Lat „Dede W. 2 iii — * STAD 2 * enzelnen Diſtricten beſtimmt. Intelligenz Blatt für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. = —— Verordnung 1 Bezug auf Forſtſtrafen und auf einige Gegenſtände der Forſtverwaltung. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog ron Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem Wir die Beſchwerden und Wünſche ver— rommen, welche Uns in Hinſicht des. Forſtſtrafweſens und ur Forſtverwaltung vorgetragen worden ſind, haben Vir— ſtets bereit, allen billigen Wünſchen entgegenzu— kunmen, und diejenigen Erleichterungen zu gewähren, die nuch den Umſtänden möglich ſind,— nach vorausgegangener früfung der Vorſchläge, welche von der durch Unſer Mini⸗ rium berufenen Commiſſion gemacht worden ſind, auf den Zutrag deſſelben verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Wir geſtatten vergünſtigungsweiſe daß Leſe— lolz und alles andere dürre Holz, welches ohne den Ge— bauch von Sägen, von Hau- und Schneidewerkzeugen zu gewinnen iſt, in unſern Domanialwaldungen unentgeltlich gſammelt werde, ſoweit es in Tragläſten oder mittelſt Echiebkarren weggebracht wird. Zur Ausfuͤhrung dieſer Verwilligung wird Unſer Miniſterium das Erforderliche anordnen und zugleich die fefa möglichen Mißbrauch nothwendigen Vorkehrungen teffen. In den Communalwaldungen ſoll die Gewinnung dis dürren Holzes in gleichem Umfange ſtattfinden, inſo— fen es nicht die Gemeinden ihrem Intereſſe angemeſſener faden, Beſchränkungen eintreten zu laſſen. Art. 2. Um einer Seits möglichen willkührlichen VBeſchränkungen bei der Abgabe von Streumitteln thunlichſt barzubeugen, und anderer Seits den Nachtheilen zu be— ignen, welche durch eine unbeſchränkte Benutzung der eureumittel den Waldungen, dieſem wichtigen Beſtand— geile des Nationalvermögens, zugefügt werden konnten, huben wir auf den Grund gewiſſenhafter Ermittelungen fſſte Normen über die Grenzen aufſtellen laſſen, innerhalb melcher ſich, was Unſere Domanialwaldungen betrifft, nach derſchiedenheit der maßgebenden örtlichen Verhältniſſe, der lfang und die Wiederkehr der Streubenutzung in den Auch in den Communalwaldungen ſollen dieſe Normen ur Anwendung gebracht werden, inſofern es die Gemein— 19 vorziehen, der Streubenutzung engere Grenzen 1 ſetzen. Mittwoch, den 25. Oktober 1848. Wir haben zugleich die Vorſchriften, nach denen bis— her das Einſammeln von Streumitteln in Domanial— waldungen bewirkt worden iſt und nach denen die Ueber— laſſung an die einzelnen Concurrenten ſtattgefunden hat, einer Durchſicht unterwerfen und entſprechende Beſtim— mungen treffen laſſen. Unſer Miniſterium wird ſämmtliche in dieſer Hinſicht gefaßten Beſchlüſſe veröffentlichen und zur Ausführung bringen. Art. 3. Von Forſtvergehen, welche vom 1. Oktober 1848 an verübt und zur Anzeige gebracht werden, ſollen die Forſtſchützen und ſonſtigen Denuncianten keinerlei An⸗ zeigegebühren oder Strafantheile mehr zu beziehen haben. Die Verordnung vom 24. April 1846 über die An⸗ zeigegebühren bei Forſtvergehen iſt aufgehoben. Art. 4. Die Pfandgebühren, welche nach Art. 14 des Forſtſtrafgeſetzes erkannt werden und baar eingehen, ſollen, nach Abzug der Erhebungskoſten, von den vom 1. October 1848 