lajeig, jeig en berg. Tatis den 9. M. ffeſt. f onen verric * Jettſg. f der Stadtfich dar Sell. * * L der Stadtkirch 1 f 1 dritſc de dug Näller. in der Burglirch, Abt wald l. B— — 5— * Intelligenz- Blatt fuͤr die 1 4 Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. J 89. Mittwoch den 12. November 1851. Amtlicher Theil. 8 Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, kaß die ordentlichen Sitzungen des Bezirksraths für den 1 Regierungsbezirk Friedberg Montag den 24. d. M., Morgens 10 Uhr, uf dem Rathhauſe dahier beginnen. N Die Gr. Bürgermeiſter ſind angewieſen, dies zu ver— offentlichen. Friedberg den 5. November 1851. 3 Großh. Heſſ. Regierungs-Commiſſion des Regierungsbezirks Friedberg ore efeil be an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirk. Betreffend: Den Ausbruch der Lungenſeuche zu Großkarben. Sie wollen in Ihren Gemeinden veröffentlichen, daß unter dem Rindvieh der Einwohner zu Großkarben die Lun⸗ zenſeuche ausgebrochen und deßhalb eine Ortsſperre für 14 angeordnet worden iſt. Friedberg den 7. November 1851. i Gier. ef eb'e, en die ſämmtl. Gr. Bürgermeiſter, ſowie die Polizei Commiſſäre und Gendarmen des Regierungsbezirks. i i i izei, i 8 Be end: Die Fremden- und Sicherheitspolizei, insbeſondere da 9 1 Viſiren der Wanderbücher und anderer Legitimationen. Da Handwerksburſche und andere Leute in neuerer Zeit häufig arbeitslos und bettelnd im Lande herumziehen und eine ſtrengere Beaufſichtigung in dieſer Beziehung tringend nothwendig erſcheint, ſo theilen wir Ihnen, unter Bezug auf unſere Amtsblätter No. 15 von 1850 und No. und 3 von 1851 nachſtehenden Abdruck der Verordnung nom 3. Mai 1830 über das Einwandern von ausländiſchen Handwerksgeſellen und die dazu ertheilte Inſtruktion vom 13. Juli 1830 mit der Weiſung mit, ſich pünktlich darnach zu bemeſſen. Zugleich wird weiter beſtimmt, daß bei Vermeidung von Disziplinarſtrafen für die viſirenden Beamten niemals mehr Wanderbücher und andere Reiſelegitimationen durch den Eintrag„viſirt“ oder„geſehen“ oder„hat ſich ſo und ſo lang aufgehalten“ oder„paſſirt“ und dergleichen zu viſiren ſind, ſondern daß jedesmal hierbei beſtimmt der Ort anzugeben iſt, an welchen ſich der Reiſende am näch— ſten Tage als Ziel ſeiner Reiſe zu begeben gedenkt. Jede Ihnen bekannt werdende Zuwiderhandlung ge— gen dieſe Beſtimmung werden Sie alsbald zu unſerer Kenntniß bringen. Friedberg den 15. Auguſt 1851. Ou geri e r. Verordnung, das Einwandern ausländiſcher Handwerks— geſellen betreffend. Nach dem Vorgange mehrerer benachbarten Staaten finden wir uns bewogen, um dem zweckloſen Umherwan— dern der Handwerksgeſellen Schranken zu ſetzen, dem damit verbundenen Betteln zu ſteuern und die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten, hiermit Folgendes zu ver— ordnen: 8 §. 