Taxe J und Bußzbach Wen. W. ——ͤ— * did. Butz berg. dat. 1 5 112 16 105 ene t6 8— 81 13 o 71 7- 1 1 1 487 EA 27 100 9 7 N 4** 917 22* A 60 161 7 0. 1 Intelligenz Blatt fuͤr die Bekanntmachung. Der Großherzoglich Heſſiſche Decan des Decanats Friedberg In die ſaͤmmtlichen Herren Geiſtlichen des Decanats. J Der Unterzeichnete benachrichtigt Sie hierdurch, daß Sie ſich, bis zu anderweiter Verfügung in allen Ange⸗ legenheiten, in denen Sie mit dem Decanat zu verhandeln haben, von nun an an den Gr. Profeſſor und Stadtpfarrer, Herrn Dr. Sell dahier, wenden mögen. Indem der bisherige Decan ſeinen Herren Amtsbrü⸗ dern für jeden Beweis freundlicher Geſinnung herzlichen Dank ſagt, wünſcht er Ihnen bei ſeinem Scheiden von hier Gnade und Segen von Gott und empfiehlt ſich Ihrem freundlichen Angedenken. Friedberg den 6. November 1848. Dr. Cröß mann. Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 55 von 1848. 1) Verordnung: die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe ꝛc. der großh. Truppen bei erfolgendem Ausmarſch betr.— 2) Verordnung, die Er⸗ gebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betr.— 3) Bekanntmachung des großh. heſſ. Miniſteriums des Innern, die Präſentationsrechte der Standesherren und adeligen Gerichtsherren zu Pfarr⸗ und Schulſtellen, Verwaltern von Kirchenkaſten, Schulfonds und milden Stiftungen betr.„In Gemäßheit des Art. 6 des Geſetzes vom 7. Auguſt d. J., die Verhältniſſe der Standesherren und adeligen Ge⸗ richtsherren betr., iſt nach Erledigung der erforderlichen Vorarbeiten, eine, aus dem Oberappellations⸗ und Caſſations ⸗Gerichtsrath Krug, dem Oberſchulrath Schödler und dem Oberconſiſtorialrath Frey beſtehende Tommiſſion in hieſiger Reſidenz niedergeſetzt worden, welche beauftragt ſſt, nach vorgängiger Unterſuchung zu beſtimmen, welche Präſentations⸗ echte der Standesherren und adeligen Gerichtsherren bei Beſetzung von Pfarr⸗ und Schulſtellen, ſowie der Stellen der Verwalter von Kirchen⸗ aſten, Schulfonds und milden Stiftungen aufgehoben find oder beſtehen Aeiben ſollen. Es werden daher diejenigen Standesherren und adeligen Derichtsherren, welche Anſprüche auf Präſentation bei Beſetzung von 58 der bezeichneten Art auf den Grund des erſten Abſatzes des Art. 2 des erwähnten Geſetzes glauben nachweiſen zu können, aufgefordert, ſolche binnen ſechs Wochen um ſo gewiſſer bei der gedachten Commiſſion Zeltend zu machen, als ſonſt angenommen werden wird, daß ſie auf den Zeſetzlich zugelaſſenen Nachweis verzichtet haben. Rundſchreiben des Reichsminiſters des Innern an die Miniſterien des Innern der deutſchen Einzelſtaaten. Die verfaſſunggebende deutſche Reichsverſammlung hat bei der erſten Berathung des Entwurfes der Grundrechte Mittwoch, den 8. November Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. 1848. des deutſchen Volkes, Art. VII., nachſtehende Beſchluͤſſe gefaßt: §. 25. Das Eigenthum iſt unverletzlich. Das geiſtige Eigenthum ſteht unter dem Schutze der Reichsgeſetzgebung. Jeder Grundeigenthümer kann ſeinen Grundbeſitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweiſe ver⸗ außern. Es bleibt den Einzelſtaaten überlaſſen, die Durch⸗ führung des vorſtehend ausgeſprochenen Grundſatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgeſetze zu vermitteln. §. 