an verübt werdenden Forſtvergehen an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwieſen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wurden. Ebenſo ſoll ein Drittheil der erkannt werdenden und baar eingehenden Strafen, nach Abzug der Erhebungskoſten, an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwieſen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wur— den, wenn dieſe Waldeigenthümer ſich nicht bereits in dem Bezuge von einem Drittheil dieſer Strafen befinden. Die Beſtimmungen in dieſem Artikel verleihen keine Berechtigung, ſondern ſind eine jederzeit veränderliche Ver— waltungsmaßregel. Art. 5. Wenn Waldungen, welche verſchiedenen Eigenthümern angehören, zu einem Schutzbezirk vereinigt ſind, dann ſollen die nach Art. 4 den Waldeigenthuͤmern zukommenden Pfandgebühren und das Drittheil der Strafen nicht an die einzelnen Waldeigenthümer, ſondern in die— jenige Kaſſe bezahlt werden, aus welcher der gemeinſchaft— liche Forſtſchütze ſeine Beſoldung empfängt. Art 6. Die Pfandgebühren und das Strafendrittheil, welche nach Art. 4 und 5 den Waldeigenthümern über- wieſen werden, ſollen dazu dienen, den beſtellten Forſt⸗ ſchützen, ſtatt der aus ihrem Dienſteinkommen wegfallenden Gebühren jeder Art für die Anzeigen von Forſtvergehen, eine augemeſſene Vergütung zu bewilligen. Inſoweit hinſichtlich jener Verwendung der Pfand— gebühren und des Strafendrittheils beſondere Vorſchriften 4 344 5 erforderlich ſind, werden dieſelben von Unſeren Miniſterien des Innern und der Finanzen erlaſſen werden. Hierbei ſoll dahin gewirkt werden, daß das Dienſteinkommen der Forſtſchützen künftig weder nach der Anzahl der von ihnen angezeigten Forſtvergehen, noch nach der Größe der erkannt werdenden Strafen, Pfandgebühren oder des Werthes⸗ und Schadenerſatzes bemeſſen werde. Art. 7. Die für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen erlaſſene Verordnung vom 7. Juni 1825 wird dahin abgeändert, daß in Anſehung der Forſtvergehen, welche auf den gewöhnlichen, periodiſch wiederkehrenden Forſtgerichten in Folge unterſtellten oder ausdrücklichen Eingeſtändniſſes oder auf die amtliche Verſicherung des Denuncianten ihre endliche Erledigung finden, den Ver⸗ urtheilten, ſtatt der durch die erwähnte Verordnung be⸗ ſtimmten Unterſuchungskoſten von 10 kr. für jeden Poſten, in Zukunft bei jedem Poſten nur 4 kr. an Koſten angeſetzt werden ſollen. 3 Wird aber gegen die Entſcheidung des Forſtgerichts ein Recurs ergriffen, oder eine Sache auf dem Forſtge⸗ richte zur beſonderen Unterſuchung ausgeſetzt, oder der Beſchaffenheit des Falles wegen ſogleich eine beſondere Unterſuchung eingeleitet, ſo verbleibt es bei den bisherigen Vorſchriften. Art. 8. Wir haben die Rubriken des durch Unſere Verordnung vom 7. Mai 1839 publicirten Werths⸗ und Schadenserſatz⸗Tarifes, lit. B, Theile von Stangen und Staͤmmen, insbeſondere J, a. noch nicht zum Verkaufe oder Gebrauche zubereitet geweſenes Brennholz, desgleichen lit. C. Nr. VI, Streumittel, welche Rubriken die Mehr⸗ zahl aller Frevel in ſich begreifen, einer Reviſion unter⸗ werfen laſſen und Unſer Miniſterium angewieſen, die da— durch bewirkten Ermäßigungen zu veröffentlichen. Art. 9. Das Pfänden von Werkzeugen, welche un⸗ mittelbar oder mittelbar zur Verübung der Frevel dienen, ſoll nicht mehr ſtatt finden; ein jedes Zerſtöͤren derſelben wird unterſagt. Nur bei dem Betreten unbekannter Frevler wird den Forſtdienern geſtattet, Werkzeuge auch fernerhin in Be— ſchlag zu nehmen. Art. 10. Die Vornahme von Hausſuchungen, wozu die Forſtſchützen nach§. 