9 ulldts. O Sen⸗ e Haut ul mittel dit zu rand igkeit. ſchung ruaus⸗ ſtellung ien Eu sentlich enſelden D 8 2 2 * 88 1 r 2 —— lſchaft n Thalern reinen Ge Thalern n perſtorben, ten, under, tlet Fami it A8⸗Zulaß atten, mall Intellig enz-Blatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. M 90. Sonnabend den 16. November 1850. Amtlicher Theil. Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten und Polizeicommiſſäre dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Reinigung der Straßen. Die im Regierungsbezirke bereits beſtehenden polizeilichen Be⸗ zimmungen in Betreff der Reinigung der Straßen ꝛc. ſcheinen hin und wieder wenn auch nicht ganz, 2 doch in ſoweit unbeachtet ge⸗ laſſen zu werden, daß dies nicht länger nachgeſehen werden darf. Indem wir daher die von dem vorhinigen Gr. Kreisrathe dahier in Nr. 12 ſeines Amtsblatts von 1843 erlaſſene Polizeiverfügung“ und das von dem vorh. Gr. Kreisrathe zu Hungen in Nr. 21 des Intelligenz-Blattes von 1846 erlaſſene Ausſchreiben vom 4. März deſſelben Jahrs nachſtehend in Abdruck folgen laſſen, beauftragen wir Sie, dieſe resp. Vorſchriften alsbald wiederholt in Ihren Ge⸗ meinden zu publiciren und die dennoch Dawiderhandelnden unnach⸗ ichtlich zur Beſtrafung anzuzeigen. Friedberg den 12. November 1850. une Polizei⸗ Verfügung. Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöthige Reinlichkeit der Straßen und Plätze zu befördern, bin ich veranlaßt unter Zuſammenfaſſung der ſeitherigen verſchiedenen Polizei-Regle⸗ ments nach Anhörung der Localpolizeibehörde folgende polizeiliche Vorſchriften zu ertheilen. §. 1. Es dürfen weder der in dem Inneren der Hhfraithen jeſammelte Haus-, Hofe, Keller⸗ oder Garten⸗Unrath, noch ſonſtige Unreinlichkeiten oder Eckel erregende Gegenſtände auf die Straßen und Plätze geworfen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu betrachten: alles ſtinkende Gewäſſer, ſei es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, der Abwaſſer der Seifenſieder oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe g. dgl., ferner das vom Schlachten berrührende Blut oder mit Blut 1 Unrath vermiſchte Waſſer u. dgl. m. l§. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden können, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyen und Kandeln zu ver⸗ ehen, damit kein grobes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath, auf die Straßen fließen kann, auch ferner die Goſſen und Rinnen ſtets offen Und von allem Schlamm frei zu erhalten und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Auslaufs ungehindert ſtatt hat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen zu beobachten, §. 3. Aus den Fenſtern oder andern Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Plätze geſchüttet oder geworfen wer⸗ den, wodurch die Vorübergehenden nicht verunreinigt, beläſtigt oder veſchädigt werden könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Ge⸗ Fäudes, oder wenn er es ganz oder theilweiſe vermiethet oder auf andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt für die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verantwortlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehältlich ſeines Regreſſes an dieſe. §. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und anderem Unrath, ſowie von Braunkohlen iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt ſind, daß die Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. Sollte dennoch durch Zufall etwas ab- oder durchfallen, ſo muß der Fuhrmann oder Träger die Verunreinigung unverzüglich wegſchaffen. n§. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere verunreinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen dieſelben ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als das ungehinderte Vorüber— gehen auf den Straßen-Banquets geſtört wird. Ferner müſſen der⸗ 1 0 Gegenſtände baldigſt weggefahren und die Stelle, worauf te gelegen, ſogleich gereinigt, beſudelte Stellen insbeſondere mit Waſſer abgeſpült werden. Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt überdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben und Gerbergruben nur bei Nacht ge— ſtattet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unter⸗ halten werden, und die Wegbringung und Reinigung muß mit Tages⸗ anbruch vollendet ſein. §. 6. Der Empfänger von Brennholz, Braunkohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt gehalten, dies nahe an dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerk⸗ ſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf der Straße, noch das be— queme Vorübergehen auf den Banquets der Straße gehindert wird. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß dergleichen Gegenſtände un⸗ verzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, welcher Heu, Stroh oder dgl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon auf die Straße abgefallen ſein ſollten. 5§.7., Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeibe⸗ hörde für einzelne Fälle die Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte,(es darf dies nur ausnahmsweiſe, wenn der Gewerb— treibende innerhalb ſeiner Hofraithe keinen Raum dazu haben ſollte, unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße oder Beläſtigung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſche⸗ hen,) ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich wieder zu reinigen. 4§. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. Kann dies aber in ein— zelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen f§. 9. Die Inhaber der Wirthehäuſer, vor welchen die darin einlehrenden Fuhrleute und Kutſcher auf- oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht ge⸗ fährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. voll- kommen wieder gereinigt werde. §. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Mo— naten Januar und Dezember Nachmittags 4 Uhr, in den Monaten — 9 Februar, März, October und November bis Nachmittags 5 Ühr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zuſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſein. Fällt auf einen dieſer Tage ein chriſtlicher Feiertag, ſo ge⸗ ſchieht die Reinigung an dem nächſtvorhergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſein, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets zunächſt der Häuſerreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß, in der Hauptſtraße von Friedberg aber von 8 Fuß, in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß da⸗ durch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. §. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an die⸗ ſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. 12 die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen müſſen. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat Jeder der anſtößenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betreffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Straßenſäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen. §. 12. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Nieshraucher, 2) wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Be⸗ ſoldungs-Inhaber und 3) wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies geſchehen der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether. §. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden in ſo weit die Beſtimmungen des vorſtehenden§. nicht darauf An⸗ wendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorſtänden ob. §. 