AmtrverM-igllngsblatt für die Provinziaidirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 40 5. Juni 1919 Anhalts Uebersicht: Prämientarif. - Wiederanschaffung von abhanden gekommenem Militärgut. - Polizeistrafgesetz. - Solbadkuren. - Urlaub der Lehrer. - Erwerbslosenfürsorge. - Hauptkörungen. - Gemeindewahlen. - Fahrterlaubnisscheine. - Kreisabdeckereiverzeichnisse. - Iuckerver- brauchsregelung.-Ausbruch der Näude.-Schlutz der offenen Verkaufsstellen.-Feldbereinigung Lang-Göns,Rabertshausen, Wieseck und Mainzlar. Prämientarif für die Versicherungsgeiwssenschaft der Privatfahrzeug- unb Reittierbesitzer. Gültig siir die Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 31. Dezember 1922. Lf- Nr. Gefahr Klassen Dom Hundert des (Entgelts zu entrichtende Prymie 11.5 2 =5'2 E o "t« cfl ■5 ~£g) = " 1 Gefahr Klasse A. Tätigkeiten beim Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern. 2,40 1,20 2 3 4 Gefahrklasse B. Tätigkeiten beim Halten v. Kraftwagen; „ „ „ Reittieren; „ „ ,, Landfahrzeugen, die durch tierische Kraft bewegt werden. 3,60 1,80 5 6 Gefahrklasse C. Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen mit motorischer Kraft; Tätigkeiten beim Halten v. Freiballons. 4,80 2,40 In allen Gefahrklassen wird eine Mindestprämie im Jahres- betrage von 3 Mark erhoben. Festgesetzt gemäß § 804 der Rerchsversicherungsordniing. Berlin, den 29. März 1919. Tas Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversick-erung. Dr. Kaufmann. Wird zur Kenntnis der Interessenten veröffentlicht. Gießen, den 28. Mai 1919. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.______________ Bekanntmachung. 1. Für die Wiederanschafsungi von abhandengekommenem Mi- litärgnt werden Belohnungen in Prozenten des durch Abschätzung feslzustellcnden Wertes des wiedererlangten Gutes ausgesetzt. Solche Belohnungen sollen erhalten: a) Tie Finder von verlorenem Heeresgut; b) diejenigen Personen, die in ihrem Gewahrsam befindliches Heeresgnt abliefern, .sofern sie nicht gegen eine gesetzliche Ablieferungsfrist verstoßen haben oder verstoßen; c) diejenigen Personen, die durch Anzeigen oder Mitteilungen, zur Wiederersassung von abhandengekommenem Heeresgut beitragen; d, die mit der Bewachung und Wiedererfassung von Heeresgut dienstlich beauftragten Personen, sofern sie infolge einer besonderen Tätigkeit ausschlaggebend zum Erfolg beige- tragen haben. lieber die Zahlung einer Belohnung entscheidet die zuständige Behörde unter Ausschluß des Rechtsweges. Eine Zahlung erfolgt nicht eher, .als durch die zu belohnende Tätigkeit die zuständige Behörde tatsächlich und rechtlich in die Lage versetzt worden ist, über das Heeresgut wieder zu verfügen. 2. Tie Höhe der Belohnung wird wie folgt berechnet: Wert des erfaßten Heeresgutes: Prozentsatz: bis Mk. 1 000.- entschließ!, bis 10 v. H. von „ 1000.- bis 10 000 Mk- „ „ 5-7 v.H. „ „ 10 000.- „ 100 000 „ „ „ 3-5 v.H. „ „ 100 000.- „ 500000 „ „ „ 2-3 v.H. „ „ 500 000.-,, 1 000000 „ „ „ 1-2v.H. „ „ 1 000 000. - und mehr „ '/, — 1 v. H. Tie Berechnung der Belohnungen erfolgt nach dem Prozentsatz derjenigen Stufe, zu welcher der geschätzte Gesamtwert des durch eine einheitliche Handlung wiedererfaßten Heeresgutes gehört. Sind mehrere Personen an der Wiederheranschassung beteiligt, so sind das Reichsschatzministerium Abt. III und die dazu von ihm beftiminten Stellen berechtigt, die aus den vorgenannten Prozentsätzen sich ergebenen Beträge nach Maßgabe der Tätigkeit des Einzelnen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Tie Entscheidung ist unanfechtbar. Soweit dienstlich beauftragte Personen dabei in Betracht kommen, wird bei Berechnung ihres Anteils das ihnen zustehende feste Gehalt berücksichtigt. 