Anjeigen dderg. t. den 17. Sept ö n verrichtet: —— A r Sell. N— a der Stadtkirche in der Stadtlirch Sant r dargduche muß mih⸗ det Orprlhaurs aus- NTatt D 70 —7 F. Ii. 12 22 2 0000 . 20 971g ttt 316 G el 8 2 U 3200 A 4—*— 41 3 n 1% D für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. ———— M74. —. Amtlicher Theil. l Die Großherzoglich Heſſiſche a Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Burgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Ableiſtung des Verfaſſungseides durch die jungen Ortsbürger. Die Abnahme des Verfaſſungseides von den jungen Ortsbürger erfolgt wie ſeither am erſten Audienztage in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober. Sie werden daher die jungen Ortsbürger ſtets auf den erſten Dienſſag gedachter Monate, Morgens präcis 10 Uhr, hier— herzvorladen, gleich wie ſeither, aber 8 Tage vorher ein — „ Verzaichniß der Vorgeladenen hierher einſenden. Die nächſte Huldigung erfolgt am 3. Oktober d. J., Vormittags um 10 Uhr, auf dem Rathhauſe dahier und wol. Sie hiernach die Vorladungen erlaſſen. 5 Friedberg den 17. September 1848. Ouvrier. Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 44 von 1848. 1. Geſetz, die Einführung einer außerordentlichen Ein— ommenſteuer betreffend. Ludwig III. ꝛc. 1e. Um die Mittel auf⸗ zubringen, welche zur Beſtreitung der durch die ungewöhnlichen Zeitereig⸗ niſſe herbeigeführten größeren Staatsbedürfniſſe, ſowie zur Deckung der entſtandenen Ausfälle an den Staatseinnahmen erforderlich find, haben Wir, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen biermit, wie folgt: Art. 1. Es ſoll in dem Jahre 1849 eine außer⸗ ordentliche Steuer ausgeſchlagen werden, auf alles und jedes Einkommen, welches nicht ſchon der Grundſteuer oder Gewerbſteuer unterliegt und dicht in Art. 2 und 5 ausgenommen iſt.— Art. 2. Der außerordent⸗ lichen Einkommenſteuer ſind unterworfen: 1) alle Staatsangehörige bei⸗ werlei Geſchlechts; 2) die im Großherzogthume wohnenden dem Staate angehörigen Petſonen, dieſe nur in Bezug auf dasjenige Einkommen, welches ſie ſich durch perſönlichen Erwerb im Großherzogthume ver⸗ ſſchaffen. Außerhalb des Großherzogthums wohnende Staatsangehörige, welche aus der Staatskaſſe eine Beſoldung oder Penſton beziehen, wer⸗ den mit dieſer ebenfalls zur Einkommenſteuer zugezogen.— Art. 3. Der Tinkommenſteuer unterliegt namentlich z. B. a) alles Einkommen aus Abanagen, Beſolpungen, Ruhe⸗, Gnaden⸗, Wittwen⸗ und anderen Ge⸗ palten, Löhnen, Gebühren und Verdienſten jeder Art, es mag ſolches aus Iffentlichen oder Prſoatkaſſen bezogen werden; b) alles Einkommen, wel⸗ ches aus der Ausübung einer Kunſt oder wiſſenſchaftlichen Thätigkeit, nus dem Betrieb eines Gewerbes oder ſonſtigen Geſchäfts, aus Handels⸗ eder ſonfiigen Unternehmungen oder Oeſellſchaften ze. gewonnen wird, Mittwoch, den 20. September 18438. inſoweit daſſelbe nicht bereits der geſetzlichen Gewerbſteuer unterworfen iſt; c) alles Einkommen aus zinstragenden Kapitalforderungen, eigen⸗ thümlichen wie nutznießlichen, aus Leibrenten und vererblichen Renten ſeder Art, letztere jedoch nur in ſo weit, als dieſelben nicht als Grundlaſten be⸗ ſteuert werden oder bei ihrer Feſtſetzung die Steuerlaſt bereits in Abzug gekommen iſt.