1. Ausländiſchen Handwerksgeſellen, welche, um Arbeit zu ſuchen, wandern, iſt nur dann der Eintritt in das Großherzogthum zu geſtatten, wenn ſie 1) mit einem gültigen, ihr Signalement enthaltenen Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehen ſind(bloße Kund— ſchaften ſind nicht als gültige und genügende Legitimationen zu betrachten); 2) eine Beſcheinigung beſitzen, daß ſie die Blattern— krankheit gehabt oder die Schutzpocken eingeimpft erhalten haben; ö 3) mit keiner anſteckenden Krankheit behaftet ſind; 4) ſich genügend darüber ausweiſen konnen, daß ſie während der letzten drei Monate mindeſtens einmal vierzehn Tage lang in Arbeit geſtanden haben(nur genügend be— ſcheinigte Krankheit oder hinreichende Beſcheinigung darüber, daß ſie ſich, jedoch vergeblich, nach Arbeit umgeſehen haben, ſind als hinreichende Entſchuldigungsgründe anzuſehen); 5) ein Reiſegeld von wenigſtens fünf Gulden auf— weiſen können und ein Felleiſen beſitzen, welches die unent— behrlichſten Kleidungsſtücke in brauchbarem Zuſtande enthält; 6) nicht ſchon in ihrer Reiſe-Legitimation als Bettler bezeichnet ſind. §. 2. Werden ausländiſche Handwerksgeſellen, wel— chen der Eintritt in das Großherzogthum nach§. 1. nicht geſtattet worden iſt, darin betroffen, ſo ſind ſie, ſo fern Uebernahme von mit einem gültigen Wanderbuche oder Reiſepaſſe ver⸗ 17 ſind und en kein ſonſtiges Vergehen zur Laſt fällt, auf dem kürzeſten Wege, unter Vorſchreibung einer be⸗ ſtimmten Route, über die Grenze, woher ſie gekommen ſind, zurück zu weiſen. Sind ſie aber nicht durch ein Wanderbuch oder einen Reiſepaß legitimirt, ſo ſind ſie als Vagabunden anzuſehen und zu behandeln; wobei die deß⸗ falls beſtehenden Vorſchriften und die wegen wechſelſeitiger Vagabunden mit mehreren Staaten ab⸗ geſchloſſenen Staatsverträge ihre Anwendung finden. §. 3. Bei blos durchreiſenden Handwerksgeſellen, deren Rückkehr in ihre Heimath ſie auf dem nächſten und bequemſten Wege durch das Großherzogthum fuhrt, haben die Polizeibehörden nicht ſo genau auf die. 1. Nr. 4, 5 und 6 gegebenen Vorſchriften zu halten, jedoch iſt in deren Wanderbuch und Reiſepaß zu bemerken: Reiſet durch nach N.(Hier iſt der Name des nächſten Grenzorts, wo der Reiſende in das benachbarte Staatsgebiet übertritt, einzutragen). 8 g 9 Die Handwerksgeſellen müſſen in jedem Orte, wo ſie übernachten, ihre Wanderbücher oder Päſſe von der Ortspolizeibehörde viſiren laſſen. Finden ſie in einem Orte keine Arbeit, ſo kann ihnen in der Regel nur ein 24ſtundi⸗ ger und nur dann, wenn ſie ſich über die Mittel zu einem längeren Aufenthalt ausweiſen, ein längerer Aufenthalt geſtattet werden. Treten ſie aber in einem Orte des Groß⸗ herzogthums in Arbeit, ſo muſſen ſie ihre Wanderbücher oder Päſſe bei der Ortspolizeibehörde abgeben und ſich beim Austritte aus der Arbeit auf ein beizubringendes Zeugniß des Meiſters darin von der Ortspolizeibehörde bemerken laſſen, daß und wie lange ſie an dem Orte gearbeitet und wie ſie ſich betragen haben. Auch haben ſie bei einem längeren Aufenthalte, wenn ihre Reiſelegitimation nicht von ihrer Heimathsbehörde ausgeſtellt iſt, noch einen Hei⸗ mathsſchein von ihrer Heimathsbehörde beizubringen. §. 