AmlsverlünditzimgMatt für die DrovimialMretlion Gbechetzen und für dar Krtisoml Netzen. schein, nach B°d°rj: Montag, Dienstag. Donnerstag u. 3«ttag. Nur durch di-Post zu beziehen gegen MU. 2.SV °t-rteij°hri. Postze.tnngsI.IteNr 23 'l^^no^wei^Ued«^^^^ "h«" i°" ^b^uch'zua>-?^S^^r^^ kr^am.^" Bekanntmachung. GemäK Artikel 79 in Verbindung mit Artikel 40, Absah ! der Kreis- und Provinzialordnung wird der vom Provmzialtag unterm 16 April I. 3. festgestellte Voranschlag der Provmzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rj. 1919 hiermit veröffentlicht. Giesten, den 28. April 1919. Der Vorsitzende des Provinz,altags. Dr.U finger. Bezeichnung der Rubriken 03 94 5OO'i 12. 13. 06 30 000 141 765 1 000 6. 7. 8. 9. 10. 11. 80 992 860 938 9 620 273 710 1 100 28 107 14 000 8 510 1919 .N 100 15 218 14 000 8 510 § 15 718000 1. Rechnungsrest 3. Allgemeine Verwaltung 4. Kreisstrasten 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst Gesundheitspflege Landwirtschaft, Gewerbe ».Verkehr Soziale Fürsorge Kapitalzinsen ... Kulturelle Aufgaben Agiogewinn, Kursverluste, Zinsver- gütung und Reichsstempelsteuer Zurückzuempfangende und auszu- leihende Kapitalien Aufzunehmende u. zurückzuzahlenoe 1919 J{ 48 399 35 376 360 244 Kapitalien 14. Uneinbringliche Posten u. Nachlässe 15. Reservefonds........ 16. Betriebskapital. a) bar b) Belaftungspojleu 17. Beitrage und Iuschüffe Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1919. —r- T . Ausgabe in Tinnahme in y- 1 327 295 09 Summe 1 327 295 09 Betr : Wahl uni> Aulgaben der Bauernrate An die Buraermeistercien der Lanoaemeinden des Kreisev. Aul verschiedene Anfragen hin geben wir nachsteliend die Be- niinmnnym über „Bildung der Bauern- und Landarbeiterrate und derendl ui gaben" befamtl, wie sie einer Vereinbarung der land- wirtschastlichm Verbände entsprechen. .. . An Bauern- und Landarbeiterrat ist 0} icder selbständigen Gemeinde zu wählen; Gutsbezirke sind hrerlur der für sie polizeilich zuständigen Gcmemde an gegliedert . 3cber Jia must aus mindestens 6 Personen bestehen und zu gleichen Teilen aus den Kreisen der im Hauptberufielb,tandigeit Landwirte und Arbeiter bzw. der nicht landimrtfchastlickjen Bevölkerung gcbüthi werden. Für die Wahlen gelten folgende Bestimmungen. 1 Tie Wahlen zu den beiden in der Vereinbarung genannten Gruppen erfolgen getrennt. Wahlbereästigt o'ldmbechen Gruppen solch' ortsansässige Personen beiderlei Geschlechts, die zur Zeit der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet Haden. 2 Tic erste Wahlgruppe bilden die im Hauptberuf selbständigen Landwirte; die zweite Gruppe bilden die Arbeiter bzw die nichtlandwirtschastlicke Landbevölkcruiig, als welche jedoch nur solche ortsansässige Personen zu gelten lwben, drc ganz oder vonviegcnd landwirtschistlich-n Fnteressen dienstbar find. 3 Tie Wahlen haben in beiden Gruppen nach dem allgemeinen, gleicken, geheiinen und direkten Wahlrecht zu erwlgen Ter Wahltermin ist mindestens 48 Stunden vor Beginn der Wahlchtndlung bekanntzugeben. 4 . Tie Vorbereitung und Leitung der Wahl ist Zache der Gemeindevorstände. Bauernräte, die nach anderen Grundsätzen gebildet worden sind, sind derartig unzzuformen, düst sic den geimnnten Beitimmungen entspreck^eu. a b ( Bauern- unb Landarbeiterräte" ist Unter stühung der zuständigen Behörden durch: . 1 Mitwirkung und Beratung bei Ersüfsung und L.chutz der vorhandenen Lebensmittel, bei de^ Regelung ihrer Abliese- rung an die bezugschrechtztigten Stellen und bn der Bekämpfung des Schleichhandels. 2 Erhaltung der laiidwirtschaftlichen Betriebe, Forderung der Erzeugung, insbesondere durch Sicherung von Laalgnt und Steigerung des Anbaues, Wiederautbau der Biehzuch, Förderung des Genossenschaftswesens. , 3 MitwiLlung bei der Aufnahme der entlassenen Kriegsteilnehmer und der Beschaffung von Arbeit und Wohnung Jttr diese gemäst den Bestimmungen derTemobilmachungsbehorlU' 4 . Gegenseitige Hilfe beim SclMtz von Personen und Eigentum. Giesten, den 2. Mai 1919. Kreisamt Giesten. Dr. Usinger.__ Bekanntmachung -Jh:. W. 30/3. 19.*) über Beschlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarnen. vom 1. März 1919. Aus Grund der Verordnung über wirtschaftlich' Maßnahmen für die UcbcrgangswirtsäMft auf dem Teztilgebict vom 2i. -Juni 1918 R G Bl S. 67b, der Verordnung über wirtschaftliche Mast nahmen aui dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 at die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ilyr berührten Gegenständen verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rcchtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnachme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachstehenden Bestimmungen oder mit besonderer Zustimmung der ReiclPlvirtscliaflsstelle für Wolle er folgen. 8 4. Veräußeruugserlaubui s. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet: a) mit besonderer Genehmigung der ReickOwirtschaftSstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohreustr. 10, au Verarbeiter gegen Belcgsckxein (§ 5), b) au die .Kriegswollbedarf AktiengesellMrst, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1 —6. Tie .Kriegswallbedars Aktiengesellschaft wird über jede an sie er folgte Veräußerung von Garnen einen Veräußerungsschlein in dreifacher Ausfertigung ausstellen. Tie Hauptansfertigung fynt der Veräußerer au die RcieWvirt sckMftsstelle für Wolle (Statistisch Abteilung) Berlin W. 8, Moh renstraste 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, im verzüglich einzusenden. Tie zweite Ausfertigung) behält die Kriegswollbedars-Attieu gesellschast, die dritte hat der Veräußerer als Beleg anfzubew-abreu. 8 5 V e rarbeitu n g S e r l a u b n i s. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung und Verwendung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren An fertigung nachweislich , a> vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der.Kriegs Rohstoff-Abteilung des PveußisMn Kriegsministei-iums auf Antrag Freigabe bewilligen, sofern ihr der Schweis der Eiw- mhr nach den, I. Dezember 1918 erbracht wwrden ist. 8 8. Ausnahme n. Ausnahmen von dieser Belann,mgchung’ßönniit von der Reichs Wirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden. 8 9. An träge u u d A n f r a g e u. Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne" an die Reichswirtschaftsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, zu richten. Tiefe ist für die Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig. § 10. In Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Be st.imnMngen, welche bisher von der .Kriegs-Rvhstoff-Adteilung oder den in den Bekanntmachungen der Kkriegs-Rohstosf-Abteilung hierzu ermächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran ge knüpften Bedingungen. 8 11. Inkrafttreten. Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1919 in Kraft. B erl i n, den 1. März 1919. Reichswirtschaftsstelle für Wolle. ____________________Der Vorsitzende: Avellis.____________________ Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des abgoänderten Entwurfes zur Herstellung zweier Ueberholungsgleise auf Haltestelle Badenburg. , Tie Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. hat einen abgeanderten Entwurssplan zur Herstellung zweier Ueberholungsgleise auf dem Haftepuukt Badenburg ausarbeiten lassen. Ter abgeänderte Plan liegt vom 5. Mai bis 12. Mai auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Wieseck und vom 20. Mai bis 27. Mai auf dem Stadthaus Gießen zur Einsicht offen. L . ,,, Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlichr Wege, An- und Zufahrten zu Grundstücken. Einfriedigungen, Wasser- und Vorflut Verhältnissen usw., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sichwung gegen die aus dem BalMbetrieb .ntitehenden Ge- sahren und Nachteile beziehen, sind bei Meldung des Ausschlusses spätestens bis zum Ende der Offenleguugs frist vorzubringen. Gießen, den 29. April 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ 3. Würfelzucker 0,59 Mk. 4. K andiszucker, braun 0,65 Mk. schiwarz 0,69 Mk. II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehnde Höchstpreise werden nach Artikel 11 der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 184) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zelmtauseud Marl oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außer dein kann auf die Nebenstrafe jener BekanntmaclMng erkannt merben. D en Bürgermeistereien der Landgemeinden d e s K r eise s wird empfohlen, vorstellende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekanntzugeben und allen Kleinhändlern besonders Mit zuteilen Tie Händler (Ladengeschäfte) haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebeue Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 29. April 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg ert.