14. Iſt eine Straße nicht über 2½ Klafter breit und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhanden, deſſen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung ver⸗ pflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten rei⸗ nigen zu laſſen. §. 15. Die Eigenthümer und resp. Bewohner der in der Stadt Friedberg weſtlich von der Hauptſtraße gelegenen Häuſerreihe find von der Rentamtswohnung an bis zum ſ. g, Bletzenbrunnen, und ferner von der Einmündung der Uſerſtraße bis an die Burg⸗ brücke von der Reinigung der durch die dazwiſchen liegenden öffent⸗ lichen Plätze abgeſchiedenen Fahrbahn nicht verbunden. Daſſelbe gilt in Anſehung der in der Burg gelegenen durch öffentliche ſtädtiſche Plätze von der Fahrbahn getrennten Häuſer. §. 16. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern keine Verbindlichkeit be⸗ ſteht, ferner die Reinigung der öffentlichen ſtädtiſchen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, ſoll auf Koſten der Gemeinden eſchehen. 8§. 17. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nach⸗ bar den Unrath zuzuführen. Dagegen müſſen die aufſtoßenden Nach⸗ barn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſondere die aufſtoßenden Rinnen und Goſſen dergeſtalt ſäubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt. §. 18. Im Sommer bei warmer und trockener Witterung müſſen die Straßen vor dem Kehren ſo mit Waſſer beſprengt wer— den, daß dadurch kein Staub entſteht. §. 19. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der §. 1, 3 und 5 ſollen mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr., die Verletzungen aller übrigen Vorſchriften aber mit einer ſolchen von 30 kr. beſtraft werden. §. 20. Für Zuwiderhandlungen der Dienſtboten haben die Dienſtherrſchaften zu haften. 6. 21. Die Polizeioffizianten find angewieſen, ſtrenge auf die Beobachtung dieſer Polizei-Verfügung zu achten, und insbeſondere alsbald nach Ablauf der für das Reinigen beſtimmten Zeit nachzu⸗ ſehen, ob die Straßen und Plätze gehörig gereinigt ſind. Diejenigen, welche dies unterließen, haben ſie nicht nur zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch auf der Stelle— und bei doppelter Strafe— zur Säuberung aufzufordern. §. 22. Wird auch dieſer Aufforderung keine Genüge geleiſtet, ſo haben die Polizeidiener noch an dem nämlichen Tage dem Local⸗ polizeibeamten(Gr. Bürgermeiſter) unverzüglich die Anzeige davon zu machen, worauf dieſer alsbald die Reinigung des betreffenden Diſtrikts auf Koſten des Säumigen anzuordnen hat. U Hungen den 6. März 1846. Bei der Wahrnehmung, daß die wegen des rubrizirten Gegen⸗ ſtandes für den hieſigen Kreis beſtehenden Vorſchriften, namentlich vom 9. November 1828 und 8. October 1829 des landräthlichen Amtsblattes hin und wieder nicht gehörig befolgt worden, faſſe ich dieſelben nachfolgend zuſammen, und beauftrage Sie ſolche bekannt machen zu laſſen. 1) Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar bis zum Eintritt der Mittagsſtunde iſt von den betreffenden Hausbeſitzern die Straße zu reinigen, welche Beſtimmung durch Jahreszeit oder Witterung keine Aenderung erleidet. 2) Der von den Straßen hinwegzuräumende Koth darf nicht vor oder an die Gebäude, welche auf die Straßen ſtoßen, aufgehäuft bleiben, ſondern muß ſogleich bei der Reinigung entfernt werden. 