1 den 3. Augil 1 verrichtz Stadtkirche ler J. S tadtlirche 137 r Burglirche ntelligenz-Vlatt fuͤr die Provinz Oberheſſen cel im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. Unger. 5 — N 61. Mittwoch den 6. Auguſt 1851. f ä l 5 mehr als 5jähriger Dienſtzeit verpflichtet ſind, 400 Gulden. die 2. Juli Il. 5 A m t l U ch b 1 T 0 El l. 8 über 5 1 ehe 909 ſo beträgt bin Bere e 5 N 5 retungsſumme! 20 kr., über 3 und nicht m 1s 4„ Nair bun Die Großherzoglich Heſſiſche 266 fl. 40 kr., über 2 und nicht mehr als 5 Jahre, 200. Jüber i Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks 5 6% Friedberg en die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. E Letreffend: Den Ausbruch der Lungenſeuche unter dem Rindvieh der 0 kurheſſiſchen Gemeinde Bergen. Nach uns gewordener Mittheilung iſt unter dem Rind⸗ neh mehrerer Einwohner der kurheſſiſchen Gemeinde Ber—⸗ und Butzbach gen die Lungenſeuche ausgebrochen. Sie werden dies un⸗ verzüglich zur öffentlichen Kenntniß bringen. Taxe auguſ. Friedberg den 30. Juli 1851. — Ouvrier. Fried⸗ Buß 1 Verordnung k. f.* N er die Vollziehung des Geſetzes, die Stellvertretung V1 im Millitärdienſte betr. „5 Ludwig III. von Gottes Gnaden ere enge von 5 heſſen und dei Rhein ꝛc. ꝛc. Zur Vollziehung des Geſetzes vom 4 1. Juli d. J., die Stellvertretung im Militärdienſte betreffend, haben Dir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: Erſter Abſchnitt. 5 1 0 05 1152 Fon der Vertretung der Militärpflichtigen und der Soldaten.(Zu „%„ Pt. 17. 16. 31 35.) F. 1. Wenn die Jahresmuſterung in allen %(% Fezirken des Landes beendigt iſt, ſo macht das Kriegsminiſterium be⸗ bhunnt, von welchem Tage an die Vertretungsſummen für Militär⸗ 5 ichtige in die Einſtandskaſſe bezahlt werden können.§. 2. Die zahlungen können blos unmittelbar in die Einſtandskaſſe zu Darm⸗ 1 1 J ſadt geleiſtet, und es muß jede Vertretungsſumme auf einmal und — in baarem Gelde bezahlt werden. In Bezug auf die Geldſorten, 2 pborin die Zahlungen geſchehen können, und in Bezug auf den Curs 6216 herſelben verhält ſich die Einſtandskaſſe, wie die Staatsſchuldentil⸗ ——— gungskaſſe.§. 3. So lange der 1. April der Tag iſt, an welchem —%, dee ordentliche Ergänzung der Feldtruppen erfolgt und die Dienſtzeit err eintretenden Solbaten beginnt, müſſen die Vertretungsſummen = dis zum 1. Januar deſſelben Jahrs zur Einſtandskaſſe bezahlt wer⸗ , een. Wer ſie ſpäter bezahlt, muß zugleich Verzugszinſen zu vier 1 107 brocent vom 1. Januar an entrichten. Sollte demnächſt die Zeit err ordentlichen Ergänzung anders beſtimmt werden, ſo müſſen die 6% Fertretungsſummen immer drei Monate vor dem für die Ergänzung 1 fſetgeſetzten Tage bezahlt oder vom Anfang dieſer drei Monate an 1417 kürzinſt werden. Auf diejenigen, welche bei außerordentlichen Trup⸗ g henvermehrungen zu einem weiteren Aufgebot gehören, findet der i Phalt des gegenwärtigen§. keine Anwendung.§. 4. Da der Art. i ldes Geſetzes, dem Schluſſe des Art. 3 zufolge vorausſetzt, daß der i Ufruf zum Militärdienſte wenigſtens 14 Tage vor dem Anfang der „ Dienftzeit erfolgt ſei, ſo iſt denjenigen, welche ſpäter aufgerufen wer⸗ * een, eine 14tägige Friſt von dem Aufruf an geſtattet, um die Ver⸗ gin tungsſumme zu bezahlen.§. 5. Die Vertretüngsſumme beträgt bei +—— Alen(ganz oder relativ tauglichen), welche zu 6jähriger oder doch f 1 und nicht mehr als 2 Jahre, 133 fl. 20 kr., 1 Jahr oder weniger 66 fl. 40 kr. Wer weniger als 400 fl. bezahlt, muß ſich bei der Einſtandskaſſe durch eine Beſcheinigung der betreffenden Provinzial⸗ recrutirungsbehörde über die ihm obliegende Dienſtzeit ausweiſen. §. 6. Das Buch, in welches die Einſtandskaſſe diejenigen Dienſt⸗ pflichtigen, für welche die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, ein⸗ zutragen hat, wird nach Muſter 1. eingerichtet. Nach demſelben Muſter führt das Secretariat des Kriegsminiſteriums ein Controle⸗ buch über diejenigen, welche die von der Einſtandskaſſe erhaltenen Quittungen vidiren laſſen.(Art. 5 des Geſetzes.)§. 7. Die Quit⸗ tung der Einſtandskaſſe wird dem Dienſtpflichtigen oder demjenigen, welcher die Zahlung für ihn leiſtet, zugeſtellt und demſelben überlaſ⸗ ſen, die Vidirung von dem Secretariat des Kriegsminiſteriums zu erwirken. Die Quittirung und Controlirung geſchieht nach Muſter 2. §. 