ike. „ t 1 F — Intelligenz-Olatt für die * 7 Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. 67. — WM Sonnabend, den 26. Auguſt 1848. Um das„Intelligenzblatt“ den Bewohnern des Regierungsbezirks Friedberg, welche nicht zu dem hieſigen Kreis gehörten, zugäng⸗ licher zu machen, eröffnen wir für die betreffenden Orte mit dem 1. September ein Abonnement auf 4 Monate zu dem Vierteljahrspreis von 24 kr. Geneigte Beſtellungen wolle man gefälligſt bei dem zunächſt gelegenen Poſtamt machen. Friedberg im Auguſt 1848. Die Expedition des Int.⸗Bl. Amtlicher Theil. —— Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter und Polizeicommiſſariate des Kreiſes. Betreffend: Nichterſcheinen auf Ordre des in der Leibcompagnie III. Infanterieregiments dienenden Musketiers, Kriegsreſerviſt Philipp Wilh. Abel aus Obereſchbach, Kreiſes Friedberg. Sollte der Rubrikat ſich in einem Ihrer Orte auf— halten, ſo werden Sie denſelben arretiren und mir vor- führen laſſen. 5 Friedberg den 19. Auguſt 1848. Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kr. Friedberg. n. Krach, Gr. Kr. Sectr. f Die Großherzoglich Heſſiſſʒhe Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Aufſtellung und Einlieferung der Gemeindevoran⸗ ſchläge für 1849. Sie wollen für baldigſte Aufſtellung der Gemeinde— boranſchläge für 1849 und für deren Einlieferung bis Ende September Sorge tragen. Friedberg den 23. Auguſt 1848. Wb rie r. Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 40 von 1848. i 1) Geſetz, die Verhältniſſe der Standes herren und ade— ligen Gerichtsherren betr. Ludwig III. ꝛc. c. Nachdem von Standesherren und adeligen Gerichtsherren auf mehrere der ihnen ver⸗ zürgten Rechte Verzicht geleiſtet worden iſt, verordnen Wir mit Zuſtim⸗ mung Unſerer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Von den perſönlichen Zorxechten der Standes herren und ihrer Familien ſind aufgehoben: 1) das eirchen gebet, das Trauergeläute und die Einſtellung der öffentlichen Luſt⸗ barkeiten bei Trauerfällen in den ſtandesherrlichen Familien(§. 4 und 5 des Edicts vom 17. Febr. 1820); 2) die Befreiung von der Militär⸗ pflicht(§. 8 des Ediets)— wenn nicht der in einem andern deutſchen Staate bereits angetretene Militärdienſt nachgewieſen wird; 3) das von den Bewohnern der Standesherrſchaften abzulegende Verſprechen der Ehrerbietung(8. 9 des Ediets); 4) das Recht der Errichtung und Hal⸗ tung von Ehrenwachen(§. 11 des Edicts); 5) der privilegirte Gerichts⸗ ſtand und die exceptionelle Stellung in Polizeiſachen(§. 13 und 18 des Edicts); dieſe Beſtimmung ſoll jedoch erſt mit der die privilegirten Ge⸗ richtsſtände im Allgemeinen für das Großherzogthum aufhebenden Geſetz⸗ gebung in Wirkſamkeit treten; 6) die Befreiung der ſtandesherrlichen Wohnungen von der Einquartierung(§. 17 des Edicts).— Art. 2. Familienverträge der Standesherren und Verfügungen derſelben über ihre Güter und Familienverhältniſſe, die künftig errichtet werden, ſind nach den für andere Staatsangehörige beſtehenden allgemeinen Geſetzen zu beurtheilen. Die dermalen rechtsgültig beſtehenden Beſtimmungen dieſer Art bleiben beſtehen, bis im Wege der Geſetzgebung eine Abänderung derſelben erfolgt, ſind jedoch auf ſolche Liegenſchaften, welche die Stan⸗ desherren nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres Grundbeſitzes erwerben, nicht anwendbar. Die beſonderen Beſtimmungen über Vormundſchaften in den ſtandesherrlichen Familien(§. 14 des Edicts) bleiben beſtehen, bis allgemeine geſetzliche Vorſchriften über das Vormundſchaftsrecht erfolgen.— Art. 3. Alle Vorrechte der Standesherren, vermöge deren ihnen eine beſchränkte Aus⸗ übung gewiſſer Hoheitsrechte zuſtand, namentlich Gerichtsbarkeit, Polizei⸗ verwaltung, Anſtellung, Ernennung und Präſentation von Beamten, ein⸗ ſchließlich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Antheil an der Kirchen- gewalt— ſind erloſchen.— Art. 4. Die Standesherren werden von den bisher in Bezug auf Juſtiz-, Polizei- und Conſiſtorial⸗Verwaltung getragenen Laſten, namentlich auch von den bisher getragenen Beſoldungen und Penſionen der hierfür Angeſtellten, vollſtändig befreit und dieſe Laſten gehen mit dem 1. April d. J. auf den Staat über. Dagegen fallen von dem nämlichen Tage an die den Standesherren für Aufhebung der Juſtiz⸗ und Adminiſtrativſporteln bewilligten Entſchädigungsrenten weg, und ſie verlieren den Bezug der bisher von ihnen bezogenen Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forſtſtrafen, nebſt Holzwerth und Schadenserſatz, welche für Frevel in ihren eigenthümlichen Waldungen in Anſatz kommen, und welche ihnen verbleiben, inſofern ein für dieſe Waldungen von ihnen ausſchließlich beſoldetes Schutzperſonal vorhanden iſt,— ſo lange nicht im Wege der Geſetzgebung etwas Anderes beſtimmt wird. Dieſe Forſtſtrafen u. ſ. w. werden von der betreffenden Staatsbehörde beigetrieben, erhoben und an die Standesherren nach Abzug der Gerichts⸗ koſten, ſeitherigen Erhebungskoſten und uneinbringlichen Poſten abgeliefert. Der Bezug der Forſtſtrafen für Frevel in den Gemeindewaldungen der ſtandesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden Gemeinden über. Die übrigen Strafen, deren Bezug die Standesherren verlieren, fließen in die Staatskaſſe, vorbehältlich desjenigen, was demnächſt im Wege der Ge⸗ ſetzgebung über den Strafenbezug der Gemeinden überhaupt beſtimmt werden wird.