26. Beſchränkungen des Rechts, Liegenſchaften zu erwerben und über ſie zu verfugen, ſind für die todte Hand im Wege der Reichsgeſetzgebung aus Gründen des offentlichen Wohls zuläſſig. Eine Enteignung kann nur aus Rückſichten des gemeinen Beſten, nur auf Grund eines Geſetzes und gegen gerechte Entſchädigung vorgenommen werden. §. 27. Jeder Unterthänigkeits⸗ und Hörigkeitsver⸗ band hört für immer auf. Ohne Entſchädigung ſind auf⸗ gehoben: 1) die Patrimonialgerichtsbarkeit, die grundherr⸗ liche Polizei, ſowie alle anderen, einem Grundſtück oder einer Perſon zuſtändigen Hoheitsrechte; die aus dieſen Rechten fließenden Befugniſſe, Exemptionen und Abgaben jeder Art; 3) die aus dem guts- und ſchutzherrlichen Ver⸗ bande entſpringenden perſönlichen Abgaben und Leiſtungen. §. 28. Alle übrigen, unzweifelhaft auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leiſtungen ſind ablösbar, ohne Rückſicht auf die Perſon und das Verhältniß der Be⸗ rechtigten oder des Verpflichteten, inſofern die Geſetzgebung nicht die unentgeltliche Aufhebung einer oder der anderen begründet findet. Die näheren Beſtimmungen hierüber und über die Art der Ablöſung bleiben den Geſetzgebungen der einzelnen Staaten überlaſſen. Es ſoll fortan kein Grund⸗ ſtück, weder durch das Geſetz, noch durch Vertrag, noch durch einſeitige Verfügung mit einer unablösbaren Rente belaſtet werden. Alle Zehnten ſind auf Antrag des Be⸗ laſteten ablösbar. Die Normen der Abloͤſung beſtimmt die Geſetzgebung der einzelnen Staaten. Mit dieſen Rechten fallen auch die Gegenleiſtungen und Laſten weg, die dem bisher Berechtigten dafür oblagen. §. 29. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienſte, Jagdfrohnden und andere Leiſtungen für Jagdzwecke ſind ohne Entſchädigung aufgehoben. Jedem ſteht das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden zu. Der Landesgeſetzgebung iſt es vorbehalten, zu beſtimmen, wie . 360 die Ausübung dieſes Rechts aus Gründen der offentlichen Sicherheit zu ordnen iſt. 5 „ De Familienfideicommiſſe ſind aufgehoben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung, beſtimmt die Ge⸗ ſetzgebung der einzelnen Staaten. Die Beſtimmungen über die Familienfideicommiſſe der regierenden fürſtlichen Häuſer bleiben den Landesgeſetzgebungen vorbehalten. Gleiche Be⸗ ſtimmungen, wie für die Familenfideicommiſſe, gelten für die Stammgüter. §. 32. Aller Lehens verband iſt aufgehoben. Das Nähere über die Art und Weiſe der Aus führung haben die Geſetzgebungen der Einzelſtaaten anzuordnen. §. 33. Die Strafe der Gütereinziehung ſoll nicht ſtattfinden. Wenn gleich dieſe Beſtimmungen einer nochmaligen Leſung und Beſchlußnahme unterliegen, bevor ſie für ganz Deutſchland als Geſetz verkündet werden können, ſo iſt doch mit aller Wahrſcheinlichkeit vorauszuſehen, daß die Haupt⸗ grundſätze, welche bei der erſten Berathung aufgeſtellt wurden, und theuͤs die unentgeltliche Aufhebung, theils die Ablös⸗ barkeit verſchiedener Reallaſten ausſprechen, im Weſentlichen auch bei der zweiten Berathung ungeändert, jedenfalls ohne weitere Beſchränkungen zum Nachtheile der bisher Verpflich⸗ teten werden angenommen werden. Es konnen nunmehr wenige Wochen verfließen, bis die zweite Berathung der Grundrechte des deutſchen Volkes beendet ſein wird. Das Reichsminiſterium des Innern ſieht ſich hierdurch, um die Durchführung dieſer Beſchlüſſe, wodurch viele auf dem Land⸗ volke haftende, zum Theil ſehr beſchwerliche Laſten, ihrer völligen Aufhebung oder doch Abloͤſung entgegengeführt werden ſollen, ſo viel als möglich zu beſchleunigen, veranlaßt, an alle deutſchen Regierungen die dringende Aufforderung zu ſtellen, daß ſchon jetzt in allen deutſchen Einzelſtaaten die Vorbereitungsarbeiten begonnen werden, welche zur möglichſt ſchnellen Verwirklichung jener Beſchlüſſe dienen können. Das eigene Intereſſe aller deutſchen Regierungen fordert, daß der großen Maſſe des deutſchen Volkes jene materiellen Erleichtungen, die es in Folge der Märzrevolution zu hoffen berechtigt iſt, ſo bald als moglich zu Theil werden, daß der Bauernſtand in Deutſchland von dem Drucke, der Jahr⸗ hunderte lang auf ihm gelegen, völlig befreit und durch den unmittelbaren Gewinn, der dadurch für ſeinen Wohlſtand erwächſt, zur Ueberzeugung gebracht werde, daß der fried— liche und geſetzmäͤßige Weg, welchen die deutſche Reichs⸗ verſammlung eingeſchlagen, fur ihn nicht fruchtlos geblieben iſt. Es wird aber auch die möglichſte Beſchleunigung aller zur Durchführung jener Beſchlüſſe erforderlichen Maßregeln das Intereſſe der bisher Berechtigten weſentlich fordern, indem dadurch allein jene Unſicherheit des Beſitzſtandes und des Werthes von liegenden Guͤtern aufgehoben werden kann, die ſeit Monaten andauert und den Realeredit in ſeinen Grundfeſten erſchütterte. Das Reichsminiſterium des Innern glaubt ſich der ſicheren Erwartung hingeben zu dürfen, daß alle deutſchen Regierungen eifrigſt bemüht ſein werden, dieſer Aufopferung zum Wohle der großen Zahl aller Grundeigen— thümer bereitwillig zu entſprechen und ſich dadurch in der Zufriedenheit der zahlreichſten Volksklaſſe die ſicherſte Bürg⸗ ſchaft der Fortdauer eines geordneten Rechtszuſtandes zu verſchaffen. Frankfurt a. M. den 22. Oktober 1848. Der Reichsminiſter des Innern: Schmerling. Die Spinne als Wetter verkündigerin. Keines von allen Thieren verkündet den Wechſel der Witterung, inſofern dieſer mit der Verſchiedenheit des Ge⸗ 2 haltes der Luft an Waſſerſtoff- und Waſſerbläschengehalt zuſammenhängt, ſo ſicher und zuverläſſig als die Spinne. Man kann aus ihrem Verhalten die Witterung 10— 14 Tage ganz beſtimmt vorausſagen, und es iſt wirklich auf⸗ fallend, weßhalb man dies Thier in der Landwirthſchgft, bei vorauszubeſtimmenden Arbeiten ꝛc., nicht mehr. beachtet und benutzt, da dieſe Sache doch ſchon ſo lange bekannt ik. Insbeſondere ſollen die Hausfrauen dies 18 thun, ehe 15 die große Wäſche vornehmen, wodurch auch im Hauſe e in bie vermieden werden könnten. i f on dieſer zahlreichen Thiergattung ſind vorzüglich die Webſpinnen, Netzſpinnen, Hängſpinnen, aus 1 Gat⸗ tungen Lyniphia, Uloborus, Tetragnatha, Epeira, wozu unſere Hausſpinnen gehören, und insbeſondere die bekannte Kreuzſpinne geeignet, als Voraus verkündiger des Wetters benutzt zu werden. Dieſe Thiere beſitzen am Hintertheile ihres