Juli. Gießen 4, 14. Juni. —— Nai Nidda E.. f. —— 831212 J 10— = 217 10— 144 14 n E * re Intelligenz-Olatt für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke f im Beſonderen. M357. Sonnabend, den 22. Juli 1848. Allerhand Erlebtes, Geleſenes und Gedachtes. (Fortſetzung.) IV. Volksſouveränität— Reichsverſammlung— Reichs⸗ verweſer— Fürſtenthum. Volk im politiſchen Sinne des Worts nennt man die Maſſe, die Geſammtheit der in einem Staate wohnen⸗ den Bürger und das Volk iſt ſouverän, d. h. in den Händen der Bürger eines Staates liegt die oberſte Staats⸗ zewalt und ihre Ausübung, die Volksſouveränität ſt alſo der Inbegriff aller Rechte und Befugniſſe, die ür die Geſammtheit der Bürger aus einem ſolchen Be— itze folgen, mit ihm nothwendig verbunden ſind, z. B. vaß das Volk ſein eigener Geſetzgeber und als ſolches un— verantwortlich iſt, weil die Verantwortlichkeit eine über hm ſtehende Gewalt vorausſetzen würde. Der Grund— atz der Volksſouveränität ändert das Verhältniß des Ein— elnen im Staate gar wenig, denn wie unumſchränkt nuch die Macht des Ganzen iſt, ſo bleibt die Gewalt des Einzelnen doch beſchränkt und zwar beſchränkt durch eben vas Ganze, das ihm gegenüber ſteht und deſſen Beſchlüͤſſen und Geſetzen er unterworfen iſt. Wollte ein Einzelner oder ine Minderheit ſich gegen das Ganze oder die Mehrheit auflehnen, wollte ein Einzeler oder eine Minderheit die Befugniſſe, die nur dem Ganzen oder der Mehrheit(denn „aß immer Alle mit einander übereinſtimmen, iſt nicht denk— har) zukommen, für ſich in Anſpruch nehmen, für ſich durch (iſt oder Gewalt zu erwerben ſuchen, dann machte er ſich es Verbrechens des Hochverraths ſchuldig und müßte n die verdiente Strafe genommen werden. Dagegen muß is Jedem unverwehrt bleiben, ſeine Anſicht von irgend iner Sache, auch wenn er mit ihr ganz vereinzelt ſteht, urch alle ihm zu Gebote ſtehenden rechtlichen Mittel ur Geltung zu bringen; ſolche rechtliche Mittel ſind aber nie rohe Gewalt, ſchlaue Verfuͤhrung, ob durch Drohung ider Verheißung, lügenhafte Darſtellung des beſtehenden Zuſtandes, Handgeld u. ſ. w., überhaupt nichts, wodurch Einer den Andern bei allem Gerede von Freiheit zum wil— lenloſen Werkzeuge ſeiner Plane, zu ſeinem Sklaven macht oder zu machen ſich bemüht— denn der wahrhaft Freie will den Andern ebenſo frei, als ſich ſelber wiſſen— ſon⸗ dern einzig und allein eine ſtreng bei der Wahrheit ſich hal⸗ tende, keinerlei Leidenſchaft zu Hülfe nehmende, auf keinerlei Täuſchung ausgehende Belehrung der Anderen in Wort und Schrift. Nachdem wir ſo einige Begriffe feſtgeſtellt haben, fahren wir in unſern Erörterungen fort. Nach dem natür⸗ lichen Rechte iſt jeder einzelne Menſch ſouverän, d. h. jeder einzelne Menſch iſt vollkommen ſein eigener Herr und kann thun und treiben was er will, ohne daß ein Anderer das Recht hatte, ihn zu fragen: warum thuſt du das? So lange die Menſchen meilenweit von einander wohnten, mochte es bei dieſem Naturzuſtande ſein Bewenden haben; als aber die Länder ſich mehr und mehr bevölkerten, als die Menſchen ſich ſtets näher rückten, da mußten nothwendig in der urſprünglichen Freiheit des Einzelen gewiſſe Beſchrän— kungen eintreten, ſollte anders von einem Eigenthum des Einen oder des Andern die Rede ſein, ſollte es nicht täglich Mord und