zeigen rg. u 10. Auguſt i verrichtet! ur. Stadtlirche ig. Stadtkirche: ſet. Burgkirche: ertſch. 14 1 . Intelligenz- Blatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. M63. Mittwoch den 13. Auguſt 1851. Auguſt. — Buß⸗ bach. Fried⸗ berg. Amtlicher Theil. Oeffentliche Nachricht. Indem man den nachſtehenden Aufſatz uͤber die Ur⸗ ſache der Kartoffelkrankheit zur Kenntniß bringt, werden die Herrn Oekonomen erſucht, darüber Beobachtungen an⸗ ſtellen zu wollen, ob ſich wirklich annehmen läßt, daß dieſe Krankheit durch dieſes Inſect entſteht, und ob das dagegen vorgeſchlagene Mittel ſich bewährt. 5 Erfahrungen bittet man hierher gelangen zu laſſen. Friedberg den 6. Auguſt 1851. Der Vorſtand des landw. Bezirks Vereins: pier, Die Urſache der Kartoffelkrankheit iſt nach den Beobachtungen der Naturforſcher, und namentlich des ſcharfſinnigen Engländers Smee, ein faſt unſichtbares In⸗ ſect aus der Claſſe des Aphides. Dieſes Inſect hat die Geſtalt einer Blattlaus, iſt olivenfarbig, hie und da gras⸗ grün oder röthlich, erſcheint Ende Juli oder Anfangs Au⸗ guſt an den Blättern der Kartoffelſtaude, hat einen Saug⸗ rüſſel, mit dem es ſich dort anſaugt, zuerſt dieſen, dann den Stengel, endlich dem Stamme deu Nahrungsſtoff ent⸗ zieht, in Folge deſſen das Kartoffelkraut abſtehen muß. Die unausgewachſene Kartoffel ſomit ihrer Athmungsorgane (Blätter) und ihres Nahrungsſaftes beraubt, muß mooſig werden, abſtehen ja ſelbſt faulen.— Bis jetzt kennt man kein Mittel, welches dieſes Inſekt(das ſich in kurzer Zeit ins Unzählbare vermehrt) und ſeine Brut zernichtet. Das einzige Verfahren, welches man bis jetzt für gut befunden hat, beſteht in dem Frühſetzen und namentlich im Setzen von ſogenannten Frühkartoffeln, welche dann ausgewachſen ſind, ehe die Kartoffellaus(Auguſt) ihre Zerſtoͤrung im Kartoffelkraut beginnt. Es würde ſich vielleicht der Mühe lohnen, wenn die Landwirthe ihre Kartoffelfelder, während noch der Thau ſich auf den Blättern befindet, mit Gyps, Kalkſtaub, Aſche und dergleichen beſtreuen würden, um ſo dieſes Inſect und ſeine Brut, ehe es ſich weiter verbreitet hat, zu vernichten. Angefangene kleine Verſuche laſſen die⸗ ſes hoffen. Bekanntmachung. Nach einem Beſchluſſe des landwirthſchaftlichen Be⸗ zirksvereins dahier ſoll ein junger Mann, mit den noͤthigen Vorkenntniſſen verſehen, auf Koſten des Vereins im Wie⸗ ſenbau unterrichtet werden. Es möchte erwünſcht ſein, wenn Männer, die ſich als Bauaufſeher, Geometer ꝛc. eine Exi⸗ ſtenz gründen wollen, ſich anmelden würden. Luſttragende wollen ſich mit Zeugniſſen über ihre Kenntniſſe und ihr ſittliches Verhalten bis zum 25. d. M. dahier ſchriftlich an⸗ melden. Friedberg den 8. Auguſt 1851. Der Vorſtand des landw. Bezirksvereins Su sd tek. Verordnung über die Vollziehung des Geſetzes, die Stellvertretung im Militärdienſte betr. (Fortſetzung.). 42. Bei der körperlichen Unterfuchung derjeni⸗ gen, welche einſtehen wollen, müſſen die Aerzte mit der größten Umſicht und Sorgfalt zu Werke gehen und keinen Mann für vollkom⸗ men tauglich erklaren, bei welchem in dieſer Hinficht die mindeſte Be⸗ denklichkeit vorliegt, oder bei welchem ſich Spuren eines verborgenen, äußerlich nicht erkennbaren Fehlers oder Gebrechens, oder auch nur Anlagen zu einem körperlichen Uebel finden, deſſen weitere Ausbildung im Laufe der Dienſtzeit eine Untauglichkeit herbeiführen könnte. Sind dergleichen Anſtände vorhanden, ſo hat der Arzt dieſelben auf dem Anmel⸗ dungsprotocoll zu bemerken, ohne die Untauglichkeit beſtimmt auszuſpre⸗ chen. Auch iſt Jeder, der einſtehen will, durch den unterſuchenden Arzt zu befragen, ob er irgend einen körperlichen Fehler habe oder früher gehabt habe, und zwar unter der Bemerkung, daß er, wenn er einen Fehler verſchweige, bei ſpäterer Entdeckung deſſelben keinerlei Auſpruch auf Einſtandsgebühr oder ſonſtige Vergütung habe. So oft der Unter⸗ ſuchte einen Fehler angibt, muß dieß in der Beſcheinigung über den ärztlichen Befund angeführt und zugleich bemerkt werden, ob ſich die Angabe durch die Unterſuchung beſſätigt hat oder nicht. Hinſichtlich der im Dienſte anweſenden Unteroffiziere und Soldaten welche ein⸗ ſtehen wollen, haben die unterſuchenden Militärärzte ihrem Befund die Bemerkung beizufügen, ob und an welchen Krankheiten dieſelben ſeit Jahresfriſt behandelt worden find.§. 43. Wenn die Reihen⸗ folge in den verſchiedenen Klaſfen von Einſtehern feſtgeſetzt worden iſt, ſo läßt das Kriegsminiſterium eine nach den Nummern dieſer Reihenfolge eingerichtete Hauptliſte der angenommenen Einſteher auf⸗ ſtellen, nach welcher die Abgabe zum Dienſte erfolgt. F., 44. Nach Art. 14 des Geſetzes vom 14. Juli 1851 werden zuerſt die mit Ein⸗ ſteherpatent verſehenen Excapitulanten, nach deren Erſchöpfung die nichtpatentiſtrten,— und wenn durch die Excapitulanten das Be⸗ dürfniß nicht gedeckt iſt, die Nichtexcapitulanten verwendet. Wenn in einer dieſer drei Klaſſen nicht alle verwendet werden können, ſo gibt die frühere Anmeldung den Vorzug. Hinſichtlich derſenigen, welche ſich bei verſchiedenen Behörden an einem und demſelben Tage gemeldet haben, wird die Reihenfolge durch das Loos feſtgeſetzt; dieſe Verlooſung wird bei dem Kriegsminiſterium ohne Anweſenheit der betreffenden Leute vorgenommen.§. 45, Wenn das Kriegsminiſte⸗ rium von den Provinzialbehörden die Liſten über die auf das Con⸗ 1 5 0 ö — 254— tingent abgegebenen Militärpflichtigen erhalten hat, ſo theilt es für d entgen perſelhen welche die Vertretungsſumme bezahlt haben, eben ſo viele Einſteher den Regimentern und Corps zu, um mit dem Tage der Truppenergänzung ihre Dienſtzeit zu 1§. 46. Sämmtliche zugetheilte Einſteher werden zur Zeit ihres Eintritts in den Dienſt(1. April) von den Aerzten der Regimenter und Corps nochmals unterſucht. Ausgenommen hiervon find blos die mit Patent verſehenen Excapitulanten, welche ſeit der erſten Unterſuchung(S. 30) beſtändig zu Dienſt waren, vorausgeſetzt jedoch, daß bei ihnen nicht beſondere Umſtände eingetreten ſind, welche ihre fortwährende Taug⸗ lichkeit als zweifelhaft erſcheinen laſſen. Hinſichtlich derjenigen, welche nicht für vollkommen tauglich erkannt werden, iſt auf folgende Weiſe zu verfahren: 1) Diejenigen, welche für völlig untauglich oder relativ kauglich erkannt werden, ſo wie diejenigen, über deren Tauglichkeit Zweifel oder Anſtände beſtehen, ſind— in ſo ferne ſie nicht gegen den Ausſpruch der Aerzte reclamiren—, alsbald ohne Zahlung eines Handgeldes wieder zu entlaſſen, nachdem ihnen auf Rechnung der Ein⸗ ſtandskaſſe ein doppeltes Marſchgeld und eine Vergütung von 24 kr. für eintägigen Aufenthalt in der Garniſon verabfolgt worden. 2) Solche, welche gegen die Beanſtandung ihrer Tauglichkeit Reclama⸗ tion erheben, werden zur weiteren Unterſuchung an die Militar⸗ Medieinalcommiſſton verwieſen. Spricht ſich dieſe für die Untaug⸗ lichkeit aus, ſo bemerkt ſie dieß unter die Befundſcheine der Regi⸗ ments⸗ oder Corpsärzte und ſendet dieſelben mit den Leuten dem Regiments⸗ oder Corpscommando zurück, welches die Leute ſofort entläßt. Spricht ſie fich aber für die Tauglichkeit aus, ſo ſendet ſie die Befundſcheine an das Kriegsminiſterium ein, welches die weitere Verfügung erläßt. 3) Diejenigen, welche an einem heilbaren Uebel leiden, welches vorausſichtlich innerhalb 15 Tagen gehoben ſein wird, werden vorläufig im Dienſte behalten und nur dann entlaſſen, wenn nach 15 Tagen ihre Dienſtfähigkeit nicht hergeſtellt iſt;— ſind ſie jedoch einer Waffengattung zugetheilt, bei welcher die Einübung erſt ſpäter beginnt, ſo werden ſie vor der Hand wieder in Urlaub ge⸗ ſchickt und erſt dann entlaſſen, wenn ſie auch bei ihrem Eintreffen zur Einübung, wo ſie nochmals arztlich unterſucht werden müſſen, noch nicht dienſtfähig ſind. In den Fallen 2 und 3 erhalten die vor⸗ läufig zu Dienſt bleibenden Leute bis zur endlichen Entſcheidung Sold und Verpflegung, aber keine Montirung; im Fall ihre Entlaſſung verfügt wird, iſt ihnen das doppelte Marſchgeld auf Rechnung der Einſtandskaſſe zu vergüten. Die Entlaſſung der Einſteher in Folge der vorſtehenden Beſtimmungen erfolgt durch Scheine nach Muſter 9 oder, wenn ſie noch dienende Excapitulanten ſind, durch formliche Abſchiede.— Die ärztlichen Befundſcheine über die Entlaſſenen wer⸗ den alsbald an das Kriegsminiſterium berichtlich eingeſchickt.§. 