— Axt. 4. Bei Ermittelung der Beſoldungen und der übrigen perſönlichen Verdienſte kommen nicht nur die Geld⸗, ſondern a die Naturalbezüge, als Wohnung, Grundſtücke, Nahrungsmittel ꝛc. it Anſatz. Hierbei werden für Dienſtwohnungen die ortsüblichen Mieth⸗ werthe in Anſatz gebracht. Naturalien kommen nach den geſetzlichen Grundrenten⸗Ablöſungspreiſen, in ſo weit ſolche beſtehen, in Anſatz. Da⸗ gegen werden Geſchäftsunkoſten, ſowie die jährlich aus Schulden zu ent⸗ richtenden Zinſen bei Ermittelung jedes Einkommens in Abzug gebracht. — Art. 5. Von jeder vorgedachten Einkommenſteuer find befreit: a) unverheirathete Perſonen für ein jährliches reines Geſammt-Einkommen von 200 fl.; b) Familien, aus zwei oder mehr Köpfen beſtehend, wegen des zweiten und jedes folgenden Kopfes für je weitere 50 fl. jährlichen reinen Geſammt⸗Einkommens, ſo daß alſo Familien von zwei Perſonen für 250 fl., ſolche von drei Perſonen für 300 fl. reinen jährlichen Ein⸗ kommens ſteuerfrei bleiben u. ſ. w.; c) die im Felde ſtehenden Truppen und Kriegsbeamte bezüglich ihrer Gehalte; d) der Staat; e) alle milden Stiftungen, Spar⸗ und Hinterlegungskaſſen, Renten-, Verficherungs⸗ und ſonſtige wohlthätige Anſtalten bezuͤglich ihres Einkommens aus aus⸗ geliehenen Kapitalien. Als Glieder einer Familie werden angeſehen Mann und Frau und diejenigen Verwandten auf- und abſteigender Linie, welche einen gemeinſchaftlichen Haushalt miteinander führen oder ſich darin befinden.— Art. 6. Bei rentbaren Kapitalforderungen und Renten macht es keinen Unterſchied, wer die Perſon des Schuldners iſt und in welcher Form die Schuld beurkundet iſt, ob durch Obligation, Staats⸗ ſchuldſchein, Kaufvertrag, Lotterieanlehenloos, Actie, Depoſiten⸗, Renten⸗ oder Handſchein oder wie ſonſt. Bei ſolchen Kapitalforderungen, von welchen die Zinſen nicht jährlich ausbezahlt werden, ſondern aufwachſen, wie namentlich bei Lotterieanlehen, werden drei Procent des Nominal⸗ werths als ſteuerbares Einkommen angeſehen.— Art. 7. Zur Regu⸗ lirung der außerordentlichen Einkommenſteuer wird in jeder Gemeinde eine Commiſſion niedergeſetzt, welche ſtets aus dem Bürgermeiſter, oder in Ermangelung oder Verhinderung deſſelben, dem erſten Beigeordneten und außerdem in Gemeinden von 4000 oder weniger Einwohnern aus vier, von 4001 bis 8000 aus ſechs, von 8001 bis 12000 Einwohnern aus acht, von 1200 1 oder mehr Einwohnern aus zehn Mitgliedern zu beſtehen hat. Dieſe 4, 6, 8 oder 10 Mitglieder ſind zur Hälfte von dem Ortsvorſtand, zur anderen Hälfte aber von der Steuerbehörde zu ernennen. Die Mitglieder dieſer Commiſſion werden für dieſes von ihnen unentgeltlich zu beſorgende Geſchäft beſonders verpflichtet.— Art. 8. Auf ſchriftliche Aufforderung von Seiten der im vorigen Artikel ge⸗ nannten Commiſſion hat jeder Steuerpflichtige, oder deſſen geſetzlicher Stellvertreter, in dem in der Aufforderung feſtgeſetzten Termine auf Ehre und Gewiſſen eine ſchriftliche Erklärung über die Größe ſeines Einkommens aus Beſoldungen oder anderen ſteuerbaren Erwerbseinkünften und aus Kapitalien an die Commiſſion abzugeben. Inſoweit der Aufge⸗ forderte in einer oder der andern Beziehung zu den nach dieſem Geſetze Steuerfreien gehört, ſind die geſetzlichen Befreiungsgründe in der Er⸗ klärung anzugeben. Bei den Angaben der Steuerpflichtigen über die Größe ihres Einkommens iſt dasjenige der zunächſt vorausgegangenen 12 Monate als Maßſtab anzunehmen, alſo z. B. das vom 1. Oktober 1847 bis dahin 1848, wenn die Erklärung im Oktober 1848 abzugeben .————— * 10 * 304 ſein ſollte. Die Einwohner des Großherzogthums find an ihren Wohn⸗ orten, die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuerpflichtigen aber den Orten, wo das ſteuerbare Einkommen ſich befindet, zur Er⸗ klärung aufzufordern und zur Steuer zu ziehen.— Art. 9. Die im Artikel 7 gedachte Commiſſion unterwirft die Erklärungen der Steuer⸗ pflichtigen einer Prüfung und beſtätigt dieſelben, wenn ſte nichts dabei zu erinnern hat. Sie entſcheidet nach Stimmenmehrheit. Findet ſie bei einer Erklärung erhebliche Bedenken, ſo hat ſie dieſelben unter genauer Angabe der Thatſachen, worauf ſich dieſe gründen, der Declaration bei⸗ zufügen, und es kann hierdurch die Steuerbehörde veranlaßt werden, gegen den Declaranten eine Verfolgung bei Gericht wegen unrichtiger Declaration einzuleiten. Werden von der Commiſſion keine Bedenken gegen die Declaration erhoben, ſo kann eine Verfolgung von Seiten der Steuerbehörde nicht ſtattfinden.