Todſchlag geben— es entſtehen auf gegenſeitige Zugeſtändniſſe gegründete Bündniſſe zwiſchen Einzelnen oder zwiſchen Familien und Stämmen. Auf dieſe Weiſe ent— wickelt ſich nach und nach der Staat, die Vereinigung Vieler unter einerlei Geſetz, d. h. aber nichts anderes als die Vereinigung Vieler mit gleichmäßiger Beſchrän⸗ kung der perſönlichen Freiheit zum Vortheil des Ganzen. Das Ganze ſteht alſo im Staate über dem Einzelen, nicht mehr der Einzelne iſt ſouverän im Staate, ſondern die Geſammtheit aller im Staate lebenden Bürger— das Volk. Das Volk kann nun aber ſeine Souveränität auf eines oder mehrere ſeiner Glieder übertragen, und durchweg iſt faſt das erſtere geſchehen, nämlich, daß ein ausgezeichneter, um das Wohl des Volkes verdienter Mann von dem Volke mit der Majeſtät der Souveränität bekleidet wurde. So kamen die Fürſten, zuerſt nichts anderes, als des Volkes oberſte Diener, bald des Volkes Herrn, als ſie die ihnen ö ö ö 236 K. übertragene Wurde erblich gemacht und das„von Gottes Gnaden“ als eine nur ihnen zuſtehende Titulatur in An⸗ ſpruch genommen hatten. Offenbar war dieſes Verhalten, wenn man es vom Standpunkte der Volksſouveränität aus be⸗ trachtet, hochverrätheriſch und in dem Augenblicke, wo ein Volk zu dieſer Erkenntniß kommt, muß es ihm frei ſtehen, die, welche es fruher mit der Souveränität bekleidet hatte, ihrer auch wieder zu en tkleiden, ſie ſelbſt zu behalten, ſie einem Andern, oder auch nach neuer Uebereinkunft dem früheren Träger zu übertragen, kurz: mit ihr zu machen, was ihm beliebt. Tritt ein Volk in dieſes Verhältniß zu ſeinem Fürſten, dann hat die Revolution begonnen, d. h. ein Zuſtand, der einen Umſturz und einen Umſchwung aller beſtehenden ſtaatlichen Verhältniſſe zum Zwecke hat, eben darum meiſtens durch Krieg und Blutvergießen bezeichnet, aber mit Beiden nicht nothwendig verbunden iſt. Daß das Volk bei gegebenen Vorausſetzungen das Recht der Revolution habe, ſcheint nach dem Geſagten nicht zweifelhaft, wie aber ein Volk von dieſem ſeinem Rechte Gebrauch macht, darin zeigt es ſeine Größe. Daß wir in Deutſchland uns in dieſem Zuſtande der Revolution befinden geht daraus hervor, daß die bei weitem größte Mehrzahl der Stimmberechtigten ſich für den Grund⸗ ſatz der Volksſouveränität ausgeſprochen hat. Alſo die Geſammtheit der in Deutſchland wohnenden Bürger iſt nach dem Willen der Mehrzahl im Beſitze der oberſten Staats— gewalt und deren Ausübung— wie aber ſoll dieſe Aus⸗ übung von Statten gehen bei der vielköpfigen Geſtalt des Gewalthabers? Es leuchtet ein, daß dieß auf keine andere Weiſe geſchehen kann als durch eine von der Geſammtheit frei gewählte Vertretung, auf die dann alle Souveränitätsrechte übergehen, die der Geſammtheit zukommen. Eine ſolche von der Geſammtheit frei gewählte Vertretung iſt die konſtitui⸗ rende Nationalverſammlung, oder wie wir lieber ſagen würden die verfaſſungsgebende Reichs verſammlung zu Frankfurt. Sie iſt eine aus der Revolution hervor⸗ gegangene Behörde, ſie iſt die Trägerin der Souveränität des Volkes, jeder Abgeordnete, der ein Glied dieſer revolu— tionären Behörde iſt auf der einen Seite, und den Grund— ſatz der Souveränität des Volkes, das dieſe Behörde be⸗ rufen hat, beſtreitet oder verleugnet auf der andern Seite, iſt mindeſtens