Wü de Walt, den herzigt ud Daten Daterland ohlſtandez ein Abſtand 0 erungsart der zurück. telten oder ſprachen, igel den trachtet. n Iinſen War an den „ faden nur laut Wollte aber en,— denn s ihm durch zung gewür⸗ n zu laſſen. zahlgeſetzes und N, * Ane d jung gibt.— Beſchrän; rden wenigert der in den und was das Manner des dandſtände, i welchen der die Erhaltung ** ſe Hoch abt uns die N Regierung m. 1 Ant Intelligenz-Olatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. * 76. Amtlicher Theil. An das deutſche Volk! Deutſche! Die verbrecheriſchen Vorfälle in Frankfurt, ler beabſichtigte Angriff auf die Nationalverſammlung, Auf⸗ uhr in den Straßen, der durch Waffengewalt unterdrückt perden mußte, empörender Meuchelmord und lebensgefähr— che Bedrohung und Mißhandlung an einzelnen Abgeord⸗ zeten verübt, ſie haben die Pläne und Mittel einer Partei zeutlich gezeigt, die unſerm Vaterlande die Schreckniſſe der Unarchie und eines Bürgerkrieges bringen will. Deutſche! Eure Freiheit iſt mir heilig. Sie ſoll durch tas Verfaſſungswerk, zu welchem Eure Vertreter hier ver⸗ ſummelt ſind, dauernd und feſt begründet werden. Aber ſe würde Euch entriſſen ſein, wenn die Geſetzloſigkeit mit ihrem Gefolge über Deutſchland ſich verbreitete. Deutſche! Durch das Geſetz vom 28. Juni iſt mir tie vollziehende Gewalt gegeben in Angelegenheiten, welche tte allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt Deutſchlands be— heffen. Ich habe unſer Vaterland zu ſchützen, möge es durch Feinde von Außen, möge es durch verbrecheriſche Thaten im Innern gefährdet werden. Ich kenne meine Pflicht, ich werde ſie erfüllen; ich perde ſie erfüllen, feſt und vollſtändig. Und Ihr, deutſche Männer! die Ihr Euer Vaterland und Eure Freiheit liebt, r werdet mir, deſſen bin ich gewiß, thätig zur Seite ſtehen. Frankfurt den 20. September 1848. Der Reichsverweſer Johann. Die Reichsminiſter: Schmerling. Peucker. Duckwitz. Mohl. 8 Die Großherzoglich Heſſiſche 5 Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg u die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. betreffend: Die Abhaltung eines Jahrmarktes zu Wehrheim, Herzoglich Naſſ. Amts Uſingen. Nach einer Benachrichtigung des Herz. Naſſ. Amtes Uingen findet der im dießjährigen Landkalender irrthümlich uf den 17. Oktober beſtimmte Jahrmarkt in Wehrheim ncht an dieſem Tage, ſondern Montag den 23. Oktober . J. Statt. Wir beauftragen Sie, dies in Ihren Ge— winden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Friedberg am 22. September 1848. an Mittwoch, den 27. September 1848. Dieſelbe an dieſelben. Betreffend: Verbot der Ausfuhr von Pferden. Da dem Vernehmen nach, in verſchiedenen Landes— theilen, dem Verbot vom 20. März d. J. zuwider, Auf⸗ käufe von Pferden zur Ausfuhr auſſerhalb Deutſchlands ſtattfinden, ſo weiſen wir Sie an mit Bezug auf die im Regierungsblatt erſchienene Strafandrohung Ihr Polizei⸗ Perſonal hierauf beſonders aufmerkſam zu machen und ſie zu thätiger Aufſicht anzuweiſen. Friedberg am 22. September 1848. Ouvrier. Dieſelbe an dieſelben. Betreffend: Den am 18. September d. J. zu Frankfurt a. M. aus⸗ gebrochenen Aufruhr, insbeſondere die gegen Germain Metternich und Genoſſen erlaſſenen Steckbriefe. Wir beauftragen Sie hierdurch auf den Germain Metternich von Mainz, Chriſtian Eſſelen von Hamm und Arnold Reinach aus Frankfurt, deren Signalements nachſtehend angegeben ſind, auf das Genaueſte fahnden, dieſelben im Betretungsfall verhaften und hierher verbringen zu laſſen. Friedberg den 23. September 1848. F. d. A. Krach, Gr. Reg. Seer. Signalement des Germain Metternich: Alter: circa 35 Jahre.