— Art. 10. Wird einem Steuerpflich⸗ tigen der Nachweis geliefert, daß er ſein Einkommen in der Erklärung zu gering angegeben hat, ſo unterliegt er, außer der Nachzahlung der Steuer, einer in die Staatskaſſe fließenden Strafe, welche in dem fünf⸗ fachen Betrage der Steuer von dem verſchwiegenen Einkommen beſteht. Das Gericht, welches die Strafe im Widerſpruchsfalle zu erkennen hat, kann jedoch von dieſer freiſprechen, wenn von dem Angeklagten hinreichende Gründe dargethan werden, welche es wahrſcheinlich machen, daß die zu geringe Angabe nicht abſichtlich geſchehen ſei.— Art. 11. Wenn ein Steuerpflichtiger der nach Artikel 8 an ihn ergangenen Aufforderung zur Angabe ſeines Einkommens in der hierin angegebenen Friſt nicht ent⸗ ſpricht, ſo wird er von der Commiſſion ſchriftlich erinnert, dieſer Auffor⸗ derung innerhalb einer Friſt von acht Tagen nachzukommen. Bleibt auch dieſe wiederholte Aufforderung erfolglos, dann iſt die Commiſſion befugt und verpflichtet, das ſteuerpflichtige Einkommen des Säumigen nach beſtem Ermeſſen ſelbſt zu ſchätzen. Gegen dieſe Schätzung iſt eine Re⸗ clamation des Steuerpflichtigen, inſofern er nicht nachzuweiſen vermag, daß er durch phyſiſche Unmöglichkeit an der rechtzeitigen Abgabe der Er⸗ klärung verhindert war, nicht zuläſſig.— Art. 12. Die Commiſſion hat die Erklärungen ſämmtlicher Steuerpflichtigen über den Betrag ihres ſteuerbaren Einkommens, nachdem ſie dieſelben beſtätigt oder ihnen ihre Bemerkungen beigefügt hat, dem Steuercommiſſär des betreffenden Be⸗ zirks, zum Behufe des Steuerausſchlags, mitzutheilen. Der Steueraus⸗ ſchlag findet, auch wenn ſich aus den Bemerkungen der Commiſſion Ver⸗ anlaſſung ergibt, den Declaranten wegen zu geringer Angabe ſeines Einkommens gerichtlich zu verfolgen, doch einſtweilen nur auf den Grund der abgegebenen Declaration ſtatt, vorbehaltlich jedoch der Nacherhebung der ſich weiter herausſtellenden Steuerſchuldigkeit.— Art. 13. Die Einkommenſteuer wird auf das, den nach Artikel 5 a. und b. ſteuer⸗ freien Betrag überſteigende, Einkommen ausgeſchlagen, und zwar nach folgenden Abſtufungen: 1) Bei einem Einkommen bis zu 500 fl. mit 1 fl. vom Hundert des ſteuerbaren Reſts des Einkommens; 2) bei einem Einkommen von 501 fl. bis zu 1000 fl., von dem Betrage bis zu 500 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 2 fl. vom Hundert; 3) bei einem Einkommen von 1001 fl. bis zu 2000 fl., von dem Belrage bis zu 1000 fl. wie vorher angegeben, und von dem wei⸗ teren Einkommen mit 3 fl. vom Hundert; 4) bei einem Einkommen von 2001 fl. bis zu 3000 fl., für den Betrag bis zu 2000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 4 fl. vom Hundert, und endlich 5) bei einem Einkommen von 3001 fl. und mehr, für den Betrag bis zu 3000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 5 fl. vom Hundert.— Art. 14. Die Einkommenſteuer wird in monatlichen Raten und zwar in den erſten 10 Tagen jeden Monats erhoben. Die Anfertigung der Hebregiſter und die Erhebung erfolgt nach den für die directe Steuer beſtehenden geſetzlichen Beſtim⸗ mungen. Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflichkeit im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgeſtellt.— Art. 15. Eine Verände⸗ rung in dem Einkommen aus Beſoldungen oder ſonſtigen Erwerbsein⸗ künften(Art. 3 a und b) oder aus Capitalien und Renten(Art. 3 c) im Laufe des Jahres zieht keine Veränderung der Steuer nach ſich. Auswanderungen und Todesfälle ausgenommen. Wird jedoch nachge⸗ wieſen, daß ſich das Einkommen aus Beſoldungen oder ſonſtigen Er⸗ werbseinkünften im Laufe des Jahres um mehr als ein Fünftheil ver⸗ mindert hat, ſo findet der entſprechende Nachlaß an der Steuer ſtatt. Ebenſo kann ein verhältnißmäßiger Nachlaß an der Steuer im Laufe des Jahres in Anſpruch genommen werden, wenn die Verminderung des Einkommens durch Verluſt von Capitalien nachgewieſen wird. Die in Folge von Auswanderungen oder Todesfällen veränderten Steueranſätze finden vom Ende des Monats an ihre Anwendung, in welchem das Er⸗ eigniß ſtattgefunden hat.— Art. 16. Beſchwerden gegen unrichtigen Ausſchlag der Einkommenſteuer ſind innerhalb 4 Wochen nach erfolgtem Ausſchlag bei dem betreffenden Steuercommiſſär vorzubringen, worauf die Oberfinanzkammer 1. Section zu entſcheiden hat. Reclamationen wegen Herabſetzung des Steueranſatzes in Folge der Verminderung des Einkommens aus Beſoldungen oder anderen Erwerbseinkünften oder in Folge von Verluſten an Capitalien(Art. 15, Abſatz 2 und 3) müſſen binnen 4 Wochen nach dem ſtattgehabten Verluſte bei der im Art. 7 ge⸗ nannten Commiſſion vorgebracht werden, welche die Reclamation ſogleich einer Prüfung zu unterwerfen und nach Befund ſofort dem betreffenden Steuercommiſſär die ſtattgehabte Aenderung des Einkommens mitzutheilen hat, worauf von demſelben die entſprechende Steuernachlaßverfügung bei der Oberfinanzkammer erſte Section zu erwirken iſt. Nach Ablauf der in dieſem Artikel feſtgeſetzten Friſt ſind in dem einen wie in dem anderen Falle keine Reclamationen mehr zuläſſig.— Art. 17. Alle Commiſſionen und Behörden, welche bei Ausmittelung und Ausſchlag der Einkommen⸗ ſteuer thätig ſind, werden auf ſtrenge Geheimhaltung ihrer Wahrneh⸗ mungen dabei verpflichtet.— Art. 18. Unſer Miniſterium der Finanzen iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Skaatsfiegels. Darmſtadt am 12. Auguſt 1848. Ludwig. Zimmermann. Johann, Erzherzog von Oeſtreich, Reichsverweſer von Deutſchland. Die deutſche Nationalverſammlung zu Frankfurt hat mit großer Stimmenmehrheit den Erzherzog Johann von Oeſtreich zum deutſchen Reichs verweſer, der an der Spitze der proviſoriſchen Centralgewalt über ganz Deutſchland ſtehen ſoll, erwählt, und das deutſche Volk aller Orten hat mit begeiſtertem Jubel dieſe Wahl begrüßt, die auf einen Fürſten fiel, deſſen Leben ein treues Spiegelbild der innig damit verwachſenen Geſchichte ſeines Volkes iſt, auf einen Mann des Volkes, der von jeher nach Kräften danach ſtrebte, die Freiheit, die Macht und die Ehre Deutſchlands zur Wahr⸗ heit zu machen, und der die hochwichtige Bedeutung, am Abend eines dem Wohle des Volkes geweihten Lebens am Stamme der deutſchen Eiche als deren treuer Wächter zu ſtehen, in ihrem ganzen Ernſte fühlt. Erzherzog Johann, geboren am 20. Januar 1782, iſt von Leopold's II. Söhnen der ſechste, der würdige Bru⸗ der des ſieggekrönten Helden von Aspern. Frühe ſchon erwachte in ihm die Neigung für die Kriegs kunſt, auf welche, wie auf die Geſchichte, er ſeine Hauptſtudien richtete. Die Ausbildung ſeines Geiſtes verdankte er indeſſen mehr ſich ſelbſt, als ſeinen Lehrern, ja ſelbſt die Mittel dazu wurden ihm ſogar erſchwert; aber die Schule des Leidens erkräftigte ſeine Selbſtſtäͤndigkeit, Charakterfeſtigkeit, erprobte ſeinen Muth. Vergebens hatte der jugendlich begeiſterte Prinz gewünſcht, 1797 und 1799 den Feldzügen unter ſeinem tapfern Bruder beiwohnen zu dürfen, aber es war ſein und Karls Unſtern, in ihrer nächſten Umgebung eben wegen jener Selbſtſtändigkeit und Charakterfeſtigkeit, wohl auch um ihrer Beliebtheit bei Volk und Heer willen, Argwohn und Mißtrauen zu erregen und meiſt dann erſt zu Rath und Hilfe gezogen zu werden, wenn durch verkehrte Maßregeln der Staat am Rande des Abgrundes angelangt war oder geſchlagene Heere, die man ihnen verzweiflungs voll übergab, zu neuen Siegen geführt werden ſollten. So durfte Johann erſt im Jahr 1800, als