3) Bei eintretendem Glatteis iſt der Fußpfad von Haus zu Haus mit Spreu, oder einem ſonſtigen die Glätte verhindernden Ge— genſtand der Art zu beſtreuen und zwar alsbald und längſtens eine Viertelſtunde nach der hierzu erfolgten öffentlichen Auffor⸗ derung der Ortspolizeibehörde. N 4) Jede Unterlaſſung dieſer Beſtimmungen zieht für den betreffen⸗ den Hausbeſitzer eine Strafe von 30 kr. nach ſich, wovon der Denunciant ein Dritttheil der wirklich eingehenden Strafe erhält und ſoll außerdem die unterlaſſene Handlung auf Koſten des %% h von der Ortspolizeibehörde bewerkſtelligt werden önnen. „Sie werden die Bekanntmachung, welche alsbald zu vollſtrecken iſt, in dem Verordnungs⸗Publicationsbuch notiren und darauf ſehen, daß dieſen Vorſchriften nachgelebt werde. Bean e ech eng, Nachdem nunmehr die Wahlen der Erſatzmänner von 4 Mit⸗ gliedern des Bezirksraths beendigt find, ſo bringt man zur öffent⸗ lichen Kenntniß, daß als ſolche im II. Bezirk Gr. Bürgermeiſter Ströbel zu Kleinkarben, „ VIII. der ehemalige Gr. Bürgermeiſter Reuter zu Hochweiſel, Förſter Weigand zu Florſtadt, Pfarrer Möbius zu Traishorloff, 17. 57 „ XII.„ gewählt erſcheinen. Friedberg den 5. November 1850. Großh. Heſſ. Regierungs-Commiſſion des Regierungsbezirks Friedberg Ouvrier. Von Einem, der erſt ein treuer Diener war, und dann ein braver Herr wurde. (Aus der Spinnſtube.) (Schluß.) Das Wort: ſei klug! fand in ſeiner Seele keinen Eingang, denn es ſtand ein Andres drin, das mehr werth war. Es hieß: Sei treu! Das allein gilt vor Gott dem Herrn. Ruyter dachte: Lieber treu ſterben, als treulos leben! Und droben im Himmel ſitzt Einer am Steuerruder, der ſolch eine Geſinnung zu ſchützen weiß. Der hat eine unſichtbare Schutzwache für treue Seelen, das ſind ſeine heiligen Engel!. Am andern Morgen ſtand Rupter heiter lächelnd in ſeiner Bude. Da kommt der Herr Bey und macht ein Geſicht, als wollte er den Ruyter aufeſſen zum Frühſtüͤck, und hinter ihm geht einer, der iſt blutroth angethan und hat ein breites Schwerdt in der Hand, und die Leute 4. Marokko kannten ihn wohl und mieden ihn, wie's Feuck Vor Ruyter's Bude bleibt der Bey ſtehen und ſieht ihn grimmig an. Chriſtenhund, ruft er aus, haſt du dich beſonnen? Ja, ſagte Ruyter. Nicht um einen Blaffert wohl⸗ feiler geb' ich das Stück, als ich geſtern gefordert. Wollt Ihr mein Leben, ſo nehmt's, aber ich will ſterben mit rei nem Gewiſſen und als ein treuer Diener meines Herrn! Alle Leute hielten den Athem an, deun der im rothen Kleide beſah die Klinge an ſeinem Richtſchwerdt und lachte, 9 lichen Aufpor⸗ Air den betreffen⸗ odon det pat, und dann * Seele keinen * mehr werth vor Gott den u, als reulos 4 Steutttudel, er hat kill N ble me Feun — 365— wie der Teufel, wenn er eine Menſchenſeele auf ſchlechtem, aber auf ſicherm Wege zur Hölle ſieht. Da ändert ſich das Geſicht des Bey, und wird plötz— lich klar und heiter. Bei dem Barte des Propheten! ruft er aus(und das iſt die höchſte Betheuerung eines Tür⸗ ken), du biſt eine grundehrliche Seele. Ein treuerer Die⸗ ner iſt mir noch nicht vorgekommen, und, wollte Gott, ich hätt' ſo einen! Darauf wandte er ſich zu ſeinen Be⸗ gleitern und ſagte: Nehmt Euch dieſen Chriſten zum Muſter! Zu Ruyter aber ſagte er: Gib' mir deine Hand, Chriſt, du ſollſt mein Freund ſein! Er warf eineu Beutel mit Gold auf den Ladentiſch und ſagte: Es iſt, du darfſt es glauben gerade ſoviel, als du gefordert haſt! Ich will ein Ehrenkleid davon tragen zum Andenken an deine Treue! Allen Reſpect vor dem Ruyter— und vor dem Bey von Marokko! Der Ruyter aber meinte, das Alles ver— ſtünde ſich von ſelbſt ſo, ſtrich ſein Geld ein und übergab das Tuch. Ja, als er mit reichem Gewinn nach Holland zurückkam, ſagte er nicht einmal ſeinem Herrn ein Wort davon— der mußte es erſt von Andern hören. Muß da der Spinnſtubenſchreiber nicht ausrufen: Ihr Knechte und Mägde, Ihr Ladendiener und ihr Alle, die ihr dienet, gehet hin und lernet von Ruyter, und thuet deßgleichen! Fangt'mal ſo an, und ich wette, Eure Brod— herren und Dienſtherrſchaften werden gegen Euch wie Väter und Mütter gegen ihre Kinder, und es ſteht bald zwiſchen Euch, wie zwiſchen Abraham und Elieſer, oder zwiſchen Ruyter und ſeinem Herrn, denn der hielt ihn ſeines Herrn. Als der ſtarb, trat er in