5. Diejenigen Handwerksgeſellen, welche obige Vor⸗ ſchriften verletzen, werden mit folgenden Strafen belegt: 1) Wenn ſie unbefugter Weiſe ihren Aufenthalt in einem Orte verlängern, ſo erfolgt ihre Ausweiſung aus dem Orte durch den Ortspolizeidiener, und, im Wieder⸗ holungsfalle, 24ſtündiger Arreſt bei ſchmaler Koſt, oder, nach Befund, bei Waſſer und Brod. a 8 2) Wenn aus dem Großherzogthum zurückgewieſene Handwerksgeſellen die ihnen vorgeſchriebene Route verlaſſen, ſo ſind ſie mit 12—24ſtündigem Arreſt bei ſchmaler Koſt, und im Wiederholungsfalle, mit einem ſolchen Arreſt bei Waſſer und Brod zu beſtrafen, und, nach Befund, auf dem Schub mit Escorte über die Grenze zu bringen. 3) Das einfache Betteln ausländiſcher Handwerks⸗ geſellen wird mit 3- 6ſtündigem Arreſt, ein ungeſtümmes oder wiederholtes Betteln aber mit 24ſtündigem Arreſt bei Waſſer und Brod, und, nach Befund, mit der Ausweiſung beſtraft. 5 i §. 6. Dieſe Verordnung tritt nach Ablauf von 2 Monaten, vom Tage ihres Erſcheinens im Regierungs— blatt an, in Vollzug Darmſtadt am 3. Mai 1830. Aus allerhöchſtem Auftrag. ö Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz du Thi l. Trygophorus. Inſtruction für die Polizeibehörden des Großherzogthums zur Vollziehung der Verordnung vom 3. Mai d. J. wegen Einwanderung ausländiſcher Handwerksgeſellen. Wir finden für nothwendig, den Polizeibehörden des Großherzogthums, zur Vollziehung der Verordnung vom 358 kann er ſich in jedem Ort auch in einer andern Provinz 3. Mai dieſes Jahrs, in Betreff des Einwanderns aus⸗ ländiſcher Handwerksgeſellen noch nachſtehende beſondere Weiſungen zu ertheilen. b f §. 1.(Zu F. 1.) Sobald ein ausländiſcher Hand⸗ werksgeſelle das Land betritt und ſich bei dem Großher⸗ zoglichen Bürgermeiſter des Grenzorts meldet, ſo hat dieſer zu prüfen, ob der Handwerksgeſelle die ordnungsmäßigen Bedingungen für ſeinen Eintritt ins Land erfüllen kann oder nicht. b In beiden Fällen iſt hierüber der erforderliche Ein trag ins Wanderbuch zu machen und dem Wandernden 1 Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs deutlich vorzu⸗ leſen. Im erſten Falle iſt außer dem das Wanderbuch ordnungsmäßig zu viſiren, im letzteren Falle aber die als⸗ ung nothwend baldige Ausweiſung über die Grenze, über die der Hand— werksgeſelle ins Land gekommen iſt, zu verfügen. ngemeſſene Fri Hat der Handwerksgeſelle ſich an der Grenze einer fer Provinz über die Bedingungen zum Eintritte in das Land ausgewieſen und dieſen daraufhin geſtattet erhalten, ſo begeben, wenn er nicht in der Zwiſchenzeit ſich auch im Auslande länger, als zur bloßen Durchreiſe nothwendig iſt, lingerer Aufenth getreten iſt, geſt ſaſſung des dieſſe ng und der Gr aufgehalten hat. In dieſem letzteren Ausnahmsfalle, muß zrückzugebenden er ſich bei dem Eintritte in einer andern Provinz von bemerkt werden. Neuem der Ordnung gemäß aus weiſen. §. 2.(Zu§. 1. Nr. 5.) Von dem Beſitze eines Felleiſens darf nur dann abgeſehen werden, wenn der ohne Felleiſen reiſende Handwerksgeſelle genügend nachweiſet, daß er auf anderem Wege, z. B. durch die Poſt, ſeine at die Ortepol heit und Glaub und ihn, wenn fndet, in den Großherzogl. L Kleidungsſtücke in ſeinen Beſtimmungsort geſendet hat. Großherzogl. R 6.( §. 3.(Zu. 2.) Dieſer§. 2. der Verordnung fin⸗ det ſeine volle Anwendung auf alle diejenigen ausländiſchen Handwerksgeſellen, welche mit keinem Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehen ſind, und auf diejenigen, welchen der Eintritt ins Land ausdrücklich nicht geſtattet worden iſt. 4 9 0 vinzen ſind die Aheinheſſen ab fenden Behörde b. 7. Ke Bürgermeiſter, Gendarmen, Polizeidiener, Ortsdiener und fſündiſchen Haud andere Polizeiofficianten werden demnach ſtrengſtens ange— wieſen, von jedem Handwerksgeſellen, den ſie antreffen, die Vorzeigung ſeines Wanderbuches oder ſeines Reiſepaſſes zu verlangen. findet ſich darin die Bemerkung, daß dem Inhaber der Eintritt ins Land verweigert worden iſt, oder daß er die ihm etwa darin vorgeſchriebene Route verlaſſen hat, ſo iſt er zu arretiren und in den dieſſeitsrheiniſchen Provinzen dem Großherzogl. Landrath des Bezirks vorzuführen. In Rheinheſſen iſt dagegen über die Arreſtation ein deren Urſache angebendes Protokoll zu errichten und ſolches, nebſt dem Arretirten, dem Großherzogl. Friedensrichter des Cantons zu überliefern. Wird jedoch ein mit einem ordnungsmäßig ausge⸗ fertigten Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehener Hand⸗ werksgeſelle im Inlande betroffen, in deſſen Reiſelegitima⸗ tion ſich noch gar kein Eintrag der Grenzpolizeibehörde darüber findet, ob ihm der Eintritt ins Land geſtattet worden iſt oder nicht, ſo iſt derſelbe in Starkenburg und Oberheſſen an den Großherzogl. Landrath des Bezirks, in Rheinheſſen aber an den nächſten Bürgermeiſter zu verweiſen. Der Landrath und in Rheinheſſen der betreffende Bürgermeiſter, an den die Verweiſung Statt fand, iſt, wenn der Handwerksgeſelle den verordnungsmäßigen Be— dingungen für ſeinen Eintritt ins Land auch noch dann zu entſprechen vermag, befugt, denſelben nachträglich den Ein⸗ tritt ins Land zu geſtatten, worauf ſodann geſchehen muß, was F. 1. dieſer Inſtruction vorgeſchrieben worden. §. 4.(Zu F. 3.) Ein blos durchreiſender Hand⸗ werksgeſelle, welcher an der benachbarten Grenze zurückge⸗ Cline Ausr für inländische Juaſtellen befugt Verletzung ſein vollkommen ge lebeneſten des ſeuen Weſentl . 5. 8. 2 imd überhaupt Handhabung d hsbeſondere n — Bekanntma N ö * ö N 0 ü n W 4 Seen as Bei def aud kimen fie deſgaftgung aeg Ließ en im 4 Der Gruß jorderliche En * Wanderndg deutlich vor e Wanderbit ie ader die ad dſugen. r Grenze. ein deem das Lan ct erhalten,.. andern Provin eit ſich auch in nothwendig if amsfalle, muj u Provinz von m Beſize einez wenn der ohm end nachweiſel die Poſt, ſein geſendet hat. Verordnung fi en aus landiſchen anderbuche ode en, welchen den et worden iſt Orts diener und tingſtens angt⸗ t antteffen, di nes Neiſepaſſch petzeigen, ode 1 Jubaber de bett daß er u aſen bat, ſo ſchen Provinz ufübren. 7 on ein deig 1 und ſolchtt Friedensrichn zemüfig aut ebener Hul 1 Neiſelegitiu' ellribeleh Land geſtal N IL 1 ländiſchen Haudwerksgeſellen weſen wurde, iſt auf der kürzeſten Route in ſeine Heimath zu dirigiren. i FS. 5.(Zu F. 4.) Die Ortspolizeibehörde(der Bür⸗ f girmeiſter, und, im Verhinderungsfalle und in den Neben⸗ 5 einer aus mehreren Gemeinden zuſammengeſetzten ürgermeiſterei, der Beigeordnete) hat in allen Fällen, wo der Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs nicht nach⸗ gelebt worden iſt, die Viſirung zu verweigern und nach Befund den Handwerksgeſellen zu arretiren und in den dieſſeitigen Provinzen an den Großherzogl. Landrath, in Rheinheſſen an den Großherzogl. Friedensrichter mit Be— richt abzuliefern. Iſt es nach der Beſtimmung des. 4. der Verord— nung nothwendig, daß ein Handwerksgeſelle noch einen beſonderen Heimathſchein beibringe, ſo iſt ihm hierzu eine angemeſſene Friſt nach der größeren oder minderen Ent⸗ fernung ſeiner Heimath zu beſtimmen. Bringt er binnen Iker Friſt den Heimathſchein nicht bei, ſo darf ihm kein längerer Aufenthalt mehr an dem Orte, wo er in Arbeit getreten iſt, geſtattet, er muß vielmehr zur gänzlichen Ver⸗ laſſung des dieſſeitigen Gebiets angewieſen und dieſe Wei⸗ ſung und der Grund, warum ſie geſchehen, in dem ihm zurückzugebenden Wanderbuche oder Reiſepaſſe ausdrücklich bemerkt werden. Wird ein Heimathſchein beigebracht, ſo hat die Ortspolizeibehörde denſelben hinſichtlich der Aecht⸗ heit und Glaubwürdigkeit auf das Sorgfältigſte zu prüfen, und ihn, wenn ſie auch nur den geringſten Anſtand dabei findet, in den dieſſeitigen Provinzen an den betreffenden Großherzogl. Landrath, in der Provinz Rheinheſſen an die Großherzogl. Regierung zu Mainz berichtlich einzuſchicken. §. 6.(Zu F. 5.) In den dieſſeits⸗rheiniſchen Pro⸗ vinzen ſind die Großherzogl. Landräthe, in der Provinz Rheinheſſen aber die Großherzogl. Friedensrichter die ſtra⸗ fenden Behörden. §. 7. Keine inländiſche Behörde darf einem aus⸗ ein Wanderbuch ausſtellen. Eine Ausnahme hiervon findet für die Behörde, welche für inländiſche Handwerksgeſellen die Wanderbücher aus⸗ zustellen befugt, nur dann Statt, wenn der Wandernde die Verletzung ſeines früheren Wanderbuchs ohne ſeine Schuld vollkommen genügend zu erweiſen vermag und aus den leberreſten des Wanderbuchs das für Ausſtellung eines neuen Weſentliche zu erſehen iſt. Jene Ueberreſte ſind aber dann zurückzubehalten und ſorgfältig aufzubewahren. 0§. 8. Die Gendarmen, die Polizeidiener, Ortsdiener und überhaupt alle untere Polizeiofficianten, welche zur Handhabung der Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs, insbeſondere nach dem§. 3 dieſer Inſtruction, mitzuwirken 359 haben, ſind von ihren vorgeſetzten Behörden in gehörige Kenntniß ihrer Obliegenheiten zu 5 und zur 1 und ordnungsmäßigen Befolgung derſelben anzuweiſen. §. 9. In den Städten der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, wo Polizei-Deputationen die den Land⸗ räthen nach vorſtehender Inſtruction obliegenden Geſchäfte bisher beſorgt haben, haben ſie auch ferner dieſe Geſchäfte zu beſorgen. Darmſtadt am 23. Juli 1830. Großherzogl. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz du Thi l. v. Bechthold. Eine Anekdote. Ein Doctor in einer Stadt war ein ſchmutziger Geiz⸗ hals und hatte, wenn er bezahlen ſollte, immer Pech an den Fingern, nämlich— das Geld wollt' nicht draus heraus in die Hand Deſſen, der es verdient hatte. Einmal ließ er ſeinen Hof umpflaſtern, weil Löcher drin waren, daß man den Hals brechen konnte. Als der Pflaſterer aber ſein ehrlich verdientes Geld haben wollte, da hapert's. Heute hatte der Doctor keine Zeit und mor⸗ gen mußte er zu ſeinen Kranken. Der arme Handwerks⸗ mann mußte laufen und wieder laufen und konnte nicht zu ſeinem Gelde kommen. Er war aber ein Pfiffikus und dachte: Wart', Pillendreher, ich kriege dich doch! Einmal paßt er ihm auf, als der Doctor eben aus ſeiner Schaiſe ſteigen wollte, um einen Kranken zu beſuchen. Der Pflaſterer tritt an den Schlag, wo eben der Doctor heraus wollte und ſagte: Herr Doctor, es macht netto zehn Thaler! Gebt mir mein Geld; ich bin des Laufens müde! Verdammter Quälgeiſt, ruft der Doctor, Ihr habt das Pflaſter verpfuſcht und Erde drüber gemacht, daß man hintennach die Pfuſcherei nicht ſieht, und nun wollt Ihr noch ſo viel Geld! Da geht mir's grad, wie Euch, Herr Doctor, ſagte der Pfiffikus. Ihr deckt auch Eure Pfuſcherei auf dem Kirchhof mit Erde zu, und hintennach laßt Ihr's Euch noch theurer bezahlen, als ich. Da wir nun in dem Fall 955 ſind, ſo macht den Proceß kurz und gebt mir mein Geld! Der Doctor machte ein langes und ſaures Geſicht, ſchwieg aber mäuschenſtille und gab ſeinem Collegen die zehn Thaler. Die Leute aber, die's hörten, lachten aus Herzensgrund und meinten, da droben in dem Hauſe, wo der Kranke liege, pflaſtere der Doctor auch wieder und die Rechnung werde er nicht vergeſſen. Glaub's auch! Fruchtverſtei gerung. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. N Main ⸗Weſer⸗ Eiſenbahn Section Gießen. b 0) Bei den Erdarbeiten in der Lindner . fleißige Arbeiter gegen guten Lohn Beſchäftigung erhalten. 5 Gießen den 12. Auguſt 1851. g Der Großh. Heſſ. Sections„Ingenieur Eickemeyer. Bekanntmachung. (178) Donnerftag den 11. December 145 Norgens um 11 Uhr, wird in hieſigem Rath⸗ hauſe die Hälfte des unten beſchriebenen Philipp Schmidt'ſchen Gartens, beftehend in 39,3 Klaf⸗ Er= 20 Ruthen, meiſtbietend verſteigert, als don: Pag. No. 133 7 78,6 Klafter= 40 Ruthen Garten, in der 4. Gewann bei der Langgaß an Johannes Steinhäußer, gibt in die Stadtkirche 11¼ Kreuzer. Friedberg den 27. Oktober 1851. In Auftrag Großh. Heſſ. Landgerichts Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Bekanntmachung. (5832) Nach der dahier gemachten Anzeige ſoll der Pfandſchein No. 18945 verloren gegan⸗ gen ſein. Es werden deßhalb alle die jenigen aufgefordert, welche Rechtsanſprüche an dieſen Pfandſchein zu machen glauben, dieſes binnen ſechs Wochen anzuzeigen, anſonſt nach Ablauf dieſer Friſt das Pfand an denjenigen, welcher die Anzeige gemacht hat, abgegeben wird. Friedberg den 4. November 1851. Für die Pfandhausverwaltung: Faatz. Klein. (18418) Montag den 24. November, Mor⸗ gens 9 Ühr, ſoll auf dem Rathhauſe dahier die erſte Abtheilung der Herzoglichen Domanial⸗ früchte, beſtehend aus ungefähr: 75 Malter Korn, 50„ Gerſte, 40„ Hafer, alt Friedberger Maaſes, meiftbietend verſteigert werden. Reichelsheim den 5. November 1851. Herzogl. Naſſ. Receptur v. Preuſchen. Holz⸗Verſteigerung. (1819) Freitag den 14. d. M., Vormittags 9 Uhr, werden im Rodheimer Gemeindewald in verſchiedenen Diſtrikten: 3952 Stück Ginſtern⸗Wellen öffentlich an die Meiſtbietenden verſteigertt. Bemerkt wird, daß der Anfang im Diſrikt Vorderwald nahe an der ſogenannten Tannen⸗ mühle ſtatt findet. Rodheim den 8. November 1851. i Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Ja e debe Bekanntmachung. (1850) Montag den 8. Dezember d. J., Vormittags 11 Uhr, ſoll auf dem hieſigen Rathhauſe ein Wohnhaus, welches zu jedem Geſchäft geeignet, gut gelegen und mit der Wirthſchafts⸗Gerechtigkeit verſehen iſt, nochmals an den Meiſtbietenden öffentlich verſteigert werden. Rödelheim den 8. November 1851. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Fi ſcher. Bekanntmachung. (1851) Freitag den 14. l. M., Morgens 10 Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe die Ein- winterung der Brunnen und Anlieferung von circa fünf Fuder Erbſenſtroh und/ Fuder Rog⸗ genſtroh an den Wenigſtnehmenden verſteigert. Friedberg den 10. November 1851. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. rr Privat- Bekanntmachungen. Ein junger Menſch, f (18360) welcher die Handlung erlernen will, findet, wenn er mit den nöthigen Vorkenntniſſen verſehen iſt, in einem gemiſchten Waarenge⸗ ſchäft alsbald mit oder ohne Lehrgeld Unter- kommen. Bei wem? ſagt die Redaktion. Verſteigerung. (1845) Montag den 17. November, Mor⸗ gens 9 Uhr, läßt die Unterzeichnete verſchiedenes Schreinerhandwerkzeug verſteigern.: Friedberg. L. Quandt's Wittwe. Zu ver k a uf e n. 11846) Ein ſtarkes militärfrommes Reit⸗ pferd, das ſich auch zum Fahren eignen dürfte, ſteht in Butzbach zu verkaufen. Bei wem? ſagt die Expedition dieſes Blattes, ſowie auch Herr Gaſtwirth Seulburger im Löwen zu Butzbach. Zu verpachten. (1847) Freitag den 14. d. M., Morgens 9 Uhr, läßt der Unterzeichnete ungefähr 60 Mor⸗ gen Ackerland und Wieſen auf hieſigem Rath⸗ haus öffentlich meiſtbietend verpachten. Fauerbach II. den 6. November 1851. Heinrich Ernſt. Klavier zu verkaufen. 11832) Ein vorzügliches Klavier, das erſt wenige Monate geſpielt iſt, ſteht in Gießen zu verkaufen. Bei wem? ſagt die Expedition die⸗ ſes Blattes. i r (1853) Guter Miſt iſt zu verkaufen. Wo? ſagt die Expedition dieſes Blattes. An; ei ge (185 Der erſte Caſinoball fludet Mitt⸗ woch den 26. November ſtatt. Balleröffnung um 7½ Uhr. Die Vorſteher. 6 0 0 0 Gulden (1855) liegen gegen doppelte Sicherheit zu 4 pCt. im Ganzen und getrennt auf Grundſtücke zum Ausleihen bereit. Vilbel den 9. November 1851. Philipp Wenderoth 4. Reitz. (18610 der Eiſenbahnen, Dampfſchiffe, 360— Deutſcher Verſſcherungsgeſellſchaff in Frankfurt a. n Grundkapital Fünf und eine halbe Million Gulden. (810) Dieſe Geſellſchaft verſichert gegen Erndtevorräthe u. ſ. w. zu den billigſten zu nehmen. Friedberg im November 1851. Proſpecte und Antragsformulare ſind gratis bei dem unterzeichneteh Hauptagenten, der zum Abſchluß von Verſicherungen ermächtigt iſt, in Empfan 1 Phönir, Feuersgefahr Mobilien aller Art, Vieh, Prämien. f H. Hahn. Furſtlich Yſenburg⸗Buͤdingen'ſches Privat⸗Anlehen d. d. 31. Dezember 1846. 