Erzherzog Karl ſich vom Heer zurückgezogen und Kray mehrere Unfälle erlitten, den Ober⸗ befehl über ein geſchlagenes Heer übernehmen, das auch, trotz all ſeines perſönlichen Muthes und ſeiner Bemühungen, den Geiſt der Truppen wieder neu zu beleben, dem Vor⸗ dringen der feindlichen Armee nicht mehr Stand halten konnte. Nach dem Lüneviller Frieden wurde Erherzog Jo⸗ hann zum Generaldirector des Fortifications⸗ und Genie⸗ corps, zum Director der Ingenieur⸗Akademie in Wien und der Kadetten⸗Akademie in Wiener⸗Neuſtadt ernannt, welche beide letztere Anſtalten durch ihn zur ſchönſten Blüthe empor⸗ gehoben wurden. Der Gedanke einer allgemeinen Volksbe⸗ waffnung, der gegenwärtig in Deutſchland verwirklicht werden ſoll, lebte bereits zu Anfang dieſes Jahrhunderts in ihm, und er ſetzte auch denſelben in jenen Alpenländern in's Leben, in denen er frühzeitig mit beſonderer Liebe weilte, weil er hier ein kerngeſundes Volk fand, das in ihm ſeiner⸗ ſeits ſeinen Freund erkannte. Kaum neunzehn Jahre alt, war damals ſchon auf Erherzog Johann, der durch den Adel und das Wohlwollen ſeines Herzens, durch ſchwung⸗ r Numer mann. 3 eichsderweſet u Franffurt hat erzeg Johann der, der an der garz Deutſchland r Oren hat mit einen Fürſten der innig dam uuf einen Mar mach ſtrebte, ands zur Wat, Bedeutung, an Adten Leber* N N=„ tuer Wich eee. it, auß welche, richtete. Die eſſen mehr ſich . dan wurden dend wlad „ erprobte ſein begtiterte Puig unter ſeinen war ſein und z eben wegen „ wel auch un 2, Argwohn un n z Rath und 7 ne Maßrcgeln 4 war ode „ 305*. haftes Gefühl für die Ehre und Größe ſeines Hauſes, durch regen Haß gegen die Unterdrückung, durch einen Schatz militäriſcher und geſchichtlicher Kenntniſſe und Entwürfe, durch kaum glaubliche Localorientirung und durch die herz⸗ lichſt erwiederte Liebe zu jenen Bergvölkern von Wallis bis in's Ennsthal, durch gleich offenen Sinn für die Kriegs— wie für die Naturwiſſenſchaften und für die bildende Kunſt, das Hauptaugenmerk Vieler gerichtet, denen die Erbärmlich⸗ keit der Gegenwart das muthige Hoffen auf eine beſſere Zukunft noch nicht aus dem Herzen vertilgt hatte. Aber dieſe beneidenswerthe Popularität vermehrte den Neid und Argwohn gegen ihn. Verdacht und Mißgunſt vereitelten ſeine beſten, nur fuͤr das Wohl des Vaterlandes gefaßten Pläne, denn wären z. B. ſeine ſchon in den Jahren 1801 bis 1802 angeregten Ideen über ein großartiges Forti⸗ fications- und Landwehrſyſtem in's Leben gerufen worden, ſo würden ſie die Kataſtrophe von 1805, wo eine Handvoll kecker Franzoſen faſt ohne allen Widerſtand in ein paar Tagen Tyrol eroberte, unmöglich gemacht haben. Als im September 1805 der Krieg wieder ſeinem Ausbruch nahe war, eilte er mit dem Auftrage nach Tyrol, dort und in Vorarlberg die Militärorganiſation in ſchnellen Vollzug zu bringen. Darauf befehligte er die Heerabtheilung in Tyrol, welche die Baiern beim Paſſe Strub ſchlug und die Schar— nitz heldenmüͤthig, wiewohl vergebens, vertheidigte. Nach dem Verluſte Tyrols wendete er ſeine Aufmerkſamkeit auf die noriſchen Alpen, auf die Alpen von Salzburg, Steier— mark und Kärnthen, und faßte ſchon damals den Vorſatz zur Gründung des Johanneums in Grätz, den er 1811 verwirklichte. Als bald nach dem Tilſiter Frieden Oeſtreichs neue Rüſtungen begannen, arbeitete der Erzherzog an einem Syſteme des Angriffs und der Vertheidigung für Salzburg und Inneröſtreich. Unter ſeinem Vorſitze wurden die großen Maßregeln der Reſerven und der Landwehr beſchloſſen und ausgefuͤhrt. Er leitete durch Hormayr die Vorbereitungen zu dem ruhmvollen Tyroler Aufſtande, befehligte beim Aus⸗ bruche des Kriegs 1809 das nach Italien und Tyrol be— ſtimmte Heer von Inneröſtreich, ſiegte bei Venzone, Porde— none, ſchlug bei Sacile den Vicekönig Eugen und