AmtrverNndSgimgrblatt für die provinzialdirektion Gberhefjen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag n. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 3V 3. Juni 1919 Inhalts - Ueberstcht: Freimachung von Arbeitsstellen - Beschäftigung Schwerbeschädigter. - Erwerbslosenfürsorge. - Fürsorge für die aus Elsast-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen. Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel. - Ausfuhr von Pferden. - Feldbereinigung Lang-Göns, Rabertshausen und Wieseck. Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung. Vom 28. März 1919. Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Ternobil- machnng vonl 7. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292), des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung (Dernobil- machungsaml) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. L. 1304) und der Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1339) wird verordnet, was folgt: £ 1. Tie Demobilmachungsausschüsse sind befugt, Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen anzuhalten, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist. § 2. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Temobilinachungsausschusses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der ans die Arbeit unmittelbar geleitet wird. § 3. Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach 8 2 in Frage kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen. 8 4. Tie Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntzumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Inkrafttretens enthalten: zrvischeu dem Tage der Bekanntmachung und dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. § 5. Turch die Anordnung kann den im § 1 genannten Arbeitgebern auferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten^ A r beit n e h m er zu entlassen, welche 1. weder auf Erwerb angewiesen sind noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten oder 2 bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder 3. während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, eS sei denn, daß sie Schwerbesck)ädigte sind oder beim Inkrafttreten dieser Verordnung an ihrem derzeitigen Wohnort mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand führen oder bei Kriegsausbruch ihren Wohnsitz als Reichsdeutsche im Ausland oder an einem Orte hatten, wohin ihnen die Rückkehr infolge von Maßnahmen feindlicher Machthaber verwehrt ist. 8 6. Tie Entlassungspflicht des § 4 darf nicht angeordnet werden in bezug auf i 1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushattsange- hörigen, 2. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge- uosscnschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens, 3. Arbeiter in einem tauch oder forstwirtschaftlichen Hauptoder Nebenbetriebe, -4. Bergarbeiter, 5. Gesinde, 6. Bühnen- unb Orchestermitglieder. § 7. Ter Demobilmachungsausschuß ist befugt, allgemein oder in Einzelfällen A u s n ahmen von der durch seine Anordnung begründeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffent- lichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderliche sind. Er kann Form- und Frist Vorschriften über das Verfahren erlassen. 8 8. Soweit der Temobilmachiungsausschuß auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber verpflichtet, denselben zu kündigen. Tie Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. Tie Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist. Im Wege der Ausnahmebcwilligung gemäß 8 7 itonn der Zeitpunkt der Kündigung hinausgeschoben werden. § 9. Vor der Kündigung nach § 8 hat der Arbeitgeber den, A n g e ft e l l t e n a u s sch u ß (A r b e it e r a u s s ch u ß) zu hören. An die Stelle dieser Ausschüsse treten in den durch § 12 loer Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenaus schlisse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1456) feftgelegten Fällen die dort be zeichneten Vertretungen der Angestellten (Arbeiter). Wo weder Ausschüsse noch die letztgenannten Vertretungen bestehen, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Angestellten (Arbeiter). Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen. § 10. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur K ü n d i g u n g gemäß 8 8 nicht nach, so ist der Temobilmachungs- ausschuß berechtigt, an seiner Stelle die Kündigung für den jeweils zulässigen Termin unter Einhaltung der Frist des § 8 Absatz 1 Satz 2 auszusprechen. Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören. Tie Vorschrift des § 9 Absatz 2 findet entsprechende. Anwendung. Tie Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von dem Arbeitgeber erklärt wäre. Tie Wirkung tritt mit der Zustellung an den Arbeitnehmer ein. Tem Arbeitgeber ist eine Abschrift der 'Kü ndigung mitzuteilen. , ** § 11. Eine nach 8 10 vom Temobilmachungsausschuß ausgesprochene Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen 1 Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobil tu a ch uugsko m m i s s a r angefochten werden. Ter Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig. S 12. Arbeitnehmer, denen gemäß 8 8 oder § 10 dieser Verordnung gekündigt ist, Wimen in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet haben, das M ie t ver h äl t n i s unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Tie Kündigung kann mir für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 13. Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimatsorte fahren, bekommen für ihre Person und gegebcuensalls für ihre Familie f r e i e B e f ö r d e r u n g bei Vorlage des polizeilichen Abmeldescheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung. Tie Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reicks den zuständigen Eisenbahnverwaltungen erstattet. Tie Anordnung des DemobilmackMugsausschusses kann be- itimmen, daß dem Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 von her Gemeinoe seines letzten Wohnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln der Erwerbsloseufürso-rge zu gewähren ist. Arbeitnehmern, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die Rechte aus Absatz 1 und 2 nicht zu. § 14. Tie Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann die N e u e i n st e l l u u g vou Arbeitnehmern verbieten, soweit ihre Weiteibeschäftigung dieser Verordnung züwiderlaufen würde. tz 15. Tie Anordmmg des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen, inwieweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu entlassenden Arbeitnehmer eine Ersatzpcrson einzu stellen hat, un£> inwieweit er sich hierbei der Vermittelung eines nicht- gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises zu bedienen hat. 8 16. Arbeitgeber, die einer nach § 15 erlassenen Anordnung schuldhaft zuwiderhandeln, insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Temobilmachungsausschuß für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer B u ß c bis zu dreitausend Mark belegt werden. Tie Buße wird wie Gerne in de abgaben beigetrieben iinh fließt der Gemeinde her Arbeitsstätte (§ 2) zu. Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an den Temobitmachungskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig. § 17. Zur Durchführung her Bestimmungen dieser Verordnung kann der Temobilmachungsausschuß den in Betracht kommenden Arbeitgebern und .Arbeitnehmern die erforderlichen A us - k u n f t s - und Anmeldepflichten auferlegen. Wer auf diese Weise Kenntnis von Geschäfts-, Betriebs- oder persönlichen Verhältnissen erlang!, ist zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. § 18. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist befugt, die Beteiligten vorzuladen und zu vernelMen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu hundert Mark anbroben und bei unentschuldigtem Ausbleiben festsetzen. Tie Bestimmungen des 8 16 Abs. 1 Sab 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung«. § 19. Für Arbeitnehmer, die aus Grund der Anordnung des Temobilmachungsausschusses zu entlassen sind, gelten die die Entlassung beschränkendeil Vorschriften der Verordnungen vom 4. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) und vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) einschließlich der dazu ergangenen Aen- derungen und Nachträge nur insoweit, als sie zugunsten der Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte bestehen. Tas in den genannten Verordnungen festgelegte Recht auf vorzeitigen Austritt aus der Beschäftigung steht den Arbeitnehmern, denen aus Grund der gegenwärtigen Verordnung gekündigt ist, ilicht zu. § 20. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die aus Grund dieser Verordnung von den Temobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen werden, soweit sie nicht mit Buße bedroht sind, mit Gefängnisstrafe bis einem Jahre itnö mit Geldstrafe als zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bestraft. Wer der Vorschrift des § 17 Ms. 2 vorsätzlich zuwidcrhandelt, nird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobil- machungsorgans ein. 8 21. Aus Körperschaften des öffentlichen Re ch- 1 e s findet diese Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Turckführung der Entlassungspflicht den zuständigen Dieust- aussichtsbehörden obliegt. 8 22. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ten Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestinimt das Reichsministerium für die wirtschaftliche Temobilmachung. Berlin, den 28. März 1919. Reichsministerium für die wirtschaftliche Temobilmachung. K o e t h. Verordnung betreffend Abänderung der Verordnungen vom 9. Januar 1919 (Reich sgcsetzblatt S. 28), 1. Februar 1919 i Reichsgesetzblatt S. 132) und 1. März 1919 (Reichsgesetzblatt S. 301) über Beschäftigung S chw er.b e sch ä d i g t e r. Voin 10. April 1919. Artikel 1. Im Wortlaut des Abs. 2 des Artikels 2 der Verordnung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 132) ist für den 15. März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 1. Juli 1919 cinzusetzen. Demnach kann Schwerbeschädigten frühestens zum 1. Juli 1919 gekündigt werden. • Artikel 2. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. April 1919. Ter Reichsminister für wirtschaftliche Deniobilmachung. Koeth. B e t r.: Erwerbslosensürsorg«. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis aus unsere Amtsblätter Nr. 3 und 4 machen wir daraus ausmerksam, daß die int Monat Mai ausgezahltenf Crwerbslosenunterstützungen uns bis längstens zum 6. Juni 1919 unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars mitzuteilcn sind. Gieße n, den 30. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Dem Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz ^Abteilung XI) ist (durch das Reichsgesetz ^Reichsministerium des Innern IVh 180 vom 14. Februar 1919]) die Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen übertragen worden. Tie große Wohnungsnot in ocit Städten setzt der Unterbringung der Vertriebenen von Tag zu Tag größere Schwierigkeiten entgegen. Zum Teil mußte schon zu Machenunterbringungen geschritten werden, die die Stimmung der rücksichtslos unter Zurücklassung allen Besitzes Vertriebenen der Verzweiflung nahe brachte. Das Zentralkomitee sieht als einzigen Ausweg die Unterbringung- auf dem Lande. Andererseits kommen hierfür nur die angrenzenden Provinzen in Frage mit Ausnahme der besetzten Teile und des Industriegebietes. Tas Zenkrallomitee hat uns daher ersucht, zur Unterbringung der Vertriebenen Landaufenthalte in Bauernhöfen, Gasthäusern usw. zu vermitteln. Es ist bereit, einen ungefähren Tagcssatz für Verpflegung und Unterbringung von 7 Mt. auf den Kvpf zu bezahlen. Wir beauftragen Sie daher, innerhalb 8 Tagen zu berichten, wieviel Personen unter Angabe der Familien, die Vertriebene auszunehmen bereit sind, in Ihrer Gemeinde untergebracht werden können. Bei dem schweren Lose, das unsere Vertriebenen betroffen hat und den schweren innerpolitischen Folgen, die ihre mangelhafte Versorgung zur Folge haben würde, .wird Entgegenkommen der Landbevölkerung erwartet. G i e ß e n, den 31. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel; Hier: des Metzgers und Gastwirts Karl Töll III. in Villingen. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 19. Mai 1919 wird der Metzger und Gastwirt Karl Döll III. von Viftingen als unzuverlässige Person vom Handel mit Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen. Gießen, den 23. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung die Ausfuhr von Pferden betreffend. Vom 15. Mai 1919. Auf Grund der §§ 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die ^Zersorgungs regelung vom 25. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 607), vom 4 "November 1915 ^R.-G.-Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 >R -G -Bl S. 673) sowie in Abänderung unserer Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Nutz-, Zucht- und Schlachtpferden aus Hessen vom 25. Januar 1919 wird folgendes bestimmt: 8 1. Jegliche Ausfuhr von Pferden aus dem Hessischen Staatsgebiet ist verboten. . 8 2 Verboten ist ferner die Ausfuhr von Pferden an§ dem unbesetzten in das neutrale Gebiet sowie aus dem unbesetzten und) neutralen in das besetzte Gebiet. . 8 3. Ter Versuch der Ausfuhr (§ 1 und 2) ist strafbar. § 4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten aber mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung eine höhere Strafe verwirkt ist. § 5. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 15. Mai 1919. Hessisches Landesernährungsaint. Neumann. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen; Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 24. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t. Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 21. Juni 1919 liegt werktags aus der Bürgermeisterei Lang-Göns das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Ein sichft der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Hessischen Bürgermeisterei Lang-Göns eiuzureichen. Friedberg, den 16. Mai 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen. Aus Grund von Artikel 19 des Feldbereinignngs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie den bestehenden Verhältnissen nicht inehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zu- ständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. Friedberg, den 16. Mai 1919. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Jan n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Wieseck; hier: das Bebauungsgebiet. In der Zeit vom 14. bis einschließlich 30. Juni lsd. Js. liegt werktags auf der Bürgermeisterei Wieseck der Beschluß der Voll- zugskommisjfon vom 13. Mai 1919 über die Behandlung des Bebauungsgebiets zwischen Gemarkungsgrenze Gießen, Kreisstraße Gießen—Marburg und Möserstraße, im Fcldbereiuigungsvcrfahren zur Einsicht der Beteiligten «offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des .Ausschlusses während der Offenlegungszeit beider Bürgermeisterei Wieseckschriftlich einzureichen. Friedberg, den 25. Mai 1919. Ter Hessische Feldbereinignngskommissär: Schnittspah it, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.