1919 2. Mai Nr. 22 inholtslkbcrfid)!: Meldepflicht von rohen Kalbfellen usw. - Beschlagnahme und Bestandserhebung von Braunstein. Meldepflicht der Aus länder - Heimreise russischer Kriegsgefangener. - Versorgung der Schulen mit Brennstoff - Anbau und Erntcflächenerhebung. Militärische Angelegenheiten. - Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte. - Befahren von Ueberwegen. - Einschleppung von Seuchen. Erlöschen der Räude bei einem Pferde. - D'enstnachrichten des Kreisamtes. Amtzverlündlgungsbiatt für die provinzialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Rr. Reichsministerium für wirtschaftliche Demobilmachung. Bekanntmachung Nr. F. K. 560/3.19 K. R. A. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirt- 'chaftlichc Demobilmachung von, 7. November 1918 (Reichs-Gesetz- Matt 3 1292) und aus Grund des Erlasses des Rats der Volks beauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirt schaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1304) wird folgendes angeordnel: Artikel!. Die Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf , Lamm und Ziegenfellen, foroic von tzeder daraus, vom 20. Dezember 1916 wird wie folgt abgeändert: 1. Ter § 1 d erhält folgende Fassung: „Alle aus Leeres und Marineschlachtungen ltammenden Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts." 2. In §2 sollen die Worte „unter a, b und c wrt 3. Der § 8 füllt fort. Artikel II. In der Bekanntmachung Nr. L. 700/11. 16 K. R. A., betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf , Lamm und Ziegentellen, vom 20 Dezember 1916 erhält der § 1 d folgende Fassung: „Alle aus Heeres- und Marineschlachtungen stammenden Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gc»- Dic Bekanntmachnng Nr. L. 111/7. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen itzroßviehhäulen und Roßhäuten, vom 20. Oktober 1917 wird rote folgt geändert: * ~ rp 1. Der § le erhält folgende Fassung: „Alle aus Leeres- und Marineschlachtungen ftamniendcn Häute und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponhs, Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln." 2. Der letzte Absatz des 8 1 fällt fort. 3. 3m § 2 fallen die Worte „unter a und b" fort. 4. Der 8 8 fällt fort. Artikel IV. Tie Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17 K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen Grostviehhäntcn und Rosthäuten, vom 20 Oktobtr 1917 wird wie folgt geändert: 1. Ter Sie erhält folgende Fassung: „Alle aus Leeres- und Marineschlachtungcn flammenden Läute und Felle von Schlacht tieren, Pferden, Poutzs, Fohlen, Eseln, Myultieren und Mauleseln." 2. Der letzte Absatz des § 1 fällt fort Artikel V. In der Bekanntmad;ung Nr. L. 1/2. 18 K. R. A., betreffend Höchstpreise für Eichen- und Fichtengerbrindc, vom 28. Februar 1918 werden die in 8 2, Ziffer 1 festgesetzten Höchstpreise je nm 2,— Marl für die diesjährige Rindencrnte erhöht. A r t i k e l VI. Die Bekanntmachung Nr. E. 999/ 10.18 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Löchstpreisc, Melde- und Vcrkaufspflicht von Leder- abfällcn, vom 19. Oktober 1918 tritt auster Straft ?lrtikel VII. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 1. April 1919. Reichsministeriuin für wirtschaftliche Temobilmadfung. ________________________I. A.: Wolffhügel.________________________ Reich-smimslerium für wirtsdafjlid^ Demobilmachung. Bekanntmachung Nr. F. R. 570/3. 19K.R. A Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die luirt niaitlid>e Tcmobilnurdfung' vom 7. November 1918 (Reidfs-Gesetz- blalt S. 1292i und auf Grund des Erlasses des Rates der Volks- l^auftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliebe Demobilmachung vom 12. ^)doventl>er 1918 (Reichs Gesetzblatt 3. 1304 wird sollendes bestimmt: Artikel!. Tic Betauntmachmig Nr. E. 1100/5. 