inconſequent(d. h. es iſt keine Uebereinſtim⸗ mung in ſeiner Handlungsweiſe), ſo wie auch jeder Abge— ordnete, der ſich den mit Stimmenmehrzahl gefaßten Be⸗ ſchlüſſen der ſouveränen Verſammlung widerſetzt, zur Wider⸗ ſetzlichkeit gegen dieſelben auffordert, die Verſammlung als ſolche ſchmäht und verdächtigt, oder zu Schmähungen und Verdächtigungen reizt, ſich ſo gut, wie jeder Andere, der daſſelbe thut, der Verbrechen des Hochverraths und der Majeſtätsbeleidigung ſchuldig macht. Was man darum von dem Stehenbleiben auf und dem Liebäugeln mit dem Rechtsboden, d. h. von dem Feſthalten an den Zuſtänden, wie ſie waren, bei denen, die dem Rufe der Revolution gefolgt ſind, zu halten hat, werden wir nach dem Geſagten ebenſowenig noch zu erläutern brauchen, als auch wie die zugelloſen Aufreizungen gegen die Reichsverſammlung zu beurtheilen ſind, denen man nicht ſelten gerade bei denen begegnet, die, außer Stande ihr eigenes Hausweſen ordent⸗ lich zu führen, nun wahrhaft wie beſeſſen ſind, dem Volke mit ihren guten Rathſchlägen uber die Einrichtung des Staatshaushaltes zu Hülfe zu kommen. Wißt Ihr, wann's im Hauſe am beſten ſteht?— wann jeder ſeine Pflicht thut!— Alſo auch im Staate; thue nur Jeder ſeine Schuldigkeit auf dem Flecke, da er ſtehet und laſſe die Männer, die unſer Vertrauen gewählt hat, daß ſie unſere Rechte ſchützen und wahren, die laſſe er ihre Aufgabe loͤſen und gewiß— ſie wird gelöſt werden, daß wir konnen zu⸗ frieden ſein. Obgleich nun aber der Reichstag in Frankfurt aus einem verhältnißmäßig nur ſehr kleinen Theile des Geſammt⸗— volkes beſteht, obgleich es der Männer nicht zu viel ſind, wo es ſich um Geſetzgebung und Berathung über zu er— laſſende Geſetze handelt, ſo iſt doch ihre Zahl zu groß, als daß man erwarten könnte, ſie wäre im Stande, ſo wie die geſetzgebende, ſo auch in Uebereinſtimmung und Kraft die vollziehende Gewalt zu handhaben. Das erkannte auch jene Verſammlung ſelbſt und mit einer an Stimmenhellig⸗ keit grenzenden Mehrheit hat ſie die Errichtung einer Voll⸗ ziehungsgewalt in der Sitzung vom 27. Juni d. J. beſchloſſen. Man fragte hin und her, ob es beſſer ſei, dieſe Vollziehungsgewalt einem einzigen Manne oder Mehreren zu übertragen; endlich entſchied man ſich für das erſte und am 29. Juni belehnte der Reichstag mit ihr den Erzher⸗ zog Johann von Oeſterreich und gab ihm den Titel Reichsverweſer. Indem die Reichs verſammlung die vollziehende Gewalt in die Hände eines Andern legte, ent⸗ äußerte ſie ſich ſelbſt eines Theils ihrer ſouveränen Rechte; hatte ſie aber das Vertrauen zu Jemand, daß ſie ihm einen Theil ihrer ſouveränen Rechte übergab, dann durfte ſie auch nicht anſtehen, ihn mit der Majeſtät der Souveränität zu bekleiden und das hat ſie dadurch gethan, daß ſie den Reichs- verweſer für perſönlich unverantwortlich erklärte. Eine andere Bedeutung können wir dem Beſchluſſe des Reichs- tages, betreffend die Unverantwortlichkeit des Reichsver⸗ weſers, nicht beilegen und vermögen nicht einzuſehen, wie der Reichstag durch dieſen Beſchluß den Grundſatz der Volksſouveränität ſoll verleugnet haben, wie ſo vielfach ge- ſagt und geſchrieben worden iſt. Im Gegentheil; gerade indem der Reichstag den Reichsverweſer unverantwortlich machte, alſo mit dem höchſten Vorzug der Souveränität umgab, erklärte