Leibes vier Spinnwarzen mit einer unendlichen Menge kleiner Oeffnungen, aus denen ſie die dem Auge nur durch das Microscop bemerkbaren feinen Fäden hervordrücken, von denen wohl 4000 zu einem Faden im Spinngewebe, wie wir ihn daſelbſt erblicken, erforderlich ſind. Dieſe kleben ſie an einen feſten Gegenſtand und ziehen ſie dann zu einer großen Länge aus, ſie mittelſt ihrer Füße, wie es ihnen zweckmäßig ſcheint, auseinanderhaltend oder zuſammenſtrei— chend Sie weben dann ihr Netz, entweder indem ſie an den Wänden hinlaufen und dieſe Fäden quer übereinander ziehen, oder indem ſie lange Fäden ſpinnen und abbeißen, ſo daß dieſe vom Luftzuge bewegt und gegen einen andern Gegenſtand getrieben werden, wo ſie dann die Spinne als Grundlage des Gewebes oder als Brücke benutzt). Je mehr die Spinne nun Neigung zum Spinnen zeigt, je fleißiger ſie iſt, und je länger ſie ihre Fäden anlegt, deſto ſicherer kann man auf gutes Wetter für eine längere Zeit rechnen. Zieht ſie dagegen nur kurze Fäden aus, bereitet ſie nur ganz kleine Gewebe, ſo iſt die heitere Witterung nur von kurzer Dauer. Verlaſſen ſie das Gewebe, verkriechen ſie ſich und ſitzen ſie lange müſſig, da ſie bekanntlich langes Faſten ertragen, ſo ſteht Regen bevor. Zerreißen ſie ſelbſt das Gewebe freiwillig, ſo iſt dieſes mit Sturm verknüpft. Bei veränderlichem Wetter legen ſie die Endfäden deſſelben nicht weit auseinander und ihr Geſpinnſt iſt nur klein. So wie aber das Wetter ſicherer und anhaltend heiter wird, ſo erweitern ſie es, und bei der Spinne, welche die im Walde ſehr häufig an den Büſchen befeſtigten, hängenden Gewebe mit concentriſchen Kreiſen verfertigt, bemerkt man wohl, Fäden von 30 Fuß Länge. Spinnt ſie überhaupt ihre längſten Fäden, ſo kann man mit Sicherheit wohl auf 14 bis 15 Tage heiteres Wetter rechnen. Um die Spinnen zu beobachten und ſie als Wetter⸗ propheten zu benutzen, wählt man einen ruhigen Ort im Garten oder im Gebäude, wo das Thier nicht geſtört wird, und wo man ſie unbemerkt im Auge behalten kann, da ſie geſtört, ſich ſogleich in ihr Gewebe zurückzieht. Alte Spinnen wiſſen das Wetter beſſer als junge voraus, und Spinnen, welche an einem Orte ſich aufhalten, von dem man die Inſekten abhalten und dadurch zum Faſten zwingen kann, ſind ebenfalls zuverläſſiger als ſolche, die geſättigt ſind, oder die ſich mit Todtung von Karfen beſchäftigen, die ſiaß in ihrem Gewebe gefangen haben. Die beſte Zeit zur Beob⸗ achtung iſt des Morgens bis 10 Uhr, wo man daun zuerſt darauf achtet, ob das Thier ſein Geſpinnſt vergrößert, ob es neue lange Fäden anlegt, oder ob es wohl ſelbſt viel⸗ 2) Hinſichtlich der ausführlichen und ſpeciellen Beſchreibung der be⸗ a e Spann dieſer Thiere müſſen wir unſere Leſer auf Kirby und Spence Einleitung in die Entomologie, Stuttgart 1822, I. 443. verweiſen. Es iſt nicht leicht möglich, etwas Intereſſanteres zu leſen, als dieſe Darſtellung, nur iſt hier nicht der Ort, ſie vollſtändig mitzutheilen. 18 un, che fi ch t N im Haus und 5 r eenüüglic , dus den Gat, — peira. wozu * di bekannt ier des Wetten * Hintertheile 15 chen Meng. * Auge nur durch den dervordricken, n Spinngewebe Ad. Dirſe kleber de dann zu einn e, wie es ihne det zuſammenſtun der indem ſie a gutt udereinand cn und abe . zen einen am die Spim d , 5 1nd 1 r, e negt, desto (angere Zeit us, bereitet t Witterung nur dt, dN flich langes Zerttißen ſie ſelbſt Sturm verknüpft Eodfaden deſſelben ee nur klein. Ss ge als Wetter utigen Ott in * duſlört wild — kann, da f lte Spinnt * 10 Spinne g g dem man 1 n fall „dingen kal zwing 4 A ru ü ar tut e ung in U 10t zen,„Beob⸗ 1 30 un zue rc gßelt, 10 . l ſelbſt wl 15 dn — 667 NN Ar una lecht daſſelbe durchlöchert und zerſtört hat. Je weiter die Sdinne von ihrem Neſte ſitzt und je weiter ſie ihre Vorder⸗ beme herausſtreckt, deſto langer kann man auf gutes Wetter Je weiter ſie aber mit umgekehrtem Leibe ſich haten in das Loch ihres Neſtes verkriecht, deſto anhaltend Trifft man um 10 Uhr die Lpinne im Mittelpunkt ihres Netzes, ſo kann man mit Bſtimmtheit auf einen ſchönen Tag rechnen, vorzüglich neun ſie zuweilen daſſelbe mit ihren Füßen rüttelt. Da nohl Zufälligkeiten eintreten können, welche die Spinne rechnen. ſelechter wird das Wetter. D 361 2. Zum Empfang der Geldbeiträge ſind bereit und werden darüber öffentlich Rechnung ablegen: Candidat Schaub, Ph. Vogt in der Bindernagel'ſchen Buchhand— lung, Chr. Hecht und C. C. Nagel J. NB. Es wäre ſehr wünſchenswerth, wenn in den Ge⸗ meinden einzelne Bürger Sammlungen für die unglücklichen Wiener veranſtalteten. ſhren und verſcheuchen, ſo iſt es beſſer, mehrere zugleich zu bobachten, welche ſich in ihrem Benehmen gewiß immer geich verhalten werden, wenn ſie ſich n. Im Winter verbergen ſich zwar di ganz überlaſſen blei⸗ e Spinnen und abeiten nicht, doch kann man im erwärmten Zimmer, wo ſch auch immer einige Fliegen zu ih fiden werden, wohl einige noch thätig erhalten. wachter, w. z. B. Käſtner, von Oynehauſen und Andere 8. urſichern, daß es keinen andern ſo ſichern Wetterverkündiger df längere Zeit hinaus giebt, als die Spinne. (N. landw. D. Ztg.). 17 rer Ernährung vor⸗ Alle Be⸗ 3 An die Bewohner der Wetterau. Auguſt. Mitbürger aus Stadt und Land! Wien, die größte Stadt des deutſchen Vaterlandes, iſt von wilden Croaten— 3 orden zum Kampfplatze der Reaction gegen die ſreiheit unſeres Volkes auserſehen worden. bevölkerung kämpfte mit todtesverachtender Begeiſterung 27. fur die Errungenſchaften der Märztage. ingeln⸗⸗des Fuͤrſten Windiſch⸗Gratz und des Barons Die Wiener Die Kanonen— Bürgers und bgellachich wütheten vernichtend in den Reihen dieſer raven,„deren Familie und Eigenthum der Mordluſt und Plündekkerrg eines verführten, von der öſterreichiſchen Kolks⸗Unterdrückungspartei aufgereizten Heeres, preisge— heben iſt.— Mitbürger! Die Wiener kämpfen auch für unſere 8 freiheit. Nicht können wir vereinzelt uns erheben, unſern. Irüdern an der Donau mit der Waffe in der Hand im lutigen Vernichtungskriege beizuſtehen. aber iſt unſere heiligſte Pflicht ſteht zu unterſtützen. Mitbürger der Wetterau! Schaub, Präſident. die der Väter und Söhne beraubten Familien ſo viel als in unſern Kräften Wir richten daher an 10. Euch die dringende Bitte, uns Geldbeiträge für »ie unglücklichen Wiener zu überſchicken.— Ihr ſeid im Beſitze eines fruchtbaren Landes— zeigt Euch 24. nuch im Bewußtſein des Mitgefühls für unterdrückte Brü⸗ der. Helfet ſchnell— ſchnelle Hülfe iſt doppelte Hülfe! 