Amtsverlündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Dlontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr. Nr. 38 2. Juni 1919 Inhalts Uebersicht: Kapitalabfindungsgesetz. - Sonntagsruhe in den Apotheken. Versorgung mit Frühkartoffeln. - Schutz der Mieter. Abbeförderung von beschäftigungslosen Arbeitern. - Annahme von Iinsscheinen der Kriegsanleihen. - Gemeindewahlen. - Dienstnachrichten. Au die amtlichen Fürsorgestellen für die Kriegsdeschädigtcu- miö Knegshinterbliebenensursorge. Dw nachstehend abgedruckten Bestimmungen über Uebertragung von Befugnissen des Kriegsministeriums der der .M a p i t a l a b - findungaus die Versorgungsämter teilen mit ^hnen zur Kenntnisnahme und Nachachtung mit. T a r m st a d t, den 21. Mai 1919. hessische Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Ktiegshinterbliebenensiirsorge. I . V.: Linken Held. a) b) c) Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Tas Hessische Ministerium des Innern hat für die Apotheke in AUendors a. Lda. folgende Bestimmungen getroffen: Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reich«gewtzblatt Seite 993) wird folgendes bestimmt: , 1 Tas Preußische Kriegsministerium als oberste Muitarver wältungsbe Hörde für das Preußische Heereskontingent übertragt die Befugnisse, die ihm nach dem Ka p i ta l a b fi n d u n g s g e i e tzc vom 3. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 680), nach dem Gesetze zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vonl 26. _^uli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 993) und nach den Ausführungsbe>tuninungen des Bundesrats vom 11. Januar 1919 (Reichsgesetzblatt -2. 23) zustehen, aus die Versorgungsämter Von der Uebertragung bleiben >ausgeschbopen: die Vereinbarungen mit den LandeszentralbeHorden über die wegen Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung und wegen Auszahlung der Abfindungssumme zu erlassenden Anweisungen (Nr. 3 uno Nr. 5 der Auschhrungs- bestimmungen des Bundesrats vom 11. Januar 1019), die Entscheidung über Anträge von Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Entscheidung darüber, ob und unter welck;en Bedingungen im Falle der Wiederverheiratung einer abgefundenen Witwe die Rückzahlung der Abfindungssumme ersolgen oder unterbleiben soll (§ 11 des Kapitalabfindungsgesetzes, Nr. < Abs. o der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). 2 . Tie Uebertragung erfolgt mit dem 1. April 1919. sie erstreckt sich auch auf die vom Kriegsministerrum durchgefuhrten Ver- falnen. Hinsichtlich der vor dem 1. April 1919 ber dem Krregs- ininisterium eingegangenen, noch! nicht dnrchgeführten Anträge wird ndch von diesem die endgültige Entscheidung über die Kapitalavstn- dung getroffen und zur Ausführung gebracht. 3 Für die AusüSung der durch diese Bestrmnmngen übertragenen Befugnisse ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der für die Verwendung der Kapitalabfindung m Betracht kommende Grundbesitz belegen ist. Liegt der Grundbesitz in dem Bereiche des Bayerischen, Sächsischen oder Württembergischen Kontingents so bleibt das Versorgungsamt des Preußischen Kontingents, das den Vorbescheid gemäß Nr. 2 der Aussührnngsbestimmungen des Bundesrats erteilt hat, auch für das weitere Verfahren zuständig. 4 Gegen den Bescheid des Versorgungsaints ist. der Einspruch an das Kriegsministerium zulässig. Der Einspruch ist bei dem Versorgungsamt anzubringen; er ist an keine Frist gebunden Erachtet das Versorgungsamt den Einspruch für begründet, so hat es ihm abzuhelfen; in diesem Falle gilt der Einspruchs als erledigt. 5 Tic Bescheide sind von den Versorgungsämtern auszufertigen und den Antragstellern unmittelbar durch die Poft gegen Rückschein zuzustellen. Ter Bescheid muß den Hmweis auf die Zulässigkeil des Einspruchs und die Bezeichnung der für den Einfpruch zuständigen Behörde enthalten. , , ,... 