er ſeine eigene— des Volkes— Souve⸗ ränität, denn was man ſelbſt nicht hat, kann man auch keinem Andern geben; und gerade indem Erzherzog Jo— hann aus den Händen des Reichstags die Unverautwort— lichkeit fur ſeine Perſon, alſo das erhabendſte Recht der Souveränität annahm, gab er zu erkennen, daß er den Reichstag— das Volk— in ſeiner Souveränität aner⸗ kenne. Uebrigens hat es mit dieſer dem Reichsverweſer zu⸗ erkannten Unverantwortlichkeit keinerlei Gefahr, denn er iſt von einem verantwortlichen Miniſterium umgeben, keiner ſeiner Beſchlüſſe hat Gültigkeit, wenn er nicht von wenig ſtens einem der verantwortlichen Miniſter unterzeichnet iſt e bei denn sweſen orden, d, den Volke richtung dez Ar, wann ſeine Pflicht * Irder ſeint und laſſe die dor Ae unſere Aulgade lösen dur kennen zu⸗ Frankfurt aut des Gyſammt⸗ zu viel ſind üder zu a zu groß, de, ſo wie u und Kraft di Ar H, Aſcſe der Mehreren das erſte und den Erzhet⸗ du ed Ti ammlung. Adern legte, end rränen Rechte 18 ſie ihm einn durfte ſie aus Seuverünität fe den Nrichs⸗ aun. Eine V bes Neicht cs Reicht vet Grundsatz de do vielſach ge gentbtil; gerct uuptrantwort Souverd! 11 Souver gt. 1— + uu 1 auch 4 6 crzog 7 Anverautwen die Necht de daß un i ditt a leave 1 , ben 0, lan „en Wen und jeder dieſer verantwortlichen Miniſter wird ſich, ſo lieb ihm ſein Leben und ſeine Ehre iſt, hüten, etwas zu unterſchreiben, das nicht im Einklang ſteht mit den Ueber⸗ zeugungen der Mehrheit der zum Reichstag Verſammelten. Dagegen aber wäre es großen Bedenken unterworfen, wenn der Reichsverweſer perſönlich dem Reichstage verantwortlich wäre, denn, abgeſehen von Anderm, würde wohl kaum eine Woche vergehen, wo er nicht bald von dieſer, bald von jener Partei des Reichstags vor die Schranken gefordert „ 237* Unverantwortlichkeit des Reichsverweſers geſtimmt und es iſt doch wahrhaftig nicht anzunehmen, daß nur dieſe 25 das wahre Beſte erkannt und daß die übrigen 500, unter denen die Namen der bewährteſten Volksfreunde, das Volk verrathen haben ſollten. rant Friedberg, am 19. Juli 1848. Berk iich.. würde, um über ſeine Anordnungen Rechenſchaft abzulegen und daß dies nicht dazu beitragen könnte, das Vertrauen des Volkes zu der Gewalt, die die Einheit und Einigkeit Deutſchlands darſtellen und befeſtigen ſoll, zu erhalten, liegt auf flacher Hand. haben auch nur ſehr wenige Glieder der Reichsverſammlung — wenn wir nicht irren im Ganzen 25— gegen die Aufgefahrenſ Verkauft f f Gattung. wurden wurden Mittelpreiſe (ltr.)(Mltr.) 3 Waizen 68 ½ 68 7 8 41 1 r 8 72 5— i aͤhnli ü eee 245 13½ 4— Aus dieſen und ähnlichen Gründen 1 40 37 3 85 Kartoffeln——— 2 Roggenmehl——— 1— Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. rr Holz ⸗Verſteigerung. (995) Freitag den 28. d. M., Morgens um 9 Uhr, ſollen in dem Freiherrlich v. Died'⸗ ſchen Kirchwalde dahier: 1) 5 Stecken Buchenprügelholz, 2) eirca 5000 Buchenprügelwellen und 3) circa 3000 Buchenaſtholzwellen, öffentlich an den Meiſtbietenden an Ort und Stelle, in der Nähe der kleinen Wiſchwieſe, verſteigert werden. Ziegenberg den 10. Juli 1848. 