs «neuen Kurses bei der Hnfbefchlagfchule zu Gießen. Im Juli 1919 beginnt wieder ein neuer Kurs der Hufbeschlag- schule zu Gießen. Ter Kurs dient der Vorbereitung für die Prüfung zur. Er langnng des Ausweises zur selbständigen Ausübung des Gewerbes als Hufschmied. Anmeldungen zur Teilnahme sind baldmöglichst au Herrn Professor Dr. Knell, Gießen, den Vorstand der Husbeschlag- schule — der auch zur Abgabe von Auskünften bereit ist -- zu richten. Gießen, den 4. Juli 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Berghein,; hier: Drainagen. Tas Projekt über Drainierung von Grundstücken in Flur III nebst Kostenanschlag von, 16. Juni lfd. Js., sowie der Kominissions beschluß Ziffer 2 und 3 vom 26. Juni lfd. Js. über die Ausführung der Arbeiten und die Aufbringung der Kosten liegen in der Zeit vom 7. bis einschließlich 21. Juli lfd. Js. offen, und z:var vom 7. bis einschließlich 11. Juli aus Bürgermeisterei Holzheim, vom 12. bis einschließlich 16. Juli auf Bürgermeisterei Grüningcn, vom 17. bis einschließlich 21. Jul, auf Bürgermeisterei Dorf-Güll. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses schriftlich und mit Gründen versehen bei einer der obengenannten, Bürgermeistereien einzureichen. Friedberg, den 26. Juni 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Jan n, Negiernngsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen. Tagsahrt zur Entgegennahme von Wünschen, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet Sa m st agdenl 9.Iuli 1 9 19, vormittags von 1 0*/4 b i s 1 V/a U h r, auf der Bürgermeisterei Ober Bessin den statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt roerden sollen und bei welcher alten Parzelle die, Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung. Friedberg, den 25. Juni 1919. Ter Hessische FeldbercinignngSkoinmissär. Dr. I a n n, Regierungsrat. Bekanntmachung. B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. Unter Bezugnahme auf § 4 der Polizei-Verordnung über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Gießen errichteten! Kreisabdeckerei vom 20. Juli 1911 machen wir erneut darauf aufmerksam, daß die Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Strafe ohne jeden «Verzug «nach dein Vjerensden oder Mch vollzogener Tötung oder Ausschlachtung bei der unterzeichneten Behörde entsprechende Anzeige zu machen haben. Gießen, den 3. Juli 1919. Polizeiamt Gießen. L au te schlä g er. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. Jüni l. Js. ivurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Gesangbuch, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Medaillon, 1 silbernes Herzchen, 1 Sonnenschirm n. Papiergeld; verloren: 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 goldener Zwicker, 1 schwarzer Damenregenschirm, 1 grüne Tuchmappe mit Pa pier-geld, 1 goldener Ring mit Diamant. 1 schwarzes Damen Handtäschchen mit Geld, Paßkarte und Notizbuch, 1 grün- ledernes Geldtäschchen mit Inhalt und 1 grünlichbrauner Tamengürtel. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre -Ansprüche alsbald bei uns gellend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags -bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. Juli 1919. Polizeiamt Gießen. • Laute schlä ger. Druck der Brühl'sche» Universitäts-Buch- und 5teindruckerei. R. Lange, (stießen