11 der Inſtruction vom 8. Juli 1841 befugt ſind, ſoll denſelben in Zukunft nur bei un⸗ mittelbarer Verfolgung eines Frevlers oder in denjenigen Fällen geſtattet ſein, in denen ſie hierzu auf vorausge⸗ gangene Anzeige von dem Forſtſtrafrichter, welcher zugleich den Umfang der Hausſuchung zu beſtimmen hat, ermäch⸗ tigt worden ſind. Art. 11. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatte in Kraft. Urkundlich Unſerer eigenhaͤndigen Unterſchrift und des bei⸗ gedruckten Staatsſiegels. Darmſtadt am 1. October 1848. (L. S.) LUDWIG. Jaup. Die Wahl der Bezirksräthe. In dem Intelligenzblatt vom 14. d. M. wurde ſchon einmal auf die Wichtigkeit dieſes Wahlactes hingewieſen, man glaubt jedoch noch einmal auf denſelben zurückkommen zu müſſen, und zwar hauptſächlich deßwegen, weil er gewiſſermaßen die erſte Gelegenheit darbietet, bei der die Bewohner der beiden dieſſeitigen Provinzen unſeres engeren Vaterlandes in ſpecieller Bezirks- und Gemeindeangelegenheit ſeit dem 6. März handelnd auftreten— eine Gelegenheit, bei der ſie zeigen müſſen, daß ſie für freie und volksthümliche Einrich⸗ tungen, wie im Großen, ſo auch im Kleinen empfänglich ſind, daß ſie frei von allen Privat- und Nebenrückſichten Freiheit und Selbſtſtändigkeit ſowohl der Perſon, als der Ge— meinde zu ſchätzen und davon Gebrauch zu machen wiſſen.— Nach einer Verwaltung, wie ſie ſeit 16 Jahren von den Kreisräthen, die in jeder Angelegenheit mitzuſprechen, ja zu entſcheiden hatten, und die man ganz ohne Beaufſichtigung ließ, vollzogen wurde— was mußte da erfreulicher ſein, als das Geſetz zu vernehmen, daß die Verwaltung anders ge— regelt werden, daß für die Zukunft der Verwaltungsbehörde ein Beirath von Bürgern gegeben werden ſolle. Dieſer Beirath iſt von den Bürgern zu wählen, und hat nicht nur über Gegenſtände der Bezirksverwaltung zu berathen, ſon⸗ dern zum Theil auch, und zwar gerade über die wichtigſten, zu entſcheiden. Nach Art. 22 des Geſetzes werden zum Behuf der Wahlen die Regierungsbezirke in Wahldiſtricte eingetheilt und jeder Diſtrict zur Wahl einer mit ſeiner Bevölkerung im Verhältniß ſtehenden Zahl von Räthen be— rechtigt. Ferner heißt es in demſelben Artikel:„Gewählt ſind Diejenigen, welche bei der Zuſammenſtellung der Stimmen aus dem ganzen Bezirke die meiſten Stimmen erhalten haben.“ Dieſe Beſtimmung ſchien uns gleich die Einthei⸗ lung in beſondere Wahldiſtricte überflüſſig zu machen; allein es iſt hier auch ein Druckfehler mit untergelaufen, ſo daß es ſtatt Bezirke im Geſetze Diſtricte heißt. Dann aller⸗ dings hat jeder Diſtrict, wie es der Sache angemeſſen er— ſcheint, ſeinen beſondern Rath; zumal im Friedberger Regie⸗ rungsbezirk, der in 12 Wahldiſtriete eingetheilt it. Was aber haben wir vor allen Dingen vor der Wahl zu thun? Wir müſſen uns die einzelnen Gegenſtände klar machen, über welche der Bezirksrath