den Staatsdienſt in Holland, und ſtieg ſchnell bis zur höchſten Stelle, zum Admiral. Er hat die Feinde ſeines Vaterlandes wacker geklopft, und die Herren Engländer wiſſen etwas davon zu erzählen, rühmen's aber nicht. In Jahre 1676(das Hanneschen mag's ausrechnen, wie alt er damals war), traf den tapfern Helden bei Meſſina in Sicilien eine Kugel, die nahm ihm ein Bein knatſch weg, und an dieſer Wunde iſt er geſtorben. Ganz Holland trauerte um ihn, und ſein Name ſteht und wird in Ehren ſtehen, ſo lange noch ein Holländer lebt, der ſein Vaterland lieb hat. Zum Schluß noch ein Item! Hierbei kann man ler— nen, daß es auch aus niederm Stand einen Weg zu hohen Ehren gibt, nämlich Kenntniſſe, Treue, Gottesfurcht und Ehrlichkeit. Und der Weg iſt keinem verſchloſſen, ſteht vielmehr weit offen. Voran! Wer Luſt und ein treues Herz in der Bruſt! Der da oben im Himmel reicht Jedem ſeine unſichtbare Hand, und ſagt ſein Ja und Amen dazu! Markt⸗ Bericht. Friedberg, am 13. November 1850. fortab wie ſein eigen Kind. Was ich aber da vornen geſagt, das iſt wahr ge⸗ worden. Der im Himmel, der am Steurruder der Welt ſitzt und ſpricht: So ſoll's ſein, der Herr war mit Ruyter. Es ging ihm gut, und er ſtieg bald zum Schiffscapitän Aufgefahren] Verkauft a Gattung. wurden wurden 3 (Mltr.)(Mltr.) fl. kr. * 95——— N 5 3 6 Gerfſte—— 22— r 10 10 3 17 Erbſen. er!———— Kartoffeln 10 5 2— Mohnſamen.——. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. f ονινιννι Verſteigerung. (1773) Dienſtag den 19. November, Mor- ens 9 Uhr, läßt die Wittwe des verſtorbenen r. Pfarrers Löber dahier, durch den Unter⸗ zeichneten folgende Gegenſtände gegen gleich baare Zahlung verſteigern: 2 Wallach⸗Pferde, 7 Jahre alt, 4 trächtige Kühe, 2 trächtige Rinder, tet 1 vollſtändiger Wagen, zweiſpännig, 1 desgleichen einſpännig, 1 Pflug, 1 Egge, Pferdegeſchirr und Ketten aller Art, 1 Chaiſe mit einem Pferdegeſchirr. Leidhecken den 6. November 1850. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Selzam. Mobilien ⸗ e f 9) In Auftrag des hieſigen Bürger 4 chm fabrkanten Salomon Garde, wer⸗ den in hieſigem Rathhauſe Montag den 18. No⸗ vember, Mittags 2 Uhr anfangend, mehrere Mobilien meiſtbietend verſteigert, als Holzwerk, worunter ein Commode und Tisch von Magoni⸗ holz, Bettſtellen, Stühle, Kleiderſchrank, ein Drehbankgeſtell, Dreherwerkzeug und einen Schleif⸗ ſtein, Küchengeräthe ꝛc., ſowie neue und alte Regen⸗ und Sonnenſchirme, zwei Oefen mit Rohr, ein großer Spiegel mit einer Goldrahm ꝛc. Friedberg den 14. November 1850. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Be n e e 7755 0) Mittwoch den 20. November, Mit⸗ * 9 Uhr, wird an Ort und Stelle, am Uſa⸗ berg, das Abheben einer Partie Grund an den Wenigſtnehmenden verſteigert. Friedberg den 13. November 1850. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Be n d er. Bekanntmachung. (1781) Dienſtag den 26. November, Mor⸗ gens um 9 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe die erforderlichen Schubfuhren im Regierungs- bezirk Friedberg für 1851 an den Wenigſtneh⸗ menden verſteigert. Friedberg den 14. November 1850. In Auftrag Gr. Regierungs-Kommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. (Butzbach.) Schuhmacherarbeiten. (1782) Mittwoch den 20. dieſes Monats, des Vormittags um 11 Uhr, ſollen die für die hieſige Garniſon in dem Jahre 1851öerforder⸗ lich werdenden Schuhmacherarbeiten, beſtehend in neuen Halbſtiefeln, Schuhen, Sohlen und Vorſchuben, auf dem bekannten Soumiſſions⸗ wege an den Wenigſtverlangenden in Accord gegeben werden. Dies den Intereſſenten mit dem Anfügen zur Nachricht, daß die Bedingungen von heute an Vor⸗ und Nachmittags auf dem Verwaltungs- büreau beſagter Garniſon eingeſehen werden können. Butzbach den 13. November 1850. In