6 Werden gegen einen Befcherd des Kriegsstiinisteriunw Einwendungen erhoben und dabei neue Beweismittel vorgebracht, welche die Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, wcsent- lich ändern, so ist. eine nochmalige Vorlage «an das iKriegsminifterium erforderlich Werden neue Beweismittel der vorbezeichneten Art nicht beigebracht, so ist. dem Antragsteller lediglich) mitzuteilen, daff der' Bescheid des Kriegsministeriums endgültig. ist. Berlin W. 66, Leipziger Straße o, 11. Marz 1919. Der Kriegsminister. Der Unterstaatssekretar. Reinhardt. Göhre. 1. An Sonn- und den gesetzlichen Feiertagen darf die Apotheke von 1 Uhr bis 10 Uhr nachmittags geschlossen bleiben. 2. Für drin ge n d e Fälle muß der Apotheker durch Ziehen der Nachtglocke innerhalb einer Stunde zu erreichen 'ein. 3. Durch Aushang an der Apotheke sowie durch Bekannt- machnng in der in Mendorf undUmgebung meistgelesenen Zeitung hat Apotheker Weicker die Bevölkerung auf die zeitweise Schließung der Apotheke und Bereitschaft für dringende Fälle hinzuweisen. 4. Der Nachtdienst ist wie üblich zu versehen, (stießen, den 26. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. B e t r.: Erhebungen für die Versorgung mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1919. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des §11 der Verordnung vom 2. März 1919 > Reichs-Gesetzblatt Seite 269 )sind in der Zeit bis zum 5. Juni 1910 durch Befragen der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter die Ernteflächen der seldmäßig angebauten Frühkartoffeln festzustcllen, und das Ergebnis ist uns bis ' spätestens 7. Juni 1919 nach untenfolgendem Muster anzuzeigen. F r ü h k a r t o f f e l e r z e u g e r mit einer Erntefläch« von insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmetern bleiben bei der Erhebung unberücksichtigt. Anzugebcn sind lediglich die Frühkartoffel- ernteslüchen. 1919; die Herbstkartoffelernteflächen bleiben bei dieser besonderen Erhebung der Reichskartoffelstelle unberücksichtigt. Als Frühkartoffeln gelten solche (frühe und mittelfrühe) Kartoffeln aus der Ernte 1919, die bis zum 15. September 1919 geerntet werden. Zur Beseitigung aufgetretener Zweifel, wird be- merrt, daß es bei E r m i t t l u n g d e r E r n t e f l ä ch e n natürlich nicht daraus antomnit, ob im Einzelfalle die Kartoffeln tat- s ä ck l i ch bis zum 15. September 1919 geerntet werden, sondern daraus, ob die auf den ermittelten Ernte flächen angebauten Kartoffeln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und^der in Betracht kommenden .Sorte voraussichtlich bis zum 15. September 1919 ausgereift sind und geerntet werden können. Tie E r h e b u n g i st mittels O r t s l i st e n vor- z u n e h m e n und sehen wir Ihrem Bericht bis zum obengeuaunten Tage bestimMt entgegen. Einforveru der Ortslisteu behalten wir uns vor. Gieß e n, den 27. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. M u st er. . Kommunalverband Gießen. Gemernde 1 Tie gesamte Frühkartoffelernte stäche in unterzeichneter Ge meinde — ohne Berücksichtigung der Kartoffelerzeuger mit einer Frühlartoffelerntefläche von insgesamt nicht m«ehr als 200 qm beträgt ......ha (Das sind ...... Morgen ä 2500 qm) 2 . Tie Herbstkartoffelerntefläche ist in dieser Ziffer nicht enthalten. „ „ Ort. . den 1919. Bürgermeisterei . Unterschrift: B e t r.: Schutz der Mieter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Häufige Anfragen bei uns beweisen, daß in nicht ausreichendem Maße durch ortsübliche Bekanntmachung die Landbevölkerung darüber aufgeklärt worden ist, daß sie sich bei Mietstreitigkeiten an den Herrn Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes an dem für die Gemeinde zuständigen Amtsgericht zu wenden hat. Wir beauftragen Sie, hierauf nochmals durch ortsübliche Bekannt, machung hinzuweisen. Auch sollte es nicht mehr vorkommen, daß Schutz suchende Mieter von Ihnen an uns, statt an das Miet- einigungsamt verwiesen werden. Gießen, den 28. Mai 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. 