— Art. 5. Die Beſtimmungen über Abtretung ſtandes⸗ herrlicher Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entſchädigungen, welche in den bisher mit einzelnen Standesherren über die Abtretung 2—— . f 276 von Juſtiz⸗ und Polizeigerechtſamen an den Staat abgeſchloſſenen Ver⸗ trägen enthalten find, werden aufrecht erhalten. Inſoweit den Standes⸗ herren jedoch nach dieſen Verträgen noch ein Bezug von Strafen zuſteht, geht dieſer mit den im Art. 4 enthaltenen Beſchrankungen auf den Staat, deziehungsweiſe die Gemeinden über.— Art. 6. Die den Standesherren, als ſolchen, bisher zuſtändig geweſenen Präſentationsrechte bei Beſetzung von Pfarr- und Schulſtellen, ſowie der Stellen der Verwalter von Kix⸗ chenkaſten, Schulfonds und milden Stiftungen ſind aufgehoben, inſoweit die Standesherren nicht nachweiſen, daß dieſe Stellen von ihnen oder ihren Vorfahren aus ihrem Privatvermögen fundirt worden find, in wel⸗ chem Falle ihnen das Präſentationsrecht verbleibt, ſowie daſſelbe unter gleicher Vorausſetzung auch anderen Privaten zuſtehen würde. Zu dieſem Behuf wird eine Commiſſion beſtellt, welche nach vorgängiger Unterſuchung u beſtimmen hat, welche Präſentationsrechte der Standesherren aufge⸗ ben oder beſtehen bleiben ſollen. Leiſtungen zu Gunſten von Kirchen und Schulen, welche erweislich durch die Uebung des Präſentationsrechts bedingt ſind, können von dem das Präſentationsrecht Verlierenden in Zu⸗ kunft nicht mehr gefordert werden. Hinſichtlich der ihnen hiernach etwa verbleibenden Praſentationsrechte unterliegen ſie jedoch allen geſetzlichen Vorſchriften, welche über Präſentationsrechte überhaupt ſpäter erfolgen könnten.— Art. 7. Die den Standesherren bisher zugeſtandenen ſtiftungs⸗ mäßigen Dispoſitionsbefugniſſe über die Einkünfte milder Anſtalten gehen in allen den Fällen auf den Staat über, wo die Standesherren nicht nachweiſen, daß dieſe Anſtalten aus dem Privatvermögen der berechtigten Familie errichtet worden ſind.— Art. 8. Alle Vorrechte der Standes⸗ herren hinſichtlich der Entrichtung von directen oder indirecten Abgaben ſind aufgehoben. Vom 1. Juli 1848 an finden auf ſie und ihre Fami⸗ lien die allgemeinen Steuergeſetze Anwendung.— Art. 9. Das den Standesherren bisher zugeſtandene vorzugsweiſe Recht auf Benutzung der ſich innerhalb ihrer Standesherrſchaften vorfindenden Mineralien und Foſſtlien iſt aufgehoben; das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Foſſilien in den ſtandesherrlichen Bezirken, ſowie überhaupt Alles, was auf das Bergregal und auf die Abgaben für Benutzung von Foſſilien Bezug hat, wird in Zukunft nach den nämlichen Grundſätzen und geſetz⸗ lichen Beſtimmungen beurtheilt und behandelt, welche fuͤr die übrigen Landestheile gelten. Die jetzt beſtehenden und eröffneten und im Beſitz der Standesherren beſindlichen Gruben und Werke werden als gemuthet betrachtet und verbleiben denſelben. Sie haben jedoch von Verkündigung dieſes Geſetzes an innerhalb Jahresfriſt Muthungs⸗ oder Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widrigenfalls die Werke in's Freie fallen. Die Ausfertigung dieſer Urkunden erfolgt ſtempel- und karfrei.— Art. 10. Hinſichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberechtigungen ſind die Standesherren in Zukunft allen Geſetzen unbedingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablöſung, Verwandlung oder Aufhebung ſolcher Gerechtſame in verfaſſungsmäßigem Wege für das ganze Land erlaſſen werden ſollten.— Ark. 11. Die beiden Geſetze vom 27. Juni 1836, die Ablöſung der Grundrenten und die Mitwirkung der Staatsſchuldentilgungskaſſe zu derſelben betreffend, finden, wo noch keine Vereinbarung über die Ablöſung ſtattgefunden hat, auf die Grundrenten und andere jenem Geſetz unterliegenden Gefälle der Standesherren und ſtandesherrlichen milden Anſtalten mit folgenden Modificationen Anwen⸗ dung: 1) Wo die Ablöſung nicht durch die Beſtimmung des Art. 2 des Ablöſungsgeſetzes gehemmt war, find die Pflichtigen berechtigt, an dem ge⸗ ſetzlichen Ablöſungscapital der Grundrenten und der in Grundrenten ver⸗ wandelten Zehnten ein Drittheil, als Entſchädigung für die auf Seiten der Standesherren allgemein anzunehmende Verzögerung der Ablöſung, in Abzug zu bringen. 2) Hinſichtlich der durch Zehntverwandlung jetzt erſt entſtehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen in gleicher Weiſe ein Sechstheil an dem geſetzlichen Ablöſungscapital abziehen. 3) Hinſichtlich aller noch bei Standesherren abzulöſenden Grundrenten ſind dieſelben verbunden, Schuldſcheine der Gr. Staatsſchuldentilgungskaſſe, welche in den im Art. 10 des Geſetzes vom 27. Juni 1836, die Mitwirkung der Staatsſchuldentilgungskaſſe zur Ablöſung der Grundrenten betreffend, an⸗ gegebenen Zwiſchenräumen ablegbar ſind, und deren, Verzinſung zwar mit dem Vollzug der Ablöſung beginnt, deren drei Ablegertermine aber ſich nach den Mitteln der Staatsſchuldentilgungskaſſe und der durch ge⸗ ſetzliche Priorität ſich ergebenden Reihefolge beſtimmt, anzunehmen. Wenn die Pflichtigen während des über die Ablöſungsfrage durch die Standes- herren geführten Proceſſes Privatverträge auf höhere, als die geſetzliche Ablöſungsſumme abgeſchloſſen haben,— wohin namentlich auch der Fall gehört, wenn ein hoherer Preis für Getreide, als der geſetzliche, bei der Berechnung zu Grund gelegt worden iſt,— ſo ſoll, inſofern dafür nicht in anderer Weiſe von dem Berechtigten den Pflichtigen Vergütung ge⸗ worden iſt, weßhalb die Berechtigten den Beweis zu führen haben, daß und inwieweit der von den Pflichtigen übernommene Mehrbetrag über das Achtzehnfache der Rente der Preis für andere Werthe geweſen ſei, die Schuld der Pflichtigen an die Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe um den Be⸗ trag des Unterſchieds zwiſchen der geſetzlichen und der vertragsmäßigen Entſchädigungsſumme gemindert werden. Dieſe Vergütung an die Pflich⸗ tigen wird dadurch geleiſtet, daß bei dem jährlichen Ausſchlage der Til⸗ gungsrente auf die bisherigen Pflichtigen nur der dem herabgeſetzten Ablöſungscapital entſprechende Tilgungsrentebetrag repartirt, der der Rückvergütung entſprechende, vom 1. Januar 1849 ab zu berechnende 8. Tilgungsrentebetrag aber dem bisherigen Berechtigten in den Regiſtern zur Laſt geſetzt und von ihm erhoben wird, ſo daß, die Tilgungsrente auch nach dem 1. Januar 1849 im Ganzen in ihrem bisherigen Betrage ver⸗ bleibt. Diejenigen Grundrentepflichtigen, deren Gemeindevorſtände die Ablöſung binnen 4 Wochen nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes bei der Regierungsbehörde des Bezirks verlangen, haben ſchon im laufen⸗ den Jahre nicht mehr die Grundrente, ſondern nur die Tilgungsrente zu leiten, inſofern über den Betrag der abzulöſenden Gefälle zwiſchen beiden Theilen Einverſtändniß obwaltet. Dieſe Tilgungsrente wird für d ahr 1848 von den Gemeinden entrichtet und kann von denſelben i ege der Steuerexecution beigetrieben werden.— Art. 12. Bei den noch zu bewirkenden Ablöſungen ſtandesherrlicher Grundrenten fällt die im Art. 13 des Ablöſungsgeſetzes beſtimmte Vergütung, reſp. Staatsrente, hinweg.— Art 13. Das den Standesherren bisher eingeräumte Recht der eigenen Beitreibung ihrer liquiden Gefälle iſt aufgehoben.— Art. 14. Was in den vorhergehenden Artikeln für die Standesherren und die ſtandesherr⸗ lichen Familien beſtimmt iſt, gilt auch für die Familie der Freiherren von Riedeſel und für die adeligen Gerichtsherren, inſoweit es auf deren Verhältniſſe Anwendung leidet.— Art. 1 5. Alle den vorhergehenden Artikeln entgegenſtehenden fruheren Beſtimmungen, namentlich die des Edicts über die ſtandesherrlichen Rechtsverhältniſſe vom 17. Febr. 1820, der Declaration über die ſtaatsrechtlichen Verhältniſſe der Freiherren von Riedeſel vom 13. Juni 1827 und der Declaration über die Verhältniſſe der ehemaligen unmittelbaren Reichsritterſchaft vom 1. Dezember 1807 find aufgehoben.— Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. i Darmſtadt den 7. Auguſt 1848. Ludwig. Jaup, 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Local⸗Poſt⸗Verbindung zwiſchen Gießen und Weßlar betr.— 3) Bekanntmachung, die Beför⸗ derung der Correſpondenz mit den cölniſchen Dampfſchiffen betr.— 10) Namens veränderungen. Es wurde geſtattet: 1) am 17. Juli dem Johann Frickel zu Steinheim, im Kreiſe Offenbach, künftig den Namen„Kreis“ und 2) am 19. Juli dem Adoptivoſohn des Maurer⸗ geſellen Friedrich Lehrmünd dahier, Ludwig Karl Sorg, künftig den Namen„Ludwig Lehrmund, zu führen.— 11) In den Ruheſtand iſt verſetzt worden: am 9. Juli der Hofgerichtspräſident Carl von Preuſchen zu Gießen auf Nachſuchen, unter Anerkennung ſeiner lang⸗ jährigen treuen Amtsführung.. le Friedberg. Nächſten Montag den 28. Auguſt, beabſichtigt der als ausgezeichneter Orgelvirtnos anerkannte Herr J. M. Homeyer ein Orgelkonzert in hieſiger Stadtkirche zu geben.— Da bis jetzt noch keine Gelegenheit war, unſere vorzügliche Stadtkirchenorgel als Konzertinſtrument zu hören, ſo bedarf es wohl nur dieſer kurzen Anzeige, um die Freunde der Tonkunſt in unſerer Stadt zum Beſuche dieſes Konzertes zu veranlaſſen.— Näheres wird das e beſagen. huren. Zur Nachricht. Da der hieſige Bürgerverein unter Nro. 1241 dieſes Blatts eine Erklärung der am 20. Auguſt d. J. in Fried⸗ berg abgehaltenen Volksverſammlung veröffentlicht, ſo halten wir es nicht für noͤthig, die anderen uns über denſelben Gegenſtand gefälligſt gemachten Mittheilungen in unſer Blatt aufzunehmen. Die Redaktion. Markt ⸗ Bericht. Friedberg, am 23. Auguſt 1848. 9 Aufgefahrenſ Verkauft f i Gattung. wurden warde ee (ltr.)(Mltr.) f. Waizen 50% 72 9 10 Korn 1 22 13½ 5 3 Gert 24 14 4 58 Dae 1 1 3 40 Faxtoffenn 5 p— 1 Roggenmehl.—— 3 2 NB. In Friedberg wurde das Malter Waizen zu 200, Korn 190, Gerſte 170, und Hafer 120 Pfund gerechnet. 2 ——— 8 9 8 den doch l die im Art. „ beabſchtigt de inte Herr N 8 J. abtkirche 40 war, unſe ument zu hört „ um die Freu⸗ t dieſes Konze egramm 75 een. beat Bekanntmachungen von Be⸗ hörden. N Edietalladung. 9) Diejenigen Gläubiger der Heinrich Hane Wiwe welche im Termin, den 11. d. M., nicht erſchienen ſind oder keine Erklärung abgegeben haben, werden aufgefordert, Freitag den 1. k. M., Vormittags um 10 Uhr, geeignete Anträge in Beziehung auf die Behand⸗ lung dieſes Schuldenweſens zu ſtellen, indem von den Ausbleibenden der Beitritt zu dem won den übrigen Gläubigern abgeſchloſſenen Ar— rangement angenommen werden wird. Friedberg den 11. Auguſt 1848. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. ei Verſteige rung. (1168) Dienſtag den 29. l. M., Morgens zum 9 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe, auf Anſtehen der Frau Anton Eichs Wittwe, 6 Mor- gen, 2 Viertel, 30 Ruthen Grundſtücke, in den Gemarkungen Friedberg und Fauerbach liegend, meiſtbietend verſteigert. Die Flurſchützen der benannten Gemarkungen find im Beſitz von Verzeichniſſen der zu ver⸗ ſſteigernden Parzellen mit dem Auftrag, den Kaufliebhabern dieſelben zu zeigen. Friedberg den 16. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Grummetgras-Verſteigerungen. (1196) Das diesjährige Grummetgras von machgenannten fiscaliſchen Wieſen, wird folgen⸗ dermaßen verſteigert: 1) Zu Lind heim, bei Bechtold, Dienſtag den 29. Auguſt, Mit⸗ tags 12 Uhr, von ungefähr 50 Morgen. 2) Zu Okarben, an dem Mineralbrun⸗ nen, Mittwoch den 30. Auguſt, Nachmit⸗ tags 2 Uhr, von der ungefähr 50 Morgen haltenden ſ. g. Burgwaldswieſe. 3) Von der ſ. g. Markwieſe bei Bauern⸗ heim, ungefähr 300 Morgen haltend, Frei⸗ tag den 1. September, Mittags 12 Uhr, an Ort und Stelle, oder bei ungünſtigem Wetter zu Bauernheim, bei Gaſtwirth Herrn Höres. ) Zu Stammheim, Dienſtag den 5. Sep⸗ tember, Nachmittags 2 Uhr, an Ort und Stelle, von ungefähr 10 Morgen, der See genannt.. Friedberg den 19. Auguſt 1848. Der Gr. Rentamtmann des Rentamts Friedberg Domänenrath Beau ß. Brod lieferung. 41197) Donnerſtag den 31. dieſes Monats, des Vormittags 10 Uhr, ſoll die Brodlieferung auf das 4. Quartal 1848 auf dem Soumiſ— fonsweg vergeben werden. Diejenigen, welche iich hierbei betheiligen wollen, werden aufgefor⸗ dert, ihre Soumiſſionen mit der Aufſchrift— „ Brodlieferung betreffend„— bis zu dem er⸗ wähnten Termin in dem am Eingange des Ver⸗ rwaltungs⸗Büreaus des 2. Bataillons 4. Infanterie⸗ Regiments angebrachten Käſtchen, einzulegen. Die Bedingungen, welche auch zugleich das Soumiſ⸗ (ſionsverfahren enthalten, können des Vor⸗ und Nachmittags in der Wohnung des Unterzeich⸗ meten, Ludwigsſtraße Nr. 26, eingeſehen werden. Friedberg den 20. Auguſt 1848. In Auftrag: 2 2 2 Quartiermeiſter. Gaſtwirth Herrn f 277. Edietalla dung. (1216) Der Nachlaß des Simon Batten⸗ berg von Friedberg iſt überſchuldet und Con⸗ curs über denſelben erkannt worden. Zur Liquidation ihrer Forderungen, Verſuch eines Arrangements und im Falle ſolches nicht zu Stande kommt, zur Stellung weiterer Anträge über die Behandlung dieſes Schuldweſens, wer⸗ den darum Diejenigen, welche Anſprüche geltend zu machen glauben, auf Freitag den 22. k. M., Vormittags 10 Uhr, unter dem Rechtsnachtheile des Ausſchluſſes von der Maſſe, vorgeladen. Friedberg den 21. Auguſt 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Gilmer. Zeitz. Edietalla dung. (1217) Anſprüche aller Art an den über⸗ ſchuldeten Nachlaß des Friedrich Chriſtian Sieck dahier, über welchen Concurs erkannt worden iſt, ſind Freitag den 15. k. M., Vormittags 10 Uhr, bei Meidung des Ausſchluſſes von der Maſſe, anzuzeigen und zu begründen. Friedberg den 15. Auguſt 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Gilmer. Zeltz. O bſt⸗Verſteigerung. (1218) Montag den 28. l. Monats, Nach⸗ mittags um 2 Uhr, werden an Ort und Stelle die Birnen verſchiedener Sorten, von 23 Bäu⸗ men, im See- und Stadſchreibereigraben, meiſt⸗ bietend verſteigert. Der Anfang iſt im Seegraben. Friedberg am 24. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Arbeits ⸗Verſteigerung. (1219) Montag den 28. Auguſt, Vormit⸗ tags um 10 Uhr, ſollen die bei Erbauung eines Stalles auf dem Hospitalhof dahier, vorkom⸗ menden Arbeiten, als: b 1) Zimmerarbeit, veranſchlagt zu 108 35 2) Maurerarbeit, 1„33 43 3) Dachdeckerarbeit,„„ 8 50 4) Schreinerarbeit, 1 1 9 82 5) Schloſſerarbeit,„ F 6) Pflaſterarbeit,„„ 8— Die Lieferung von 2500 Backſteinen, 1000 Lehmſteinen, 8 Bütten Kalk, 0,6 Cubikklafter Mauer- und Pflaſterſand, an die Wenigſt— nehmenden verſteigert werden. Friedberg den 21. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Ben der. Arbeits ⸗-Verſteigerung. (12200 Dienſtag den 29. J. Monats, Nach⸗ mittags um 2 Uhr, werden in hieſigem Rath— hauſe die Unterhaltungsarbeiten an der ſtädtiſchen Wohnung in der Burg, beſtehend in Maurer— und Steinhauerarbeit, wenigſtnehmend verſteigert. Die Ueberſchläge liegen bei Unterzeichnetem zur Einſicht offen. Friedberg am 24. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Bekanntmachung. (1221) Die Lieferung von 50 Malter Kar⸗ toffeln für die hieſige Anſtalt, ſoll Freitag den 9 September l. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem Directorial-Büreau dahier, und zwar in 10 gleichen Abtheilungen, einer öffentlichen Ver⸗ ſteigerung an die Wenigſtfordernden ausgeſetzt werden. Ferner ſoll die Lieferung des Bedarfs an Hammelwolle auf ein Jahr im Soumiſſtons⸗ wege vergeben werden, wozu Luſttragende ihre Soumiſſionen ebenfalls bis zu dem oben be⸗ zeichneten Termine verfiegelt einreichen wollen. Marienſchloß am 23. n Der Verwalter Ba u e r. Grummetgras⸗Verſteigerung. (1222) Das diesjährige Grummetgras von nachbenannten Freiherrlich von Löw'ſchen Wie⸗ ſen, ſoll in Abtheilungen meiſtbietend verſteigert werden: J. Zu Niedermockſtadt: Montag den 4. September d. J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, in der Wohnung des Hrn. Gaſt⸗ wirths Goll daſelbſt, von 20 Morgen. II. Zu Bauernheim: Dienſtag den 5. September d. J., Vor⸗ mittags 10 Uhr, in der Wohnung des Herrn Gaſtwirths Höres daſelbſt, von 9 Morgen. III. Zu Florſtadt: a An demſelben Tage, Nachmittags 1 Uhr, in der Wohnung des Herrn Gaſtwirths Wagner daſelbſt, von 90 Morgen. Florſtadt den 21. Auguſt 1848. 5 Der Freiherrl. v. Löw'ſche Rentmeiſter Müller. Jagd ⸗ Verpachtung. (1223) Montag den 28. Auguſt d. J., Miklags 12 Uhr, ſoll die Feld- und Waldjagd auf hieſigem Rathhaus nochmals, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meiſtbietend verpachtet werden. Obereſchbach den 23. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Himmelreich. Hofraithe-Verſteigerung. (122 Freitag den 1. September d. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll die dem Chriſtoph Stier zu Vilbel zuſtehende Hofraithe dahier, einer öffentlichen Verſteigerung ausgeſetzt werden. Södel am 17. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter i Arbeits-Verſteigerung. (1225) Samſtag den 27. Auguſt, Vormittags 10 Uhr, ſollen die Gräben an der Sauerbrunnen⸗ und Nachtweide herzuſtellen, an Ort und Stelle veraccordirt werden, welche Arbeipzu 148 fl. ver⸗ anſchlagt iſt. Groskarben den 22. Auguſt 1848. Der Großh. 10 eee n 400 Gulden, (1226) werden gegen hypothekariſche Sicher⸗ heit, von hieſiger Kirche ausgeliehen. Höchſt an der Nidder den 21. Auguſt 1848. Bing mann, Pfarrvicgr. S Nνινινο Privat ⸗ Bekanntmachungen. Zur gefälligen Beachtung. (1186) ½ breiter feſtfarbiger Cattun iſt auffallend billig zu haben bei M. Grödel in Friedberg, Judenſtraße Nr. 200. Anzeige. (1211) Allen meinen Freunden und Gönnern zeige ich hiermit an, daß Sonntag den 27. und Montag den 28. Auguſt, in meinem Garten vor'm Fauerbacher-Thor, neben einem guten Glas Aepfelwein auch ein gutes Stück Kuchen und friſche Bratwurſt anzutreffen ſind. Friedberg. Wilhelm Schmidt. Ein Logis (120%) gleicher Erde hat zu vermiethen A. Eichs Wittwe. Keine Huͤhneraugen mehr! (11200 Zur ſchnellen ſichern und ſchmerzloſen Vertrabung dieſer ſo läſtigen Plage iſt das Nöthige a 18 kr. zu haben bei P. F. Schmittner in Friedberg. Brennergeſu ch. (1210) Ein Branntweinbrenner kann dauer⸗ hafte Beſchäftigung erhalten. Bei wem? ſagt die Expedition d. Blits. Verſteigerung. (1227) Montag den 28. Auguſt, des Mor⸗ gens 9 Uhr, ſollen 15 Bäume mit Nüſſe, welche den herrſchaftlichen Beſtändern zuſtehen, verſteigert werden. Ockſtadt am 23. Auguſt 1848. Nikolaus Gröninger. Anzeige. (1228) Wollenes Strickgarn, von vorzüg⸗ licher Qualität, wird zu den billigſten Preiſen verkauft bei Nathan Hirſchhorn, in Friedberg, Uſergaſſe 244. Zum Ve rik acuf en. (1229) Eine linksumgehende, viertelgewun⸗ dene Treppe, von Eichenholz, iſt in Friedberg zu verkaufen. Das Nähere iſt bei der Expedition d. Blts. zu erfragen. Ein Logis (1280) gleicher Erde, beſtehend aus fünf Stuben, einem Kabinet, zwei Küchen, mit Ge⸗ brauch der Waſchküche, Holzſtall und Keller, iſt zu vermiethen bei P. Mann. Ein Logis, (1281) beſtehend aus 4 Zimmern, Speicher und Keller, iſt zu vermiethen bei F r an Se fk. Wohnungs⸗Veraͤnderung. (1232) Von dem 28. d. M. an, wohne ich in dem unteren Stocke des Gros'ſchen Hauſes auf dem Haagk. Friedberg den 24. Auguſt 1848. Ludwig Seyd, Gr. Hofgerichts⸗Advocat. Ein Logis, (1233) in der Burg, gleicher Erde, iſt zu vermiethen und bis den 1. November zu be⸗ . 278. ziehen; auf Verlangen auch wohl früher. Das Nähere iſt bei der Expedition dieſes Blattes zu erfragen. Herr Thierarzt Dr. Ritzel! (123 Durch das Inſerat(1191), In⸗ telligenzblatt Nr. 65, geſellen Sie zu Ihrer früheren Gemeinheit auch noch Unſinn. Wer würde denn Ihre ſogenannte chemiſche Unterſu⸗ chung anders übernehmen wollen, als etwa ein Collegium, das dem dilirium tremens(Säu⸗ ferwahnſinn) verfallen iſt? Großkarben den 20. Auguſt 1848. Konrad Schüßler, Weißbindermeiſter. Erklärung. (1238) Wir erklären hiermit, daß die Ruhe⸗ ſtörung bei der am 20. dieſes Monats abge⸗ haltenen Volksverſammlung zu Friedberg nur von einem kleinen Häuflein hieſiger Bürger und Beamten ausgegangen iſt. Die Turngemeinde Friedbergs wird ſich gegen die perfiden An⸗ ſchuldigungen, die man gegen ſie erhoben hat, beſonders rechtfertigen. Wir erklären, daß außer zur Erhaltung der Ruhe und des Frie⸗ dens keine Aufforderung zum Einſchreiten gegen die Unruheſtifter von Seiten des Comités oder im Namen des Vereins ergangen iſt. Unſere Rednerbühne ſtand den Rednern jeder Anficht offen und wir beklagen ſehr, daß durch rohes Geſchrei, Heulen und Pfeifen von bekannter Seite her, Auftritte hervorgerufen wurden, die nicht mit den friedlichen und aufgeklärten Grund⸗ ſätzen der Geſammtbürgerſchaft in hieſiger Stadt übereinſtimmen. Namens des Vereins die Commiſſion: R. Schlich. G. C. Nagel J. Ph. Vogt. E. Ruths. Hanſtein. E. Rullmann. Scriba. F. W. Greim. Kromm. Fr. Schweitzer. Müller. J. Schaub. Kirchweihfeſt zu Ockſtadt. (1236) Nächſten Sonntag und Montag fin⸗ det bei Gelegenheit des Kirchweihfeſtes gutbe⸗ ſetzte Harmonie⸗ und Tanzmuſik bei mir ſtatt. Indem mein eifrigſtes Streben dahin gehen wird, mir durch gute Speiſen und Getränke die Zufriedenheit eines geehrten Publikums zu erwerben, ladet höflichſt ein Ockſtadt. Steyer. Volksverein für die obere Wetterau. „Freiheit, Ordnung und Recht.“ (1237) Zweite Verſammlung den 3. Septbr. d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Solmſer Hof zu Hungen. Schwalheimer Brunnen. Sonntag den 27. Auguſt 1848 (1238) Harmonie⸗ und Tanzmuſik, wozu höͤflichſt eingeladen wird. Nauheimer Teichhaus. (1239) Sonntag den 27. Auguſt iſt auf dem Nauheimer Teichhauſe Harmonie⸗ und Tanz⸗ muſik anzutreffen, wozu höflichſt einladet 0 Henkel. Der proviſoriſche Vorſtand. Frankfurter Gold-Cours vom 24. Auguſt. — 8 r. Neue Louisd'or 16 5 Friedrichsd'or 9 55 Holländiſche 10 fl. Stücke 10 4 Rand⸗Ducaten 5 36 20 Frankſtücke 9 38 Engliſche Souverains 121 2 Kirchliche Anzeigen für Friedberg. 10. Sonntag n. Trinit. den 27. Auguſt. Pfarramtliche Funktionen verrichtet: Herr Stadtpfarrer Sell. Vormittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Rheinheimer. Nachmittags predigt in der Stadtkirche: Herr Lehrer Römheld. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Stadtpfarrer Fertſch. Nachmittags predigt in der Burgkirche: Herr Candidat Helfrich. Fruchtpreiſe. 1 123. Aug.] 18. Aug. 9. Aug. Gattung. Frted⸗ ö Die⸗ berg Mainz burg fl.(kr. fl. kr. fl. kr Waizen pr. Malter 9 109 7 920 n 775 5 39 5 57 520 Ger„. 458 5 54 4/0 o 3 400 1 Polizei ⸗ Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 26. Auguſt bis 1. September 1848. 8 3 Fried⸗ Bußz⸗ Brod⸗Preiſe. berg. bach. 8 kr. pf. kr. pf. 1 Leib⸗Roggenbrod I 2e 2 7, 4 2 4 1 44„„ 8 38 2 N Lth. Lth. — Milchbrod 15 115 Waſſerweck 15 ½ — Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 15/ 15% Fleiſch-Preiſe. pf. pf. 1 Ochſenfleiſch 555 1 1— e gemäſtete 100— „ Kühfleiſch ines 9——— f 30 gemäſtetes 8— 8 5 Rindfteiſch ungemäſtetes 771— „ Kalbfleiſch I „ Schweinenfleiſch 181 „Hammellleiſch N „ Schaaflleiſch l „ Wurſtvon blos Schweinen 14— 14— 7 Gemiſchte Wurſt 104194.- „ Bratwurſt 17— 18— „ Schwartenmagen 174— 16— „ Geräucherter Speck 24— 24— „ Schinken 19— 19— „ e i 19(— 20 5 weinenſchmalz, 7 ausgelaſſen 1421— 120— unausgelaſſen 19— 18 „ Nierenfett 24— 24— „ Hammelsfett 18 161 Die Großh. Heſſ. Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg. Ou bvri e x. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. „(1241) Erklärung. In Bezug auf die, von dem hieſigen deutſchen Volksverein, am 20. d. M. veranſtaltete Volksverſammlung zu Friedberg und deren bedauerlichen Verlauf, ſieht ſich der Friedberger Bürgerverein veranlaßt, zu erklären: Siadtache: 1) Je höher der Bürgerverein das Verſammlungsrecht als eine Hauptſtütze der Volksfreiheit achtet, deſto mehr will er dieſes Recht vor Mißbrauch bewahrt ſehen. t Burglirche: 2) Wir ſehen es aber als einen Mißbrauch des Verſammlungsrechts an, wenn ſolche Verſammlungen 711g benutzt werden, maaßloſe Parteibeſtrebungen zu fordern, anſtatt durch Aufklärung und Verſtändigung für die Einheit und Freiheit aller deutſchen Burger zu wirken. Es könnte wunderlich erſcheinen, daß dies gerade von der Partei geſchieht, die beſtändig gegen Sonderbündelei ihr Geſchrei erhebt, wenn man nicht Gelegenheit hätte, die Maſſe von Widerſprüchen, die ſie ſich zu Schulden kommen läßt, und an denen es auch hier nicht fehlte, mit anzuhören. Wir 28 verlangen vor allen Dingen von jedem öffentlich auftretenden Redner, daß er die, der Verſammlung ſchuldige i ſe. Achtung nicht aus den Augen verliere und nicht, ſtatt Gründe vorzubringen, mit gemeinen Schimpfworten um ſich — werfe, wie dies geſtern von einigen Rednern der demokratiſchen Partei, namentlich aber in Eckel erregender Weiſe, . 4g. 9. 48g von den Herren Stud. Fendt und Götz aus Gießen geſchehen iſt. Sie haben bewährt, wie dringend nothwendig der letzte Theil des Wahlſpruchs an der Tribüne:„Freiheit, Wohlſtand und Bildung für Alle zu fordern iſt, zugleich aber gezeigt, daß von ihnen dieſe Bildung nicht ausgehen kann. 3) Wir erkennen das Recht der Redefreiheit in ſeinem vollen Umfange an, aber nicht das der Schimpf— 502 freiheit, und erklären es für Anmaßung, wenn ein Redner nicht abtritt, nachdem die Verſammlung ſo unzweideutig, 5 4 wie es geſtern geſchehen iſt, darthut, daß ſie ihn nicht weiter hören will. Für höchſt verwerflich aber, und aller 5 1 guten Sitte Hohn ſprechend, erachten wir es, wenn dieſes Gehör,„zwar nicht mit Bajonetten“, aber doch mit ö Knüppeln erzwungen werden ſoll, wie es von Seiten der Prätorianer der demokratiſchen Republik, Butzbacher an ö 4 der Spitze, geſchehen iſt.— Ebenſo erklaren wir es für eine demokratiſche Unverſchämtheit, Redner anderer Richtung, N ud Butzbach ſelbſt Eingeladene, von Seiten der Tribüne zu verhöhnen. 0 dumdet IId. 4) Wir erklären die Leirung der Verſammlung entweder für äußerſt ſchwach, oder für äußerſt parteiiſch, ö — indem ſie dieſe Brutalitäten entweder nicht verhindern konnte, oder nicht verhindern wollte. N zu ⸗ Buß 5) Es hat im Bürgerverein nicht die geringſte Verabredung in Bezug auf das Verhalten ſeiner Mitglieder ö dag. bag. bei dieſer Völksverſammlung ſtattgefunden; ja es iſt derſelben in den vorhergegangenen Sitzungen nicht mit einem N . K. IK K. Worte Erwähnung geſchehen. Um ſo entſchiedener muͤſſen wir die Aeußerung des Stud. Fendt:»das conſtitutionelle ö 51 g 5 Geſindel macht den Lärm,“ als eine ſchändliche und niederträchtige Verleumdung bezeichnen. N 3804 6) Daß eine ſolche Aeußerung,— welche übrigens noch nicht das Aergſte war, was uns die Verfechter 0 9 e der Republik zum Beßten gaben,— von der Tribüne fallen konnte, wird weitere Erklärungen unnöthig erſcheinen laſſen. 0 b. N Dagegen proteſtiren wir feierlichſt, wenn etwa der Verſuch gemacht werden ſollte, die als angenommen verkündeten 14 10% Beſchlüſſe für den Ausdruck des Willens der Verſammlung auszugeben, indem außer der republikaniſchen Leibgarde, und dieſe natürlich nach Commando, Niemand abgeſtimmt hat, was leicht erklärbar iſt, wenn man die lächerliche Erbärmlichkeit der Tribüne mit anſah. 7) Endlich ſprechen wir noch die Ueberzeugung aus, daß Volksverſammlungen, wie die geſtrige, nicht zum Heil, nicht zur Aufklärung und Belehrung des Volks dienen, ſondern nur Haß, Zwietracht und Erbitterung mit allen ihren ſchlimmen Folgen hervorrufen und ſo der Reaction in die Hände arbeiten können. Es kann nicht fehlen: „Wer Wind ſäet, wird Sturm erndten! Friedberg den 21. Auguſt 1848. A In Auftrag des Bürgervereins der Vorſtand: A. Groh, Vorſitzender. Textor, Stellvertreter des Vorſitzenden. 1 e Krach, erſter Schriftführer. Fink, zweiter Schriftführer. 4 J. Steinhäußer, Rechner. J. Falk. C. Fritz. Helmolt. 1 G. Trapp II. H. Walz II. Pere Folgende Adreſſe ging in dieſen Tagen an den Abgeordneten des 8. Wahlbezirks, Herrn Landrichter Hofmann aus Friedberg, vom Friedberger Bürgerverein ab. * Verehrter Herr Abgeordneter! Das Vertrauen der weit überwiegenden Mehrheit der Wähler des, aus 70000 Seelen beſtehenden, 8. Wahl⸗ bezirks für das Großherzogthum Heſſen, hat Sie an den hochwichtigen Poſten geſtellt, den Sie ſeit einigen Monaten einnehmen. Sie haben vor der Wahl ein politiſches Glaubensbekenntniß abgelegt, auf deſſen Grund Sie in der conſtituirenden deutſchen Nationalverſammlung wirken wollten. Dieſem Bekenntniſſe ſind Sie ſeither unverbrüchlich treu geblieben, wie es von einem Ehrenmanne, für den ſie bekannt ſind, nicht anders zu erwarten ſtand. Wenn Ihnen nun auch das Bewußtſein, ſtets nach Ueberzeugung für das Wohl des deutſchen Vaterlandes gewirkt zu haben hinlängliche Genugthuung verſchafft, ſo muß es Sie doch auf der andern Seite nicht minder ſchmerzlich berühren, von einer kleinen Partei Ihres Wahlbezirks das Beſtreben wahrzunehmen, Sie zu verunglimpfen, wie dies in einem Localblatte, das ſich in ſeinen Spalten ſelbſt das Urtheil ſpricht, und ebenſo in einer, von der demo— kratiſchen Partei veranlaßten, Volksverſammlung in Friedberg am 20. Auguſt verſucht wurde. Wenn wir nun auch dieſen Verunglimpfungen nicht den geringſten Glauben ſchenkten, ſo war es doch erfreulich für uns, Sie auf der ſonſt ſo unerquicklichen Verſammlung als Redner auftreten zu ſehen. Erfreulich für uns nach ſo vielem oberfläch— lichem Gerede von Ihnen eine einfache, ſchlichte, aber mit Gründen belegte Rede zu vernehmen, die die demokratiſche Partei dieſer Verſammlung zu Boden ſchmetterte, dagegen in uns das Gefühl der Hochachtung für Sie, das uns ſtets beſeelte, noch feſter begründete. Nehmen Sie daher unſern tief gefühlten Dank entgegen, verbunden mit dem „Wunſche ſich nicht irre machen zu laſſen, auf Ihrem einmal betretenen Wege. Fahren Sie fort, wie Sie begonnen, für das Wohl des theuren deutſchen Vaterlandes zu wirken; bleiben Sie ſich ſtets getreu, und unſere, ſo wie aller Gutgeſinnten Anerkennung wird Ihnen niemals fehlen. 8 Friedberg den 22. Auguſt 1848. In Auftrag des Bürgervereins veröffentlicht dieſe Adreſſe der Vorſtand: 8 der Vorſitzende der Schriftführer . A. Groh. Krach. (Liegt das Verzeichniß von 238 Mitglieder des Vereins bei.) A Landrichter N 9 9 0,. Wah Ide 9 7* gen Monate 3 Sie in da unverbrüchlia et druchla — Nen Au ſtand. Kb gert 1 der ſmetzlich „ wpie det demo⸗ nun auch * Sie auf der N Anſprache des Bürgervereins zu Friedberg an die Bewohner der Wellerau in Stad und Land. rr Liebe Landsleute! In einer Zeit, wo das Volk ſeine Freiheit errungen hat und feſthalten will, in der es ſeine Muͤndigkeit erklärt, iſt es jedes braven Bürgers Pflicht, eine Stellung in der Zeitbewegung einzunehmen, an ſeinem Theil für das Wohl des Vaterlandes zu wirken.— In dem Strom der Zeitereigniſſe iſt es ſo weit gekommen, daß mit Halbheit nichts mehr auszurichten iſt; überall in unſerm deutſchen Vaterlande haben ſich leider Partheien gebildet, die ſich ſchroff gegenüber ſtehen, und die zu verſöhnen eine ſchöne Aufgabe ſein wird. Dieſe Aufgabe muß jedoch der Zeit vorbehalten bleiben, wo unſere Verhältniſſe mehr Sicherheit und Beſtand gewonnen haben. Jetzt iſt es an der Zeit aufzutreten, als Kämpfer der Parthei, der man nach Geſinnung und Leben angehört.— Sollen nicht durch maaßloſes Ueberſtürzen, unter dem trügeriſchen Aushängeſchild, die Wohlfahrt des geſammten Volkes und die Hebung der arbeitenden Klaſſe zu befördern, alle Verhältniſſe gelockert, die Verwirrung vermehrt, das Mißtrauen geſtärkt, die Arbeitsloſigkeit vergrößert werden; ſollen wir nicht an den Abgrund des Verderbens geſchleudert werden, ſo thut es Noth, daß wir aufſtehen wie ein Mann, daß wir uns eng aneinander ſchließen, daß der weniger Kampfgeübte von dem Andern lerne, und wir aufſtehen für die Wohlfahrt unſers theuren Vaterlandes!— Um in dieſem Sinne zu wirken hat ſich vor Kurzem, unter dem Namen„Bürgerverein“ ein Verein Gleich— geſinnter dahier gebildet, der bereits 250 Mitglieder zaͤhlt und deſſen Wahlſpruch heißt:„Freiheit, Einheit, Ordnung und Recht“. An die Spitze ſeiner Satzungen ſtellt er deßhalb: Verſtändigung über die Rechte und Pflichten des Volks, um mit Nachdruck für die Freiheit, Einheit, Ordnung und Recht im geſammten deutſchen Vaterland wirken zu können. Es ſind wichtige Wahrheiten, welche der Bürgerverein hier ausſpricht: Er nimmt die Freiheit als ein unveräußerliches und natürliches Recht eines jeden Menſchen in Anſpruch, will aber auch anerkannt wiſſen, daß ohne Geſetzlichkeit keine wahre Freiheit beſtehen kann. Er fordert Einheit, weil das deutſche Volk nur dann groß und mächtig werden kann, wenn es einig iſt, wenn alle Abſonderungsgelüſte verſchwinden und ein gemeinſames Bruderband alle deutſche Stämme umſchlingt. Er will ferner, daß die vielfach herrſchende Unklarheit, ja oft geradezu Begriffsverwirrung, über die Rechte und Pflichten des Volkes einer richtigeren Anſchauung Platz mache, und es anerkannt werde, daß wo Rechte ſind, auch Pflichten ſein müſſen. Er will alſo ringen für Freiheit und Einheit, er will Verſtändigung und Aufklärung herbeiführen über das, was wir zu fordern berechtigt und zu leiſten verpflichtet ſind. Dies iſt ſein Zweck! g 0 Der Bürgerverein zu Friedberg ſtellt als oberſten Grundſatz auf: die Souveränität, d. i. die Selbſt⸗ herrlichkeit des Volkes, und das heißt wiederüm: Geltung kann nur das haben und verlangen, was das Volk in ſeiner Geſammtheit will. Da aber das Volk in ſeiner Geſammtheit nicht tagen kann, ſo hat es die Ausübung ſeiner Selbſtherrlichkeit der, aus dem Geſammtwillen des deutſchen Volkes hervorgegangenen, National— verſammlung übertragen. Was dieſe in ihrer Mehrheit beſchließt, muß allgemeine Geltung haben, und weder Einzelne noch Partheien dürfen ſich dagegen auflehnen. Und daß dieſer Geſammtwille der deutſchen Nation allgemeine Geltung erhalte, daß weder Einzelne— und ſeien es die Hochgeſtellteſten— noch Partheien ſich dagegen ſetzen, dahin wird vor Allem das Beſtreben des Bürgervereins zu Friedberg gerichtet ſein. Wenn der Bürgerverein weiter erklärt, daß er in der wahrhaft conſtitutionellen Monarchie, d. h. in der Staatseinrichtung, wo zwar ein erblicher Regent an der Spitze des Staats ſteht, dieſer aber nur nach Geſetzen regiert wird, welche aus dem Volk ſelbſt, durch ſeine frei gewählten Vertreter, hervorgegangen, und der Staats— gewalt weiſe Grenzen gezogen ſind, diejenige Staatsform erblickt, welche die meiſten Bürgſchaften der Volkswohlfahrt darbietet, ſo thut er dies, weil ihm hierbei Geſchichte und Erfahrung zur Seite ſtehen, und weil er der Anſicht f 0 0 9 ö 9 iſt, daß die wahrhaft conſtitutionelle Monarchie der freien Entwickelung des Staatslebens allen wünſchenswerthen Spielraum läßt, ohne daß dieſe freie Entwickelung durch die, von dem häufigen Wechſel des Oberhauptes in republikaniſchen Staaten unzertrennlichen Schwankungen und Partheibeſtrebungen geſtört werde. Wenn gleich hiernach das Beſtreben des Bürgervereins auf Anerkennung des confitutionellmonarchiſchen Prinzips im Geſammtvaterland gerichtet ſein muß, ſo hat er doch hierbei vorzugsweiſe unſeres engeres heſſiſches Vaterland im Auge, und will alſo ſeine Wirkſamkeit dahin gerichtet ſein laſſen, daß jene Staatsform mit vollſtän— diger Erfüllung aller Verheißungen in der Proklamation vom 6. März verwirklicht und aufrecht erhalten, alſo namentlich: daß uns nichts vorenthalten werde, was zur Gewähr politiſcher und bürgerlicher Freiheit gehört. Wer aber den Zweck will, muß auch die Mittel wollen!— Dieſe Mittel ſieht nun der Bürgerverein: in Vereinsverſammlungen, in welchen Vorträge, Vorleſungen und Beſprechungen über die wichtigſten Zeitfragen ſtatt— finden ſollen; in Berufung größerer Volksverſammlungen, in Veröffentlichung von, in ſeinem Sinne abgefaßten, Schriftlichkeiten, in dem Beſtreben endlich, ähnliche Vereine allerwärts zu gründen, und es iſt Hauptveranlaſſung dieſer Anſprache an die Bewohner der Wetterau, zur Gründung ähnlicher Vereine aufzufordern. Wer alſo mit uns auf gleich politiſchem Standpunkte ſteht, wer in der Reichsverſammlung zu Frankfurt das geſetzliche Organ der Selbſtherrlichkeit des deutſchen Volks anerkennt, wer, mit Verwerfung der republikaniſchen Staatsform, ſich für die wahrhaft conſtitutionelle Monarchie bekennt und geſonnen iſt, derſelben insbeſondere in unſerm engern Vaterland Geltung zu verſchaffen, der trete zu uns, oder bilde mit ſeinen Geſinnungsgenoſſen in Stadt und Land ähnliche Vereine, wie wir hier gethan haben, auf daß die Sache der wahren Freiheit, der Einheit, der Ordnung und des Rechtes einen immer breiteren Boden gewinne und unſer theures Vaterland aus Zerriſſenheit und Schwäche, zu Macht und Stärke emporſteige! Pp