47. Nach dem Art. 22 des Geſetzes wird die Annahme derjenigen Ein⸗ ſteher zurückgenommen, bei welchem ſich erſt nach ihrem Eintritt in den Dienſt ergiebt, daß ſie wegen eines ſchon vorher vorhanden ge⸗ weſenen Fehlers untauglich ſind. Es iſt deßhalb, 1) wenn ſich bei einem Einſteher im Laufe des erſten Jahres ſeiner Dienſtzeit ein(nicht offenbar neu entſtandenes) Uebel zeigt, welches ſeine Dienſtuntauglich⸗ keit zur Folge haben könnte, ſogleich möglichſt zu erforſchen, ob das Uebel oder die Anlage dazu ſchon vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit vorhanden war. Ergibt ſich aus den Angaben des Einſtehers, aus den Aeußerungen der Aerzte, aus den bei dem betreffenden Bürgermeiſter eingezogenen Erkundigungen ꝛc., daß das Uebel oder die Anlage dazu unzweifelhaft oder wahrſcheinlich ſchon vorher vorhanden war, ſo iſt alsbald unter Bei⸗ ſchluß der einſchlägigen Actenſtücke an das Kriegsminiſterium zu be⸗ richten. 2) Wenn ein Einſteher im erſten Jahre ſeiner Dienſtzeit für ganz oder temporär oder zweifelhaft untauglich oder für relativ taug⸗ lich erklärt wird, ſo iſt, ohne daß er vorerſt beabſchiedet oder beur⸗ laubt wird, zur weiteren Verfügung an das Kriegsminiſterium zu berichten. Die Compagnieen haben ſich dann in ihren Berichten und die Aerzte in ihren Befundſcheinen genau darüber zu äußern, ob ihren Beobachtungen zufolge das Uebel erſt ſeit dem Anfang der Dienſtzeit des Einſtehers entſtanden ſei.§. 48. Die Vorſchriften in den§8. 42 und 46 finden keine Anwendung auf diejenigen Einſteher, welche ſpä⸗ terhin(nach Ablauf des erſten Jahrs ihrer Dienſtzeit) für untauglich oder relativ tauglich oder temporär untauglich erkannt werden. Hin⸗ fichtlich dieſer wird vielmehr eben ſo verfahren, wie hinſichtlich der in Folge ihrer Militärpflicht eingetretenen Soldaten; namentlich wird ihre Tauglichkeit nach den für alle Soldaten geltenden Beſtimmungen des hierüber beſtehenden Reglements beurtheilt, und wenn ſie für relativ tauglich erkannt werden, ſo werden ſie nicht entlaſſen, ſondern — gleich anderen in dieſen Fall kommenden Soldaten, welche nicht Einſteher find— als Trainſoldaten einrangirt.§ 49. Die Einſteher, welche auf die Einbeorderung am Tage der Truppenergänzung(1. Abril) oder an den darauf folgenden Tagen nicht erſche inen, werden am 6. April dem Kriegsminiſterium angezeigt, welches hinſichtlich derſelben auf ähnliche Weiſe verfährt, wie in dem§. 111 der Ver⸗ ordnung vom 30. April 1831 beſtimmt iſt.§. 50 Für die zur Zeit der en nicht erſchienenen oder untauglich befundenen Einſteher, ebenſo für diefenigen, welche ſpäter aus einer ſchon vor der Ergänzung vorhanden geweſenen Urſache entlaſſen werden, theilt das Kriegsminiſterium den Regimentern und Corps andere Einſteher, und zwar diejenigen zu, welche die nächſtfolgenden Anmeldungs⸗ nummern haben. 5. 51. Diejenigen Einſteher, welche bei der Truppen⸗ ergänzung nicht verwendet worden find, können(nach Art. 15 des Geſetzes) innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung erklären, daß ſie ihr Engagement für die nächſte Truppenergänzung fortſetzen wol⸗ len. Dieſe Erklärung iſt bei denſelben Behörden abzugeben, bei wel⸗ chen die erſte Anmeldung geſchehen kann. Die Regierungsbehörden tragen ſolche Erklärungen von Nichtexcapitulanten in das nach§. 38 zu führende Verzeichniß ein, und zwar in das Verzeichniß von dem Jahr, in welchem die Erklärungen erfolgen; Erklärungen von Exca⸗ pitulanten aber berichten ſie bei Einſendung der Protocolle über die neuen Anmeldungen von Excapitulanten(§. 27) an das Kriegsmini⸗ ſterium ein. Auf letztere Weiſe verfahren auch die Regiments⸗ und Corps⸗Commandeure. Die neu engagirten Leute werden, wenn ſich in Bezug auf ihre Aufführung und Tuchtigkeit keine nachtheilige Ver⸗ anderung ergeben hat, nach der Reihenfolge ihrer erſten Anmeldung verwendet. Diejenigen, welche binnen der erwähnten Friſt jene Er⸗ klärung nicht abgegeben haben, konnen ſich ſpäter zwar wieder zum Einſtehen melden; ſie werden aber alsdann nur nach ihrer neuen An⸗ meldung behandelt, und die Rechte aus ihren früheren Nummern ſind erloſchen.— Drittes Kapiel. und ſonſtigen Verhältniſſen der Einſteher.§. 52. Das Handgeld(Art. 17 des Geſetzes) wird den Einſtehern bezahlt, ſobald ſie in den Dienſt eintreten und bei der ärztlichen Unterſuchung voll⸗ kommen tauglich befunden worden ſind;— nur diejenigen, welche nicht gleich dei dem Anfang ihrer Dienſtzeit eingeübt, ſondern zum Behuf der Einübung erſt ſpäter einbeordert werden, erhalten das Handgeld erſt bei ihrem Eintreffen zur Einübung. Für Einſteher, welche auf weniger als 6 Jahre eintreten, wird das Handgeld in gleichem Verhältniß berechnet, wie die Einſtandsſumme nach Art. 17 des Geſetzes.