8 Kirchner. Verſteigerung. (1009) Donnerſtag den 27. d. M., Vormit⸗ tags um 9 Uhr, ſoll die ſog. Spuckenmühle bei Niederwöllſtadt, erbabtheilungshalber, öffentlich an den Meiſtbietenden, gegen baare Zahlung, verſteigert werden. Niederwöllſtadt den 15. Juli 1848. Der 9 Bürgermeiſter o ſt. Bekanntmachung. (1017) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von der Stadt Fried⸗ berg errichtete Brückenwaage nunmehr dem öffentlichen Verkehr übergeben wird. Die Waaggebühren find bis auf weitere Be⸗ ſtimmungen, einſchließlich aller Koſten, feſtgeſetzt als: 1) von einem Zentner Heu und Stroh 1½ kr. 2) von einem Zentner Frucht, Aepfel, Kar⸗ toffeln c. 1 kr. Friedberg am 19. Juli 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Oeffentliche Ladung. (1018) Da der israelitiſche Lehrer Salomon Lion von Heuſenſtamm ſeine Ueberſchuldung an⸗ gezeigt und deſſen Ehefrau Sicherſtellung ihrer Illaten beantragt hat, ſo werden deſſen bekannte und unbekannte Gläubiger zur Anzeige und Be⸗ gründung von Forderungen jeder Art auf Mittwoch den 2. Auguſt l. J., Morgens 9 Uhr, vor unterzeichnetes Landgericht vorgeladen. Im Termin ſoll vorerſt die Güte verſucht und in deren Entſtehung zur Wahl der geeigneten Maſſevertretung geſchritten werden. Von den Nichterſcheinenden wird angenommen werden, ſie ſeien den Beſchlüſſen der Mehrheit der Gläu⸗ biger ſtillſchweigend beigetreten. Seligenſtadt den 1. Juli 1848. Gr. Heſſ. Landgericht als Gräflich v. Schönb. Patr. Gericht Zimmermann. Wittich. Edicetalladung. (1019) Der Bauer Andreas Steinbach aus Sberfinn, hat laut Obligation vom 30. Mai 1808 von den Erben des Johann Adam Röhrig daher 1800 fl. erborgt. Von den Gläu⸗ bigern iſt Quittung hierüber ausgeſtellt worden, die Urkunde aber angeblich abhanden gekommen, weßhalb alle diejenigen, welche an denſelben Anſprüche zu machen haben, dieſe bei dem Rechts⸗ nachtheile der Ausſchließung und Erlöſchung des Pfandrechts, binnen vier Wochen vom Tage der erſten Einrückung an, dahier geltend zu machen haben. Schwarzenfels den 27. Juni 1848. Kurfürſtl. Jußizamt Cöſter. vt. Jordan. Holz ⸗Verſteigerung. (1020) Montag den 24. Juli l. J., Vor⸗ mittags von 7 Uhr anfangend, ſollen in dem Oberrosbacher Gemeindewald, Diſtrikt Hohe— Burg, nachſtehende Holzſortimente als: 3½ Stecken eichen Stockholz, 6655 ½ Wellen eichen u. birken Reiſerholz, 4080 Wellen nadel Reiſerholz und 1212½ Wellen aspen weiden Reiſerholz, öffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Oberrosbach den 18. Juli 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Blecher. Marktverlegung. (10210 Der im Landkalender auf den 1. und 2. Auguſt d. J. bezeichnete Markt zu Düdels⸗ heim, wird für die Folge nicht mehr an dieſen Tagen, ſondern wieder wie früher am 1. Diens⸗ tag und Mittwoch nach Egidius, für das Jahr 1848 alſo am 5. und 6. Septbr. abgehalten. Die Herrn Bürgermeiſter werden erſucht, die— ſes in ihren resp. Gemeinden mit dem Be⸗ merken zu veröffentlichen, daß den 2. Markt⸗ tag, Mittwoch den 6. Septbr., Viehmarkt ſein ſoll, auf welchem Auf- und Abtrieb-Gelder nicht gezogen werden. Düdelsheim den 13. Juli 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Wolf. NN NN Privat⸗ Bekanntmachungen. N Tanz muſik. (1022) Nächſten Sonntag den 23. d. M. findet Tanzmuſik ſtatt, wozu höflichſt einladet Steier in Ockſtadt. Oſſenheimer Waͤldchen. (1023) Dem vielſeitigen Verlangen und be⸗ ſonders den Wünſchen des ſchönen Geſchlechtes nachzukommen, wird Sonntag den 23. Juli, zur