1 Bekanntmachung. Betr.: Abbeförderung, von beschäftigungslosen Arbeitern. Nachstehendes Ausschreiben des Ministers der öffentlichen Arbeiten an die Eisenbahndirektionen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. ., Das Polizei,amt Gieren n n b d i e Bürgermei- stereien der Landgemeinden des Kreis es rverden auf seinen Inhalt hiermit besonders aufmerksam gemacht. Gießen, den 30. Mai 1919. Kreis amt Gießen. Dr. Ufinger. Berlin W. 66, Wil Helmstr. 79, den 21. April 1919. Gemäß 8 13 der Verordnung des Reichsministeriums für lvirt- sckxfftliche Demobilmachung vom 28. März 1919 über die Frei- in a ch u n g von A r b e i t s st e l l e n während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung erhalten Arbeitnehmer, die in den ersten 7 Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimatsorte fahren, für ihre Person und gegebenenfalls für ihre Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeilichen Anmeldescheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund dieser Entlassung. Die Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reich den zustärrdigen Eisenbahnvertvaltungen erstattet. Für die Abfertigung der Reisenden sind die gleichen Ausweise zu verwenden, die mit obengenanntem Erlaß vorgeschriebcn sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Worte „innerhalb 5 Tage" in „innerhalb 7 Tage" und „nach Ablauf des 4. Tages" in „nach Ablauf des 6. Tages" zu ändern sind. Tas hiernach Erforderliche wegen Verständigung der Dienststellen und Aenderung des Vordruckes für die von den Ortspolizeistellen anzufertigcnden Ausweise ist unverzüglich zu veranlassen, gez. O e s e r. B e t r.: Annahme von Zinssch«inen der Kriegsanleihen in Zahlung. An die Gemeinde-, Kirchen-, Stistungs- und Markrechner, sowie Rechner der isr. Religionsgemeinden des Kreises. Nach Mitteilung der Reichsschuldenverwaltung sind -zahlreiche Fälle von Fälschungen und Verfälschungen der am 2. Januar d. I. fällig gewordenen Finsscheine der 5o/oigen Reichsschuldverschreibungen (Kriegsanleihen) vorgekommen. Tie Falschslücke sind nicht nur von Privatpersonen und Behörden zur Einlösung vorgelegt worden, sondern befanden sich auch unter den bereits eingelösten, der Staatsschuldelftilgungskasse von den amtlichen Einlösungsstellen zugegangenen Zinsscheinen. Unter Beifügung von 4 Merkblättern, in denen die aus den verschiedenen Werkstätten hervorgegangeneN Fälschungen gekennzeichnet sind, geben wir Ihnen hiervon Kenntnis. Gießen, den 7. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Merkmale des falschen Zinsscheins mit dem Aufdruck eines am 2. Januar 1919 fälligen Zinsscheins Reihe I Nr. 5 über 25 Akk. zu der 5°/o Reichsschuldverschreibung von 1916 (ük. 24) Buchstabe C Nr. 7 932 295 über 1000 Mk. Werkstatt bisher unbekannt: sie führt bei der Reichsschuldenverwaltung die Nr. 23. Tas Falschstück trägt den Ausdruck eines am 2. Mannar 1919 fälligen Zinsscheins Reihe I Nr. 5 über 25 Mk. zu der 5ange- gebenen Merkmalen sowie den erwähnten Mweichungen in den Drucken.verdient angeführt zu werden, daß die Zeichnung sowohl des grünen Unterdrucks als auch namentlich des violetten Aufdrucks von den auf'den echten Zinsschcinen vorhandenen ^rucken völlig abweicht. Ter violette Aufdruck ist offenbar ohne ,ede Ruck- ftckt auf das Muster, mit einem Kopierstift nur als Lime gezogen worden Auch der schwarze Textaufdruck läßt nicht dieienige scharfe in der Sckrift erkennen, welche den echten Schemen eigen rst Textwiedergabc auf der Fälschung ist vermutlich m --temdruck ausgeführt worden. Merkmale der falschen Zinsscheine mit dem Aufdruck eines.am 2. Iammr 1919 fälligen Zinsschems Reihe I Nr. 3 über 12a,50 u^d A Mk. zu 5"/o Reichsschuldverschreibungen vonl91^(uk2chBilchstabe A über 5000 Mk., Buchstabe B über 2000 Mk Buchstabe C über 1000 Mk Tie Nummern.der Fallchstucke ähneln sich häufig bei den verschiedenen