8. Wer im Beſitz einer, von dem Secretariat des Kriegsmini⸗ ſteriums nicht vidirten Quittung iſt, ſteht nur zu dem Rechner der Einſtandskaſſe im Rechtsverhältniß; an die Einſtandskaſſe ſelbſt hat er keinen Anſpruch, und er hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er nicht vertreten wird.(Art. 5 des Geſetzes.)§. 9. Die Nummern der Quittungen beſtimmen die Reihenfolge, wornach die Militärpflich⸗ tigen, für welche die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, vertreten werden.(Art. 5 des Geſetzes.) Wird die Vertretungsſumme von Mehreren zu gleicher Zeit bezahlt, ſo wird die Reihenfolge durch das Loos feſtgeſetzt. Die Loosziehung geſchieht bei dem Rechner der Einſtandskaſſe, und die Zahlenden ziehen ſelbſt die Looſe.§. 10. Wenn eine Perſon oder Verſicherungsanſtalt für mehrere Militär⸗ pflichtige 9 die Vertretungsſumme bezahlt, ſo erhält ſie für jeden derſelben in der Ordnung, welche ſie ſelbſt angibt, die ent⸗ ſprechenden Nummern und Quittungen.§. 11. Wenn ein Militär⸗ pflichtiger, für welchen die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit ſtirbt, ſo wird die Vertretungs⸗ ſumme an das hinſichtlich ſeiner Nachlaßberichtigung zuſtändige Gericht oder an diejenigen, welche ſich als ſeine Erben legitimiren, zurückbe⸗ zahlt.(S.§. 54.) Wird er vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit un⸗ tauglich, oder wird er gar nicht zum Militärdienſt aufgerufen, ſo erfolgt die Rückzahlung an ihn ſelbſt. In allen angeführten Fällen wird, wenn ein Anderer für den Dienſtpflichtigen bezahlt hat und in der Quittung als zum Rückempfang berechtigter Zahlender aufgeführt iſt(ſ. Muſter 2), die Rückzahlung an dieſen geleiſtet.§. 12. Nach geſchehener Truppenergänzung ſtellt das Kriegsminiſterium auf Ver⸗ langen für die vertretenen Dienſtpflichtigen die im Art. 6 des Geſetzes erwähnten Urkunden(Freiſcheine) nach Muſter 3. aus. Vom 1. Mai an können ſolche, gegen Rücklieferung der von der Einſtandskaſſe aus⸗ geſtellten Quittungen, bei dem Seeretariat des Kriegsminiſteriums in Empfang genommen werden.§. 13. Wenn der Fall eintritt, welcher in dem Art. 16 des Geſetzes erwähnt iſt, ſo wird beſondere Verfügung getroffen.§. 14. Wenn ein bereits eingetretener Sol— dat nach Art. 33 des Geſetzes auf ſein Nachſuchen die beſondere Er— laubniß des Kriegs miniſteriums, ſich vertreten zu laſſen erhalten hat, ſo zahlt er die nach§. 5 auf den Reſt ſeiner Dienſtzeit kommende Vertretungsſumme zur Einſtandskaſſe, wobei der§. 2 ebenfalls An— wendung findet. Nach geleiſteter Zahlung und vorgezeigter, vom Seeretariat des Kriegsminiſteriums controlirter Quittung der Ein⸗ andskaſſe ertheilt ihm der Regiments⸗ oder Corpscommandeur den 3 155 in welchem bemerkt wird, daß ſich der Mann für den Reſt ſeiner Dienſtzeit hat vertreten laſſen. Sollte es zu der Zeit, wo ein Soldat um die Erlaubniß ſich vertreten d laſſen nachſucht, an Ein⸗ ſtehern fehlen, ſo ertheilt das Kriegsminiſterium, auch wenn alle ſon⸗ ſtige Vorausſetzungen vorhanden find, die Erlaubniß dazu erſt dann, wenn der Soldat ſelbſt einen Einſteher präſentirt, welcher dann nach Art. 16 des Geſetzes behandelt wird. Die vorſtehenden Beſtimmun⸗ en gelten auch für die den Regimentern und Corps zugetheilten elativtauglichen.§. 15. Wenn im Falle des vorigen o. der Sol⸗ dat, der ſich vertreten läßt, ſelbſt Einſteher iſt, ſo rechnet die Ein⸗ ſtandskaſſe dergeſtalt mit ihm ab, daß ihm die ganze Einſtandsſumme nebſt rückſtändigen Zinſen bis zum Tage der Abrechnung zu gut, die auf den Reſt ſeiner Dienſtzeit nach§d. 5 kommende Vertretungsſumme aber zur Laſt geſchrieben wird. In Gemäßheit dieſer Abrechnung hat er die erſcheinende Herauszahlung zu empfangen oder zu leiſten; alsdann erhält er ſeinen Abſchied.(Art. 34 des Geſetzes.) Iſt er übrigens als Excapitulant eingeſtanden, ſo wird ihm bei der Abrech⸗ nung für jedes Jahr ſeiner neuen Dienſtzeit, welches er ganz oder theilweiſe bereits gedient hat, ein Sechstheil der Prämie zugeſchrieben, den Reſt der Prämie aber hat er in der Einſtandskaſſe zuruckzulaſſen oder dahin zu erſetzen.§. 