Feier der Ernennung des Reichsverweſers Erzherzog Johann, Tanzbeluſtigung ſtattfinden. Es wird an dieſem Tage ein vorzüglicher Aepfel⸗ wein im Wäldchen in Zapf genommen. Herbei zum ſchönen Feſte, Ihr lieben Freunde all', Ich tiſch' Euch auf das Beßte, Bei Tanz und Freudeſchall. Euch Alle wird umſchlingen Der Eintracht ſchönes Band, Manch' Hoch wird freudig klingen Für's deutſche Vaterland. Und frei zum Himmel ſchwebe Ein Hoch von Jedermann: „Der Reichsverweſer lebe „Hoch, Erzherzog Johann.“ he. Ein Logis (1024) iſt zu vermiethen und kann bis den 1. Auguſt bezogen werden. J. P. Mann. Friedberg. Ein vollſtändiges Logis (1025) im zweiten Stocke meines Hauſes, mit allen Bequemlichkeiten, iſt zu vermiethen und bis Michaelistag zu beziehen. Deweil, Schreinermeiſter. Ein geräumiges Logis, (1026) welches auf Verlangen ganz neu ein⸗ gerichtet oder auch gleich bezogen werden kann, iſt zu vermiethen bei Friedrich Staubi am Fauerbacherthor. nee i g e (1027) Auf dem Wege von Nauheim nach Friedberg iſt ein Geldbeutelchen mit ungefähr 2 fl. gefunden worden. Der Eigenthümer kann ſolches bei Unterzeichnetem zurückerhalten. Jakob Hanau, Uhrmacher. Schwalheimer Brunnen. 4028) Sonntag den 23. Juli d. J. Tanz⸗ muſik, wozu höflichſt einladet. e Eine lederne Wagendecke (1029) wurde am 19. Juli auf dem Wege von Butzbach nach Friedberg verloren. Der redliche Finder wolle dieſelbe gegen eine Be⸗ lohnung an Joh. Horn in Friedberg abgeben. Geſuch. (1030) Ein Mädchen, welches mit Vieh um⸗ gehen kann und auch etwas von Haus-Geſchäf⸗ ten verſteht, wird geſucht und kann ſofort ein⸗ treten. Bei wem? iſt in der Expedition dieſes Blattes zu erfahren. Verlornes Meſſer. (1031) Am 18. d. M. wurde auf dem Weg von Friedberg nach Florſtadt ein Meſſer ver⸗ loren. Der redliche Finder wolle daſſelbe gegen eine gute Belohnung an die Expedition d. Blis. abgeben. Antwort auf die Anfrage Inſerat 987 Nr. 54 des J.⸗Bl. (1032) Die Bäcker hängen weder von den Müllern noch von den Mehlhändlern ab, da ſie ja ihren Fruchtbedarf ſelbſt kaufen und mahlen laſſen können. J R. * 238 Geſchäftsempfehlung. (1033) Adolf Wechsler zu Vilbel, welcher alle Sorten Bürſtenwaaren und Pinſeln ver- fertigt und reelle Arbeit verbürgt, empfiehlt fich in dieſer Hinſicht dem Publikum zu geneigtem Zuſpruch mit dem Bemerken, daß er alle Sorten roher Bürſten kaufend abnimmt. Ein braves Dienſtmädchen, (1034) ſſraelitiſcher Religion, das ſowohl in häuslichen Arbeiten als auch im Kochen gut erfahren iſt, wird geſucht und kann ſogleich ein⸗ treten. Wo? ſagt die Expedition d. Blatts. Anzeige. (1035) Ich benachrichtige hiermit das ge⸗ ehrte Publikum, daß ich mich hier als Uhrmacher etablirt habe; ich unterhalte fortwährend ein Lager ſowohl von Taſchenuhren und Pendulen jeder Art, wie auch ſonſtige dahin einſchlagende Artikel. Durch ſolide Arbeit, gute geſchmackvolle und preiswürdige Waare, werde ich mir die Zufriedenheit des Publikums zu begründen ſuchen. Friedberg im Juli 1848. K. Caſſella, Uhrmacher, wohnhaft bei Hrn. Mehlhändler May. . Kirchliche Anzeigen für Friedberg. 5. Sonntag n. Trinit. den 23. Juli. Pfarramtliche Funktionen verrichtet: Herr Diaconus Baur. Vormittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Weiffenbach. Nachmittags predigt in der Stadtkirche: Herr Stadtpfarrer Sell. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Diaconus Baur. (Abendmahl.) Nachmittags predigt in der Burgkirche: ö Herr Candidat Schwörer. Fruchtpreiſe. Bekanntmachung. (10300 Der im März v. J. erfolgte Tod meines Vaters, des Hof⸗ und Univerſitätsbuchhändlers G. F. Heyer Vater und die damit verbundene Erbſchafts⸗Auseinanderſetzung zwiſchen mir und meinen Geſchwiſtern, veranlaßte mich, meinen Antheil an der Handlung G.. Heyers Verlag am 1. Januar d. J. an meinen Schwager und ſeitherigen Aſſocie Herrn Heinrich Flinſch in Frankfurt a. M. käuflich zu überlaſſen, der das Geſchäft von jenem Tage an mit allen Aktiven Und Paſſiven übernommen hat und für ſeine alleinige Rechnung fortführen wird. Ich werde dagegen mein ſeit 1827 betriebenes Sortimentsgeſchäft unter der ſeit⸗ G. F. Heyer Sohn nach wie vor fortführen und bitte meine verehrlichen Geſchäftsfreunde uͤm die Fortdauer des mir ſeither zu Theil gewordenen Wohlwollens und Vertrauens, welches zu rechtfertigen ich ſtets be⸗ herigen Firma: 19. Juli.] 14. Juli. 14 Juli. Gattung. Fried⸗ Die⸗ berg a. burg fl. kr. fl. kr. fl. k Waizen pr. Malter 8 41 9319— , 5— 5 10 5/30 Gerſte 7.. 44— 4744/7 . 3155 3148 3124 Polizei-Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 22. bis 28. Juli 1848. müht ſein werde. 1470 f 1— Hriedrich Wilhelm Heyer. i Fried⸗ But⸗ Seit 1827 Firma:„G. F. Heyer Sohn.“ 3 Brod⸗Preiſe. berg. bach. Gießen den 15. Juli 1848. 8 kr. pf.] kr. pf. Einladung 1 Leib⸗Roggenbrod 2— 4— N. 8 7 2 2, 7 8 9 (1037) Sonntag den 23. d. M., Nachmittags um 2 Uhr, ſoll dahier eine 4% 5. Volksverſammlung abgehalten werden, wozu man die Bewohner der Umgegend Stb.„tb, einladet. 705 aide 4 80% 165% Zur Beſprechung werden hauptſächlich kommen!:. 2 Gemiſchtes(Tafel-) Brod 1161 5% 1) Die Wahl eines neuen Abgeordneten zur National-Verſammlung. leiſch⸗Preiſe 2 Die Auflöſung der erſten und zweiten Kammer der Landſtände und Wahl Fleiſch⸗ 1 pf. pf. i 1 Ochſenfleiſch 121 22 einer Volkskammer. g gemäfſetes 10— 10— Niedermockſtadt am 18. Juli 1848. Das Comité.„ Kühfleiſch e 1 Literariſche Anzeigen.(1039) Von nachſtehendem Werke ſind die iſch! gemäſtetes n f E 355 a e erſchienen 10 5 C. Binder⸗ gangene fes 8 1 72 f a ö 179 i iedb a„ Kalbflei— e e e ee, ee,„ mee .„ Hammelflei 5 3 Erbauliches un Peſchauliches Die Gegenwart. Se, ür andächtige Seelen. Eine 5 Gemiſchte Wurſt 8— 1 f Von encyklopaͤdiſche Darſtellung der neueſten 0 16— 16— Jedediah Semmelziege, Hofrath. Zeitgeſchichte für alle Stände.„ e 21— 9— 9 9 7 is 15— 5 2 eraucherter e 72* nn Ein Supplement„Schinken 19— 12— Der p 2 n ichi N zu allen Ausgaben des a 1 Sn 18 1 cee ee A Converſations⸗Lexikon, 1 See e N 2. Kaiſer So und So und ſbranzeß ſowie eine neue Folge unausgelaſſen 19— 18— Gloria, ein chinefiſches Schattenſpiel. des„ Nierenfett 24— 24— 3. Leipziger Todtenmeſſe, ein Requiem„ Hammelsfett 181— 118]— aus dem ff. 4. Deutſcher Nation Herrlichkeit, Ge⸗ Converſations-Lerikon der Gegenwart. Jedes Heft 5 Ngr.— 18 kr. rh.= 15 kr. C.⸗M. Leipzig. F. A. Brockhaus. Der Gr. Heff. e d. K. Friedberg d. A. Krach, Gr. Kr. Secir. ſchichtenbuch für Schule und Haus. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. e 158 walt bes ugs die v hann steh, fe, Hebo den raus fon. die die höch werd 1 und! rivg Ta aus nicht