27. Der deutſche Volksverein in Friedberg. Vogt, Schriftführer. Eins wenigſtens 22 25. October. Kirchenbuchsauszuͤge vom September und October 1848. Hungen. Getraute: Keine. Getaufte: Ein unehelicher Sohn, Johannes, geb. den 20. Auguſt. Dem Großh. Diſtrictsſteuereinnehmer Heinrich Bach⸗ mann dahier ein Sohn, Guſtav Karl Kaspar, geb. den 4. Auguſt. Dem Bürger und Bäckermeiſter Johannes Seibert ein Sohn, Philipp Chriſtian Louis, geb. den 27. Beerdigte: Eliſabetha Louiſe, Tochter des Bürgers und Speng⸗ lermeiſters Ludwig Seibert, alt 4 Monate und 13 Tage, t den 1. September. Rudolph Konrad Philipp Heinrich Georg, Sohn des Kammmachers Jacob Mattheis, alt 3 Jahre, 4 Monate und 10 Tage, k den 25. September. Getraute: Keine. Getaufte: 1. Eine uneheliche Tochter, Maria, geb. den 4. September. Der Wittwe des am 21. April l. J. Bürgers und Schweinhirten Jacob Schmalz eine Tochter, Margaretha, geb. den 26. September. Dem Bürger und Metzger Chriſtian Vogt ein Sohn, Johann Chriſtian, geb. den 23. September. geſtorbenen Beerdigte: Anna Barbara, Ehefrau des Bürgers und Zimmer⸗ meiſters Georg Schmalz, geb. Weck, alt 32 Jahre, 3 Monate und 18 Tage, f den 8. October. Magdalena, Tochter des Philipp Stolze von Heppen⸗ heim, alt 7 Wochen, T den 23. October. Heinrich, Sohn des Bürgers und Schloſſermeiſters Ludwig Seibert, alt 19 Jahre und 2 Tage,* den Bekanmmachungen von Be⸗ hoͤrden. S ν e Oeffentliche Aufforderung. 1152) Großherzogl. Hofgericht der Provinz Sberbeſſen hat über das Vermögen des Wil⸗ helm Geck in Obermörlen förmlichen Concurs erkannt. Demgemäß ſteht Termin zum Verſuch der Güte und in deren Entstehung zur förm⸗ lichen Liquidation Montag den 11. December l. J., 15 Morgens 10 Uhr, ündem alle und jede Anſprüche an dieſes Ver⸗ mögen ſo gewiß geltend zu machen ſind, als ſie ſonſt für präcludirt erachtet werden, ohne daß ein weiteres Ausſchlußdeeret erfolgt. Butzbach den 10. Oktober 1848. Groß. Heſſ. Landgericht Ebel. 7 Edietalla dung. (152) Ueber das um 1291 fl. überſchuldete Vermögen des Georg Mohr von Aſſenheim iſt von Großh. Hofgericht formeller Concurs erkannt worden. Zum Anmelden etwaiger— dem Gericht bis jetzt noch unbekannt gebliebener Forderungen in Selbſtperſon, oder durch einen gehörig legiti⸗ mirten Bevollmächtigten, wird Termin auf Dienſtag den 28. November, Vormittags um 10 Uhr, anberaumt, und zwar bei Strafe ſtillſchweigenden Ausſchluſſes von der Maſſe. In dieſem Termin ſoll nochmals die Güte verſucht, eventuell zur Ernennung eines Gläu⸗ biger⸗Ausſchuſſes, ſowie zur Beſtellung eines Maſſecurators und Contradictors geſchritten werden. 5 Gerichtsbekannte Gläubiger ſollen, wenn ſie nicht erſcheinen, als den Beſchlüſſen der erſchie⸗ nenen Gläubiger flillſchweigend beigetreten an⸗ geſehen werden. Friedberg den 16. Oktober 1848. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Dr. Gilmer. Edietalla dung, 15700 Die Chriſtian Joſts Eheleute von hier haben letztwillig verfügt, daß ihr einziger Sohn Philipp ihr alleiniger Erbe ſeyn, daß je⸗ doch die ihm anfallende Erbſchaft, wegen Blöd⸗ ſinns des Erben, curatoriſch verwaltet und mit einem unveräußerlichen Fideicommißverbande be⸗ haftet werden ſolle. Zugleich wurde beſtimmt, daß, wenn Phillipp Jost im Blödſinn und kinderlos verſterben ſollte, der Fideicommißverband aufhören und die Hälfte ⸗ des Vermögens dem Schuhmacher Johannes Joſt dahier oder deſſen Erben, die andere Hälfte der teſtirenden Ehefrau nächſten Anverwandten zufallen ſolle. 