Wertabschnitten . Werkstatt bisher unbekannt; sie fuhrt bei der Rerchsichuldeu- verwaltung die Nr. 24. , 1O3O Tie Falschstücke tragen den Aufdruck ernes am 2. ^anuarl91.) fälligen Zinsscheins Reihe I Nr. 3 i'lber 12a,a0 und 2a Mk. zu 5o/o Reichsschuldverschreibungen von 1917 (uk. 24) Buchftabe A über 5000 Mk, Buchstabe B über 2000 Mk. und Buchstabe C über 1000 Mk.: and)' sind die Falschstücke mit Nummern verfehen, die fidn bei den verschiedenen Wertabschnitten häufig ähneln. Tern verwendeten Papier, das bei sämtlichen Zinsfcheinen das gleiche ist fehlt das Wasserzeichen. Ter Druck läßt bei genauer Prüfung überall die Schärfe und Bestinimtheit der Zeichnung echter L-cheme vermissen. Ties gilt ebenso für den grünen Unterdrück, wie für den sckwarzen Text und den braunen, olivgrünen und roten Aufdruck Letzterer ist bei genauem Nachmessen int Rahmen bet sämtlichen Falschstücken etwas Lu schmal. Auffällig gut gelungen rst die Nachbildung des Trockenstcmpels, obgleich auch bei ihm bet genauem Zusehen überall Abweichungen in den Einzelherten fest- zustellen sind. Auf den oben angeführten FalfclKucken ist vor allem der Trockenstempel der gleiche. Im allgemeinen muß die Fälschung der Scheine als wohlgelungen bezeichnet werden, und ist sie daher als solche nicht leicht zu erkennen Lw ist mit den Mitteln des Steindrucks hergestellt worden. Zum Druck haben, abgesehen von Text und Nuniiiiern, dieselben Platten gedient. Merkmale des falschen Zinsscheins mit dem Aufdruck eines am 2. Januar 1919 fälligen Zinsscheins Reihe I Nr. 7 über 12,50 Mk. zu der 5 o/o Reichsschuld Verschreibung von 1915 (ük. 24) Buchstabe D über 500 Mk. Tie Nummern sind verschieden, ähneln sich aber. Werkstatt bisher unbekannt: sie führt bei der Reichsschulden- Verwaltung die Nr. 22. Tas Falschstück trägt den Aufdruck eines am 2. Januar 1919 fälligen Zinsscheins Reihe I Nr. 7 über 12,50 Mk. zti der 5°/o Reicksschuldverschreibung von 1915 (ük. 24) Buchstabe D über 500 Mk. Zur Herstellung ist ein schwächeres Papier ohne Wafter- zeichen verwendet worden. Der Aufdruck, zu dem andere Typen verwendet sind, ist weniger scharf. Tie Prägung des Trocken stempels ist gleichfalls unscharf. Ter lilafarbene Unterdrück weicht in der Farbe etwas pon dem Unterdrück der echten Scheine ab: die Umrandung weist ein etwas anderes Muster auf. Tas Grün des Unterdrucks ist weniger lebhaft als bei echten Scheinen. ?luch ist der Unterdrück nicht wie bei echten Scheinen in zwei verschiedenen Tönen grün Lebruckt, sondern tuu1 in einem. Alle Feinheiten der Zeichnung im Unterdrtlck, Ausdruck und Schrift sind durch die Wiedergabe verloren gegangen: die Ziffern der Nummer sind etwas kleiner als die der echten Scheine. Tie Fälschung ist in Buchdruck, die Platten dazu sind in photoinechauischer Zinkätzung hergestellt worden. In dem Worte „Halbjährige" fehlt über dem „i" der Punkt, ebenso hinter dein Worte „Reichsschnldenver-, Wallung". Im allgemeinen hat aber der falsch)« Zinsschein eine groge Aehnlickikeit mit den echten Scheinen und ist als Fälschung nicht leicht zu erkennen. B e t r.: Gemeindewahlen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- melstereien der Landgemeinden des Kreises. Ms Wahltage für die Wahlen zuni Kreistag des Kreises Giefen uno zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen sind Sonntag der 17. A u g u st und Sonntag der 31. A u g u st d. I. festgesetzt worden. Wir empfehlen, daffir Sorge zu tragen, daß die genannten Tage nicht als Wahltage für etwa notwendig werdende Nachwahlen in Stadt- oder Landgemeinden festgesetzt werden. Gießen, den 27. Mai 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Dienstnachrichten des Kreisamtes. B e t r.: Tie Anstellung von Nachtwächtern für die GemeindeWieseck. KarlSeibertl. und H e r m a n n W e l l e r I. von Wieseck sind zu Nachtwächtern der Gemeinde Wieseck verpflichtet tvorden. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.