Auftrag; Cellarius, Oberquartiermeiſter. (Butzbach.) Verkauf getragener Monti⸗ rung, ausrangirten Reitzeugs, Caſerne⸗ requiſiten, ſowie alter Fenſter. (1783) Donnerſtag den 21. dieſes Monats, des Vormittags von 9 bis 12 und des Nach⸗ mittags von 1 bis 4 Uhr, ſollen in der hieſt⸗ gen Reitercaſerne eine Quantität getragener Montirungsſtücke, ausrangirtes Reitzeug und Caſernerequiſiten, wobei eine große Anzahl Tep⸗ piche, ſowie mehrere Parthten alte Aflügelige Fenſter, die eine Breite von 258“ und eine Höhe von 8“haben, und ſich theilen laſſen, meiſt⸗ bietend gegen gleich baare Zahlung verſteigert werden. Indem man dieſes zur öffentlichen Kenntniß bringt, erſucht man zugleich die Herren Bürger⸗ meiſter dieſen Verkauf in Ihren Gemeinden ge⸗ eignet bekannt machen laſſen zu wollen. Butzbach den 12. November 1850. In Auftrag: Cellarius, Oberquartiermeiſter. Ein Fa feel gach ſe, (17810 der Gemeinde Reichelsheim gehörig, ſoll Mittwoch den 20. d. M., Mittags 1 Uhr, auf dem Rathhauſe daſelbſt meiſtbietend ver- ſteigert werden. Reichelsheim den 11. November 1850. Schmid, Bürgermeiſter. I een e e neee. (17885) Donnerſtag den 28. November, Nach⸗ mittags um 2 Uhr, ſollen etwas über 5 Malter Kirchenkorn auf dem Rathhaus in Kaichen ver⸗ ſteigert werden. Der Kirchenvorſtand. S N νι Privat- Bekanntmachungen. Zan Ded ge (17800 30— 40 ſehr gut gehaltene Infan⸗ terie-Mäntel, eine Parthie blaue Röcke und blaue Mäntel mit Krägen, ſowie eine Anzahl Pferdeteppiche hat zu verkaufen Mendle Garde in der Judengaſſe. — 366— Anzeige. (1739) Ich zeige hiermit einem verehrlichen Publikum an, daß ich in allen Sorten Stickereien, auf Leder, Sammt und Stramin, ſowohl angefangene als fertige Pantoffeln, Käppchen, Etuis, Kalender, Wandtaſchen, Boͤrſen, Hoſen— träger, Rückenkiſſen ꝛc., ſowohl in Goldperlen, als auch in Seide geſtickt, aufs reichhaltigſte aſſortirt bin, eben ſo in Terneaux⸗Wolle und alle Arten Mercerien. Auch werden Beſtellungen angenommen und pünktlichſt ausgeführt. Unter Zu⸗ ſicherung reellſter und billigſter Bedienung, ſchmeichelt ſich mit einem zahlreichem Zuſpruch beehrt zu werden Frankfurt am Main J. Rindskopf, Zeil Nr. 17. Anzeige. 1736) Es ſind mehrere gebrauchte Claviere und F Flügel, ſowie neue Cla⸗ viere— neueſte engliſche 2 8 amerikaniſche Conſtruktion und Plepel'ſche Mechanik— in Nußbaum⸗ und Magoni⸗Holz billig zu haben bei C. L. Glück, Inſtrumentenmacher in Friedberg. Wohnungsveraͤnderung. (177 Von heute an wohnt Unterzeichneter nicht mehr bei Herrn Schreinermeiſter Frank auf dem Haag, ſondern bei Herrn Fruchthänd⸗ ler Map, breite Straße,(in dem Maulbeer⸗ baum) wovon ich ein verehrliches Publikum in Kenntniß zu ſetzen die Ehre habe. Bemerkt wird noch, daß von dieſem Tage an immer Jemand zu Haus anzutreffen iſt. Friedberg den 12. November 1850. H. Diehl, Heilgehülfe. Pferde- und Wagenverſteigerung. (1775) Am 20. November d. J. läßt Unter⸗ zeichneter wegen Geſchäftsveränderung und Be⸗ endigung übernommener Eiſenbahnarbeiten öffent⸗ lich verſteigern: 1) 20 Stück gute Zugpferde, von 4-8 und 814 Jahren, welche ſich auch theilweiſe zu Chaiſenpferden eignen; 2) 1 zweiſpänniger ganz neuer Wagen mit eiſernen Achſen, 3) 3 desgleichen gebrauchte; 4) 2 einſpännige Wagen mit eiſernen und einer mit hölzernen Achſen; 5) Pferdegeſchirr, Zugketten ꝛc. Ferner ein Wohnhaus auf den Abbruch: 6) daſſelbe iſt 387 lang, 23“ breit, zweiſtöckig von Eichenholz; 7) ein Nebenbau, 15“ lang, 13“ breit, zwei⸗ öckig; 8) 1 Schweinſtall, 21“ lang, 8“ Fuß breit; 90 8 a und 6 Zulaſtfäſſer mit eiſernen eifen. Niederweiſel bei Butzbach den 7. November 1850. J. J. Adami, Rechner. Louis Simon in Friedberg in der Uſavorſtadt, (1787) neben Herrn Salzmann, empfiehlt fich in gegerbten Reh⸗ und Schaffellen, Lämmer⸗ 2 pelzchen, chemiſchgares Leder,(Putzleder) ferner g in Wattenwolle. Zum Vermiethen. (1788) Ein möblirtes Zimmer iſt gleich zu beziehen. Näheres ertheilt die Expedition. Muſik verein. (1789) Die erſte Abendunterhaltung findet Sonntag den 17. November im Gerlach' ſchen Saale Statt. Anfang um 7 Uhr. Der Vorſtand. Neue Pfalzer Nüſſe (1790 fed bug vet, onen in Friedberg. Verpachtung. (1791) Künftigen Donnerſtag den 21. No⸗ vember d. J., Abends 7 Uhr, läßt Unterzeich⸗ neter unter den vor der Verpachtung bekannt gemacht werdenden Bedingungen circa 14 Mor⸗ gen Ackerland, wovon fünf berger Gemarkung liegen, auf ſechs Jahre in Pacht ausbieten. Ferner werden 1% Morgen Baumland in drei Abtheilungen meiſtbietend einer Verſteigerung ausgeſetzt werden. Ockſtadt am 14. November 1850. 8 Harth, Oberförſter. 1 0 Wohnungsveraͤnderung. (1792) Ich ermangle nicht ein verehrliches Publikum zu benachrichtigen, daß ich mein bis⸗ beriges Logis verlaſſen und den zweiten Stock des ſogenannten Eiſen- Fritziſchen Hauſes be⸗ zogen habe. 0 Für den ſo zahlreich geſchenkten Zuſpruch dan⸗ kend, werde ich auch fernerhin durch reelle Be⸗ handlung, gute und preiswürdige Waare, das in mich geſetzte Vertrauen zu erhalten ſuchen. Bei dieſer Gelegenheit empfehle ich mein in dieſem Augenblick beſonders reich aſſortirtes Lager von Uhren jeder Art, ſowohl Pendüls⸗ als Taſchenuhren, zu möglichſt billigen Preiſen. Friedberg den 14. November 1850. K. Caſſella. Tanz muſik. (1793) Sonntag den 17. November, als am Tage des Nachmarktes, hält Unterzeichneter Tanzmuſik, wozu derſelbe ergebenſt einladet. Okarben den 14. November 1850. G. Klee. Erwie derung. (1791 Die wiederholte Warnung in dem Intelligenzblatt Nr. 88 iſt blos vom Bürger⸗ meiſter Walther zu Bauernheim aus Geiſtes⸗ ſchwachheit geſchehen. Maria Walther, geborne Roth. Vorlaͤufige Anzeige. (1795) unterzeichneter wird in nächſten Tagen eine muſikaliſch-deklamatoriſche Abend⸗ unterhaltung(eigene Dichtungen) im Vereine mit einigen Frankfurter Künſtlern dahier veran⸗ ſtalten. Die halbe Einnahme für hieſige Blinden-Anſtalt. Subferiptionsliſten in der Blinden-Anſtalt und im Gaſthauſe zu den drei Schwertern. Die Zettel beſagen das Nähere. Friedberg, im November 1850. F. C. Hiller, aus Frankfurt a. M. orgen auf Fried⸗ Kirchliche Anzeigen für Friedberg. 25. Sonntag n. Trinit. den 17. Nvbr. Pfarramtliche Functionen verrichtet: Herr Stadtpfarrer Fertſch. Vormittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Stock. Nachmittags predigt in der Stadtkirche: Herr Stadtpfarrer Sell. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Diaconus Baur. Nachmittags predigt in der Burgkirche: Herr Candidat Frank. Fruchtpreiſe. —— 13. No.8. Nov.— Gattung. Fried⸗; Die⸗ berg Mainz burg fl. kr. fl. kr. fl. kr. Waizen pr. Malter[—— 814 8— Korn!,, 6 101 6221—— Gerſte„ 77—— 1 511314—1— Hafer„„ 1 317 350—.— Polizei ⸗ Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 16. bis 22. November. — 2 g 5 Fried⸗ Butz⸗ 2 Brod⸗Preiſe. berg. bach. ade 4 kr. pf. kr. pf. 1 Leib⸗Roggenbrod 2 1 211 2, 7. 41 24 42 44„ 7. 9 1 9— f Lth. Lth. — Milchbrod 157% 15˙% —Waſſerweck 116 —Gemiſchte(Tafel⸗) Brod 146 17 Fleiſch-Preiſe. 5 f pf. pf. 10 Ochſenfleiſch 11141— „ Kühfleiſch, gemäſtetes 8e „ Rindfleiſch, gemäſtetes 7 217— „ Kalbfleiſch 7— 8 1— „„„ gemäſtetes bebe „ Schweinenfleiſch 9— 9— „ Hammelfleiſch 6— 7.— „ Schaaffleiſch 5—— 1— „ Wurſt veblos Schweinen 12— 12— Bratwurſt 144— 14— „Schwartenmagen 144— 14— „Geräucherter Speck 18— 18— „Schinken 14— 144— „Dörrfleiſch 144— 114— „ Schweinenſchmalz, 2. ausgelaſſen 22— 18— unausgelaſſen 16— 16— „Nierenfett 16— 16— „Hammelsfett 16— 16— Die Großherzoglich Heſſiſchen Bürgermeiſter Bender. Krauß. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C. Bindernagel in Friedberg. ren P