zu berathen und zu entſcheiden hat, wie ſie im Geſetz Art. 16 angegeben ſind. Dann haben wir uns umzuſehen nach einem Mann, der von dieſen Sachen etwas verſteht;— nach einem Mann, der ſtets unter dem Volke gelebt hat,— der das Wohl und Wehe deſſelben kennt,— der frei iſt von allem Ehrgeiz, ſowie von eigen⸗ nützigen Intereſſen,—wo möglich aus dem Mittelſtande;— nach einem Mann, der durch ſein Leben gezeigt, daß er ſein Herz auf dem rechten Flecke hat. Es kommt nicht darauf an, einen zu wählen, der Oppoſition bildet; dieſe iſt nicht ein⸗ mal immer gut; vielmehr einen ſolchen, der alle Neben⸗ und Umwege haßt und verabſcheut, und mit unverrückbarem Gerechtigkeitsſinn überall gerade ausgeht! Darum iſt die Wahl frei, denn es heißt Art. 21:„Stimmfähig und wähl⸗ bar iſt jeder Einwohner des Bezirks, dem das allgemeine Staatsbürgerrecht zuſteht.“ derſelbe keinen Anſpruch auf Tagegelder oder Reiſevergütung.“ Man hat ſich in neuerer Zeit unbedingt gegen die Wahlen nach Cenſus, d. h. nach Vermögen, ausgeſprochen; was aber kann die Wahl der Bezirksräthe anders genannt wer⸗ den, als eine Wahl nach Cenſus, wenn der Gewählte keine Tagegelder bekommt? Wenn wir auch von jedem Bürger verlangen konnen, daß er für das allgemeine Wohl etwas aufopfere, ſo iſt es doch einem Manne nicht zuzumuthen, daß er eine Reiſe von einigen, oft 6—10 Stunden macht und ſich 14 Tage in eine Stadt ſetzt, ſein Geld verzehrt, und dabei vielleicht ſeine Geſchäfte zu Hauſe vernachläſſigt. Oder, wie iſt es gar möglich einen Armen zu wählen? Und doch ſind wir uber die Zeit glücklich hinweg, wo man den Verſtand nach dem Gelde und den ächten Bürgerſinn nach der Menge der zu zahlenden Steuern gemeſſen hat; wir wiſſen recht gut, daß der brave Mann ſowohl in einem leinenen Kittel, als in einem Sammetrocke ſtecken kann. Was iſt aber da zu machen, das Geſetz iſt einmal vorhan⸗ den? Aber es läßt uns die Freiheit unſern Bezirksrath zu 300 * 5 Und dennoch iſt die Wahl wie⸗ der beſchrankt, indem es Art. 15 heiſt:»Das Amt eines Mitgliedes eines Bezirksraths iſt ein Ehrenamt und es hat f edenrück en ſichn ads der g. An doiſſen. Iden von de Hufprechen j r Bean d. N h 0 Ocauſſchtigun mächer ſein, d A anders g. angsbehön ſolle. Dieſe Nach 1 * nd dat nicht ui K derotzen, ſor A wichtigste Fes 8* 142 u Wahldiſtrig kiner Mit ſeine en Rathen be „Gewähl Ang der Stimme -tummen erhalr ich die Eine u machen; alm gelaufen, ſo daß t Fe N 1 Ft. Dann als de angemeſſr Fricdberge Kadi Wu zu Hun? U * A Aachen, i entscheiden u sud. Dan der von dieſen det ſtets unte De een ewie von eig littelſtande;— lat daß er ſein ha nicht darauf an, dieſe iſt nicht ell, r alle Neben; i unverrückbaren Datum iſt d und wahl 345. entſchädigen. Er hat keinen Anſpruch auf Tagegelder, aber den einzelnen Gemeinden iſt es nicht verwehrt zuſammenzu⸗ treten und ihrem Bezirksrath eine Vergütung zu bewilligen, und das muß geſchehen, weun wir nicht lauter Reiche wäh⸗ len und auf die größte Mehrzahl der Bürger zur Wahl verzichten wollen.