§. 53. Die Einſtandsſumme(Art. 17 des Geſetzes), welche wahrend der Dienſtzeit des Einſtehers als Caution in der Ein⸗ ſtandrkaſſe fieben bleibt(Art. 18), wird ihm daraus von dem Anfang ſeiner Vienſtzeit an nach dem Zinsfuße der Dienſtcautionen, alſo ge⸗ genwärtig mit vier Procent, verzinſt und zwar dergeſtalt, daß ihm a) im Herbſt des erſten Jahres ſeiner Einſteher⸗Dienſtzeit halbjah⸗ rige Zinſen, b) im Herbſt der folgenden Dienſtjahre jedesmal ein⸗ japrige Zinſen bezahlt und e) die Zinſen vom letzten Halbjahr ſeiner Dienſtzeit nach Endigung dieſer Dienſtzeit verabfolgt werden.§. 54. In Bezug auf die als Caution dienende Einſtandsſumme(5. 53) wird folgendes beſtimmt: Wenn der Einſteher wegen ausgedienter Capi⸗ tulation beabſchiedet wird, ſo wird die Einſtandsſumme an ihn zu⸗ rückbezahlt; eben ſo, wenn er nach beendigter Dienſtzeit eine neue Capitulation übernimmt, ohne daß er erklärt, die zahlungsfallige Einſtandsſumme auch ferner in der Einſtandskaſſe ſtehen zu laſſen (§. 57). Die Regiments⸗ und Corpsbefehlshaber theilen jedesmal namentliche Liſten der Leute, welche hiernach die Einſtandsſumme zu⸗ rückzuerhalten haben, einen Monat vor Endigung ihrer Dienſtzeit der Einſtandskaſſe mit. Wenn ein Einſteher ſtirbt(außer im Falle der Selbſtentleibung), ſo wird von der Einſtandskaſſe, auf deßfallſige Benachrichtigung des Regiments⸗ oder Corps⸗Commandos, die Ein⸗ ſtandsſumme an das hinſichtlich der Berichtigung des Nachlaſſes zu⸗ ſtandige Gericht oder an die Erben, welche ſich durch eine ſchr iftliche Beſcheinigung dieſes Gerichts als ſolche legitimiren, abgegeben. Ob das Eine oder das Andere geſchehen ſoll, darüber hat ſich die Ein⸗ ſtandskaſſe mit dem Gericht zu benehmen. Von jedem ſonſtigen Ab⸗ gang eines Einſtehers nach ſeinem Eintritt in den Dienſt wird von dem Commandeur dem Kriegsminiſterium die Anzeige gemacht, wel⸗ ches ſofort im Falle der Selbſtentleibung nach Art. 25 9), im Falle der Untauglichkeit nach Art. 26*), im Falle der Deſertion nach Art. 27 und im Falle der Ausſtoßung, der Entlaſſung zur Strafe und der Todesſtrafe nach Art. 29 des Geſetzes das Erforderliche an die Ein⸗ ſtandskaſſe verfügt. Eben ſo verfügt daſſelbe nach Art. 34, wenn der Einſteher ſich ſelbſt wieder mit Genehmigung des Kriegsminiſteriums vertreten läßt. Die Verſetzung eines Einſtehers von einem Regiment oder Corps zum anderen hat keinerlei Folgen in Bezug auf die Einſtandsſumme; es wird jedoch von jeder ſolchen Verſeßzung der Ein⸗ ſtandskaſſe Nachricht gegeben.§. 55. Die Prämien fur die Exca⸗ pitulanten(Art. 17 des Geſetzes) werden möglichſt bald nach gänz⸗ lich beendigter Truppenergänzung berechnet, und das Kriegsminiſterium macht dann den Betrag der doppelten und einfachen Prämien in den Regimentern und Corps bekannt. Die neu eingetretenen Einſteher werden hierauf von ihren Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshabern befragt, ob ſie die ihnen zukommenden Prämien baar in Empfang zu nehmen oder in der Einſtandskaſſe verzinslich ſtehen zu laſſen wün⸗ ſchen. Die abgegebenen Erklärungen werden von jedem Regiment und Corps in einer namentlichen Liſte dem Kriegsminiſterium einge⸗ ſchickt. Da, dem Schluſſe des Art. 22 des Geſetzes zufolge, noch nach beendigter Truppenergänzung die Ausſcheidung bereits eingetre⸗ ) Hinſichtlich des gerichtlichen Verfahrens bei angezejgter Selbſtentleibung eines Einſtehers iſt die deßfallſige Vorſchrift des Kriegsminiſteriums vom 2. Jul 1836 4.) Die Amen h 15 5 41ů0 51 lichtet gefcleht in einen zu befolgen. E „Anzeige im Fall der Untauglichkeit geſchieht in einem Ber i it der Ein, ſendung des ärztlichen Befundſcheins. N eee N Von den Gebüyprniſſen Ane nach Art. 17 5 I bim, dritten ad Pramien in der Fu nüſſen ſie dieß wal Junſtzeit ihrem Schr lber die Einſands pazuß dergleichen Ee llt den Leuten darut ligen, welche zwei⸗ il des freiwilligen findszeit hinterlegten falt aus dem Diennte! 5. 38. Die in der e beten Einftandsſum eſczes mit eben ſo Einftandsſummen ber ter zu jeder Zeit fie fung erfolgt innerhal bie Compagnie⸗ oder kannt gemacht wird. aufgekündigt werden, wenigstens 25 Gulde gende Summe unter gufgekündigt werden. doch blos von Seite Werwaltungsbehorden füſſen. 