16. Wenn ein Soldat ſeine Vertretung erſt dann bewerkſtelligt, nachdem das Dienſtjahr, während deſſen die Erlaubniß ertheilt worden, völlig abgelaufen iſt,(wenn er alſo z. B. von der im November ertheilten Erlaubniß erſt im April des fol⸗ genden Jahrs Gebrauch macht,) ſo hat er eine um 66 fl. 40 kr. ge⸗ ringere Vertretungsſumme zu bezahlen, als ihm bei der Erlaubniß⸗ ertheilung angeſetzt worden iſt. In dieſem Falle muß er jedoch bei der Zahlungsleiſtung dem Rechner der Einſtandskaſſe eine Beſcheini⸗ gung der Compagnie oder Schwadron darüber zuſtellen, daß er bis dahin noch fortgedient habe, indem der gedachte Rechner mit dieſer Beſcheinigung die geringere Einnahme belegen muß. Wenn übrigens ſeit Ertheilung der Erlaubniß zur Vertretung ſechs Monate verſtrichen find, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden iſt, oder wenn nach ertheilter Erlaubniß der Soldat ſeine Dienſtzeit durch Feſtungsſtrafe oder Deſertion unterbricht, oder wenn dem Art. 13 des Recrutirungs⸗ geſetzes zufolge die Beabſchiedungen überhaupt verſchoben werden, ſo iſt die ertheilte Erlaubniß als erloſchen anzuſehen; die etwaige Er⸗ neuerung derſelben hängt dann von weiterer Verfügung des Kriegs⸗ miniſteriums ab.§. 17. Wenn ſich ein Militärpflichtiger durch einen Bruder vertreten laſſen will,(Art. 31 des Geſetzes,) ſo macht er nebſt dem Bruder der betreffenden Regierungsbehörde die Anzeige davon, welche ſofort über die Erklärung Beider ein Protocoll auf⸗ nimmt, hinſichtlich des einſtehenden Bruders das im§. 27 vorgeſchrie⸗ bene Prüfungsverfahren einleitet und ſofort das Protocoll an das Kriegsminiſterium einſendet. Iſt der einſtehende Bruder in den Mili⸗ tärdienſt eingetreten, ſo erhält der vertretende Bruder von dem Kriegsminiſterium einen Schein nach Muſter 4. Iſt der einſtehende Bruder der jüngere, ſo muß ihn, wenn demnächſt deſſen Altersklaſſe zur Ziehung kommt, der Regiments- oder Corpscommandeur in der Mittheilung, welche er dem Recrutirungscommiſſär über die bereits im Dienſte ſtehende Leute jener Altersklaſſe macht, ſehr genau als nicht freiwillig, ſondern durch Einſtehen für ſeinen Bruder dienend bezeichnen. Wenn der eingeſtandene Bruder deſertirt, ſo iſt ſogleich dem Kriegsminiſterium die Anzeige davon zu machen.§. 18. Wenn ſich ein Soldat durch Bruder, Sohn oder Vater, oder wenn ſich ein Militärpflichtiger durch ſeinen Vater vertreten laſſen will,(Art. 31, 32 des Geſetzes) ſo muß die Anzeige davon bei dem Kriegsminiſterium geſchehen, welches die geeignete Verfügung deßhalb erläßt.§. 19. Wenn in den Fällen der Art. 33 und 34 des Geſetzes nur Theile von Vertretungsſummen zur Einſtandskaſſe kommen, eben ſo wenn in den Fällen der Art. 23, 25, 26, 27 und 29 des Geſetzes Einſtandsſummen oder Theile von ſolchen zur Einſtandskaſſe eingehen, welche zur Stel⸗ lung anderer Einſteher verwendet werden müſſen,— wenn alſo in allen dieſen Fällen für jeden einzelnen dem Dienſte abgehenden Mann nur ein Mann mit kürzerer als ſechsjähriger Dienſtzeit geſtellt wer⸗ den könnte, ſo hängt es von der Verfügung des Kriegsminiſte⸗ riums ab, ob aus jenen Einnahmen eben ſo viele Leute mit verhält⸗ nißmäßig kürzerer, oder ſo viel als möglich Leute mit ſechsjähriger Dienſtzeit, ſo wie ob dieſe oder jene ſogleich, oder erſt bei der näch⸗ ſten Truppenergänzung geſtellt werden ſollen,— vorausgeſetzt jedoch, daß bei dem deßfalls eingeſchlagenen Verfahren nicht eine größere Zahl von Militärpflichtigen gezogen werden muß. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß auch von den nach Art. 33 und 34 des Ge⸗ ſetzes eingehenden Theilen von Vertretungsſummen ein Zehntheil in den Prämienfonds(Art. 17) fällt.— Zweiter Abſchnitt. Von den Einſtehern.(Zu Art. 8— 15, 17-30 des Geſetzes.) Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften der Einſteher.§. 20. Die Forderungen, welche an die Einſteher gemacht werden müſſen ſind verſchieden, je nachdem dieſelben Excapitulanten oder Nichtexcapitulanten ſind. Un⸗ ter Ercapitulanten werden hier diejenigen verſtanden, welche zu der Zeit, wo die zu übernehmende Dienſtzeit anfängt, bereits eine oder mehrere Capitulationen als eingeübte Soldaten im inländiſchen Mili⸗ tär gedient haben, und entweder ohne Beabſchiedung als Einſteher 246 fortdienen oder nach erfolgter Beabſchiedung als Einſteher wie⸗ der eintreten wollen. gen verſtanden, welche noch keine Capitulation als eingeübte Solda⸗ ten im inländiſchen Militär gedient haben. Wer zwar gedient, aber eine volle Capitulation nicht beendigt hat,(z. B. wer im Laufe ſeiner erſten Capitulation in das Depot verſetzt worden iſt oder ſich hat ver⸗ treten laſſen,) kann ſpäterhin nur als Nichtexcapitulant einſtehen. Daſſelbe gilt von denjenigen Kriegsreſerviſten ꝛc., welche während ihrer Dienſtzeit keine Einübung erhalten haben. Eben ſo von den⸗ jenigen, welche ausländiſche Kriegsdienſte geleiſtet, aber keine Capitu⸗ lation im inländiſchen Militär gedient haben.