war bis an die Etſch vorgedrungen, als der Unfall bei Regensburg ihn zum Rückzug nöthigte. Am 14. Juni verlor Johann die Schlacht bei Raab durch die Schuld der ungariſchen Inſurrection, wie ihm vorher durch Jellachich's Fehler der Plan vereitelt worden war, die verlorene Verbindung mit Tyrol wieder herzuſtellen und durch einen Marſch gegen Wien Napoleon's Macht zu theilen. Bei der Schlacht von Wagram hatte er Befehl, ſich mit dem äußerſten linken Flügel des Erzherzogs Karl zu vereinigen, was, wenn er es hätte bewerkſtelligen können, dieſer Schlacht eine ganz andere Wendung gegeben haben würde. Nach dem Frieden widmete er ſich ganz ſeinem Beruf als General-Genie— Director und Vorſteher der beiden Akademieen, wie auch der Gründung des erwähnten Nationalmuſeums, welches ſeinen Namen trägt. Später beſuchte er Italien, wo er in Mailand als Stellvertreter des Kaiſers die Huldigung an— nahm, und die Schweiz. Dann befehligte er die Belagerung von Hüning, 1815, erzwang die Uebergabe und ordnete die Zerſtörung dieſer Feſtung an. Darauf ging er nach Paris, beſuchte England, und kehrte 1816 über die Niederlande nach Wien zurück. Von da an lebte Erherzog Johann ganz zurückgezogen. Inmitten eines Regierungsſyſtems wie das Metternich'ſche, während deſſen er, um ſeines Freiſinns, um ſeines Scharf— blicks, um ſeiner Volksbeliebtheit willen am Kaiſerhofe nicht erſcheinen konnte, nicht erſcheinen wollte, waltete er in ſei— nem ſchönen Steiermark als ächter Mann des Volkes, mit großartigem Sinne und unermüdlichem Fleiße, die Boden— cultur, die Kenntniß der Geſchichte, die Pflege der Wiſſen— ſchaften fördernd und Volksaufklärung und Humanität aus⸗ breitend, wo und wie er es nur irgend vermochte. Wie er ſich die Gattin nicht aus einem Fürſtenhauſe geholt, ſon⸗ dern aus dem Volk, ſo war er auch in keinem Fürſtenſchloß zu finden, ſondern in ſeinem einfachen Brandhof, oder in jeder Hütte, wo er rathen und helfen konnte, im ſchlichten Rocke mit dem Jägerhut auf dem Kopf, mit den treuen Augen und dem biedern Herzen. Aber dennoch hat er in ſeinem Wirkungskreiſe die höchſten Fragen der Völker und Staaten nicht vergeſſen. Fortgeſchritten iſt er im Geiſte mit der großen Bewegung der deutſchen Nation, und als auch in Wien die Stunde der Entſcheidung geſchlagen, war er einer der Erſten, der voll jugendlicher Kraft aufſtand und dem langjährigen Verräther des Vaterlandes, ja ganz Deutſchlands, das Wort der Vernichtung zurief. Auf dem Wege, an ſeines Neffen, des Kaiſers, Stelle den verfaſſung⸗ gebenden Reichstag in Wien zu eröffnen, traf ihn die ehrende Wahl des deutſchen Volkes durch ſeine Vertreter, die ihn zum Verweſer eines neuen deutſchen Reichs beriefen, ein Ruf dem er auch bereitwillig Folge leiſtete.— Hat man den Erzherzog getadelt, daß er dem gefallenen verabſcheu— ungswuͤrdigen Syſteme, das ihn ſelbſt durch die unwürdig⸗ ſten Polizeikünſte von aller politiſchen Wirkſamkeit verdrängte, dreißig Jahre hindurch nur paſſiven Widerſtand und Ver- zichtung auf die Theilnahme am öffentlichen Leben entge— gengeſetzt hat, ſo theilt Johann dieſen Vorwurf mit den Edelſten ſeiner Zeit, und es gehört mit zu den merkwür— digen Zeichen unſerer großen Gegenwart, daß die glänzendſten Namen ſich im deutſchen Parlamente zuſammenfinden, die noch vor einem Jahre auf der Liſte der Geächteten ſtanden, und daß die höchſten Ehren ſich an den Namen eines Prinzen knüpfen, gegen welchen ebenfalls die Polizeiherrſchaft die Anklage auf Hochverrath und Verſchwörung bereit gehalten hatte.(Neue illuſtrirte Zeitſchrift.) um 2 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe 50 Bekammmachungen von Be⸗ hoͤrden. Arbeits-Verſteigerung. (13445) Donnerſtag den 21. l. M., Nach⸗ mittags um 3 Uhr, wird an Ort und Stelle die Herſtellung der beiden Hauptgräben, in dem Straßheimer Wieſengrund, wenigſtnehmend ver⸗ ſteigert. Die Zuſammenkunft iſt an der Brücke des Wieſengrundes. Nasen von heute an bis zum erſt gstermin bei dem Unterzeichneten zur Einſicht offen. eite 3 Friedberg den 11. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Frucht-Verſteigerung. (1318) Freitag den 22. l. M., Nachmittags Malter Korn, dem vereinigten Armenfonds dahier gehörend, zweimalterweis, meiſtbietend verſteigert. Friedberg den 13. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Mobiliar-Verſteigerung. (1350) Donnerſtag den 21. September d. J., Vormittags um 9 Uhr, läßt Frau Heinrich Lorenz Wittwe in ihrer Behauſung, in der Weedgaſſe, nachſtehende Mobiliar-Gegenſtände, als: Weißzeug, Bettung, Bettſtellen, ein Kü⸗ chenſchrank, Zinn, eine große Waſchbütte, ein⸗ gemachte Bohnen und Gurken ꝛc., öffentlich freiwillig an den Meiſtbietenden verſteigern. Friedberg den 13. September 1848. In Auftrag: Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Schaafpferche⸗- Verpachtung. (1365) Mittwoch den 20. I. M., Vormit⸗ tags um 11 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe 5— 10 Schaafpferche meßtbietend verpachtet. Friedberg den 18. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Ve rnſtei gerung. (1366) Montag den 25. l. M., Vormittags um 10 Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe das Anliefern von 200 Fuß gußeißernen Röhren, von 6 bis 7 Zoll Weite, an den Wenigſtneh⸗ menden verſteigert. Friedberg den 18. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Main⸗Weſer⸗Eiſenbahn. (1367) Mittwoch den 27. d. M. Vormit⸗ tags um 10 Uhr ſollen auf dem Rathhauſe dahier nachbenannte Arbeiten zur Erbauung eines Kanals im Rödern in der Gemarkung Niederwöllſtadt an die Wenigſtnehmenden öffent⸗ lich in Accord gegeben werden: kr. 1) Maurerarbeit, veranſchlagt zu 115 54 2) Steinhauerarbeit, 133 26 Voranſchläge und Zeichnungen liegen auf dem Büreau des Unterzeichneten zu Jedermanns Einſicht bereit. Friedberg den 16. September 1848. Der Großh. Heſſ. Sections-Ingenieur der Section Friedberg Hochgeſand. Verſteigerung. (1368) Künftigen Donnerſtag den 21. Sep⸗ tember I. J., Vormittags um 9 Uhr, ſoll in der Wohnung des Gaſtwirths Ludwig Hieroni⸗ mus dahier, die Anlieferung von 3 Cubikklafter Mauerſteinen, 2,5 Cubikklafter Sand und 50 Bütten Kalk, zu einer Mauer im Prediger⸗ ſeminar dabier, öffentlich an die Wenigſtneh⸗ menden verſteigert werden. Friedberg den 17. September 1848. Der Gr. Heſſ. Kreisbaumeiſter des Baubezirks Friedberg Stockhauſen. Mobiliar-Verſteigerung. (1369) Erboertheilungs halber ſollen Montag den 25. September d. J., Vormittags von 9 Uhr an, im Pfarrhauſe zu Nauheim, Leinen⸗ und Bettzeug, Kleidungsſtücke, Zinn, Eiſen, Porzellan, Bücher und dergl., freiwillig und gegen gleich baare Zahlung, an den Meiſtbie⸗ tenden öffentlich verſteigert werden. Nauheim den 16. September 1848. In Auftrag: der Bürgermeiſter Hartmann. Verlooſung (43700 von Partial⸗Obligationen der Ge⸗ meinde Spiesheim, à 100 fl., welche dieſelbe laut Vertrag mit Simon Lindheimer in Fried⸗ berg am 21. Juli 1845 abgeſchloſſen, wurde heute Nr. 88 zur Auszahlung gezogen und am 1. Januar 1849 dem Inhaber von dem Ge⸗ meinde⸗Einnehmer zu Spiesheim oder Herrn „ 306 Simon Lindheimer in Friedberg ausbezahlt wird, mit dem Bemerken, daß von dieſem Tag der Zinslauf der gezogenen Nummer aufhört. Spiesheim den 14. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Kelihe. Verlooſung (1371) von Partial⸗Obligationen der Ge⸗ meinde Armsheim, à 100 fl., welche dieſelbe laut Vertrag mit Simon Lindheimer in Fried⸗ berg am 4. Auguſt 1845 abgeſchloſſen, wurde heute Nro. 18 zur Auszahlung gezogen und am 1. Januar 1849 dem Inhaber von dem Ge⸗ meinde⸗Einnehmer zu Armsheim oder Herrn Simon Lindheimer in Friedberg ausbezahlt wird, mit dem Bemerken, daß vom 1. Januar 1849 der Zinslauf der gezogenen Nummer aufhört. Armsheim im Kanton Wörrſtadt den 15. September 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Sang. - S νινιοννινννσ Privat ⸗ Bekanntmachungen. 