17 K. R. A„ betreffend Beschlagnahme -und Begandserhcbung von Braunstein vom 20 3uni 1917 tritt außer Kvllft. Artikel II. Tiefe BelannnnadMUg tritt am 1. April 1919* tu Kraft. Ber 1 i n, bett 1. April 1919. Reid-Sministerium für wirtsd)aftlid;e Tcmobilntadmug. Im Auftrage: W o l f f h ü g e l. Verordnung die Meldepflid>t der Ausländer betreffend. Vom 1. April 1919. Im Interesse der Aufredj,terhaltuug der öffentlichett Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird gemäß. Artikel 9 der vorläufigen Versa,sung für den Freistaat Lesfcn vom 20. Februar 1919 auf Grund des Artikel 73 der Verfassung vom 17. Dezember 1820 ver ordnet, was folgt: 8 1. Jeder über 15 Jahre alte, zur Zeit innerhalb des nicht vom Feinde besetzlett hessisrlmr Staatsgebietes aufhältliche Ausländer oder Staatenlose bat iid> binnen 5 Tagen itad> der Veröffentlichung dieser Anordnung bei der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde (in den Städten bei seinem Polizeirevier« unter Vorlegung seines Passes oder des als Paßersatz dienenden arnttidjen Ausweises (8 3 der Verordnung vom 21. Juni 1916, Reichsgesetzbl. S. 599 persönlid, zu melden. § 2. In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jalfre alle Ausländer oder Staatenlose zu melden, der von jetzt ab in den Bezirk, aus den sich diese Anordnung erstreckt; zu dauerndem oder vorüber gehendem Aufenthalte zuzieht. In diesem Falle i|t die Meldung binnen 24 Ltrrnden nach der Ankunft zu bewirkeir. Sie hat bet jedem Zuzug von neuem zu erfolgen. 8 3. Tie Meldung ist von dem sie entgegcnnehmenden Beamten in dem Pas; oder Paßersatz wie folgt zu vermerken: „Gemeldet gemäß sAlannlmachung vom 31. Januar 1919 171 I. A3>. 1. 19. am . . . ." Dieser Vermerk ist mit dem Stempel der Behörde und der Unterschrift des abfettigeudeu Beamten zu ver sehen, lieber jeden sich Meldenden hat die Ortsvoltzerbehörde (Polizeirevier einen Personalzettel auszufüllen, der Name, Ge burtsort und datum, Staatsangehörigteit, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung und ferner die Angabe enthalten muß, ob der Betreffende arbeitslos oder nicht und seit unrnn er in Deutschland ist und seit wann er an seinem jetzigen Aufenthaltsort ist. Tie darauf bezüglichen Fragen des Beamten Und wahrheitsgemäß zu beantworten. 8 Jeder über 15 Jahre alte Ausläirder hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich, zu führen und auf Anfordern den zu ständigen Siderheitsorganeu vorzuzeigen. § 5. Ausländer, die diesen Vorschriften zuwidcrhandeln, werden zur Feststellung ihrer Persönlichkeit und Prüfung ihrer Papiere fest genommen. Darmstadt, den 1. April 1919. Hessisches Gesaintministerium. Ulrich. Henrich. Dr. Fulda, v. Brentan o. Frhr. Löw. B e t r.: Tie Meldepflicht der Ausländer. An das Polizeiamt Gießen, Polizei-Kommissariat Arnsburg, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung wollen Sie beachten. Ausländer oder Staatenlose, die in Ihrem Bezirk vorhanden oder zureisen, sind entsprechend zu bedeuten. Gießen, ben 25. April 1919." Kreisamt Gießen. Dr. U sin ger. t Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. Betr.: Persorgamg der SäWlen mit Brennstoff. An die Bürgermeistereien -er Landgemetnden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, binnen 8 Tagen zu berichten, wieviel and welche Brennstoffe für die dortigen Schulen benötigt werden. Ta im Vergleich zu dem Vorjahre mit einer weiteren kur zuna der Zuweisung vorn Kohlen gerechnet werden must, ersuchen wir dringend, jetzt schon auf eine Streckung der Brennstoffvorräte durch Holz bedacht zu sein. Niesten, den 25. April 1919. KreisschulSommissron. Dr. Usinger. Betr : Tie Heimreise russischer Kriegsgefangener. .. An die Biirgermcistereicu Der Vmiößciiiciiiöcii des Kreises und das Polizeiamt Ziesten. Aus 'Ersuchen des Generaltommandos XVIII. A.-K. in Bad Nauheim teilen mir Ihnen mit, da st nach Verfügung des Kriegs Ministeriums (UiUertunftsdepartementi vom 5 April 1919 bie Ausstellung von Ausweisen für russisch Kriegsgefangene zur Heim reise olme Genehmigung der Interalliierten Kommission für die Rückführung der ru,sisckeu Kriegsgefangenen verboien ist. .'cach der Bestimmung des Kriegsministeriums werden Kriegsgefangene, die mit nicht ordnungsmässigen Ausweisen, wie solche von K. und S.-Räten, Gemeindevorstehern und Lagerkommandanten ausgestellt ivordcn sind, aufgegriffen lverden, nicht nach Rustland weiterbe fördert, sondern fest genommen. G testen, den 25. April 1919. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._____________________________ Werden mehrere Personen vorgeschlagen, so sind sie unter mrt laufender Nummer, die die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrücki, aufzuführen Hinsichtlich jedes Vorgefchlagenen ist Angabe darüber zu machen, daß er mit der Annahme der Berusung einverstanden ist Vorge!chlagen lverden können Männer wie Frauen, die das 21' Lebensjahr vollendet haben: Frauen kommen besonders für die Vorschläge a,ls dem Kreise der Kriegshinterbliebenen in Be tn*ic einzureichenden Vorschlagslisten sind von deni Vorsitzenden der Wirtschaftsorganisation oder der Vereinigung unter Angabe seiner Adrcsst zu unterzeich.icn; bei Einreichung der Vorschlagslisten sind nähere Angaben über die Größe und Bedeutung der leweiligen WirtfäsiastSorganisation oder Vereinigung zu machen: namentlich ist anzugeben, wieviel im Streife Gießen wohnende Mitglieder die Organisation oder Vereinigung zählt. Von den Vereinigungen der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen ist insbesondere noch anzugeben, wieviel Kriegsbeschädigte und wieviel Kriegshinterbliebene unter ihrer Mitgliederzahl vorhanden sind wobei nur solche Kriegsbeschädigte bzw. Kriegshinterbliebene mitgezahlr werden dürfen, die Militärversorgungsgebührnisse beziehen. Ausdrücklich wird bemerkt, daß unter Vereinigungen der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen auch solche Verbände zu verstehen sind, die sich Nicht nur ausschließlich aus Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zusammen,etzen, sondern daneben auch noch andere Interessentenkreise vertreten. Es fallen also darunter die Vereinigungen der Kriegsbeschädigten und Kriegsteilnehmer, sowie die Kriegervereme. Vereinigungen von Kriegsbeschädigten, die gleichzeitig auch Kriegshinterbliebene, ziu ihren Mitgliedern zählen und deren Jnteressenver^etung satzungsgemäß übernommen haben, werden bei Bildung des Beirats nicht nur als Vereinigungen der Kriegsbeschädigten, sondern auch als Vertreter der Kriegshinterbliebenen behandelt. Gießen, den 28. April 1919. Kreissürsorgesielle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Giesten-Land). Langer m a n n.__ Betr • Anbau und Ernteflächecrhebnng 1919. An die Schulvorstände des KretseS. Tas LandesernährungSamt wünscht, daß, bei den mit ver obigen Erhebung verbundenen Arbeiten die Lehrer auch m diesem >>ahre mithelferr. Denjenigen Lelwern und Lehrerinnen, die bei der Aus^ sührung der in der Zeit vom 5—31. Mm ltz Js. statt findenden, Erhebung Mitwirken wollen, sind weitgehende Erleick)iterungen, insbesondere auch Freigabe eines Tages zur Ausführung de. Zahl geschäfts zu gewähren. , Gießen, den 26. April 1919. .Kreisschulkommission. Dr. 11 sing e r. _ Bekanntmachung. Wegen der sich wiederholenden Eisenbahnunsälle durch Heber- fahren von Fuhrwerken auf unbewachten Heberwegen weisen wir Die Fuhrwerksbesitzer darauf hin, bei Bewahren von Heberwegen die Warnungstafeln zu beachten, sowie nach rechts und links Umschau zu halten, ob kein Zug in Sielst ist. Gießen, den 22. April 1919. ’_________Kreisanlt Gießen. I. V.: Langer mann._________ B e l r.: Gefahr der Ein säst eppung> von Seuchen durch polnische Landarbeiter. . .. , An die Bürgermeistereien -er Landgemeinden des Kreises. Da es ungewiß ist, ob die aus dem Osten in Deutschland und auch in Hessen eintreffenden polnischen Landarbeiter beim Heber- schreiten der Grenze bereits ärztlich untersucht worden ,ind, ,o must mit der Gefahr der EinsMeppung ansteckender peuchen, wie r B. Pocken, Flecksieber oder schwerer Augenentzundungen durch solche Personen gerechnet werden. Tie Ortspolizeibehörden haben deshalb dem K r e i s g e s u n d h e i t s a m t sofort telep ha) n i, ch oder l c l e g r a P h i s über Ort und Per, o n e n z a h l Nachricht zu geben, sobald ein Polentransport eingctrofstn ist, damit schleu nigst eine kreisärztliche Hntersuchung der fremdländi,chen Arbeiter nebst deren Familiengliedern Vorgenommen werden .ann. Zur Unterstützung des Kreisarztes must der Ortsdiener oei öic|en Untersuchungen zugegen sein. G i e st e n, den 23. April 1919. Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. Bekanntmachung. Betr.: Erlöschen der Räude bei dem Pferde des Karl Frank III. in Grüiiberg. , Die in dem Gehöfte des Karl Frank III. m Grunberg auSge- brvch^ne Räude ist erloschen. Tie angoordneten Sperrmaßregelu sind aufgehoben. . . Gießen, den 19. April 1919. ________Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er mann.________ Dienstaachrlttnen des ArrisamteS. Betr.: Tie Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien 3am Vertrieb im Freistaat Hessen. . Tas Ministerium des Innern l>at der „DeutMands-^Pende für Säuglings- und Kleinlinderschutz" in Berlin die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer vom 13. bis 15. Mai ds. Js. zu Peranstaltenden Geldlotterie (Jahresreihe 1919) innerhalb des Freistaats Hessen zu vertreiben. , Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- losungsplans dürfen 250 000 Lose zu je 3 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessis.Mil Zu- losungsplan dürfen'250 000 Lose zu je 3 Mk. ausgegeben werden. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse enter Preuß. Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. _____ Hinweis Betr.: Militärische Angelegenheiten.. I Tic Interessenten werden daraus ausmerchain gemacht, da,; I Anfragen seitens des Publikums über Ersatztruppenteile, Temobil- I machungsorte und militärische T e m o b i l ma chu n g s a n g e le e c r. Leite n an die zuständigen GencralkommanvoS zu richten I sind, bei,' i die Erledigung obliegt. Der Sitz des für Hesieu ni vi Kriegshinterbliebenen,ursorge(RG. Bl S 187, und der mjit dem LandeS-Arbeits- und Wlrtschafts- , amt hierzu erlassenen ^luSsühruugsbekanntmaichung vom 28. Februar 1919 (Reg.-Bl. Nr. 7 S. 99 sf.) sind .als Mitglieder des bei uns zu errichtenden Beirats inSge,aint je zwei Vertreter der Kriegsbeschädigten, der Kriegshinterbliebenen, der Hnternehmer und der Arbeitnehmer zu berufen. . Tie zu berufenden Mitglieder sollen ui dem Kreise Gießen ihren Wohnsitz haben. Für ihre Berufung sind .die von den Wirtschaftsorganisationen der Hnternehmer und Arbeitnehmer, sowie der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterblicbenenvere,nigungen ein- gereichten Vorschlagslisten maßgebend. Demgemäß werden die genannten Wirtschaftsorganisationen, sowie die Vereinigungen der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die ihre Wirksam' feit auf den Bereich der Hauptsürsorgestelle erstrecken und eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern haben,. hiermit von uns ausgesordert, bis zuni 10. Mai ds. Js. bei uns lKreisamt Gießen) VorsMagslisten einzureichen. Später eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden. Selbstverständlich haben sich die Vorschläge der Wirtschaftsorganisationen der Hnternehmer lediglich auf die Berufungen aus dem Kreise der Hnternehmer zube,chrSn- ken ebenso wie entsprechend die Vorschlagslisten der WirtschastS- organisationen der Arbeitnehmer, sowie der Kriegsbeschadigteu- und Kriegshinterbliebencnvereinigungen nur Namen aus dem Kreisen der von ihnen vertreteinen Personengruppen enthalten dürfen Zu beachten ist, daß die Vorschlag-Kisten keine für die Fürsorge pelle bei der Stadt Gießen in Aussicht genommenen Per,onen enthalten. In den Vorschslagslisten sind die Vorgeschlagenen nach Familien- und Vor-(Ruf-)li>ame, Beruf und Wohnort zu bezeichnen.