3. Anträge auf Auszahlung von Belohnungen sind an die Zweigstellen des Reichsverwertungsämtes zu richten. Zuständig ist diejenige Zweigstelle, in deren Verwaltungsbezirk das wieder- erfaßte Hceresgnt zur Ablieferung gelangt ist. 4. Ter Antragsteller hat der Zweigstelle den Nachiweis über die tatsächliche Wiedererfassung von Militärgut und über seine damit verbundene Tätigtest zu erbringen. Zu diesem Zweck werden alle Behörden, deren Annahmestellen siir Militärgut nach Maßgabe der Verordnung vom 14. Dezember 1918 unterstellt sind, sowie im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium sämtliche für eine Annahme von Heeresgut in Frage kommenden militärischen Tienst- stellen ersucht, dem Antragsteller eine Bescheinigung über/die Art seiner Tätigkeit auszustellen. 5. Tie Abschätzung des Wertes des wiedererfaßtcn Militär-, gutes geschieht durch das Reichsverwertungsamt oder durch seine Zweigstellen. Deren Entscheidung ist endgültig. 6. Tie vorstehende Bekanntmachung findet Anwendung auf alle Fälle, in denen wiedererfaßtes Militärgut nach dem 16. April 1919 zur Ablieferung gelangt und tritt mit dem 31. Tezember 1919 außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung öffentlich bekannt gemacht wird. 7. Tie Verfügung des Reichsverwertungsamtes vom 15. Januar 1919, betreffend Auszahlung von Belohnung siir Wieder- ersassung von Kraftwagen, Krafträdern, TampsstraßenzugMaschinen, Tamvflastkraftwagen, Dampfseilzugmaschinen, Dampfwalzen, Motorbooten, Anhängern, Beleuchtungswagen, sowie Zubehörteilen und Betriebsmitteln zu diesen Fahrzeugeri tritt außer Kraft und tvird durch vorsteheiide Bekanntmachung ersetzt. Berlin, den 29. April 1919. (gez.): Kautz. An den Oberbürgermeister zu Gießen uiih die Bürgen- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekaimtmachung wollen Sie ortsübliche verösient- lichen. Gießen, den 28. Mai 1919. _____________Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker._____________ Verordnung über den Artikel 229 des Polizeistrafgesetzes. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die vorläufige Verfassung für den Freistaat (Republik) Hessen vom 20. Februar 1919 nuo des Artikels 73 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 wird folgendes verordnet: Tie Bestimmung des Artikels 229 letzter Satz des Polizeistrafgesetzes wird für den Psingssamstag und Pfingstsonntag 1919 außer Kraft gesetzt. T a r m st a d t, den 27. Mai 1919. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich, Dr. Fulda. v. Brentano. Be tr.: Solbadkuren für skrofulöse und tuberkulöse Kinder. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit Erledigung unserer Verfügung vom 3. Mai l. Js. — Amtsverküiidignngsblatt Nr. 25 — noch im Rückstände sind, werden an sofortige Erledigung erinnert. Gießen, den 3. Juni 1919. Kreisamt Gießen. __________________________Dr. Usinger.__________________________ Betr.: Urlaub der Lehrer und Ferien. Die Kreisschulkommission Gießen an die Schnlvorstände des Kreises. Um Störungen in der Beaufsichtigung der Schulen zu ver- hliten, beauftragen wir Sie, Beurlaubungen der Lehrer so zeitig wie nur irgend angängig bei uns anzuzeigen. In besonders eiligen Sättcn genügt Anzeige durch eine seitens des Lehrers an den Kreisschulinspektor zu richtende Postkarte. I Tie Ferien sind mindestens drei Tage vor Beginn bei uns anzuzeigen. Gießen, den 1. Juni 1919. Kreisschulkommission. Dr. Using er. — 2 B e t r.: E rwerb slo senfü r so r gt*. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. § 9 Absatz 2 der Reichsverorbnimg über Erwerbsliosensürsarge. vom 23. April 1919 — Reichs-Gefetzbl. S. 416 — hat auch Ibci Verbrenstausfällen infolge vorübergehender Arbeitseinstellung oder -beschränkung wegen Kohlenmangels Platz zu greifen. Vorübergehend ist die Einstellung oder Beschränkung der Arbeit auch dann, loenn sie nicht nur für die Woche, sondern für längere Zeit, oder nicht dauernd cintritt. Durch die Worte „in einer Kalender-, Woche" soll keine zeitliche Beschränkung der Betriebseinstellung festgesetzt werden. Tie Worte beziehen sich nur auf die Berechnung des Lohnes und des Unterstützungssatzes. Gießen, den 2. Juni 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Hauptkörungen 1919. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die dies- jölytigc Hauptkörung in den der Assistenzveterinärarztstelle Grünberg zugeteilten Orten an den nachstehend genannten Tagen in, den einzelnen Gemeinden, jeweils zu der angegebenen Zeit beginnend, von dem bei, den einzelnen Touren zuerst aufgeführten Orte aus stattfinden wird: 1. Donnerstag den 5. Juni, vormittags 9‘/2 Uhr beginnend, in den Orten: Stangenrod, Weitershoin, Mendorf a. Lda., Treis a. d. Lda., Odenhausen, Geilshausen und Lumda. 2. Samstag der: 7. Juni, vormittags 9l/2 Uhr beginnend, in den Orten: Beltershain, Reinharbshain, Winnerod, Bersrod, Beuern, Climbach und Allertshausen. 3. Mittwoch den 11. Juni, vormittags 9 Uhr beginnend, in den Orten: Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Nonnenroth, Villingen und Röthges. 4. Donnerstag den 12. Juni, vormittags 8l/2 Uhr beginnend, in den Orten: Hattenrod, .Harbach, Ettingshausen nnb Münster. 5. Samstag den 14. Juni, vormittags 9 Uhr beginnend, in den Orten: Kesselbach, Londorf und Rüddingshansen. 6. Montag den 16. Juni, vormittags 9 Uhr beginnend, in den Orten: Lindenstruth, Saasen, Göbelnrod, Queckborn und Lauter. 7. Mittwoch den 18. Juni, vormittags 9 Uhr beginnend, in den Orten: Grünberg, Weickartshain und Stockhausen. Wir weisen ferner darauf hin, daß die Bürgermeistereien die Faselhalter rechtzeitig von den Terminen benachrichtigen und anweisen, das Erntreffen der Kommission ab^utvarten und bei der Besichtigung zugegen zu sein. Die Bürgermerstereicn haben s ä in t - liche Kör scheine bereit zu halten. diejenigen Viehbesitzer, welche Faseltiere zur Körung zu bringen beabsichtigen, haben diesbezügliche Anträge umgehend bei dem Vorsitzenden der Körkommissian anzubringen. Gießen, den 30. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Betr.: Gemeindewahlen: hier: Wahlen der Bürgermeister nnb Beigeordneten in den Landgemeinden des Kreises. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wegen der Wahlen der Bürger m e i st e r nnb Beigeordnet e n in den Landgemeinden des Kreises verlveisen wir nochmals besonders auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2. Mai ds. Js., abgedruckt in Nr. 26 des iAmts- v-erlülckigungsblatts. Wir empfehlen dringend, dasür besorgt zu sein, daß die End termine, an denen die Wahleir spätestens vor zu nehmen sind, unbedingt eingehalten werden. Gießen, den 2. Juni 1919. Kreisamt Gießen. Dr. U f i n g e r. B e t r.: Fahrterlaubnisscheine. An das Polizeiamt Gießen und die Biirgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen hiermit zur Kenntnis daß Fährterlaubnisscheine nach einer Mitteilung der Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. front 1. Juni ab nicht mehr erforderlich sind. Gießen, den 1. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. B e t t. : Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichinisse für den Monat Mai 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abbeckereiverzeich^- nisse für den Monat Mai 1919, soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 3. Juni 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Zuckerverbrauchsregelung. _ . An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 8 2 der Belanntmacknung voin 15. Januar 1918 (.Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Juni 1919 zu stehende Zuckerntenge in Höhe von 750 Gramm au, beit Kops der Bevölkerung, zur Ausgabe gelangt. Es können aus bie Zuckermarken 109, 110 und 1.11 der neu ausgegebenen Zuckerkarte je 250 Gramm = 750 Gramm Zucker für den Monat Ium bezogen werden. Mit Ablaus des 30. Juni lfd. Js. verlieren die Marken 109, 1.10 und 111 ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekämrt- zumachen. Gießen, den 3. Juni 1919. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.__________ Bekanntmachung. Bei Pferden des Taglöhners Philipp Schick in Gießen, im Stallgebäude des Gasthofs „Zum Pfau" dahier, Neustadt 55 H., ist der Ausbruch der Räude sestgestellt worden. Gießen, den 3. Juni 1919. __________Das Polizeiamt Gießen. Gebhardt.__________ Bekanntmachung Betr.: Schluß der offenen Verkaufsstellen an Wochentagen.^ Es tvird darauf hingewtesen, daß alle offenen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apotheken an Wochentagen v o n 7 U hr ab e n ds dis 7 Uhr in o r g e n s für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Tie beim Ladenschlüsse schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Gießen, den 30. Akai 1919. __________Das Polizeiamt Gießen. Gebhardt.__________ Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit front 5. bis einschließlich 21. Juni 1919 liegt werktags auf der Bürgermeisterei Lang-Göns das topographische Güterfrerzeichnis nebst alphabetischem NameitSverzeichuis zur Ein sicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen siitd bei Meiduug des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Hessischen Bürgermeisterei Lang-Göns einzureicheit. Friedberg, den 16. Mai 1919. Der Hessische Feldbereittigungskommissär. ________________S chn i t t s p a h it, Regierungsrat._________________ Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung Rabertshausen. Aitf Grund fron Artikel 19 des Feldbereinigungs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigentums- und fonfligen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist fron drei Monaten bei deut zu- ständigeit Amtsgerichte berichtigen ober ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältitisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. Friedberg, den 16. Mai 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. _________________Dr, Jan n, Regierungsrat._________________ Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung Wieseck; hier: das Bebauungsgebiet. In der Zeit front 14. bis einschließlich 30. Juni lfd. Js. liegt werktags auf der Bürgermeisterei Wieseck der Beschluß der .Voll- zugskommifsion vom 13. Mai 1919 über die Behandlung des Bebauungsgebiets zwischen Gemarkungsgrenze Gießen, Kreisstraße Gießen—Marburg und Möserstraße, im Feldbereinigungsverfahren zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwenbnngen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit beider Bürgermeisterei Wieseckfchrjft- lich einzureichen. Friedberg, den 25. Mai 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär: _________________Schnittspahn, Negierungsrat. Bekanntmachung B e t r.: Feldbereinigung Mainzlar. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 11. Juni 1919 liegt werktags mit dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Mainzlar die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feldbereinigungs - gesellschaft zur Einsicht der ^Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Mainzlar schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 26. Mai 1919. Ter Hessische Feldberciitigungskömmissär. Dr. I a itn, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steinbruckerei. R. Lange, Gießen.