— Größe: ſehr groß.— Haare: dunkelblond.— Augen: blau.— Augenbraunen: blond.— Naſe: gebogen.— Mund: proportionirt.— Stirne: hoch.— Bart: dunkelblond und ſtark.— Kinn: bewachſen.— Zähne: geſund.— Geſicht: oval.— Ge— ſichtsfarbe: geſund.— Statur: kräftig und ſchlank. Signalement des Chriſtian Eſſelen: Alter: circa 25 Jahre.— Größe: 506— 7 rhein. — Haare: blond, lang und gekräuſelt.— Augen: bläu⸗ lich.— Augenbraunen: blond.— Naſe: ſpitz.— Mund: gewöhnlich.— Stirn: hoch.— Bart: blond.— Kinn: bewachſen.— Geſicht: oval und hager.— Geſichtsfarbe: bleich.— Statur: ſchlank.— Beſondere Kennzeichen: keine. Signalement des Arnold Reinach: Alter: 35— 38 Jahre.— Größe: eirca 573— 6 rhein.— Haare: ſchwarz.— Augen: dunkel.— Augen⸗ braunen: ſchwarz und buſchig.— Naſe: breit.— Mund: % 312* groß.— Stirn: mittel.— Bart: ſchwarzen Schnurbart. — Kinn: rund.— Geſicht: oval.— Geſichtsfarbe: bleich.— Statur: ſchlank. Beſondere Kennzeichen: keine. Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 44 von 1848. Schluß.) 2) Geſetz, die Einquartirung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern betr. Ludwig III. ꝛc. x. Mit Zuſtimmung unſerer getreuen Stände haben Wir verordnet und ver⸗ ordnen, wie folgt: Art. 1. Wenn Großherzogliche Truppen in Orten, an weichen die Kriegsverwaltung entweder keine, oder nicht hinreichende Einrichtung zur Caſernirung und Verpflegung beſitzt, einquartirt werden, ſo find die Einwohner dieſer Orte verpflichtet, denſelben nach den Be⸗ ftimmungen des dieſem Geſetz angehängten Tarifs, Quartier zu geben und ſie zu verpflegen, nicht weniger die Militärpferde in ihren Stallungen unterzubringen.— Art. 2. Für das Quartier wird keine, für die Ver⸗ pflegung aber die nach dem angehängten Tarif beſtimmte Vergütung, in der Regel vor dem Wiederabmarſch der Truppen oder längſtens 14 Tage nach geſchehener Leiſtung, verabreicht— Art. 3. Die Anweiſung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen geſetzlichen Leiſtungen wird durch die bürgerlichen Behörden auf Vorlage der karſchrouten oder Dienſtbefehle ertheilt.— Art. 4. Mit Ausnahnie 1) der Mitglieder des Großherzoglichen Hauſes, 2) der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufſeher und Wärter, 3) der an Irren⸗, Kranken⸗, Straf- und Arbeits⸗, Armen⸗ und Arreſthäuſern Angeſtellten, in ſo fern ſie in den für dieſe Anſtalten beſtimmten Gebäuden wohnen, iſt jeder steuerpflichtige Orts⸗ einwohner einquartirungspflichtig.— Art. 5. Diejenigen Einquartirungs⸗ pflichtigen, in deren Wohnungen ſich mit gefährlichen oder anſteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder auch Leichen befinden, find bei der Zutheilung von Einquartirung zu übergehen, hiernächſt aber, wenn dieſes Hinderniß nicht mehr vorhanden, damit zur Ausgleichung mit den Ortseinwohnern, welche Einquartirung getragen, nachholend zu belegen.— Art. 6. Es iſt dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannſchaft einem anderen Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannſchaft in keiner Weiſe in dem verkürzt wird, was ſolcher geſetzlich gebührt. Auch iſt er, wenn er von jener Befugniß Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorſtand oder der von dieſem beſtellten Ein⸗ quartirungs⸗Commiſſion vor Austheilung der Einquartirung die Anzeige zu machen; dieſe Behörde hat eine ſolche Stellvertretung dann nicht zu geſtatten, wenn ſie Gründe hat, anzunehmen, daß diejenigen, mit welchen der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeſchloſſen hat, den über⸗ nommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommen werden oder können.