0 (1821) Bei der heute vor Zeugen Statt gehabten erſten obligationsmäßigen Verlooſung obig Anlehens ſind nachſtehende Nummern den 1. Juli 1852 zur Rückzahlung beſtimmt worden und können deren Beträge ſeiner Zeit bei den Unterzeichneten in Empfang genommen werden: Lit. A No. 7. und 12. à fl 500. „ B„ 2. 14. 16. 29. 30. 33. 37. 40. 41. und 42. à fl. 100. 1 Büdingen den 24. Oktober 1851. Heinemann Lismann in Büdingen, Simon Lindheimer in Friedberg. Zu vermiethen. (1856) Ein möblirtes Zimmer mit Kabinet hat zu vermiethen H. Müller's Wittwe in der Uſergaſſe. Geſchaͤfts-Empfehlung. (1857) Einem geehrten Publicum mache ich die ergebene Anzeige, daß ich dahier ein Schweinen⸗ Metzgergeſchaft errichtet habe und bitte unter der Verſicherung reeller und prompter Bedie⸗ nung um zahlreichen Zuſpruch. Friedberg im November 1851. Heinrich Müller II. Wittwe. Empfehlung. (1858) Zur Erziehung der Kinder und zur Beauſſichtigung des Häuslichen empfiehlt ſich ein wiſſenſchaftlich gebildetes Frauenzimmer, das der franzöſiſchen Sprache vollkommen mächtig und in allen Handarbeiten erfahren iſt. Näheres bei der Expedition dieſes Blattes. Ver lo rie n. (1859) Am 10. d. M. wurde auf dem Wege von Hungen bis Friedberg ein Infanterie⸗ Säbel verloren. Der Finder wird erſucht den⸗ ſelben gegen eine Belohnung an die Expedition dieſes Blattes abzugeben. Harro (1800) Bei Beginnen der Treibjag⸗ den erlaube ich mir, meine gedruckten Billets zu Jagdeinladungen bei den Herren Jagdpächtern in empfehlende Erinnerung zu bringen. 5 Friedberg. E. Bindernagel. Fahrplan Omnibus ꝛc. nebſt einem Verzeichniß der Sehenswürdigkeiten in Frankfurt a. M. à 4 kr. zu haben bei Friedberg. E. Bindernagel. (18260 Am Mainzer Thor iſt ein Logis a eine ſtille Familie zu vermiethen. Nähres ſagt die Expedition dieſes Blattes. Zu vermiethen. 1 0 1 Literariſche Anzeige. Für jeden Landmann! Bei C. Bindernagel in Friedberg if vorräthig: f Landwirthſchaftliche Groſchenbibliothel herausgegeben von ö Mor. Beyer und Wilh. Protz. tes Heft. 4 Preis 1¼ Sgr.= 1 gGr.= 4½ kr. rh. (1862) Die Groſchenbibliothek, nur rein prak tiſch Landwirthſchaftliches enthaltend, ſoll den Landmanne ein wahrer, treuer Hausfreun werden, eine Schatzkammer landwirthſchaft⸗ licher Erfahrungen, dafür bürgen auch wohl die beiden Herren Herausgeber. Um die Anſchaf! fung der Groſchenbibliothek jedem, auch den geringſten Landmanne, ja ſelbſt deren Arbel⸗ ter möglich zu machen, ſollen davon im Jahre höchſtens 24 Hefte erſcheinen; eine Erſparung von täglich nur einem Pfennige reicht daher hin, ſich dieſelbe anzuſchaffen. Frankfurter Gold-Cours vom 8. November 1851. fl. kr. Piſtolen„„ 9 36—½27%¼ Friedrichsdoͤͥnr 9 56-57 Holländiſche 10 fl. Stücke 9 47 +——ꝰ28½ Rand⸗Ducaten. 1 5 35-36 20 Frankſtücke 9 26-27 Engliſche Souverains. 1153-54 Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C. Bindernagel in Friedberg. 8 Im Son Spinnſtube ſe dreißig Jahren D liebe Viel zu frag die nachfolgen Freund, ſo i ies Bub, de beſchein und iſt und auch k und Pfuſchere Lump, macht Das hab ich in C. wohnte verſtändigen ferte, aber de mir ihn emp ebenſo brave dern dennoch daß er ſich ei 155 könne. 2 und doch ſei leiſten 5 größeren Anth abgelegten K. zer Schuſter, 2 e ſaulten br Vergebe