4) Wenn f Herden, ſo ſonnen fle ndern werden alsbal Eee werden, wenn die ig Deſſe abgehen, In dl der Deſe igt aus dr Einſtand rum gafügt iß, 0 den pſrkur zu ez 0 bes Geſtßes) und 0 zu erkennende Gi chen werden ſollen Ulchen wenn ein — ben. kiedberg dn 7 dn 255— Aumelpun i intri i en dung, ener Einſteher und der Eintritt anderer Einſteher an deren Stelle nen Vater einſteht, ſo erhä i 2 a dn fattfinden kann, ſo erfolgt die Auszablung der Prämien in der Re⸗ Geſetzes W190 Henle 9 0 15 50 55 nüt 5 zel erſt im Herbſt deſſelben Jahres; es werden aber dann den am wenn er Excapitulant iſt, auf die Prämien denſelben Anſpruch wie arlthen aß J. April Eingetretenen zugleich die Zinſen von da an vergütet. Von andere Excapitulanten⸗Einſteher.§. 60. Ueber die Art und Weiſe mn r, ſemſelben Tage an deginnt die Verzinſung der in der Einſtandskaſſe wie die verſchiedenen Gebührniſſe an die Einſteher mit möglichſtet ug, 10 wel- fehen bleibenden Prämien der am 1. een Excapitu⸗ Erleichterung für dieſelben zu bezahlen ſind, ertheilt das Kriegs mini⸗ u nag 5 lanten⸗Einſteber. ee d e ee den be⸗ ſterium beſondere Vorſchriften.§. 61. Wenn ein deſertirter Einſte⸗ 1j von 5 kreffenden Leuten Prämienſcheine aus.(Muſter 10). Wenn nach her zurückkehrt oder wieder eingebracht wird, ſo wird er bei dem be⸗ n von Exca⸗ olle über die Erſchöpfung des Pramienfonds des laufenden Jahrs und vor der nachſt⸗ ährigen Truppenergänzung noch in einzelnen Fallen Excapitulanten⸗ Einſteher in den Dienſt eintreten, ſo concurriren dieſelben erſt mit den treffenden Regiment oder Corps, zum Behuf ſeiner Verpflegun während des gerichtlichen Verfahrens, in den Rapporten, Monats tabellen und Zahlungsliſten, nicht aber in den Grundliſten, vorläufig Kriegsmini⸗ Ercapitulanten⸗Einſtehern der nächſten Erganzung zu den Pramien l f N f Here, g. i Pramien. zugeführt,— und wenn er zur e und 5. 56. Wenn ein Excapitulant auf weniger als ſechs Jahre eintritt, ſo wird, iſt er wieder in Naarng ee e 1 5 1 pird die Prämie in demſelben Verhältniß berechnet, wie die Einſtands⸗ Regiments⸗ oder Corpscommandeur im Dienſtwege die Kriegsgerichts⸗ b 1 ige Ver- umme nach Art. 17 des Geſetzes.§. 97. Wenn diejenigen, welche acten an das Kriegsminiſterium ein und äußert ſich gutächklich darü⸗ „ dumeldung zum zweiten⸗, drittenmal ꝛc. einſtehen, ihre fruheren Einſtandsſummen ber, ob der Deſerteur nach verbüßter Strafe wieder in den Militär⸗ u an en ind Prämien in der Einſtandskaſſe verzinslich ſteben laſſen wollen, dienſt aufzunehmen ſei oder nicht. Wenn die Wiederaufnahme ver⸗ wider zun p müſſen ſie dieß wenigſtens 4 Wochen vor dem Antritt ihrer neuen et neuen An dienſtzeit ihrem Schwadrons⸗ oder Compagniebefehlshaber anzeigen, en Nummern delcher die Einſtandskaſſe davon benachrichtigt. Die Einſtandskaſſe dugrniſſen gerzinſt dergleichen Gelder vom Anfang der neuen Dienſtzeit an und 9. 52. das jellt den Leuten darüber beſondere Scheine aus. Uebrigens ſind die⸗ galt, ſobad nigen, welche zwei⸗ oder mehrere Male eingeſtanden ſind, auch im rucgung voll⸗ fall des freiwilligen Fortdienens befugt, die für die frühere Ein⸗ agen, welche fandszeit hinterlegten Einſtandsſummen und Prämien bis zum Aus⸗ ndern zun kitt aus dem Dienſte in der Einſtandskaſſe verzinslich ſtehen zu laſſen. chaten das J. 58. Die in der Einſtandskaſſe ſtehen gebliebenen Prämien und i Eufeber, küheren Einſtandsſummen(§. 55, 57) werden 1) nach Art. 20 des fügt wird, ſo iſt der Mann nach Verbüßung der Strafe bei dem Regiment oder Corps in allen Liſten von da an wieder in Zugang zu bringen; er tritt dann von dieſer Zuführung an wieder in den Genuß der Zinſen von ſeiner Einſtandsſumme und erhält die letztere zurück, wenn er ſeine neue Dienſtzeit(oder, wenn ihm der Verluſt der früheren Dienſtzeit im Wege der Gnade erlaſſen war, dieſe frühere Dienſtzeit) ausgehalten hat.(Art. 28 des Geſetzes.) Bei Berechnung der Zinſen ſowohl als bei Berechnung der Dienſtzeit(im Falle er die frühere Capitulation ausdienen darf) wird jedoch die Zeit von ſeinem Austritt aus dem Dienſte bis zu ſeiner Wiederzuführung in der Grundliſte nicht ge⸗ zählt.(Schluß folgt.) Handgeld in nach Art. 17 des Geſetzes), on in der Ein⸗ n dem Anfang onen, alſo ge⸗ talt, daß ihm ſtzeit halbjah⸗ edesmal ein⸗ Aldiahr ſeiner erden. F. 54. (8.58) wird edientet Capi⸗ r an ihn zu⸗ zeit cine neue elungsfallige en zu laſſen en fdtswal dsſumme zu⸗ Dienſtzeit der im Falle det auf deßfallfige wos, die Ein⸗ Nachlaſſes zu⸗ ine ſchriftliche gegeben. ö 10 die Ciu⸗ ſonſtigen Ab⸗ euſt wird von ec aus der Einſtandskaſſe Geſetzes mit eben ſo viel Procent, wie die als Caution dienenden Einſtandsſummen verzinſt. 2) Ueber dieſelben konnen die Eigenthü⸗ ger zu jeder Zeit frei verfügen. Die ganze oder theilweiſe Rückzah⸗ lung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach der Aufkündigung, welche durch die Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshaber der Einſtandskaſſe be⸗ unnt gemacht wird. Es kann jedoch keine Summe unter 25 Gulden zufgekündigt werden, und die ſtehen bleibende Summe muß ebenfalls penigſtens 25 Gulden betragen; wenn alſo die ganze noch ſtehenblei⸗ lende Summe unter 50 Gulden beträgt, ſo kann ſie nur auf einmal zufgekündigt werden. 3) Sie können mit Arreſt belegt werden, je⸗ zoch blos von Seiten der Gerichte und der geſetzlich dazu befugten Ferwaltungsbehoͤrden, welche die Einſtandskaſſe deßhalb requiriren hüſſen. 4) Wenn ſie von ihren Eigenthümern an Andere cedirt perden, ſo können ſie nicht länger in der Einſtandskaſſe ſtehen bleiben, ndern werden alsbald daraus an die Ceſſionarien verabfolgt. 5) ie werden, wenn die Eigenthümer mit Abſchied, Tod oder auf ſon⸗ ige Weiſe abgehen, an dieſelben oder ihre Erben zurückbezahlt. ) Im Falle der Deſertion des Eigenthümers werden ſie ſo lange zurückbezahlt, bis von dem Kriegsmini⸗ erium verfügt iſt, ob ſie als Executionsobject in Bezug auf die von em Deſerteur zu erſetzenden Vertragniſſe und Einubungskoſten(Art. 1 des Geſetzes) und auf die nach dem Geſetze vom 24. September 821 zu erkennende Geldstrafe verwendet oder wohin ſie ſonſt abge⸗ eben werden ſollen.§. 59. Wenn ein Bruder für den anderen, eßgleichen wenn ein Vater für ſeinen Sohn oder ein Sohn für ſei⸗ Miszellen. Als die großen Reifröcke, beſonders in Frankreich Mode waren, predigte ein Geiſtlicher darüber folgender maßen:„Liebe Zuhörerinnen! Ihr wiſſet, daß es nicht mehr als zwei Wege giebt, worauf alle Menſchen wandeln müſſen. Einer iſt breit und heißt der Weg der Verdamm⸗ niß, er führt zur Hölle; der Andere iſt ſchmal, es iſt der Weg zum Himmel, auf dieſem könnt Ihr nicht durchkommen, weil Ihr Euch viel zu breit macht. Ich rathe Euch alſo, Euch dünner zu kleiden, damit Ihr auf dem ſchmalen Wege fortkommt und nicht zum Teufel fahrt.“— Wenn alſo jetzt unſere Damen ſich in den dünnſten Nebel hüllen, ſo geſchieht es ſicher blos aus Frömmigkeit, und ihr Anzug iſt 155 nicht Schuld daran, wenn ſie den rechten Weg ver⸗ ehlen. Wenn ein Mädchen ſehr viele Liebhaber hat, ſo iſt es ein Zeichen,— daß ſie keinen Mann bekommen wird. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. a ο 0 Arbeits⸗Verſteigerung. 4333) Donnerſtag den 14. Auguſt d.. Kachmittags 2 Uhr, werden in hieſigem Rath⸗ Hufe nachverzeichnete Arbeiten und Material- ſeferungen, als 1. zur Unterhaltung des Pfarrhauſes in der Burg: 1) Maurerarbeit, veranſchlagt zu 15 fl.— kr. 2) Dachdeckerarbeit,„„ 9„ 12„ 3) Schreinerarbeit, 17„—„ 56„ 4) Weißbinderarbeit„„ 11% 20„ 5) Mauerſteine 0,2 Eubikklafter„5/—„ 6) Kalk 4 Bütten„ 5„ 20* 7) Sand 0,150 Cubikklafter 3„ 45„ 8) Neue Abtrittsrohre von Guß 20“ 20%— . zur Unterhaltung der Kirchdiener⸗ wohnung in der Stadt: 5 1) Weißbinderarbeit, veranſchlagt zu 56 fl. 45 kr. ſcſentlich an den Wenigſtfordernden in Accord egeben. Friedberg den 7. Auguſt 1851. In Auftrag Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Bekanntmachung. (1353) Samſtag den 13. September l. J., Nachmittags 4 Uhr, ſoll das einſtöckige Wohn⸗ haus und ein Acker der Peter Triebert's Eheleute zu Dornaſſenheim auf dem Rathhauſe daſelbſt öffentlich verſteigert werden. Reichelsheim den 7. Auguſt 1851. Herz. Naſſ. Landoberſchultheißerei Hildenbrand. Bekanntmachung. (133) Mittwoch den 10. September l. 215 Nachmittags 4 Uhr, ſoll das einſtöckige Wohn⸗ haus des Jacob Waas zu Dornaſſenheim auf dem daſigen Rathhauſe öffentlich verſteigert werden. Reichelsheim den 5. Auguft 1851. Herz. Naſſ. Landoberſchultheißerei Hildenbrand. Verkauf einer Hofraithe. (1335) Die Seiner Durchlaucht dem Fürſten zu Yſendurg und Büdingen zu Büdingen zu⸗ ſtehende Hofraithe im Großendorf dahier, der Junkernhof genannt, beſtehend aus: 1) einem geräumigen zweiſtöckigen Wohnhauſe, mit der Fronte nach Süden zu gele⸗ gen, deſſen erſter Stock, unter welchem ſich zwei gewölbte Keller von reſp. 36 und 30 Fuß ränge und 27 und 22 Fuß Breite befinden, aus Steinen ausgeführt iſt, 2) einer Scheune, Stallung und Brennhaus, 3) einem geräumigen Hofraum, ſoll Montag den 1. September d. J., Vormittags 9 Uhr, in dem Locale der Fürſtlichen Rentkammer da hier unter den im Termin eröffnet werdenden Bedingungen öffentlich an den Meiſtbietenden verſteigert werden, wozu man Kaufliebhaber einladet. Dieſe Hofraithe wird in wettlicher Richtung von einer weiteren, Seiner Durch⸗ laucht dem Fürſten zu Jſenburg und Büdingen dahier gehörigen, aus einem einſtöckigen Wohn⸗ hauſe, Kuhſtalle, Schweinſtällen, Backbauſe und einem großen von Sandſtein erbauten Schaf- ſtalle beſtehenden Hofraithe begränzt, welche in demſelben Termin mit oder neben der oben ge⸗ nannten Hofraithe verkauft werden ſoll. Büdingen den 29. Juli 1851. Fürſtlich Aſendurg⸗ und Büdingiſche Rentkammer Klingelhöffer. Bekanntmachung. (13800 Montag den 18. Autuſt wird der ee Ulfa höchſten Orts geſtattete Vieh⸗ „ —— .—— —————ů—ů— und Krämermarkt abgehalten, was man hier⸗ mit zur Kenntniß des Publicums bringt. Ulfa den 4. Auguſt 1851. 5 Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Beach. 5 Arbeits⸗Verſteigerung. Samſtag den 16. Auguſt d. J., g 1 Uhr, ſollen in der Behauſung des Gaſtwirth Solz die Reparaturarbeiten der hieſigen Wetterbrücke, beſtehend in: a) Zimmerarbeit veranſchlagt zu 30 fl. 20 kr. b) Weißbinderarbeit„ 15 7 55% c) Schreinerarbeit„„ 3% 45% zuſammen 50 fl.— kr. wenigſtnehmend verſteigert werden. Bauernheim den 9. Auguſt 1851. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Walther. Verſteigerung von Früchten auf dem Halm. (1358) Montag den 18. Auguſt d. J., Vor⸗ mittags 10 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe von den Güterſtücken des Philipp Konrad Kopp in der hieſigen Gemarkung nachverzeichnete Früchte, als: a) 8¼ Morgen Hafer und b) 4„ Gerſte auf dem Halm öffentlich meiſtbietend verfteigert. Friedberg den 11. Auguſt 1851. In Auftrag Großh. Heſſ. Landgerichts Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. 570 Gul den (1389) Stiftungskapital liegen in hieſiger Gemeindekaſſe gegen 5 pCt. Zinſen zum Aus⸗ leihen bereit. Heldenbergrn den 6. Auguſt 1851. Der eee o t Main ⸗Weſer⸗Eiſenbahn. Section Gießen. (1360) Freitag den 15. d. M., des Vor⸗ mittags um 9 Uhr, ſollen auf dem Seetions⸗ bureau dahier die bei Verlegung der Staats⸗ ſtraße bei Kleinlinden erforderlichen Chauſſir- und Pflaſterarbeiten, veranſchlagt zu 253 fl., an den Wenigſtfordernden in Accord gegeben werden. Gießen den 9. Auguſt 1851. Der Großh. Heſſ. Sections⸗Ingenieur Eickemeher. Faſelvieh⸗Verſteigerung. (13610 Montag den 18. d. M., Vormit⸗ tags 11 Uhr, ſoll auf hiefigem Rathhauſe ein gut gehaltener Faſelochs und ein Faſelſchwein öffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Nauheim den 10. Auguſt 1851. Der Bürgermeiſter Hartmann. rr Privat ⸗ Bekanntmachungen. 3 der nm ether (1337) Ein Logis im unteren Stocke meines Hauſes iſt zu vermiethen und kann ſogleich be⸗ zogen werden. Peter Mann. Zur Nachricht. (13410 Erbſen ohne Fliegen find zu haben bei Jacob May in Friedberg. Zu verkaufen. (1291) Zwei Wallachpferve, wovon das eine hellbraun und das andere ſchwarz iſt, hat zu verkaufen Andreas Hanſtein in Friedberg. — 256— 2 — Dr. * 80 ROHHARpTS 2 S E 9 SIE 8 8 3 8 888 . — 2 züglich für Bäder. aus diesjährigen Frühlings⸗Kräutern erzeugt, ien anerkannter Vortrefflichkeit in Friedberg nur bei dem Kaufmann P. F. Schmiliner(à Original- Packetchen 6 Sgr.) zu haben. Dies von dem Hohen Königl. Preuß, Miniſterium der Medicinal-Angelegenheitel (S111) approbirte arom.⸗med. Kräuter⸗Seife iſt das beſtgeeignetſte Mittel gegen Som. merſproſſen, Kinnen, Hitzblattern, ſowie gegen ſpröde, trockene und gelbe Haut, ſie trägt 5 zur Erfriſchung und Stärkung der Haut weſentlich bei, verſchönert und verbeſſert den 2 QLeint und erhält denſelben in lebensfriſchem Anſehen; ebenſo eignet ſie ſich ganz vor. 2 Wagner⸗Werkzeugverſteigerung. (1362) Montag den 18. Auguſt, Vormittags 10 Uhr, beabſichtigt der Unterzeichnete ſein Wag⸗ nerwerkzeug, erſt 2 Jahre im Gebrauch, ſowie allerlei Eichen⸗ und Tannenholz, welches ſich für Wagner und Pumpenmacher eignet, öffent⸗ lich zu verſteigern. Petterweil den 9. Auguſt 1851. Peter Leiſtner. Annonce. (1363) Ein Nordiſches Handlungshaus ſucht gegen eine Proviſion von 33 Procent, rechtliche und ſolide Perſonen, welche ausgebreitete Be- kanntſchaft beſitzen, und die ſich mit dem Ver⸗ kaufe eines ſelbſt in den kleinſten Ortſchaften gangbaren Artikels beſchäftigen wollen. Reflek⸗ tirende belieben ihre Adreſſe mit genauer Angabe des Wohnorts unter G. U. an die Expedition dieſes Blattes fran o abzurichten. Dankſagung. (1364) Für die im v. J. dahier durch den ſtattgehabten Brand beſchädigten hieſigen Ein⸗ wohner ſind mir von Herrn Ludwig Schultheis zu Steinfurt am 1. l. M. 10 Gulden zuge⸗ kommen, wofür ich Namens der Brandbeſchädig⸗ ten den verbindlichſten Dank ſage. Wölfersheim den 3. Auguſt 1851. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Allwohn. Verloren. (1365) Vor ungefähr drei Wochen iſt auf der Chauſſee von Bingenheim nach Oſſenheim eine goldene Uhrkette, welche ſich in einer höl⸗ zernen Capſel befand, verloren worden. Dem⸗ jenigen, welcher dieſe Kette bei der Redaction dieſes Blattes abliefert, wird eine gute Beloh⸗ nung verſprochen. Zu vermiethen. (13660) Der zweite Stock meines Hauſes iſt ganz oder theilweiſe zu vermiethen. Friedrich Netz vor dem Mainzer Thor. Verloren. (1367) Den 11. d. M., Nachmittags, iſt zwiſchen Dorheim und Friedberg auf der Chauſſe eine braune lederne Cigarrentaſche verloren wor— den. Dem Finder wird gegen Abgabe an der Redaction dieſes Blattes eine gute Belohnung zugeſichert. Einladung. (1368) Sonntag den 17. d. M., Nachmit⸗ tags 3½ Uhr, findet im hiefigen Kurſaale Concert des Licher Muſik⸗ vereins und nach deſſen Beendigung Ball Statt, wozu ergebenſt einladet Salzhauſen am 7. Auguſt 1851. H. W. Seum's Wittwe. Schuldſeheine (1369) für Gemeinden ſind vorräthig bei C. Bindernagel. Dankſagung. (1370) Indem ich hiermit das Reſultat d zum Beſten der Wittwe Lenz veranſtaltete 1 Sammlung veröffentliche, ſage ich den Geber im Namen der Hinterbliebenen meinen wärm“ ſten Dank. Durch die Liſten, welche an nach verzeichneten Orten eirculirten, ſind eingegangen; 1) In Gießen 173 fl. 6 ke 2) Von Butzbach bis Langgöns 99„ 45% 75 3) In Nauheim 24%— 1 64. 4) In Friedberg 173% 16„ /. 5) Von Friedberg bis Vilbel 109„ 4% 6) In Frankfurt 208„ 26„ 7) In Offenbach 62„ 51 A 8) Von Darmſtadt bis Mann⸗ i U heim⸗Heidelberg 42„ 51 9) Erhielt ich durch die Bahn⸗ f. hofsvorſtände: 9 9 2 5 1 2 a) Kaſſel 30 fl. 2 kr. a 5 5) Guntershauſen 13/ 49, 43% 51% Regierunge 1 95 n e 115 fl. 10 kf ie Belege über die Rechnungsablage lie ö 8 auf dem Geſchäftszimmer des Herrn Bürgn an die Groß meiſter Bender dahier bis Ende September] Betreffend d J. zu Jedermanns Einſicht bereit. 1 f Friedberg den 9. Auguſt 1851. 1 Hochgeſand, Bahn⸗Ingenien Diejenige Eiſenbahn⸗Frachtbrief niſſe über die uns eingeſendet (1371) ſind vorräthig bei den, bei Meidun C. Bindernagel Hochmuͤhle zu Windecken. 1372 Zu der nächſten Sonntag den 17.9 M. in meiner Gartenwirthſchaft ftattfindende Tanzmuſik erlaube ich mir unter Zuficherun reeller und billiger Bedienung freundlichſt ei zuladen. Joh. Peter Menge Einladung. (1373) Sonntag d. 17. d. M. findet hier ein Scheibenſchießen mit Tanzbeluſtigu ſtatt. Für gute Speiſen und Getränke we ich beſtens beſorgt ſein und lade zu recht zall reichem Beſuche freundlichſt ein. g Burggräfenrod den 11. Auguſt 185. 8 Conrad Trabant — Erwiederung. 374) Gegen das in Nr. 62 dieſes Blatt mitgetheilte Urtheil des Gr. Landgerichts Fri, berg iſt— wie dem Pachter Hill recht gu bekannt— augenblicklich Appellation ergrifen worden. Es muß daher die Veröffentlichung deſſelbel — da es nicht rechtskräftig geworden— alt eine höchſt voreilige betrachtet werden und mößhl den Beweis liefern, daß Hill von dem Ausgang der Sache in höherer Inſtanz ſelbſt nicht den beſten Glauben hat. Meinerſeits habe ich gewichtige Gründe, dan desfallſigen Erkenntniß mit Ruhe entgegerſ u ſehen und überlaſſe getroſt dem Publicum de Motive jenes Inſerats zu würdigen. Aſſenheim den 10. Auguſt 1851. Augſt, Regiſtra ol. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C. Bindernagel in Friedberg.