— Art. 7. Die Vertheilung der einzuquartierenden Mannſchaft ſoll in der Weiſe ſtattfinden, daß zuerſt jedem Wohngebäude nach Verhältniß ſeines Steuerkapitals ein Einquartierungstheil zugemeſſen, ſolcher ſodann aber unter die verſchiedenen Bewohner deſſelben nach Maßgabe ihrer Gewerb⸗ und Perſonalſteuerpflicht ertheilt wird. Den Militärs, welche eigen⸗ thümliche oder gemiethete Wohnungen inne haben, aber nicht der Per⸗ ſonalſteuerpflicht unterworfen find, wird die zu tragende Einquartirung und Verpflegung nach dem Miethwerthe ihrer Wohnungen, in Anwendung ves Perſonalſteuergeſetzes vom 15. Juni 1827, zugewieſen. Bei Zuthei⸗ lung der Militärpferde iſt auf die Größe und Beſchaffenheit der im Orte vorhandenen Stallungen oder der dazu eingerichteten und verfügbaren Räume Rückſicht zu nehmen.— Art. 8. Dem Ortsvorſtand oder der von ihm beſtellten Einquartierungs⸗Commiſſion liegt es ob, dafür zu ſorgen, daß nach dem gegebenen Maßſtabe alle einquartierungspflichtigen Einwohner gleich belaſtet werden. Nach der beſtimmten Vertheilungsnorm ſollen in den Ortsgemeinden Normaleinquartirungsrollen aufgeſtellt und zur Einſicht der hierbei Betheiligten offen gelegt werden. Die Art, wie hierbei zu verfahren iſt, wird eine Inſtruction näher angeben. Sowohl egen die aufgeſtellten Normaleinquartierungsrollen, als auch gegen die Zuthellung der Einquartierung ſelbſt find Beſchwerden bei der Einquar⸗ tierungs⸗Commiſſion, beziehungsweiſe dem Ortsvorſtande, und gegen deſſen Anordnungen bei der vorgeſetzten Regierungsbehörde zuläſſig, bis zu deren Entſcheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden müſſen. — Art. 9. Die zum Behufe der Wachen und die ſonſtigen zum allge⸗ meinen Dienſtgebrauche nöthigen Räume, wie Magazine und Werkſtätten find von den Ortsgemeinden zu ſtellen, auch iſt von denſelben das deß⸗ fallſige Heizungs⸗ und Beleuchtungsmaterial ſowie das nöthige friſche Stroh zum Nachtlager der Wachtmannſchaft zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung geleiſtet, ausgenommen, wenn von der Gemeinde zu ähnlichen Zwecken beſtimmte Räume benützt werden, oder in ſoweit die Zeit der Benutzung nicht länger als ſechs Tage dauert. Art. 10. Der Quartierträger iſt der im Tarif näher beſtimmten Ver⸗ pflegung im Ganzen oder theilweiſe entbunden; wenn die Militärverwal⸗ tungsbehörde es vorzieht, die Verpflegung ganz oder theilweiſe ſelbſt zu ſtellen, in welchem Falle die Vergütung von den Quartierpflichtigen ganz oder theilweiſe wegfaͤllt. Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Koſt das nöthige Geſchirr, Salz und Feuer zu ſtellen und auch die Zubereitung der Koſt zu übernehmen.— Art. 11. Officiere und Kriegsbeamte mit Officiersrang haben keine Verpflegung von dem Qugartierträger zu fordern, ſondern ſelbſt für ihre Verpflegung zu ſorgen. Nur in den Orten, worin die Selbſtverpflegung nicht thunlich iſt, hab * 4 2* e die Quartierträger auch die Verköſtigung an die Of n 5 Tarif dafür feſtgeſetzte Vergütung zu verabreichen.— Art. 12. Wenn Militärperſonen im Dienſt und demnach auch die Mannſchaft auf dem Marſch, in und aus dem Urlaub, außerhalb des Bereichs der Militär⸗ anſtalten erkranken, ſo ſind dieſelben gegen die im Tarif beſtimmte Ver⸗ gütung in die bürgerlichen Heilanſtalten, wo nur immer möglich, auf⸗ zunehmen. Wo eine ſolche Aufnahme nicht thunlich iſt, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des Ortsvorſtands, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unterkunft und Verpflegung der im Dienſt erkrankten Militärperſonen Fürſorge zu treffen.— Art. 13. Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außer⸗ halb des Bereichs einer Militärheilanſtalt, einige Militärheilanſtalten für nothwendig erachtet, ſo iſt von der Gemeinde des Aufenthaltsorts durch den Ortsvorſtand, unter Mitwirkung der Militärbehörden und gegen Ver⸗ gütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nothwendigſten Einrichtung, inſoweit letztere nicht von der Militärver⸗ waltung ſelbſt beſorgt wird, zu ſtellen.— Art. 14. Für die Militär⸗ pferde kann von dem Quartierkräger nur die nöthige Stallung nebſt Streu und das zur Reinhaltung des Stalls erforderliche Geräthe ohne Ver⸗ gütung in Anſpruch genommen werden. Der Dünger verbleibt dem Ouarſiertrager.— Art. 15. Hat die Kriegsverwaltung in den Fällen der Einquaritrung außerhalb der Garniſon für die nöthigen Futtervor⸗ räthe keine Vorſehung getroffen, ſo liegt den Ortsgemeinden ob, den Be⸗ darf an Hafer und Heu gegen von der Kriegsverwaltung nach den orts⸗ üblichen Preiſen zu leiſtende Vergütung zu liefern.— Art. 16. Gegen⸗ wärtiges Geſetz findet auf die Großh. Truppen in ſo lange Anwendung als dieſelben nicht auß die Verpflegung nach dem Kriegsfuß geſetzt find. Daſſelbe findet auch Anwendung auf Truppen anderer deulſchen Bundes⸗ ſtaaten bei allgemeinen Bundeszwecken, inſofern nicht von denſelben nach Ar Rar e 1 werden.— Urkundlich Unſerer rift und des beigedrü 8—. gat an. 2 f gedrückten Staatsſiegels.— Darm 9 65 e Jaup. ekanntmachung des Grßh. Heſſ. Staatsminiſteriums, das Forſt⸗ und Feldſtrafweſen betr. Nachtigech zu— in Ni. 43 des Regierungsblattes erſchienenen Bekanntmachung vom 16. l. M., das Forſt⸗ und Feldſtrafweſen betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Mitgliedern der in dieſer Bekanntmachung er⸗ wähnten Commiſſion ernannt worden find: 1) der Gr. Geheimerath Schenk dahier zum vorſitzenden Mitgliede; 2) aus dem Richterperſonal; der Gr. Oberappellations⸗Caſſationsgerichtsrath Merkel dahier, der Gr. Landrichter Klipſtein in Zwingenberg und der Gr. Hofgerichtsrath Völker zu Gießen; 3) aus dem Forſtperſonal: der Gr. Geh. Oberforſi⸗ rath v. Wedekind dahier und der Forſtmeiſter van der Hoop zu Ah g 4) Bekanntmachung, die Errichtung einer Perſonen⸗ nahme ⸗Stelle zu Freilaubersheim betr. 5 1 5 5 Beſchluͤſſe der am 17. September 1848 zum Zweck der Be⸗ gründung einer engeren Verbindung ihrer Vereine zu Darmſtadt zuſammengetretenen Abgeordneten politiſcher Vereine im Großherzogthum Heſſen, nemlich: 10 des Bürgervereins zu Mainz, 20„„„Worms, 3)„ 7 5 Offenbach, 4)„ 5„Friedberg, 5)„„„Beſſungen. 6)„ vaterländiſchen Vereins zu Gießen, 7„ 5„ Darmſtadt, 8)„ conſtitutionell-monarch. Vereins zu Darmſt. 9)„ Leſe- u. Schützenvereins zu Schlitz, 10)„ Volksvereins für die obere Wetterau zu Hungen. I. Die am 17. Sept. 1848 zu Darmſtadt durch ihre Abgeordneten vertretenen politiſchen Vereine im Groß⸗ herzogthum Heſſen erklären hiermit, daß ſie für ihre Be⸗ ſchlüße und ihre Wirkſamkeit bei der politiſchen Umge⸗ ſtaltung und Fortbildung des deutſchen Vaterlandes, 16 05 ihres engeren heſſiſchen Vaterlandes folgende Grundſaͤtze als leitend anerkennen: 8 5 1) Das deutſche Volk hat das Recht ſeiner freien politiſchen Selbſtbeſtimmung(Volksſouveränetät) und ver⸗ möge dieſes Rechtes hat die deutſche Nation das Werk ihrer Neugeſtaltung unternommen. N. u d 8 Derne en poliniſch 1 Nießet 1 1 70 Stau ſadt dur ge im Gl bre K Us K— ½ 313. ) Die freigewählten Abgeordneten der Nation in der deutſchen verfaſſunggebenden Reichsverſammlung ſind die Ausüber dieſes Rechtes und jeder Deutſche iſt deßhalb verpflichtet, die Beſchlüſſe dieſer Verſammlung anzuerken⸗ nen und ſich ihnen zu unterwerfen. 3) Die von der deutſchen Reichsverſammlung ge— ſchaffene proviſoriſche Centralgewalt beruht auf dem Rechte der freien politiſchen Selbſtbeſtimmung des deutſchen Vol— kes und iſt deßhalb die oberſte, durch verantwortliche Miniſter handelnde, mindeſtens mit der alleinigen Ver— fügung uber die materiellen Streitkräfte und der Vertretung Deutſchlands nach Außen betraute, Behörde in Deutſchland. 4) Die durch die Vertreter der deutſchen Nation vermöge des Rechts der politiſchen Selbſtbeſtimmung zu errichtende, definitive Centralregierung iſt die für Deutſch— land allein gültige. 5) In Beziehung auf die, für die einzelnen deutſchen Staaten zu ſchaffenden, Verfaſſungen gilt derſelbe Grund⸗ ſſatz der freien politiſchen Selbſtbeſtimmung jedes einzelnen ideutſchen Staates durch ſeine geſetzlichen Organe, welche mur beſchränkt iſt durch die Geſammtſouveränetät der deut⸗ ſchen Nation, ſoweit eine ſolche Beſchränkung zur Begrün⸗ dung der Kraft und Einheit des Ganzen von der deutſchen Nationalverſammlung für nöthig erachtet wird. 6) Eine jede Verletzung dieſer aufgeſtellten Grund⸗ ſaͤtze iſt eine Verletzung der Rechte der deutſchen Nation. 7) Die Staatsform der conſtitutionellen Monarchie auf demokratiſcher Grundlage bietet für die einzelnen deutſchen, bisher ſchon monarchiſchen, Staaten die meiſte Gewähr für volksthümliche Entwickelung und Sicherſtellung der, auf Geſetz und Ordnung gegründeten, Freiheit und der Rechte des Volkes. 5 8) Für das Großherzogthum Heſſen insbeſondere iſt an der vollſtändigen Durchführung der Verheißung des Edicts vom 6. März 1848 feſtzuhalten. 9) Alle übrigen Fragen in Bezug auf die Gründung der deutſchen Reichsverfaſſung, die politiſchen und ſocialen Verhältniſſe des deutſchen, wie unſeres engeren heſſiſchen Vaterlandes betrachtet man als dermalen noch offene, mit deren Erörterung und Entſcheidung innerhalb der vorher aufgeſtellten Hauptgrundſätze ſich die Vereine nach Ge— legenheit der Zeit und Umſtände befaſſen. II. Die am 17. September 1848 zu Darmſtadt zuſammengetretenen Vereine behalten ſich zwar ihre freie Fortentwickelung auf Grundlage ihrer Satzungen vor, treffen aber, um eine fortwährende gegenſeitige Verbindung unter einander herzuſtellen und zu erhalten und nach Um— ſtänden ein gemeinſames Wirken eintreten laſſen zu können, folgende Beſtimmungen: g 1) Die zuſammengetretenen Vereine beſtellen einen Centralausſchuß, deſſen Hauptſitz in den Städten Mainz, [Gießen und Darmſtadt, wechſelnd von Jahr zu Jahr, ſich befindet. Die Reihenfolge dieſes Wechſels wird durch das Loos beſtimmt. a 2) Der Centralausſchuß beſteht aus 15 Mitgliedern desjenigen oder derjenigen Theil nehmenden Vereine, welche an dem Hauptſitz des Ausſchuſſes beſtehen und aus zwei weiteren Mitgliedern jedes auswärtigen Vereins. 3) Die Mitglieder des Centralausſchuſſes an dem Hauptſitz deſſelben werden von dem dortigen Theil nehmen⸗ lden Verein, oder den dort beſtehenden Theil nehmenden Vereinen aus ſeiner resp. ihrer Mitte gewählt. Sind an dem Hauptſitz des Centralausſchuſſes mehrere Theil nehmende Vereine, ſo waͤhlt jeder eine gleiche Zahl Mitglieder zu dem Centralausſchuß und wo hierdurch ein Bruchtheil entſtünde, ider größere Verein ein Mitglied mehr. Auch jeder auswärtige Verein wählt die zwei Ausſchußmitglieder aus ſeiner Mitte. 4) Die Mitglieder des Centralausſchuſſes an dem Hauptſitz deſſelben beſorgen die laufenden Geſchäfte und vermitteln die Verbindung unter den Theil nehmenden Vereinen durch deren Centralausſchußmitglieder. 5) Ein perſönlicher Zuſammentritt des ganzen Cen⸗ tralausſchuſſes findet dann ſtatt, wenn die Mitglieder deſ— ſelben am Hauptſitz in ihrer Mehrheit es für nöthig er— achten, oder wenn ein auswärtiger Verein es verlangt und die Mehrheit des ganzen Centralausſchuſſes nach ein— zuleitender deßfallſiger Correſpondenz hiermit übereinſtimmt. 6) Eine Generalverſammlung aller Theil nehmenden Vereine findet dann ſtatt, wenn der Geſammt-Central—⸗ Ausſchuß eine ſolche für nöthig hält und beruft, oder wenn ein Theil nehmender Verein ſolche bei dem Central— ausſchuß beantragt und auf Befragen aller Theil nehmenden Vereine die Mehrheit derſelben dem Antrag beiſtimmt, in welchem Fall der Centralausſchuß eine Generalverſammlung berufen muß. 7) Der geſammte Centralausſchuß kann politiſche Vereine im Großherzogthum Heſſen, welche nicht ſogleich beitreten, ſpäter auf Anmelden in dieſe Verbindung auf⸗ nehmen und Verbindungen mit außerheſſiſchen deutſchen politiſchen Vereinen anknüpfen. 8) Der Centralausſchuß legt jeder Generalverſamm⸗ lung Rechenſchaft uber ſein Wirken ſeit der letzten Gene⸗ ralverſammlung ab. 9) Jeder Theil nehmende Verein hat zu der, unter Verwaltung des Centralausſchuſſes ſtehenden, Geſammtkaſſe einen Beitrag zu leiſten, welchen der Centralausſchuß nach Bedürfniß von den einzelnen Vereinen zu erheben hat. III. Außerdem wurden noch folgende Beſchlüſſe gefaßt: 1) Bezüglich der in Antrag gekommenen Gruͤndung einer Vereinszeitſchrift wird dem zu wählenden Central⸗ ausſchuß überlaſſen, unter den bereits beſtehenden öffent— lichen Blättern dasjenige zu wählen, welches ſeiner Anſicht nach als Vereinsorgan dienen ſolle und zwar mit Berück— ſichtigung des von dem Friedberger Bürgerverein deßhalb gemachten Vorſchlags und mit der Befugniß, mit der be— treffenden Redaction ein Uebereinkommen zu treffen, vor⸗ behältlich jedoch der Genehmigung der Mehrheit der ver— bundenen Vereine, welchen allen deßhalb die Uebereinkunft vorzulegen iſt. 2) Der von dem Bürgerverein zu Mainz geſtellte Antrag, daß ſich die Vereine dahin ausſprechen mochten: der proviſoriſchen Centralgewalt, resp. der künftigen deſi— nitiven Centralregierung Deutſchlands ſoll jedenfalls aus— ſchließlich die Aushebung, Bildung, Organiſation, Unterhalt der geſammten deutſchen militäriſchen Land- und Seemacht und der Befehl über dieſelbe zuſtehen und die Mittel dazu ſoll ſie durch direct zu erhebende Reichsſteuern ſich ver— ſchaffen, ſo daß künftig nur eine deutſche Armee und eine deutſche Flotte beſtehen. Ebenſo ſoll der Centralgewalt, resp. der künftigen Centralregierung ausſchließlich die Re— präſentation Deutſchlands nach Außen durch von ihr zu ernennende und anzunehmende Geſchäftsträger zuſtehen.— Beide Gewalten ſollen ſofort in Wirklichkeit dem Reichs— verweſer durch die Nationalverſammlung übertragen wer— den; ſoll durch die Abgeordneten der Vereine dieſen ſofort als Gegenſtand ihrer beſonderen Thätigkeit zur Berathung und Beſchlußnahme darüber empfohlen werden. 3) Die heute gefaßten Beſchlüſſe ſollen alsbald auf geeignete Weiſe veröffentlicht werden. IV. Zuletzt wurde durch das Loos die Reihenfolge der Städte, in welchen der Hauptſitz des Centralausſchuſſes abwechſelnd ſich befinden ſoll, alſo entſchieden: Gießen, Mainz, Darmſtadt. Für die brandverunglückten Handwerker in Zell ſind bei der Redaction d. Bl. eingegangen: Von M. Garde 30 kr. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. 1 νννν Verſteigerung. 14000 Donnerſtag den 28 l. M., Vormit⸗ 895 um 9 Uhr, werden an Ort und Stelle, in dem Gerbhauſe des Bürgers Philipp Hanſtein dahier, an der Uſa, mehrere zur Gerberei ge⸗ hörende Gegenſtände verſteigert, als: 1 Zurichtſtein mit Zugehör; 8 1 Schleifſtein, 1 Schubkarrn, 2 Bütten, 3 Leitern, mehrere Schabeiſen ꝛc.3 N ſodann in der Wohnung in der Wilhelminen⸗ raße: 1 Kleiderſchrank, mehrere Bettſtellen z. Friedberg den 25. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Edietalla dung. (1401) ueber das Vermögen des Gerbers Philipp Hanſtein von Friedberg, hat Gr. Hof⸗ gericht den formellen Concurs erkannt. Bekannte Und unbekannte Gläubiger werden daraum auf Freitag den 13. k. M. Oktober, Vormittags um 10 Uhr, 8 zur Anzeige und rechtlichen Begründung ihrer Forderungen oder ſonſtigen Anſprüche, bei Mei⸗ dung des ſtillſchweigend erfolgenden Ausſchuſſes von der Maſſe, vorgeladen. Im Termin ſoll zugleich die Güte nochmals verſucht werden, in deren Entſtehung aber ein Maſſecurator und Gläubigerausſchuß erwählt und überhaupt Be⸗ ſchluß über die weitere Behandlung dieſes Schul⸗ denweſens gefaßt werden. Die Ausbleibenden werden dem, was die Mehrheit der Erſchienenen beſtimmt, beitretend angeſehen. Friedberg den 17. September 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Gilmer. Zeitz. 100 Gulden (1402) liegen in der Kirchenkaſſe dahler zum Ausleihen bereit. Nieder wöllſtadt den 22. September 1848. Hildebrand, Kirchenrechner. ½ 314* Bekanntmachung. Brennholzverſteigerung in den Domanialwal⸗ dungen des Reviers Oberrosbach betreffend. (1403) Donnerſtag den 5. Oktober d. J., werden in Mainzerhecken ungefähr 5 ¼ Wagen voll Allerleiholz, Freitag den 6. October im Burgwald: ungefähr 12 ½¼ Wagen voll deſſelben Holzes, an die Meiſtbiekenden öffentlich verſteigert. Die Zuſammenkunft iſt am erſten Tag auf dem Trieb im Weſterfeld'ſchenwald, am zweiten Tag, bei der Forſtſchützen⸗Wohnung zu Winterſtein. Oberrosbach am 25. September 1848. Der Gr. Revierförſter des Reviers Oberrosbach Bingmann. d ιιν⏑οτ Privat ⸗ Bekanntmachungen. A na e i g e. (1358) Guter reingehaltener Pfälzer Wein wird zu 16, 18 und 20 fl. per Ohm billig abgegeben: Döngesgaſſe Nr. 6(neu) im Hofe in Frankfurt am Main. N Local-Veraͤnderung und Geſchaͤfts-Empfehlung. (1392) Meine ſeitherige Wohnung in der Metzgerſtraße habe ich verlaſſen und wohne nun in meinem eigenen Hauſe(früher ſogenannte Oelmühle) Nr. 308 zunächſt der Kloſtercaſerne und dem neuen Schulhauſe.— Zu⸗ gleich bringe hiermit in empfehlende Erinnerung, daß ich alle in mein Fach einſchlagende Artikeln ſchnell und prompt beſorge und ſolche auch zu den bil⸗ ligſten Preiſen verkaufe. Friedberg. Wilhelm Bechſtein, Färber. Empfehlung. (140) Einem geehrten Publikum mache ich hiermit die ergebene Anzeige, daß ich mich da⸗ hier in meiner Vaterſtadt als Sattler und Tapezier etablirt habe und alle in mein Fach einſchlagende Arbeiten anfertige. Indem ich reelle und billige Bedienung verſpreche, ſehe ich geneigtem Zuſpruch entgegen; bemerkt wird noch, daß ich ledigen Standes bin und auf Verlangen in den Wohnungen meiner geehrten Kunden arbeiten kann. Mit den modernſten Tapeten⸗ muſtern aus bedeutenden Fabriken bin ich ver⸗ ſehen, und beſorge ſolche zu den billigſten Prelſen. Johann Heinrich König, Sattler und Tapezier, wohnhaft bei Herrn Weber Hoffmann bei der Stadtkirche. Ball zu Altenſtadt. (1405) Donnerſtag den 28. d. M., gelegentlich des an dieſem Tage hier ſtattfindenden landwirth⸗ ſchaftlichen Preisvertheilungsfeſtes, iſt Abends in meinem Saale Ball, wozu ich hiermit unter dem ergebenſten Bemerken einlade, daß jeder Herr 36 ke. Entrée zu bezahlen hat, wogegen ihm 1 Flaſche Wein verabreicht werden wird. Altenſtadt den 23. September 1848. J. B g Empfehlung. (1406) Eine ſchöne Auswahl Mäntel⸗ und Kleiderſtoffe, ſowie lange und viereckige Winter⸗ Shawls und Tücher, habe in den neueſten Mu⸗ ſter erhalten und empfehle mich hierin, wie auch in meinen übrigen bekannten Artikeln, unter Zuſicherung reeller und billigſter Bedienung. Friedberg. Maher Hirſch. Bürgerverein zu Friedberg. (1407) Tagesordnung für die Sitzung Don⸗ nerſtag den 28. September 1848: g 1) Wahl der beiden Mitglieder des Central⸗ Ausſchuſſes in Gießen. a 2) Die in der vorigen Sitzung, wegen Mangels an Zeit zurückgeſchobene kurze geſchicht⸗ liche Beleuchtung der Schleswig⸗Holſteini⸗ ſchen Frage. 5 1322 3) Beſprechung über die Oeffentlichkeit der Sitzungen der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulvorſtände. Friedberg am 22. September 1848. Krach, Schriftführer. Ueberſicht der Victualienpreiſe von Alsfeld, 19. Sept. Butzbach, 23. Sept. Büdingen, 23. Sept. Hungen, 23. Sept. 23. Sept. Grünberg, 23. Sept. A. Fleiſchpreiſe: Darmſtadt, 25. Sept. Friedberg, 23. Sept. Lauterbach, 23. Sept. Gießen 2 7— ü 2 e 2 2 20 N Aber 4155 Pfand Alsfeld Butzbach 5 org Friedberg] Gießen 20 Hungen Sh Mainz Nidda Victualien. E pf. kr. pf. kr.] pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. Ochſenfleiſc hh 1 8 12 212— 12— 12 212 2—— 12 211— 13— 12 Kuhfleiſch a 5 8„—— 10— 10— 11— 11— 10——— 10—- 9— 10— 10 Rindfleiſch. 5 5 1 1—— 8, d 11. 8 h ieee Kalbfleiſch. 1 8 5„„ ier,,. ,,,. Schweinenfleiſch h.„— 13 1 1 iss e ,, Hammelfleiſch 5 1„,,. Leberwurſt e„—(— 14— 14— 14— 14— 14——— 14— 18——— 14— Blutwurſt. 0 3 g 1— 114— 14 14— 14— 16——— 16— 14——-— 14 Bratwurſt. 5 5 2„ 1- 18 7 1s( 18 18 Gemiſchte Wurſt 5 8„—— e s ie s. Schwartenmagen 8 5„ r ,, e Geräucherter Speck„ 24 24— 28 24 27 27 28 24— Schinken„ 41 48 20— 19 1% 1% Dörrfleiſc g..% Vb œ.. ĩᷣͤ 7„„ eee ee Hammels fett e Schweinenſchmalz, ausgelaſſ⸗ 5 E 20% 24 24 2% e 1 unausgelaſſ./„, e, ,, B. Brodpreiſe: Ein Leib Roggenbrod 1 2 24 14% 4% 21 24% 2 1% 2 4% 2e 2„ 8 2 4- eee 2 e 242 4—[51 442 17 65 7 4 84— 91— 9— 9— 91— 979—9.— 94— 9— 8 91— 5 ke. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Ein Milchbro od. 1 5% 4 5 49 474 479 5 479 4 ³—̃ 5= Waſſerweck/ 1 6 5% 574 55 6** 6 5 ½½— 5 9 Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. Mainz, 9. Sept. Nidda, 22. Sept. —