— Noch iſt zu beherzigen, daß wir uns vor der Wahl genau verſtändigen über den Mann, welchen wir wühlen wollen, denn wir ſind noch nicht lange an ein öffentliches Leben gewöhnt, und gar manche gute Kraft ſteht beſcheiden im Hintergrund. Wir wiſſen aber und haben es ſchon zum Theil erfahren, daß nicht immer die, welche das Maul am vollſten nehmen, auch die Beßten und Wohlmeinendſten ſind. Darum laſſet uns wohl prüfen, und zwar ohne Partei und Privatintereſſen, laſſet uns nicht Vetterches und Gevattermännches ſpielen; ſondern den wäh— len, der ſich als der Paſſendſte uns dargeſtellt hat. Laſſet uns dann aber auch ihm vertrauen, damit ſeine Wirkſamkeit Für die hülfsbedürftigen Angehörigen der bei dem Kampf am 18. September zu Frankfurt gefallenen Krieger und für die Schwerverwundeten ſind ferner eingegangen: Ungenannt 1 fl. 48 kr. Ertrag einer Sammlung in Aſſenheim 55„— Durch Herrn Dr. Ritzel geſammelt: a) bei Wirth Foucar 1„ 58„ p) bei Wirth Heinrich Müller 1 5 28„ Zuſammen 60/ 110 Hierzu voriger Betrag 27„48„ Zuſammen 87„ 59. Die Sammlung wird zu Ende dieſer Woche geſchloſſen und der Ertrag nach Frankfurt abgeſchickt werden. Friedberg den 22. Oktober 1848. Der d x. Für die Herrn Bürgermeiſter! Die ſämmtlichen Formularien zur Wahl der — nicht durch Argwohn und Mißtrauen gehindert werde. Bezirksräthe ſind vorräthig bei Friedberg. C. Bindernagel. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. rr Edictalla dung. (1476) Der hieſige Bürger und Steinhauer⸗ meiſter Johannes Knaut hat mit ſeinen bekann⸗ ten, mit Vorzugsrechten nicht verſehenen Gläu⸗ bigern eine Uebereinkunft dahin getroffen, daß er deren Forderungen in zehnjährigen Raten und zwar die erſte ſogleich, berichtigen, zur Sicher⸗ heit derſelben aber ſein und ſeiner Ehefrau Ver⸗ mögen generell verpfändet werden ſolle.— Es werden daher nun alle weiteren mit Vorzugs⸗ rechten nicht verſehenen Gläubiger deſſelben hier⸗ mit vorgeladen, in dem Termin Mittwoch den 4. November d. J., Vormittags 10 Uhr, 5 dahier ſo gewiſſer zu erſcheinen und ſich darüber zu erklären, ob ſie dieſer Uebereinkunft beitreten wollen, widrigenfalls ſie als dazu einwilligend angeſehen werden. Weitere richterliche Verfü⸗ gungen werden nur auf der Amtsſtube bekannt gemacht. Homburg den 3. Oktober 1848. Landgräfl. Heſſ. Juſtiz⸗Amt Dr. v. Haupt. Edictalladung. (1177) Die dem Herrn vom Joſſa modo dem Herzogl. Naſſ Oberforſtrath Dern zu Wies⸗ baden zuſtehenden Grundrenten und zwar 1) in der Gemarkung Oppershofen: Mltr. Sr. 22 2 5 Mßch. — 3 Waizen, 12 111— 1 Korn, — 3 2 3 1 Gerſte, „— 2 Hafer und 4 fl. 55 ½ kr. Geld, 2) in der Gemarkung Rockenberg: Mltr. 1 1 Gſchd. Mßch. — 3 Waizen, 113 1 3 Korn, 111 3 1 Gerſte, — 2 2—— Hafer und 4 fl. 35 kr. Geld, ſollen abgelöſt werden. Es werden daher nach Maßgabe des Geſetzes vom 27. Juni 1836 alle diejenigen, welche et⸗ waige Rechtsanſprüche auf dieſe Grundrenten zu haben glauben, aufgefordert, ſolche um ſo ge⸗ wiſſer binnen 2 Monaten à dato bei der unter⸗ zeichneten Behörde anzuzeigen, als gegenfalls die Auszahlung der Ablöſungskapitalien, und zwar wegen Nr. 1 mit 351 fl. 49½ kr., wegen Nr. 2 mit 451 fl. 21 kr., an den genannten Herrn Berechtigten gegen Ausſtellung der Ab⸗ löſungsurkunden geſtattet werden wird. Butzbach den 10. October 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Ebel. Edietalladung. (1485) ueber das Vermögen des Emanuel Mors zu Rödelheim iſt der Concurs erkannt und Liquidations⸗Termin auf Freitag den 24. November, Vormittags 10 Uhr, anbergumt worden, wo bei dem Landgericht zu Rödelheim Forderungen und ſonſtige Anſprüche an die Maſſe bei Strafe des Ausſchluſſes geltend zu machen ſind. In jenem Termin haben ſich auch die Gläubiger um ſo gewiſſer über die Veräußerung der zur Maſſe gehörigen Mobilien ſo wie etwaige Vergleichsvorſchläge zu erklären, als ſonſt von denen dieß nicht perſönlich oder durch Spezialbevollmächtigte geſchieht, angenom⸗ men werden wird, daß ſie dem von der Mehr- heit der erſcheinenden Gläubiger gefaßt werden⸗ den Beſchluß beigetreten wären. Rödelheim den 12. Oktober 1848. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Buff. Main⸗Weſer⸗-Eiſenbahn. (1488) Donnerſtag den 26. d. M. Vor⸗ mittags 10 Uhr ſollen Erdarbeiten im Bahn⸗ hofe dahier, veranſchlagt zu 372 fl. 58 kr., an Ort und Stelle unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffent⸗ lich an den Wenigſtnehmenden in Akkord ge— geben werden. Friedberg am 17. Oktober 1848. Der Großh. Heſſ. Sections-Ingenieur der Section Friedberg Hochgeſand. Bekanntmachung. (1489) In dem Poſthofe zu Vilbel ſollen Dienſtag den 31. d. M., Vormittags 10 Uhr, 1) 18—20 alte, überflüſſig gewordene Pferde⸗ geſchirre,- 2) ſonſtiges Riemen- und Lederzeug und 3) verſchiedene alte Stallrequiſiten öffentlich an den Meiſtbietenden verſteigert werden. Frankfurt a. M. den 18. Oktober 1848. Fürſtlich Thurn und Taxis'ſche Poſtſtallmeiſterei⸗ Verwaltung g Fuhr. Holz⸗Verſteigerung. (1804) Freitag den 27. Oktober 1848, Vor⸗ mittags um 10 Uhr anfangend, ſoll in dem Maibacher Gemeindewald, Diſtrikt Schleichen⸗ bach, folgendes Gehölz öffentlich meiſtbietend verſteigert werden: a. Brennholz: 1) 355 Stück fichte Reißholzwellen. p. Bau⸗, Werk⸗ und Nutzholz: 1) i Fichten⸗Stämme, von 460 Cu⸗ ikfuß.. 2) 83 Stück Fichten⸗Stangen, von 581 Cu⸗ bikfuß haltend. Die Herren Bürgermeiſter werden um gefäl⸗ lige Bekanntmachung erſucht. Die Zuſammenkunft iſt in loco Maibach. Bemerkt wird noch, daß das Gehölz ſich vor⸗ züglich zu Bau- und Wagnerholz eignet, welches eine Länge von 50 bis 70 Fuß hat. Maibach den 21. Oktober 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Philippi. NN=D N Privat ⸗ Bekanntmachungen. Zum Verkaufen. (1472) Eine Chaiſe, Droſchke, Heckſelbank und ein Pferdegeſchirr ſind zu verkaufen. Aus⸗ geber dieſes Blattes ſagt wo? Anzeige. (1427) Guter reingehaltener Pfäl⸗ zer Wein wird zu 16, 18, 20 und 24 fl. per Ohm, billig abge⸗ geben: Döngesgaſſe Nro. 6 neu (alt H Nro. 165) im Hofe in Frankfurt am Main. Friſche Häringe und Sardellen (1495) ſind zu haben bei Friedberg. P. F. Schmittner. Tanz mu ſik. (1500) Mittwoch den 25. Oktober, als an dem hieſigen Markttage, iſt bei mir gut beſetzte Tanzmuſik anzutreffen, wozu hierdurch höflichſt einladet. Friedberg den 17. Oktober 1848. G. Gerlach. Wirthſchafts-Empfehlung. (1501) Auf den bevorſtehend. eſigen Kalden⸗ Markt empfehle ich einem geehrten Publikum meine Gaſtwirthſchaft zur Stadt Frankfurt dahier mit dem Bemerken, daß Dienſtag und Mittwoch, als an den Markttagen, bei mir gut beſetzte Tanzmuſik anzutreffen iſt. Ich werde mir durch gute Speiſen und Getränke die Zufriedenheit der mich mit ihrem Beſuche beehrenden Gäſte zu 9 —— 3 erwerben und das ferner geneigte Wohlwollen zu erhalten ſuchen. Ortenberg im Oktober 1848. Heinrich Nies. Anzeige. (1305) Ein gewiſſer und zuverläſſiger Mann wünſcht 1) eine Gemeinde-Schuldverſchreibung von der Gemeinde Fauerbach II. circa 1500 fl. zu cediren, läßt auch ein wenig vom Kapital nach, das zu 4 pC. verzinslich mit/ jähriger Aufkündigung ſteht; 2) desgleichen eine Hypothek, à 2000 fl., in Rockenberg; 3) eine Schuldver⸗ ſchreibung von der Gemeinde Weckesheim über 1000 fl., zu 4 Prozent verzinslich, mit Ajäh⸗ riger Aufkündigung. Das Nähere zu erfragen auf franeirte Briefe bei der Exped. d. Blatts. Keine Huͤhneraugen mehr! (1506) Zur ſchnellen ſichern und ſchmerzloſen Vertreibung dieſer ſo läſtigen Plage iſt das Nöthige à 18 kr. zu haben bei P. F. Schmittner in Friedberg. Zum Vermiethen. (1507) Zwei möblirte Zimmer ſind ſogleich zu beziehen. Näheres bei der Exped. d. Blts. Entlaufener Hund. (1508) Am verfloſſenen Mittwoch, den 12. d. M., iſt mir ein ſtarker Hühnerhund in Bona— mes, von Farbe ſchäckig, mit zwei geſtümpften Ohren und ſchwarzem Kopf, entlaufen; ich bitte deßhalb denjenigen, welcher Auskunft darüber ertheilen kann oder ihn ſelbſt eingefangen hat, gegen eine gute Belohnung und Erſatz des Fut— tergeldes, entweder an mich oder an Gaſtwirth Kühn in Bonames abzuliefern oder in Kenntniß davon zu ſetzen. Hochweiſel den 18. Oktober 1848. 5 Georg Adami II. Zugelaufener Hund. (1509) Am 22. Oktober iſt mir ein Hühner⸗ hund zugelaufen; der Eigenthümer kann den⸗ ſelben bei mir in Empfang nehmen. H. W. Hanſtein, Wagenmeiſter. * 346 Rührer Steinkohlen-Lager. (1310) Mein Lager in Ruhrer Stein⸗ kohlen, beſtehend in grobem Fettſchrot, beſtem Eſſener Schmiedgries und fetten Steinkohlen zu Höchſt a. M. und Homburg v. d. Höhe, empfehle ich hiermit beſtens zur geneigten Abnahme.— In Höchſt a. M. können bis zu Ende der diesjährigen Schifffahrt die Kohlen vom Schiff ab und ſpäter aus dem Lager dorten und hier zu ſehr billigen Preiſen abge— nommen werden. Beſtellungen wolle man baldigſt machen. Homburg v. d. Höhe den 20. Oktober 1848. s Louis Schellers Sohn. Wein ⸗ Empfehlung. (1511) Einem verehrungswürdigen hieſigen und auswärtigen Publikum mache ich hiermit ergebenſt bekannt, daß ich einen vorzüglichen 18461 Wein in Zapf genommen habe, wovon ich den Schoppen zu 8 kr. verabreiche. Auch habe ich einen ſehr guten„federweißen“ 1848r, welchen ich ebenfalls zu 8 kr. den Schoppen verzapfe. Zugleich bemerke ich noch, daß der 1846 r auch in größeren Quantitäten von mir zu beziehen iſt. 73 Friedberg. Friedrich Rodaug. Neue Vollbuͤckinge! (1512) neuer Lapperdan, Stockfiſche, holländiſche Vollhäringe und Sardellen, Genueſer Eitronen, Num de Jamaica, Arac de Batavia und Punſcheſſenzen bei Friedberg. Wilhelm Fertſch, Fruchtmarkt Nr. 209. Verkauf von Obſtbäumen. (1513) In der Großh. Seminar⸗Baumſchule werden in dieſem Herbſte und in künftigem Frühjahre alle veredelten Bäume billiger verkauft. Friedberg den 23. Oktober 1848. In Auftrag: J Wahl, Seminarlehrer. Eine Kuh (181 mit dem Kalb hat zu verkaufen Anzeige. (1515) Die zu den Wahlen der Be⸗ zirksräthe vorgeſchriebene Formularien und Stimmzettel ſind vorräthig in der M. Kuhl'ſchen Buchdruckerei . in Butzbach. Bekanntmachung. (15100) Ein Mitglied des Bezirksraths muß den Willen des Volkes aus eigener Erfahrung kennen, muß dabei aber auch die Gewandtheit beſitzen, dasjenige, was von der Regierung vor⸗ gelegt wird, zu beurtheilen; da nun Herr Actuar Valentin Nau in Friedberg ſich das Vertrauen und die Achtung der Bewohner des Bezirks erworben, auch die nöthige Eigen⸗ ſchaften beſitzt, ſo werden die Wähler des Be⸗ zirks auf dieſen Manne aufmerkſam gemacht. Vaterländiſcher Verein aus beiden Heſſen. (1517) Ordentliche Verſammlung: Sonntag den 29. October, Nachmittags 3 Uhr, in der Hochmühle bei Windecken. „Tagesordnung: Adreſſe an die deutſche Na⸗ tionalverſammlung auf gänzliche Aufhebung und Abſchaffung des Adels; desgleichen wegen Ein⸗ führung allgemeiner Volksbewaffnung; Antrag und Berathung, beziehungsweiſe Beſchlußfaſſung wegen Fortbildung der Jugend vom 14. Lebens- jahre an; Wahl eines Vorfitzers, wegen Aus⸗ tritts des ſeitherigen. Voraus gehet die Auf⸗ nahme neuer Vereiusmitglieder. Windecken den 18. Oktober 1848. Der Vicepräſident: Der Schriftführer: Nic. Schmidt. Franz Schweitzer. Bürgerverein zu Friedberg. (1518) Tagesordnung der Sitzung am 26. Oktober 1848: 1) Verſtändigung über die Wahl eines Mit⸗ gliedes zum Bezirksrath. 2) Wahl eines neuen Vorſtandes. 3) Antrag auf Abänderung des§. 12 der Satzungen. Friedberg am 22. Oktober 1848. Krach, Schriftführer. Ueberſicht der Chriſtian Reuß. Vi Alsfeld, 17. Oetbr. Butzbach, 21. Oetbr. Büdingen, 21. Oktb. Darmſtadt, 22 d ualienpreiſe von Oktbr. Friedberg, 21. Oetbr. Gießen 7. Octbr. Grünberg, 6. Octbr. Hungen, 7. Octbr. Lauterbach, 21. Octbr. Mainz, 22. Sept. Nidda, 14. Octbr. A. Fleiſchpreiſe: r 5 5 5 ün⸗ 2 5 5 g N 8 2 fund Alsfeld Butzbach Büdingen 7 55 Friedberg Gießen 435 Hungen 7 Mainz Nidda Vie tua lien. kel pf. kr. pf. br. pf kr pf. k pf. er e Ochſenfleiſch 5 1 5 1—— 12 2112— 12— 12 2 12 2—]— 12 211— 13— 12— Kuhfleiſch. 5 5 2„—— 10 10= 10— 10— 10——— 10— 9— 10— 10— Rindfleiſch. 3 5.„—— 8— 9—.10(— 8— 9——— 9— 8— 111— 9— Kalbfleiſch. 8 8 5„—— 8— 7— 1ů0— 8— 8———— 8— 6— 111— 7— Schweinenfleiſch. f 8„—— 13 13[14- 13- ·13—: 13 1— 14- 13 Hammelfleiſch. 5 8„—— 9— 9— 1ů0—] 8 29——— 9— 9— 10— 1 9— Leberwurſt a 5 N 1—— 14— 14— 14— 14— 14—::— 14— 18——— 14— Blutwurſt. 4 6 1„—— 14— 14— 14— 14— 16——— 16— 14— i Bratwurſte. 5 5 5„—— 17— D— 18— 17— 18——— 18— 18— D——— Gemiſchte Wurſt 5 a„—̃- 12 8 1/// Schwartenmagen 4 5—— 17———— 17— 18— Dh— 18— 16————— Geräucherter Speck. 2„—— 24— 24— 28— 24— 27——— 27— 28— D— 1241— Schinken 5 1 5 19— 18 20- 19 18, e e Dörrfleiſch. 5 1 8„— 19— 18- 20 19 1, 1, ,, Rindsfett. 8„/ // Hammels fette„%- 16 16— 24— 16—- 20- 20 1 116 Schweinenſchmalz, ausgelaſſ.„—— 24— 20— 24— 24— 24———— 24——— 1 „ unausgelaſſ.(—— 120————1— 120— 120—— 20— 22—-(—( 120— B. Brodpreiſe: Ein Leib Roggenbrod. 1 i,, ße 3. 2 e, 1. 1 2 0 4 8.— 91— 9— 9— 9— 9 91— 9— 9— 10 2 91— ke. Loth. Loth. Loth. Loth Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Loth. Ein Milchbrod. 1 974 5 5 49 5 5 5 5 47ͤ v— 5 Waſſerweck 1 6 57% 5 97 6— 6 5½— 57 Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Feiedberg. * r 77 — —