§. 21. Ein Nicht⸗ excapitulant, welcher einſtehen will, muß 1) Inländer ſein. 2) Er muß wenigſtens in dem Alter der erſten Klaſſe der Dienſtpflichtigen ſtehen, d. h. er muß wenigſtens in dem Jahre vor ſeinem Dienſtein⸗ tritt das 20ſte Lebensjahr zurückgelegt haben. Derjenige jedoch, welcher ſeinen Bruder oder ſeinen Vater vertreten zurückgelgten 17ten Lebensjahre zugelaſſen.(Art. 31, 32 des Geſetzes.) 3) Er muß ſeiner eigenen Militärpflicht Genüge geleiſtet haben, ſo weit die Zeit ihrer Erfüllung bereits erſchienen iſt. Namentlich alſo darf er, wenn er noch zu einer der 6 Klaſſen der Dienſtpflichtigen gehort, nicht in das zur Dienſtabgabe beſtimmte Contigent ſeines Be⸗ zirks zählen. Wird er nach ſeiner Verwendung als Einſteher noch ſelbſt gezogen, ſo hort er auf, Einſteher zu ſein, und die als Einſteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigene Dienſtzeit gerechnet.(Art. 23 des Geſetzes.) Militärpflichtige, welche ohne Theilnahme am Looſe zuerſt marſchiren müſſen, können, ſo lange ſie nicht ihre Dienſtzeit ausgehalten oder ſich vertreten gelaſſen haben, nicht als Einſteher eintreten. 4) Er darf nicht über 26 Jahre alt ſein, das Kriegs⸗ miniſterium mußte denn ſeine Annahme nach Zurücklegung dieſes Alters beſonders bewilligen. 5) Er muß wenigſtes 65 Zoll groß ſein. 6) Er darf nicht ungeſtaltet ſein und muß die vollſtändige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienſte haben. 7) Er muß unverheirathet oder kinderloſer Wittwer ſein. 8) Er muß ſich bisher gut betragen haben. Dieß muß von den betreffenden Ortsvorſtänden und Regie⸗ rungsbehorden, den Geiſtlichen und Stadt⸗ oder Landgerichten(in Rheinheſſen von dem Staatsprocurator) fo weit möglich beſtätigt ſein. Namentlich müſſen dieſe Behörden bewahrheiten, a) im Allgemeinen, daß ſich der Mann ſtets gut betragen habe; b) daß er dem Trunke nicht ergeben ſei; c) daß er wegen Vergehen weder jetzt in Unter⸗ ſuchung ſei, noch früher geweſen ſei,— oder daß er wegen eines (genau zu bezeichnenden) Vergehens in Unterſuchung geweſen, aber völlig freigeſprochen oder nur zu einer(genau anzugebenden) Strafe verurtheilt worden ſei. In letztgedachter Beziehung wird als Regel feſtgeſetzt, daß ein Mann, während er in Unterſuchung iſt, als Ein⸗ ſteher nicht angenommen oder verwendet werden kann, daß ferne jede Verurtheilung wegen Diebſtahls, Betrugs, Unterſchlagung und anderer entehrender Verbrechen die Unzuläſſigkeit zum Einſtehen zur Folge hat, eine Verurtheilung wegen ſonſtiger Vergehen aber nur dann, wenn die Strafe wenigſtens in zweimonatlichem Gefängniſſe beſteht. Nur auf ſpecielle Bewilligung des Kriegsminiſteriums kön⸗ nen bei beſonderen Umſtänden Leute, welche ſich in einem der erwähn⸗ ten Fällen befinden, angenommen werden. Uebrigens müſſen die Behörden der obengenannten Aeußerungen hinſichtlich der Aufführung im Allge⸗ meinen ſtets in beſtimmter Weiſe erfolgen, und ſolche Beſcheinigungen, worin in dieſer Beziehung die Worte„unſeres Wiſſens“ vorkommen, dür fen nicht angenommen werden. F. 22. Ein Excapitulant, welcher einſtehen 1 J will, muß 1) Inländer ſein; 2) er darf nicht über 36 Jahre alt ſein; 3) er muß wenigſtens 65 Zoll groß ſein, inſoferne nicht das Kriegs miniſterium aus dienſtlichen Gründen die Annahme auch bei geringe rer Größe bewilligt; 4) er muß die volle körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienſte haben; 5) er muß unverheirathet oder kinderloſer Wittwer ſein; 6) er muß ſich bisher gut betragen haben. Dieß muß von ſeinen früheren oder gegenwärtigen Militärvorgeſetzten und in den entſprechenden Fällen(§. 31) zugleich von den im§. 21 Ni. 8 genannten bürgerlichen Behörden auf ähnliche Weiſe, wie dort von geſchrieben, beſtätigt ſein. Die von dem zweiten und fünften Erfor⸗ derniß zuläſſigen Ausnahmen enthält der§. 23.§. 23. Excapitulan⸗ ten von vorzüglicher Bravheit und Zuverläſſigkeit ſollen, wenn ſe einſtehen wollen nach Art. 11 des Geſetzes Einſteherpatente erhalten, vermöge welcher ſie jederzeit vorzugsweiſe als Einſteher verwende wude habn, bis Neſe, nin beſtimn 5 2 4 Unter Nichtexcapitulanten werden diejeni⸗ i will, wird ſchon mit dem Haenftjahrs m gerungsbebörk ſugsprototoll uc Muſter ein: a) Die en betreffend uh pflichtmäf füdlichen Fre geiſtlichen mit des Geburtst Ortsvorftand und ſendet 9 Landgericht richtsbehördt mung im 9 Regierungst J angedeutet den it, die f ſch der Ma ſchiedung län holt die Reg ſhrift des N. gehomen die ſhrift den O biſelt die Ke dan ger bei d silbe gehen bar. Nr Bef Or Ait hat gen, welche ff ber Regikrun borgenomme 1 Eccapitulant onats Sen boch ſpäter digung des Miniſterium ) In Rhein werden. Leute der bezeichneten Art können auch nach zurückgelegten 36. Lebensjahre und, wenn ſie ohne Austritt aus dem Militär dient einſtehen wollen, auch ohngeachtet ihrer Verheirathung ein Einſteher— patent erhalten.(Art. 10 Nr. 3, 7 des Geſetzes.) Jedoch iſt dab 54. Lebensjahr bei Unteradjutanten, Oberfeldwebeln und Anderten dieſes Ranges, und das 48. Lebensjahr bei allen übrigen die Gränz;, welche durch die bewilligte neue Einſteher-Dienſtzeit nicht überſchritln 9 werden darf.§. 24. Den Unteroffizieren und Gefreiten, ſowie dun Muſikmeiſtern, Hautboiſten und Spielleuten kann, wenn es für den Dienſt wünſchenswerth iſt, bei Endigung ihrer Dienſtzeit geſtattet wu⸗ den, mit Beibehaltung ihrer Grade oder Zulagen wieder einzuſteh en. K. 25. Die Bedingungen und Vorausſetzungen für die active Stel⸗ vertretung(§. 21, 22) müſſen zu der Zeit vorhanden ſein, in welcher 0 die Erfüllung der übernommenen Dienſtpflicht ihren Anfang nimm. daf W wie 8 diejenz Reuͤbte Soldg gedient, aber n Laufe seiner dat ver; au einfthen elcge nahrerd e von den, keine Capitl „Ein Nicht ſein. 2 tenftpflichligen em Dienſtein⸗ doch, welchn don mit den des Geſetzes.) kiel paden, ß amentlic al Aenfpflichtigm ent ſeines Bi Euſteher nog t als Einftehn crechnet.(Ar. aßme am Loose tre Dienſtzet als Einſtehtt das Kriegz⸗ Aegung dieses Zoll groß ſeu. dige kotperliche unverheitathtt r gut betragen den und Regie⸗ adgerichten(in 9 deſtatigt ſein. m Allgemeinen, et dem Trunle jetzt in Unter⸗ et wegen eins geweſen, abr benden) Straß rd als Regſl j iſt, als Eu⸗ in, daß serer eſchlagung und u Einſtehen zur ehen aber unt em Gefängniſe iſteriums kor; m der erwähr⸗ ſen die Behördin rung im Allg Seſcheinigungel, eortommen, dil welchtt einſteh Ahr al der nicht das Krieg uch bei geriuge Tichügſeit anf oder kinderlolt E oder Corps, welchem Namentlich folgt hieraus, daß der Einſteher ſich bis zu ſeinem Ein⸗ tritt in den Dienſt gut betragen haben,— daß er nicht allein zur Zeit ſeiner Annahme, ſondern auch zur Zeit ſeines Dienſteintritts volltommen tauglich ſein muß,— daß er zu eben dieſer Zeit das vorgeſchriebene Alter nicht überſchritten haben darf,— daß ſeine An⸗ nahme als Einſteher als nicht geſchehen zu betrachten iſt und den Er⸗ ben keine Anſprüche an die Einſtandsſumme ꝛc. gibt, wenn er vor dem erwähnten Zeitpunet ſtirbt, u. ſ. w.(Art. 22 des Geſetzes.)— Zweites Kapitel. Von der Anmeldung, Annahme und Verwen⸗ dung der Einſteher. I. Excapitulanten.§. 26. Die Excapitulanten, welche zu Dienſt befindlich find, können ſich nur bei dem Regiment ſie angehören, zum Einſtehen melden. Dieje⸗ nigen aber, welche in Großurlaub oder bereits beabſchiedet ſind, mel⸗ den ſich entweder bei der Regierungsbehörde des Bezirks, zu welchem ihr Heimathsorth oder ihr Aufenthaltsort gehört, oder bei dem Regi⸗ ment oder Corps, worin ſie dienen oder gedient haben. Die Anmel⸗ dung kann für jede Truppenergänzung vom 1. April des vorherge⸗ henden Jahrs an zu jeder Zeit geſchehen,— und es konnen ſich alſo die noch dienenden Excapikulanten im Laufe ihres ganzen letzten Dienſtjahrs melden.§. 27. Wenn ſich ein Excapitulant bei der Re⸗ gierungsbebörde meldet, ſo nimmt dieſe Behörde alsbald das Anmel⸗ dungsprotocoll nach Muſter 5 auf, gibt ihm einen Anmeldungsſchein nach Muſter 6 und leitet dann das nachſtehende Prüfungsverfahren ein: a) Die Regierungsbehörde ſendet das Anmeldungsprotocoll an den betreffenden Bürgermeiſter, worauf dieſer nebſt dem Gemeinde- rath pflichtmäßig und genau die auf der 2. Seite des Protocolls be⸗ findlichen Fragen beantwortet und das Protocoll ſofort dem Orts⸗ geiſtlichen mittheilt. b) Der Ortsgeiſtliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags ꝛc.,*) entweder daß er mit den Aeußerungen des Ortsvorſtandes einverſtanden ſei oder was er dabei zu erinnern habe, und ſendet hierauf das Protocoll unverzüglich an das Stadt⸗ oder Landgericht(in Rheinheſſen an den Staatsprocurator.) c Die Ge⸗ richtsbehörde bemerkt das Erforderliche nach Maßgabe der Beſtim⸗ mung im 6. 21 Nr. 8 c. und ſchickt ſofort das Protocoll an die Regierungsbehörde. d) Die Regierungsbehorde ſetzt die in Muſter 5 angedeutete oder, wenn ſie mit dem Ortsvorſtande nicht einverſtan⸗ den iſt, die ſonſt entſprechende Bemerkung auf das Protocoll. e) Wenn ſich der Mann während ſeines Großurlaubs oder ſeit ſeiner Beab⸗ ſchiedung längere Zeit an einem anderen Orte aufgehalten hat, ſo holt die Regierungsbehörde auf geeignetem Wege die auf eine Ab⸗ ſchrift des Anmeldungsprotocolls zu ſetzenden Aeußerungen von den Behörden dieſes letzteren Ortes ein und legt dann die Protocollab⸗ ſchrift dem Originalprotocoll bei. 1) Zur körperlichen Unterſuchung beſtellt die Regierungsbehörde diejenigen Excapitulanten, welche ſich vor oder bei der Muſterung der Milltärpflichtigen zum Einſtehen ge⸗ meldet haben, auf die Zeit dieſer Muſterung an die Orte, worin die⸗ ſelbe gehalten wird. Der Militär⸗Recrutirungscommiſſär nimmt dann das Meſſen, und der Militärarzt die Unterſuchnng der Tauglichkeit vor. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protocolls eingetragen. Der Arzt hat die Vorſchriften im 8.42 zu befolgen. Hinſichtlich derjeni⸗ gen, welche ſich nach der Muſterung melden!, wird das Meſſen von der Regierungsbehorde, und die Unterſuchung von dem Phyficatsarzt vorgenommen. Die ſämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinſichtlich der Excapitulanten werden von den Regierungsbehörden zu Ende des Monats September(wenn nicht in einzelnen Fällen ein anderer Ter⸗ min beſtimmt wird) an das Kriegsminiſterium eingeſchickt. Sollten noch ſpäter Anmeldungen erfolgen, ſo ſind die Protocolle nach Erle⸗ digung des Prüfungsverfahrens am 15. December an das Kriegs⸗ miniſterium einzuſenden.(Fortſetzung folgt.) ) In Rheinheſſen wird der Geburtstag ꝛc. von dem Bürgermeiſter beſcheinigt. baben. Oi Eid Ani. An einem ſchönen Sommerabende kam ein Herr zu Pferde, von einem Bedienten in Livree gefolgt, in einer kleinen Stadt Nord⸗Englands an und ſtieg im beſten Gaſt⸗ hof ab. Der Fremde ſagte dem Wirth, daß er Geſchäfte wegen ſich mehrere Tage bei ihm aufhalten müſſe, daß dieſe jedoch eben nicht zeitraubender Art ſeien, und er mithin nicht wiſſe, womit er ſich die Zeit vertreiben ſolle.—„Da konnten Sie zu keiner gelegeneren Zeit kommen,“ erwiederte der Wirth;„zu Ende der Woche haben wir Pferderennen, und Morgen werden die Aſſiſen eröffnet.“—„Morgen?“ rief der Fremde,„nun wahrlich, ich habe noch keinem Criminal⸗ prozeß beigewohnt, kommt ein intereſſanter Rechtsfall vor?“ —„Allerdings,“ lautete die Antwort,„der erſte, welcher abgehandelt wird, iſt es im hohen Grade; es iſt eine Klage auf Diebſtahl mit Einbruch und gewaffneter Hand. Die 247 Zeugen ſind ihrer Sache ſo gewiß, als man es nur ſein kann, und der Angeklagte, den hier kein Menſch kennt, ſchwört bei allen Teufeln, daß er ſich, als das Verbrechen begangen worden, am andern Ende des Königreichs befun— den habe.“—„Ich habe morgen den ganzen Tag nichts zu thun,“ entgegente der Fremde,„und es ſoll mir ein Ver⸗ gnügen ſein, den Verhandlungen beizuwohnen; es fragt ſich nur, ob Platz für mich ſein wird.“—„O das ſoll Sie nicht abhalten,“ rief der Wirth,„der Stabsträger(eine Art Gerichtsdiener) iſt der Taufpathe meines Aelteſten, und der wird einem Herrn, wie Sie ſind, gewiß einen Platz im Innern verſchaffen.“— Der Fremde nahm in der That am folgenden Morgen einen der aufbehaltenen Sitze, der Bank der Angeklagten grade gegenüber, ein.— So lange das Requiſitorium und die Ausſagen der Belaſtungs⸗ zeugen(denn andere waren nicht da) dauerten, ſaß der An⸗ geklagte mit geſenktem Haupte da und ſchien ganz vernich— tet zu ſein; als ihn aber der Richter fragte, was er zu ſeiner Vertheidigung zu ſagen habe, ſchlug er die Augen auf und ſank, als er den Fremden erblickte, ohnmächtig zurück. Dies erregte natürlich Aufſehen, und man glaubte anfänglich, daß es nur ein Kniff ſei, um das Urtheil zu verzögern. Sobald er wieder zu ſich gekommen war, fragte der Richter, was dies Benehmen zu bedeuten habe.— „Mylord,“ ſagte der Angeklagte,„ich ſehe hier Jemanden, der mir das Leben retten könnte, wenn Sie mir erlauben wollten, einige Fragen an ihn zu richten.— Die Augen der ganzen Verſammlung waren auf den Fremden gerichtet, der etwas verlegen ausſah und ſagte, daß er ſich in einer ſeltſamen Lage befinde, daß er ſich nicht erinnern könne, dieſen Menſchen je geſehen zu haben, daß er jedoch nichts deſto weniger bereit ſei, alle ſeine Fragen zu beantworten. —„Nun wohl,“ hob der Angeklagte an,„erinnern Sie ſich nicht, daß Sie an dem und dem Tage, zu der und der Stunde zu Dover landeten?“—„Ich bin allerdings vor noch nicht gar zu langer Zeit zu Dover an's Land gegan⸗ gen, ob es aber an dieſem oder einem andern Tage war, wüßte ich nicht anzugeben.“—„Wohl; erinnern Sie ſich auch nicht, daß der Menſch, der Ihren Koffer in's Wirths— haus trug, eine blaue Jacke und Beinkleider von gleicher Farbe anhatte?—„Sehr natürlich hat irgend Jemand meinen Koffer getragen, aber auf ſeine Kleidung gab ich nicht Acht, und die beſchriebene iſt ja jene, welche alle eng liſchen Matroſen tragen.“—„Gut; fällt Ihnen auch nicht ein, daß der, der Sie führte, Ihnen unterwegs ſeine Ge— ſchichte erzählte, daß er Ihnen ſagte, wie er in der koͤnig— lichen Marine gedient, Anſpruch auf eine Penſion gehabt, und daß man ihm dieſe verweigert habe? Zeigte er Ihnen nicht,“ fuhr der Angeklagte fort, indem er ſich das Haar aus der Stirne ſtrich,„eine Narbe, dieſer hier ähnlich?“— Bei dieſer letzten Frage wurde eine merkliche Veränderung auf dem Geſicht des Fremden bemerkbar; er ſagte, daß die⸗ ſer Umſtand wahr ſei, daß er ſich jedoch des Datums durch⸗ aus nicht erinnern könne; er zog indeß ſein Taſchenbuch heraus, und nachdem er dieſes zu Rathe gezogen hatte, fand ſich, daß er ſich wirklich an dem von dem Angeklagten angegebenen Tage zu Dover ausgeſchifft hatte. Dies war zu dem Beweiſe eines Alibi hinreichend; der Angeklagte wurde auf der Stelle in Freiheit geſetzt und entfernte ſich unter dem Beifallruf der Menge, welche die Vorſehung pries, die nie geſtattete, daß ein Unſchuldiger verurtheilt werde oder ein Strafbarer der Gerechtigkeit entſchlüpfe.— Zwei Monate nachher ſtand derſelbe von der Vorſehung genannte Zeuge nebſt ſeinem Bedienten und dem ſo wun⸗ derbar befreiten Matroſen vor denſelben Aſſiſen, der Be— raubung einer Schnellpoſt auf der Heerſtraße angeklagt. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. S ντ Material⸗Lieferungen für das Dorheimer Bergwerk. (1281) Die Lieferung der nachſtehenden Ma⸗ terialien ſoll Donnerſtag den 7. Auguſt d. J. auf dem Soumiſſionswege vergeben werden und liegen die Bedingungen acht Tage vor dieſem Termin in dem Geſchäftslocale des Un⸗ terzeichneten zur Einſicht offen. I. Floßholz: 120 Böden Zehnter Stämme, 36» Neunter 1 4„ Acahter 1 II. Bretter ꝛc: 150 Stück ſchmale Schreinerdiele, 150„ Dachdiele, 5 80 Stück breite Doppeldiele, 100„ Latten. III. Pfähle: 24000 Stück 4füßige Eichenpfähle, IV. Oel: 840 Maas Rüböl, 160„ Crypſtallöl. a Die Lieferungen werden nach dieſen Abthei⸗ lungen vergeben, bei annehmbaren Geboten können jedoch alle oder mehrere derſelben einem einzigen Uebernehmer überlaſſen werden. Die „an die Gr. Heſſ. Bergverwaltung auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg“ zu addreſ⸗ ſirenden Soumiſſionen ſind mit der Aufſchrift „Soumiſſion wegen Lieferung von.... für das Dorheimer Bergwerk“ zu verſehen und ſpä⸗ teſtens bis zu dem oben genannten Tag Vor⸗ mittags 10 Uhr verſiegelt einzureichen. Dorheimer Bergwerk den 23. Juli 1851. Die Gr. Bergverwaltung Sager Arbeits-Verſteigerung. (1322) Nachſtehende Arbeiten am hieſigen Pfarrhofe ſollen Montag den 11. Auguſt, Vor⸗ mittags 10 Uhr, im Schulhauſe dahier an die Wenigſtnehmenden öffentlich— werden: kr: 1) Schreinerarbeit 55 55 2) Weißbinderarbeit 30 20 3) Schloſſerarbeit 55— 4) Dachdeckerarbeit 34— 175 15 Steigbedingungen u. ſ. w. werden bei der Verſteigerung ſelbſt noch bekannt gemacht. Obererlenbach den 4. Auguſt 1851. Für den Kirchenvorſtand Brentano, Pfarrer. Main ⸗Weſer⸗Eiſenbahn. Section Gießen. (1323) Zur Erbauung eines Wagenſchop⸗ pens im hieſigen Bahnhofe ſollen auf dem See⸗ tionsbüreau Freitag den 8. d. M., des Vor⸗ mittags um 9 Uhr, die nachbenannten Arbeiten und Lieferungen durch öffentliche Verſteigerung in Accord gegeben werden: Maurerarbeit, veranſchlagt zu 1642 fl. Steinhauerarbeit, 1„ 2441 Zimmerarbeit, 15„ 2670„ Dachdeckerarbeit, 1„ 2659„ Schreinerarbeit, 15„ 864„ Schloſſerarbeit, 1„ 1611. Glaſerarbeit, 1„ 290„ Spenglerarbeit,„„ 48„ Weißbinderarbeit, 1„ 364„ Lieferung von 32 Eubikklafter Mauerſteinen, „„ 16½ Cubikklafter Schichtſtei⸗ nen aus den Lungſteinbrüchen, „„217 Bütten Luftkalk, „„ 9½ Cubikklafter Mauerſand, 7„30 Stück Gußfenſter, veran⸗ ſchlagt zu 285 fl. 2 Die Riſſe, der Voranſchlag und die Steig⸗ bedingungen liegen auf dem genannten Büreau zur Einſicht offen. Gießen den 2. Auguſt 1851. Der Großh. Heſſ. Sections⸗Ingenieur Eickemeper. 5 70 Gulden (1324) Stiftungskapital liegen in hieſige Gemeindekaſſe gegen 5 pCt Zinſen zum Aus⸗ leihen bereit. Der Gemeinde⸗Einnehmer ee 0 7 Bekanntmachung. (1325) Vom 3. d. M. an findet die Abfertigung der Perſonenpoſt zwiſchen Homburg und Friedberg in folgender Weiſe ſtatt: Abgang aus Homburg: 9 Uhr 40 Minuten Morgens nach Ankunft der erſten Localpoſt von Frankfurt und des Eil⸗ wagens von Weilburg. Friedberg den 3. Auguſt 1851. Ankunft in Friedberg: 11 Uhr 20 Minuten Vormittags zum Anſchluß an den um 11 Uhr 43 Minuten nach Lang⸗ göns abgehenden Eiſenbahnzug. Gr. Heſſ. Poſtexpedition Helmolt. Privat- Bekanntmachungen. Die erſten!! (1286) neuen holländiſche Vollhäringe und Sardellen ſind an⸗ gekommen bei Friedberg. Wilhelm Fertſch. (1326) So eben habe friſch erhalten und empfehle beßtens: Wiener Putzpulver, in Packeten à 4 und 8 kr. 54 Patent⸗Zahnſtocher, das Tauſend 30 kr., das Hundert 14 kr. enlifrice universel, zur ſofortigen Beſeitigung der Zahnſchmerzen, à Flagon 30 kr. Gegen Hühneraugen, ſicheres Mittel um dieſelben ſchnell und ſchmerzlos zu vertreiben, in Schachteln à 18 kr. Friedberg. P. F. Schmittner. Zu verkaufen. (12910 Zwei Wallachpferde, wovon das eine hellbraun und das andere ſchwarz iſt, hat zu verkaufen Andreas Hanſtein in Friedberg. Nachricht! (1292) In einigen Wochen wird eine Lehr⸗ lingsſtelle in einem gemiſchten Waaren⸗Geſchäfte offen. Einem jungen Menſchen, der die Hand⸗ lung erlernen will, einige Vorkenntniſſen und brave Erziehung hat, iſt mit oder ohne Lehr⸗ geld in dieſe Stelle einzutreten Gelegenheit dar⸗ geboten. Bei wem? ſagt die Exped. d. Btts. Zu vermiethen. (1302) Eine heizbare Manſardenſtube nebſt Kammer iſt zu vermiethen und kann ſogleich bezogen werden. Glück. Anzeige. (1308) Meinen verehrlichen Freunden und Gönnern mache ich hiermit die ergebene An⸗ zeige, daß ich von einem hochlöblichen Stadt⸗ vorſtaud zum Holz- und Kalkmeſſer ernannt bin und bitte um geneigten Zuſpruch. Friedberg. Adam Rauſch J. Anzeige. (13100 Es finden zwei Schreinergeſellen dauernde Beſchäftigung bei C. L. Glück, In⸗ ſtrumentenmacher in Friedberg. Gee u ch. (1327) Ein Glaſergeſelle, welcher ſein Ge⸗ ſchäft verſteht, kann bei Unterzeichnetem dauernde Beſchäftigung erhalten. Zugleich bringe ich eine bedeutende Anzahl noch zum Neubau ſich eig⸗ innerung. nende Fenſter zum Verkauf in empfehlende Er⸗ Jung, Glaſermeiſter. Zu vermiethen. (1328) Ein vollſtändiges Logis, welches gleich bezogen werden kaun, hat zu vermiethen Bernhard Wagner. Zu de rfaufen, (1329) Eine Fruchtfegemühle hat zu ver⸗ kaufen Chriſtian Reuß in Friedberg. Ball⸗ Anzeige. (1330) Auf vielſeitiges Verlangen gibt der Unterzeichnete nächſten Samſtag den 9. d. M., Abends, in ſeinem Saale einen israelitiſchen Büger⸗Ball, wozu er alle Freunde des geſelligen Vergnü⸗ gens, von hier und aus der Umgegend, freund⸗ lich einladet. Mittags von 3 bis 7 Uhr ift Harmoniemuſik, ausgeführt von dem Kaicher Muſikeorps, und um 8 Ubr beginnt der Ball. Für gute Speiſen, Getränke und Erfriſchungen aller Art wird beſtens geſorgt werden. Niederwöllſtadt den 4. Auguſt 1851. Philipp Speck, Gaſtwirth⸗ Frankfurter Gold-Cours vom 31. Juli 1851. ——̃— fl. kr. Piſtolen 936-37 Frier 9 58-59 Holländiſche 10 fl. Stücke 9 47-48 Rand⸗Ducaten 5 35-36 20 Frankſtücke 9 28-29 Engliſche Souverains. 11 53-54 Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C. Bindernagel in Friedberg. Regierut an die Gr welche getreffen Das Schadens⸗E den Jahren cher. von Mentamman A loch n forberlchen gangen. S ſhſhen it, ba Gr. Re ſad Mon! Fri