5 —— 1 —— — N 0 0 Als einer der Erben der Ehefrau würde, na dem vorliegenden Stammbaum, der im Jahr 173 in Aſſenheim geborne Joh. Leichtlein(Leuchtlein), beziehungsweiſe deſſen leibliche Nachkommen erſten Grades erſcheinen. Da die Curgatoren der Philipp Joſt, mit Zu⸗ ftimmung der übrigen dieſem ſubſtituirten Erben, dermalen geſonnen ſind, auf die Lebensdauer des Philipp Joſt einen Verpflegungsvertrag mit dem Landeshoſpital Hofheim, gegen Zahlung einer Averſionalſumme, abzuſchließen und zugleich um Ausantwortung des Vermögens des Philipp Jofſt gebeten haben, ſo werden gedachter Joh. Leicht⸗ lein oder ſeine Kinder andurch aufgefordert, binnen 60 Tagen ſich anzumelden und als Erbberechtigte zu legitimiren, widrigenfalls ſtill⸗ ſchweigender Ausſchluß von der Erbſchaft, ge⸗ richtliche Beſtätigung des Verpflegungsvertrags und Ueberlaſſung der Erbſchaft an die aufge⸗ getretenen Erben erfolgen ſoll. Friedberg den 2. November 1848. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Dr. Gilmer, Edietalla dung. (1571) Forderungen oder ſonſtige Anſprüche an das Vermögen des Schmieds Adam Weil von Grüningen, über welches Gr. Hofgericht zu Gießen den Toncursproceß erkannt hat, ſind in dem auf Mittwoch den 20. 77 l. J., Morgens r anberaumten Liquidationstermin ſo gewiß anzu⸗ zeigen, widrigenfalls ſie ohne ein vorher zu er⸗ laſſendes Präclufivdecret von der Maſſe ausge⸗ ſchloſſen werden. Hungen den 17. Oktober 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Hofmann. Bruck. Zur Nachricht. (1372) Die Gemeinde Beienheim beabfichtigt ein Kapital von circa 5000 fl. aufzunehmen, um damit der Gemeinde Weckesheim, wegen zu wenig erhaltenem Holzwerth, bei Theilung der Bingenheimer Mark ſolches abzutragen. Man erſucht deßhalb die Herren Kapitaliſten, welche geſonnen ſind dieſes vorzuſchießen, mir hierüber % 362 portofrei Nachricht zugehen zu laſſen. Ueber das weitere wird man ſich deßhalb verſtändigen. Beienheim den 1. November 1848. Der ee e n k. Kirchenrechnerſtelle zu Nie⸗ dereſchbach. (1573) Die Stelle eines Kirchen⸗ rechners zu Niedereſchbach iſt dem daſigen Ortsbürger und Bäcker Herrn Andreas Fauſt übertragen worden, was den Intereſſenten zu ihrer Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. Niedereſchbach den 31. Okt. 1848. Der ev. Kirchenvorſtand daf. Nee, Privat ⸗ Bekanntmachungen. Zwei möblirte Zimmer (156 find gleich zu beziehen. Näheres ertheilt die Expedition d. Bl. Keine Huͤhneraugen mehr! (1506) Zur ſchnellen ſichern und ſchmerzloſen Vertreibung dieſer ſo läſtigen Plage iſt das Nöthige ä 18 kr. zu haben bei P. F. Schmittner⸗ in Friedberg. Anzeige. (1562) Guter reingehaltener Pfäl⸗ zer Wein wird zu 16, 18, 20 und 24 fl. per Ohm, ſowie auch noch mehrere andere Sorten billig abgegeben: Döngesgaſſe Nro. 6 neu (alt H Nro. 165) im Hofe in Frankfurt am Main. Empfehlung. (157) Einem verehrungswürdigen hieſigen und auswärtigen Publikum mache ich hier nochmals bekannt, daß ich auch einen vorzüg⸗ lichen 18451 Wein in Zapf genommen habe, wovon ich den Schoppen zu 12, 18 und Kreuzer verabreiche. Zugleich bemerke ich, daß derſelbe in größeren Quantitäten zu beziehen i Auch hat Unterzeichneter zwei zweiſpännig Wagen mit eiſernen Achſen zu verkaufen. Friedberg. Friedrich Rodaug. Ein Geldbeutel (1578) mit circa 24 fl. wurde am 16. Of d. J. auf dem Wege von Groskarben h Burggräfenrod verloren. Der redliche Find wolle denſelben gegen eine angemeſſene Belo nung auf der Bürgermeiſterei zu Burg ge fenrod abgeben. Braunſchweiger Flachs (1570 in vorzüglicher Qualität iſt wiede in neuer Waare eingetroffen und zu billigen Preiſen zu haben bei Münzenberg den 1. November 1848. Hirſch Mayer Sohn. A bſchied. (1577) Seinen Freunden und Gönnern in der hieſigen Stadt, von denen der Unterzeichnete, wegen ſeiner ſchwankenden Geſundheit, nichl perſönlich ſich verabſchieden konnte, empfiehlt ſich derſelbe mit ſeiner Familie zu freundlichem An⸗ denken und dankt für jede Erweiſung freundlicher Gefinnung und zarte Aufmerkſamkeit mit den Seinigen auf das herzlichſte. 5 Friedberg den 7. November 1848. Dr. Cröß mann. Ptiterariſche Anzeige. Bei C. Bindernagel in⸗Hriedberg iſt in Commiſſion erſchienen: Die Nationalverſammlung und die Nationalbildung von Dr. W. J. G. Curtman, Gr. Heſſ. Seminardirektor. Preis: 16 kr. Ueberficht der Victualienpreiſe von Büdingen, 21. Oktb. Darmſtadt, 6. Alsfeld, 4. Nvobr. Butzbach, 4. Nvbr. Zum Beſten der deutſchen Flotte. Nobr. Friedberg, 4. Nobr. Gießen 4. Nobr. Grünberg, 6. Oetbr. Hungen, 4. Robr. Lauterbach, 4. Nvbr. Mainz, 4. Nobr. Nidda, 4. Nobr. A. Fleiſchpreiſeꝛ ü 2 0 2* 2 N e Pfund Alsfeld Bubbach Büdingen n Friedberg Gießen 115 Hungen aß Mainz Nidda Victualien. kr.[ pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. pf. kr. I pf. kr. pf. kr. I pf. kr. pf. kr. I pf. Ochſenflei 0 5 1—— 12 212— 12— 12 212——— 12— 11 12— 121 Aaſienſe 0. 5„—— 10— 10— 10— 10— 10——— 10— 9— 9— 10— Rindfleiſch. 5 1 5„— 89— 10-. 80,— 9 10,9 Kalbfleiſchh 5 8„—— 8—,— 10 8 8 8 8— Schweinenfleiſch hr. 1—— 443— 13— 4-3— 13—-(132 Hammelfleiſch. 0 1„—— 8— 9— 10— 8 29——— 9— 9— 10— 9— Leberwurſt 8 5 1„—— 14— 14— 14— 14— 14——— 14— 18——— 14— Blutwurſt. 9 5 f„—— 14— 14— 14— 14— 18——— 16— 14—- 14 Bratwurſt e. f 5 8„— 417(——— 18— 17— 18—-—— 18- 18!— Gemiſchte Wurſt 8*———— 12— 8- 10 8, 1 è Schwartenmagen. 1„—— 117 ͤv—T—y———— 17—y 181— ͤ— 18 11616(—B— 2 Geräucherter Speck. 8„—— 124— 24— 28— 24— 266——— 26— 28— ä—5— 2— Schinken 5 5 8*—— 19— 18— 20— 19— 19——— 19— 20——— 18* Dörrfleiſch. 0 5 5 1—— 19— 118— 20— 19— 19——— 19— 20——-— 18 Rindsfett 8 1 0„—— 24— 18— 24— 24— 20——— 201— 15——— 10 Hammelsfett 3 1 11„—— 12— 7— 24— 92— 2——— 10— 15——— N Schweinenſchmalz, ausgelaſſ.„——*— 4————— 24— w———ꝑ— 9„. unausgelaſſ./—— 20—(——[= 120- 20--[ 20- 22 K»= 20— B. Brodpreiſe: N ee Ei i 5 0 1 2, 4 1 We 1 2 TJ ͤ 2 3 2 „„ 5 0 0 4 8— 81 39 ꝗ;M— 9— 8 10 29— 10 2 9— 140 9 ke. Loth Loth. Loth. Loth. Loth.] Loth Loth.] Loth. Loth Loth. N Ein Milchbrod. 1 5*. 5 5 4- 5 5 5 5 4R7 1 83 Waſſerweck 1 64 57 5 57 6 5 6 5 ½½* 2 7 Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg.