AmtrverküMgungMatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Ureisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 52______________________________4. Juli______________________________1919 Znhaltr-Ucbcrsicht: Höchstpreis für Leichtöl und Benzol. - Verkehr mit Frühobst. - Wahlen der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden. - Einsendung der Kreisabdeckerei-Verzeichnisse. Bekanntmachung über die Bewirtschaftung und den Höchstpreis von Leinöl, Rohbenzol, Benzol und Toluol. Vom 12. Mai 1919. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Ncick>s-Gesetzbl. S. 1292) uiw des Erlasses des Reichspräsidenten vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438), betreffend Auflösung des Neichs- ministeriums für wirtschaftliche TemobilmMung, wird verordnet wie folgt: Artikel 1. Tie Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstoffabteilung —, Sektion Ch. 1., vom 1. März 1916 K.R.A. über Rohtouwl, ger. Toluol und Reintoluol tritt außer Kraft. Artikel 2. Fiir Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Rcintoluol treten alle Bestiinmungen in Kraft, welckw in der Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstvsfabteilung , Sektion 0. II Nr. 700/7. 18. K.R.A. vom 1. August 1918 (siehe unten) für Leichtöl, Röhbenzol, Beuzol, Toluol, Benzin und sonstige benzol- oder benzinartige Körper festgesetzt sind. Artikel 3. Tie Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstoffabteilung, — Sektion 0. II Nr. 700/7. 18. K.R.A. vom 1. August 1918, betreffend Beschlagnahme, Bestand-serbebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- oder bcnzinartigcn Körpern, erfährt folgende Aenderung: I. § 2 erhält die Fassung: „Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände tverden hierdurch beschlagnahmt." II. § 4 Ziffer 1 fällt weg. III. 8 10 erhält die Fassung: „Für die nachgenannten Erzeugnisse dürfen keine höheren, Preise als die vorgcschriebenen gefordert oder bezahlt werden:: a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole (z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Toluol, Xylol, Lösungsbenzole und sogcnanntesl Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol, Reintoluol und Reinxylols. 10 8 Mark für 100 kg Reingewicht ab Gewinnnngs- anstalt bzw. ab Aufarbeitungsstclle, soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstclle geliefert tverden; I22Marksür l00kg Reingewicht ab letzter Lagerstelle, soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aus- arbeitnngsstelle geliefert werden; b) für Neinbenzol, Reintvluol und Reinxylol 1 2 8 M a r k f ü r 10 0kg Reingewicht ab Gewinnungsanstalt bz>v. ab Aufarbeitungsslelle; 14 2 Mark für 100 kg Reingewicht ab letzter Lagerstelle, sotveit diese Erzeugirisse nicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aus- arbeitungsstelle geliefert werden. lieber nimmt der Verkäufer das Zurollen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Führtverks eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen. Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 5 Mark für Wagen und Tag gefordert tverden. Tie Mietgebühr ist von. Tage der Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkäufer vor- geschriebenen deutschen Station zu berechsnen. Ferner darf berechnet werden: 1. bei Lieferung in Verkäufers Eifenfässern und Kannen eine Vergütung bis zu 3 Mark Ur je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Füllgebühr und, tvenn diese Gefäße nicht binnen 30 Tagen — vom Liefcrungstage an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede ivetteren altgefangenen 30 Tage bis zu 2 Mart für je 100 Kilogramm und bis 0,75 Mark für jede Kanne; 2. bei LieferuiU in Käufers Gebinden über 100'Liter Inhalt eine Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen üoit unter 100 Liter Inhalt, bis zu 2 Mark für jede 100 Kilogramm Reingewicht. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschjlagen werden. Turch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deutschen Arzneitaxe für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt." Artikel 4. Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1919. Reichswirtschaftsministerium. In Vertretung: gez. W oell e n dor ff. Bekanntmachung Nr. 0. II. 700/7. 18. K.R.A. betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- 'oder benzinartigen Körpern. Vom, 1. August 1918. § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werdeit betroffen: 1. Rohbenzole, einschließlich der benzolhaltigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten; 2. Leichtöle aus der Steinkohlen- und Braunvohlen-Teerdestilla- tion; 3. die bet der weiteren Aufarbeitung dieser Rohbenzole nnü Leichtöle entstellenden benzol hälti gen Körper, die bei der Destillation bei 760 Millimeter Barometerstand bis 200 Grad Celsius mindestens 90 vom Hundert Destillat ergeben, z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol; 4. alle sonstigen benzol- oder betxzinartigen Körper, die aus Prozessen der Destillation, der pyrogenen Zersetzung, der Truckerwärmung, der Druckdestillation oder der Wasserstoffaddition von Kohle, Kohle-Erzeugnissen, Mineralölen oder Mineralöl-Erzeugnissen stammen oder aus Erdgas hergestellt sind. Benzin, das einen Entflatnmungspunkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat (Testbenzin, Terpentinölersatz), gilt nicht als benzinartiger Körper im Sinne dieser Bekanntmachung. § 2. Beschlag nah in e. Tie 'von ldieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt mit Ausnahme von Rohtoluol, gereinigtem Toluol und reinem Toluol*). 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt wird. Ten rechtsgeschäitlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich!, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 4. Au f ar b eitu n g s e r la u bni s. Trotz der Beschlagnahme ist die Aufarbeitung von Rohbenzolen und Leichtölen gestattet, jedoch nur unter Innehaltung folgender Vorschriften: 1. Tie Aufarbeitung darf nur unter Toluolgewinnung geschehen. Toluolgewinnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Toluolentziehung, die den Doluolgehalt soweit herabsetzt, daß er höchstens vom Hundert des verbleibenden Gemisches ausmacht. 2. Tie Aufarbeitung darf nur durch den Erzeuger selbst oder durch eine von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene Ausarbeitungsstelle geschehen. 3. Die Aufarbeitung darf nur geschehen, sofern von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen im Einzelfalle etwa erlassene weitere Vorschriften über die Art der Aufarbeitung innegehalten werden. 8 5. Veräußerungserlaubnis und Verwendungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe gestattet: 1. Auf Anweisung der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen; 2. auf Grund eines von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen ausgestellten Freigabescheins zu dem in dem Freigabeschein vermerkten Zweck. *) Für Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Reintoluol bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung Ch. 1.1/3.16. K.R.A. bestehen. JUU ird t. 7L er chr 5tC rrb eh r li kri )e 18) t fl lei u Sa; 79 »rä i. r r. ine ?n r Oh Vi de In >ai e lsi in' dri r [tu er I.S ir uv )fc 0 '0 4 1 U r. Iti hi rr h er au ai eo 8 io ää rt bi tc ni >e ti re Ü 1 — 2 — Tie durch diese Bekanntmachnng betroffenen Stoffe, weliche bereits vor dem Inkrafttreten der Befamitmachuiig sich beim Verbrauchter befanden, dürfen für den Zweck verwendet werden, zu dem sie seinerzeit freigegeben worden sind. § 6. Meldepflicht und Meldestellen. Tie von der Beschlagnahme betroffenen Stoffe (§ 2) unterliegen einer Meldepflicht. Gewinnungs- und Aufarbeitungsan- statten haben monatlich Meldungen auf amtlichen Meldescheinen (§ 8) bis zum achten Tage eines jeden Monats zu erstatten. Müdere Besitzer oder Gewahrsamshalter meldepflichtiger Gegenstände haben den beim Beginn des 1. August 1918 vorhandenen Bestand, sofern er 100 Kilogramm übersteigt, bis zum 15. August 1918 zu melden. Tie Meldungen sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoffabteilung — Berlin W. 35, Potsdamer Straße 111, zu erstatten. §7. Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: alle natürlichen und juristischen Personen, die die im § 1 bezeichneten Stoffe im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. § 8. Meldeschein. Tic vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoffabteilung — Berlin W. 35, Potsdamer Straße 111, postfrei au- zu fördern. Tie Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher Unterschirift und genauer Adresse zu versehen. Ter Meldeschein darf zu arideren Mitteilungeir als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind besondere Meldescheine auszufütten. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausferttguug (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei feinem Geschäftspapieren zurückzubehalten. 8 9. Lagerbuchführung und A u s k u n f t s Pf l i cht. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus deni Veränderungen der Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und deren Verwendung ersichtlich sein müssen. Beauftragten der Militärbehördeu ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und -Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. § 10. Höchstpreise. Für die nachgenannten Erzeugnisse**) dürfen keine höheren Prefte als die vorgeschriebenen gefordert oder bezahlt werden: a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole (z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogen. Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol und Reinxylol) 55 Mark für 100 kg Reingewicht ab Gewinn ungsan st alt bzw. ab Aufarbeitungsstelle, soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstelle geliefert werden; 62 Mark für 100 kg Reingewicht a b letzter Lager stel le, soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstelle geliefert werden; b) für Reintoluol 45 Mark für 100 Kilogramm Reingewicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstelle; c) für Reinbenzol unö Reinxylol 62 Mark für 100 Kilogramm Reingewicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Ausarbeitungsstelle. Uebernimmt der Verkäufer das Zurollen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei der Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen. (YYl. Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 5 Mark für Wagen und Tag gefordert werden. &ie Mietgebühr ist vom Tage der Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkäufer vorgeschriebenen deutschen Station zu berechnen. Ferner darf berechnet werden: 1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung bis zu 3 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Füllgebühr und, wenn diese Gefäße nicht binnen 60 Tagen — vom Lieferungstage an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede weiteren angefangenen 30 Tage bis zu 2 Mark für icdes Faß und bis 0,75 Mark für jede Kanne; 2. ber Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter 100 Liter Inhalt bis zu 2 Mark für jebe 100 Kilogramm Reingewicht. **) Für Benzin sind die Höchstpreise in der $unbe§rat§berorb» rtitng vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) festgesetzt. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Turch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deutschen Arzneitaxe für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt. § 11. Ausnahmen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoffabteilung — in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 111, zu richten. Tie Entscheidung über Ausnahmen von den Besttmmungen des § 10 behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. § 12. Anfragen. Alle die Bekanntmachung bettesfenden Anfragen sind an die Königlich Preußisch^ Inspektion der Krastfahrtruppen in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 111, zu richten. Sie haben auf dem Briefumschlag den Vermerk zu tragen: „Betrifft Beschlagnahme von Benzol." Bekanntmachung betreffend den Verkehr mit Frühobst aus der Ernte 1919. Vom 28. Juni 1919. Auf Grund der §§ 12 und 15 der Bundesratsverordnung über Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- sorgungsregeluug vom 25. September 1915 (Reichsgesehblatt S. 607), vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 728) und vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 673) wird folgendes bestimmt: 1. Die Ausfuhr von Frühobst aus dem unbesetzten Gebiet des Freistaates Hessen ist verboten. Ausnahmen können ut den Städten von dem Oberbürgermeister, in den Landgemeinden von den Bürgermeistereien zugelassen werden. Dre Zulassung erfolgt im Falle der Beförderung: a) mit der Eisenbahn durch Abstempelung des Frachtbriefs; b) mit der Post durch Abstempelung der Begleitadresse; 0 in allen übrigen Fällen durch Ausstellung eines auf einen bestimmten Tag lautenden Beförderungsscheines. 2. lieber Beschwerden wegen Nichtzulassung von Ausnahmen entscheidet das Kreisamt endgültig. 3. Der Versuch der Ausfuhr ist strafbar. 4. Frühobstmengen, deren Ausfuhr entgegen den Vorschriften dieser Bekanntmachung versucht wird, unterliegen der ent- schädigungsloscn Beschlagnahme und der Verwertung zugunsten des Kommunalverbandes. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung eine höhere Strafe verwirkt ist. 6. Diese Besttmmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 28. Juni 1919. Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann. B e tr.: Tie Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten in, den Landgemeinden des Kreises. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Vorlage her Akten über die stattgeyabten Bürger-, meist er wähl en erwarten wir spätestens bis zum 12. Juli und, falls eine Stich Wahl notwendig geworden ist, spätestens bis zum 26. Juli d. I. Gleichzeittg machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß die Wahlen der Beigeordneten nach Anordnung des Ministeriums des Innern spätestens am 3. August und etwa notwendig werdende Stichwahlen spätestens am 17. August d. I. stattsinden müssen. Ta nach Anordnung des Kr e iswa hl kom m i s s ar s die Wahlen zum Kreistag de s Kr e i s es Gi e ß c n auf Sonn- t a g d e u 1 7. A u g u ft d. I. anberaumt sind, so können an diesem .tage S t i ch wählen der Beigeordneten nicht abgehalten lu erben. Wo solche erforderlich werden, müßten sie spätestens am 10. August d. I. stattfinden. Es empfiehlt sich deshalb dringend, die Wahlen der Beigeorbneten nicht später als am Sonntag den 2 6. Juli d. I. abzu- h a 1 t e n. Wir beauftragen Sie, das hiernach Erforderliche umgehend in die Wege zu leiten. Gießen, den 1. Juli 1919, Kreisamt Gießen. __________________________ Dr. Usinger. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Mount Juni 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzeich- nlsse für den Monat Juni 1919, soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 2. Juli 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. und Steinbruckerei. R. Lange, Gießen. I