9 3 um Vermiete kn. (1336) Ein freundlich möbelirtes Zimmer iſt zu vermiethen und bald zu beziehen. Nähere Auskunft ertheilt die Expedition. Ge ſuch. (1338) Ein geſittetes Mädchen wird in ein hieſiges Putzgeſchäft in die Lehre geſucht.— Friedberg.— Näheres bei der Expedition d. Bl. Ane (1358) Guter reingehaltener Pfälzer Wein wird zu 16, 18 und 20 fl. per Ohm billig abgegeben: Döngesgaſſe Nr. 6(neu) im Hofe in Frankfurt am Main. Zum Vermiethen. (1339) In meinem neuerbauten Hauſe ſind der zweite und dritte Stock, ſowie eine Man⸗ ſarde mit Cabinet, zu vermiethen und können den 15. Oktober d. J. bezogen werden. Fried berg. F. W. Reuß. Z u m Verkaufen. (1372) Donnerſtag den 21. September, ö Morgens um 10 Uhr, ſollen an der Eiſenbahn, am Bauernheimer Weg, mehrere Haufen Zim⸗ merſpähne verkauft werden. Füller Zum Verkaufen. (1373) Ein zweiſtöckiges Wohnhaus, mit einer großen Werkſtelle, Stallung, Hofraum u. ſ. w. ſteht zu verkaufen. Ausgeber die ſes Blattes ſagt wo? Z üm Verne (1371 In Nr. 21 in der Ludwigsſtraße iſt ein möblirtes Zimmer(auf Verlangen auch zwei, die durch einen Ofen geheizt werden können), zu vermiethen. Friedberg im September 1848. Privatlehranſtalt fuͤr Knaben in Friedberg. (13750 Der Unterzeichnete, der im Anfang dieſes Sommers dahier ein Inſtitut für Knaben errichtet(ſtehe die Ankündigung in der Beilage zu Nr. 35 des Intelligenzblattes von dieſem Jahre), in welchem unter der Mitwirkung mehrerer Hülfslehrer bereits fünf und dreißig Knaben in allen Schulfächern Calte und neuere Sprachen, Geſchichte, Mathematik ꝛc.) Unterricht erhalten, beehrt ſich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß am 9. October das Winter⸗ halbjahr beginnen wird, und erſucht daher alle Diejenigen, welche geſonnen ſind, ihre Söhne in ſein Inſtitut eintreten zu laſſen, von dieſer ihrer Abſicht ihm bis dahin gefälligſt Mittheilung machen zu wollen. Urich, cand. theol. Bürgerverein zu Friedberg. 4376 Tagesordnung Donnerſtag den 21. September 1848: 1) Bericht über die Central-Verſammlung zu Darmſtadt. 2) Kurze geſchichtliche Beleuchtung der Schles⸗ wig⸗Holſteiniſchen Frage.* 0 Friedberg am 14. September 1848. 5„ Krach, Schriftführer. Ueberſicht der Victualienprei Büdingen, 16. Sept. Darmſtadt, 18. Alsfeld, 12. Sept. Butzbach, 16. Sept. ſe von Sept. Friedberg, 16. Sept. Gießen 26. Aug. Grünberg, 26. Aug. Hungen, 26. Aug. Lauterbach, 16. Sept. Mainz, 9. Sept. Nidda, 16. Sept. A. Fleiſchpreiſe: F 2 J en a 8. 5 N Ape L Pfund Alsfeld Butzbach Büdingen fab Friedberg Gießen ii Hungen 81 Mainz Nidda Vietualien. kr. pf. kr. pf. kr. pf kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. Ochſenfleiſt 8 3 1 e is, e 112 2— 12 2 11— 131— 12 0 8 2 5 1— e ne, e% ie e 10— Nindfleiſchchh; F ir Kalbfleiſch. 5 5 1„ EI 8„ 6 111i( Schweinenfleiſch. 8. 1 JJV 777 é 13 167 Hammelfleiſch. 5 2 1 d. 10 9- 10 9 Leberwurft 8 5 5„—— 14— 14— 14— 14— 12„ i 8 14— Blutwurſt. 5 5 8 1„„ rr%/%%( 144— Bratwurſt. e ee, Gemiſchte Wurſt 9 i, ß 5 Schwartenmagen 5 5 1 t! 18 16 Geräucherter Speck. 5„ h ,,,, 28 1 F.„— 1 1 20„%„„ J)))öüͤöÜ 19— 20 ͤ 104 7„ WV a K r 20, 18 Hammelsfett 3 1 iin, 20: 16— Schweinenſchmalz, ausgelaſſ.„55 20% 20— „ unausgelaſ.f,— 18— 22— 0— 20— 88 Brodypreiſe: 455 7755 21 Ein Leib e 5 1 2 2 C 8 . 8. 2 4 4 4 4 4%%% 3 4 2 „„„ 8 4 8— 9, 2 9— 9 281— 10 2 155 „ de do Lei, Lee, de, e, e, Ein Milchbrod. g 1 1 49 5 499 478 4 5 4% 75 2 Waſſerweck. 1 6½— 5% 5795 7 6 85 6 5 ½7 3 5% Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg.