Ahead *. Abends 8 29 Abend ent amen werden, genwartigen Anſchenz perth! chneten ah denachban t Zwecke u * Trapp II aud gefordert, achwättags 3 ufinden. ermeiſter. Juli. Gießen 0 dul 1. All. ntelligenz- Glatt fur die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. D Y———— — M G61. .!!! Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 34 von 1848. 1) Bekanntmachung, die Verſämmlung der Rheinſchifffahrts⸗Central⸗ Tommiſſton zu Mainz betr., daß dieſelbe für die Rheinſchifffahrt vom 15. Juli an bis zur Mitte des kommenden Monats Auguſt in Mainz derſammelt ſein wird;— 2) Bekanntmachung, die Legaliſirung der Irundbücher in der Provinz Rheinheſſen betr..— 3) Bekanntmachung, die Errichtung einer Poſtverbindung zwiſchen Wöllſtein und Bingen und einer Poſtexpedition zu Sprendlingen betr.;— 4) Bekanntmachung, den Steuerausſchlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabinen zu Offen⸗ bach für 1848 betr.,— 5) Umlagen zur Beſtreitung von Communal⸗ Hedürfniſſen in der Gemeinde Großenbuſeck, Kreiſes Gießen, für 1848 betr.;— 6) Bekanntmachung, die Aufbringung der Bedürfniſſe der ſraelitiſchen Religionsgemeinde zu Offenbach für 1848 betr.;— 7) Dienſt⸗ nachricht: Ernennung des G. St. Dr. Jaup zum Miniſter des J. u. Miniſterpräſidenten. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 35 von 1848. 1) Bekanntmachung, die Einführung der ſechſten Auflage der preu⸗ Fiſchen Pharmacopbe und einer neuen Arzneimitteltare betr.)— 3) Be⸗ kanntmachung, die Vermehrung der Batenpoſtverbindung zwiſchen Pfung⸗ Kadt und dem Eiſenbahn⸗Stationshauͤſe bei Eberſtadt betr.; 3) Bekannt⸗ muchung, die Niederſchlagung von Umlagen in der Gemeinde Oberſeemen, Kreiſes Nidda, für 1848 betr.;— 4) Bekanntmachung, die Umlagen der Gemeinde Gelnhaar für das Jahr 1848 betr.)— 5) Ordens⸗ derleihungen. Es wurde verliehen: 1. von Seiner Königlichen Hoheit dem höchſtſeligen Großherzog Ludwig II. am 2. Febr. dem Stadtpfarrer Stücker das R⸗Kr. des V.⸗O. Philipps d. Gr., am 17. dem Bürger⸗ meiſter J. C. Henriep in Grünberg das R.⸗Kr. 2. Cl. des Ludewigs. O.; 2. von Seiner Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog und Mitregenten: am 29. Mai: dem Major und Bat.⸗Com. im 3. Inf.⸗Reg G. C. Tronenbold das Comth.⸗Kr. 2. Cl. des V.⸗O. Philipps d. Gr., und dem Hauptmann im 3. Inf.⸗Reg. W. Fr. Keim, am 12. Juni: dem D.⸗Lt. b. d. Sch.⸗Comp. im 1. Bat. des 2. Inf.⸗Reg. L. Hof beiden das R.⸗Kr. dieſes Ordens; ferner dem Scharfſchützen in d. L.⸗C. des H. Bat. des 2. Inf⸗Reg. H. A. Will und 3. von Seiner Königlichen Hoheit dem jetzt regierenden Großherzog Ludwig III.; am 17. Juni: dem Schützen in der 1. Sch.⸗C. im 1. Bat, des 3. Inf.⸗Reg. A. Ganz beiden das R.⸗Kr. 2. Cl. des Lud.⸗Ordens.— 6) Namensverän⸗ derungen. Es wurde geſtattet: am 13. Juni der Jenny Elſaß von Offenbach, Tochter des daſelbſt verſt. Bürgers und Handelsmanns Löb Meyer Elſatz, künftig der Familiennamen„Meyer“ und am 22. Juni dem Stiefſohne des Martin Neumann zu Worfelden, Kr. Großgerau, Wilhelm Heinrich Helfmann, künftig den Familiennamen Neumann“ zu führen.— 7) Ertheilung von Patenten. Am 15. Juni wurde dem J. H. Schwarz zu Fulda für den ganzen Umfang des Gr. H. und auf die Dauer der nächſten 5 Jahre ein Patent auf den von ihm erfun⸗ denen Bierbrauapparat, jedoch nur auf den verbeſſerten Apparat in ſeiner Zanzen Zuſammenſtellung und am 16. Juni dem Ingenieur Ant. An⸗ „raud zu Paris für den ganzen Umfang d. Gr. H. und auf die Dauer ver nächſten 10 Jahre das ausſchl. Recht ertheilt, das von ihm erfundene Eiſenbahnſſtem allein in Anwendung bringen zu dürfen.— 8) Dienſt⸗ nachrichten. Am 6. Juni wurde der Kr.⸗Secr. W. Reuling dahier zum Miniſterialſecretär bei dem Miniſterium d. J. ernannt; am 8. der Sonnabend, den 5. Auguſt 1848. Rentamtmann L. Geiger zu Großgerau zum Secretär bei der Ober⸗ finanzkammer, dann der Diſtrictſteuereinnehmer F. v. Flamerdinghe im E.⸗D. Mainz zum Diſtrictsſteuereinnehmer für den E.⸗D. Großbie⸗ berau und der Diſtrictsſteuereinnehmer G. J. Barth im E.⸗D. Groß. bieberau zum Diſtrietsſteuereinnehmer für den E.⸗D. Mainz; am 13. wurde dem Pfarrverweſer F. Clotz zu Offenthal die evang. Pfarrſtelle zu Hohenſülzen, Kr. Worms, übertragen; am 15. wurde der inactive Grenzaufſeher G. Leonhard zum Steueraufſehrer für den Bez. Becht⸗ heim beſtellt; am 20. Juni wurde der von dem Hru. Graf. zu Solms⸗ Rödelheim auf die 2. evang. Schullehrerſtelle zu Aſſenheim, Kr. Friedberg, präſentirte Schulvicar F. Berntheuſel zu Aſſenheim für dieſe Stelle beſtätigt und dem Gendarmeriebrigadier J. Korell, dermalen zu Lau⸗ terbach ſtationirt, die Stelle eines 2. Landgerichtsdieners bei dem L.⸗G. zu Biedenkopf ertheilt; am 22. wurde der Friedensrichter F. A. E. Hoffmann zu Wöllſtein zum Friedensrichter f. d. F.⸗G.⸗Zez. Oppen⸗ deim u. d. Gerichts acceſ. u. Ergänz.⸗R. bei dem Fr.⸗G. 1. Bez. von Mainz, J Wolf aus Oberingelheim, zum Friedensrichter für den Fr.⸗ G.⸗Bez. Wollſtein ernannt. Am 26. wurde der Schreibſtubegehülfe F. Paul dahier zum Kanzliſten bei dem Hofgerichte dahier ernannt und der von den FIrhrn, v. Riedeſel auf die evang. Schullehrerſtelle zu Zahmen und Wünſchenmoos, im L.⸗R.⸗Bez. Lauterbach, präſ. Schulvicar Chr. Lipp zu Zahmen für dieſe Stelle beſtätigt. An demſ. Tage wurde der 1. Lehrer an der höh. Gewerbſchule dahier, Prof. Dr. Ed. Külp zugleich zum Director der hieſigen Real- und höh. Gewerbſchule ernannt. Am 28. wurde dem Gerichtsbotengehülfen F. Simon von Alzey die erledigte Kreisgerichtsbotenſtelle mit dem Wohnſitze zu Mainz übertragen. Am 3. Juli wurde dem Schulvicar H. Ph. Metzger zu Keſtrich, Kr. Grün⸗ berg, die evang. Schullehrerſtelle daſelbſt, ſodann am 4. dem Pfarrer W. Grimm zu Friſchborn die evang. Pfarrſtelle zu Schwanheim, Kr. Bensheim übertragen. Am 6. wurde der Diſtrictseinnehmer F. v. Fla⸗ merdinghe aus dem E.-D. Großbieberau, a. ſ. N., in den E. D. Wimpfen verſetzt.— 9) Am 5. Juni wurde der Ortseinnehmer der inn. indir. Abg., Controleur Bontems zu Alzey von ſeinem Dienſte ent⸗ laſſen.— 10) Am 26. Juni wurde der Kanzliſt und Stempelcontroleur bei dem Hofgerichte dahier, H. Frey, in den Ruheſtand verſetzt.— 11) Concurrenzeröffnungen. Erledigt ſind: die 3. evang. Schul⸗ lehrerſtelle in Beſſungen, Kr. Darmſtadt, mit welcher, einſchl. der Woh—⸗ nungsvergütung von 60 fl., ein Gehalt von 340 fl. und der Bezug von 4 Stecken Buch⸗Oberholz für Heizung des Schulzimmers verbunden iſt; die widerruflich zu beſetzende Stelle eines Diſtricteinnehmers im E.⸗D. Großbieberau, O.⸗E⸗-Bez. Umſtadt, mit welcher ein ungefähres jährl. Dienſteinkommen von 1000 fl., ſowie die Verpflichtung zur vorſchrifts⸗ mäßigen Cautionsleiſtung verbunden iſt; concurrenzfähige Bewerber haben ſich binnen 14 Tagen bei Gr. Oberfinanzkammer 1. Section anzumelden. — 12) Sterbefälle. Geſtorben ſind: am 13. März der Oberbaurath J. A. Amelungz am 14. der penſ. Schullehrer J. A. Heldmann zu Schönberg, Kr. Bensheim; am 4. April der Oberkammerherr und Ober- ceremonienmeiſter, w. G.⸗R. F. A. Frhr. v. Türckheimz am 7. Juni der Oberfinanzrath L. Sartorius; am 22. der Univerſitätsgärtner W. Sauer zu Gießen; am 24. der Kaplan und Rector A. Mann zu Kir⸗ torf, Kr. Alsfeld. 5 Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 36 von 1848. Geſetz, die Ausübung der Jagd und Fiſcherei in den Pro⸗ vinzen Starkenburg und Oberheſſen betr.— Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ze. Wir ver⸗ —— — D—ů—ů— 5 1 * — a— 22 ordnen für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen mit Zuſtim⸗ mung Unſerer getreuen Landstände, wie folgt: Art. 1. Die bisher beſtandenen Jagdberechtigungen ſind aufgehoben; die Befugniß zur Aus⸗ übung der Jagd geht, nach den in den folgenden Artiteln enthaltenen Beſtimmungen, auf die Grundeigenthümer über. Die Grundeigenthumer einer Gemarkung können, mit Ausnahme des in Art. 4 und 7 genannten Falles, die Jagd jedoch nur durch die Gemeinde ausuden.— Art. 2. Das Recht, auf fremden Grundsſtucken zu jagen, kann als Dienſtoarkeit nicht beſtellt werden.— Art. 3. Die Gemeinden können die Jagd in⸗ nerhalb ihrer Gemarkungen nur durch Verpachtung fur Rechnung der Gemeindekaſſe zum Vortheil der Geſammt⸗Steuerpflachtigen ausuben Die Jagdpächter müſſen ſich nach den feld- und forſtpoltzeilichen Vorſchriften richten und ſind für allen Schaden verantwortlich, den ſie bei Ausubung der Jagd den Grundeigenthümern verurſachen ſollten. Auch ſteyt es den Grundeigenthümern frei, ob ſie ſich deßhald unmittelbar an die Gemein⸗ den oder an die Pachter halten wollen. Die Feldjagd, inſoweit deren Ausübung durch das Betreten unaogeerndeter Grunsoſtücke bedingt iſt, darf vom 15. Februar bis 1. September nicht ausgeubt werden, wenn nicht ungewöhnlich frühe oder ſpate Erndten beſonders zu verordnende Abweichungen nothwendig machen.— Art. 4. Derjenige Grundeigen⸗ thümer, welcher eine zuſammenhängende Grundfläche von 300 Morgen Flächeninhalt und darüber beſitzt, iſt ſelbſt, mit Ausſchluß der Gemeinde, zur Ausübung der Jagd auf dieſer Grundflache in eigener Perſon oder durch Dritte berechtigt. Es iſt dabei gleichgultig, ob dieſe zuſammen⸗ hängende Fläche in einer oder in mehreren Gemarkungen gelegen iſt.— Art. 5. Grundeigenthümer, deren Eigenthum von dem Eigenthum eines Andern eingeſchloſſen iſt, auf welchem dieſem nach dem vorigen Artikel wegen ſeiner Größe und ſeines Zuſammenhangs die Ausubung der Jagd zuſteht, können die Jagd auf ihren Enclaven weden ſelbſt aus⸗ üben noch ſteht der Gemeinde die Ausübung der Jagd auf denſelben zu; dagegen iſt der Eigenthumer des umgebenden Gelaudes verpflichtet, der Gemeinde für die Enclaven einen Pacht zu entrichten, welcher dem Pacht- ertrag, zu welchem die ganze Gemarkung verpachtet iſt, nach Verhaltniß der Morgenzahl entſpricht.— Art 6. Alle Grundſtucke, die mit einer Mauer, einem geſchloſſenen Zaune oder einer dergleichen Hecke umgeben und mit Thüre und Schloß verſehen ſind, bleiben von der Verpachtung oder Ausübung der Jagd durch die Gemeinde ausgenommen. Dem Beſitzer ſolcher Grundſtücke ſteht allein das Jagdrecht darin zu, unter Be⸗ folgung der Polizeigeſetze und ſoweit hiernach die Ausübung der Jagd zu⸗ läſſig erſcheint. Jeder kann ſein Grundſtuck einzaunen, aoſchließen und dadurch von der Gemeinde-Jagd ausnehmen.— Art. 7. Auf Gütern mit eigener Gemarkung iſt der Eigentyumer allein zur Jagd berechtigt und zwar ſelbſt im Falle der Axtitel 4 und 5. Sind mehr als drei Eigenthümer vorhanden, ſo kann jeder derſelben verlangen, daß die Jagd an den Meiſtbietenden verpachtet werde. In dem Jagdertrag theilen ſie ſich alsdann nach Verhältniß ihrer Steuer⸗Cavpitalien. Die einzel⸗ nen Eigenthümer können als Jagdſteigerer auftreten.— Art. 8. Jagdfolge findet nicht ſtatt; das Wild, welches in einem andern Jagd⸗ bezirk angeſchoſſen wurde, gehort demjenigen, in deſſen Jagdbezirk es todt niederfällt oder gefunden wird.— Art. 9. Zur Pachtung von Gemein— dejagden und Gemarkungsjagden iſt unzuläſſig: 1) wer ſich nicht im vollen Genuſſe des Staatsburgerrechts befindet, oder wenn er Ausländer iſt, die Bedingungen nicht in ſich vereinigt, welche ihn nach den Geſetzen des Großherzogthums zur vollen Ausübung des Staatsburgerrechts be⸗ rechtigen wurden; 2) wer durch gerichtliches Urtheil unter poltzeiliche Aufſicht geſtellt worden iſt; 3) wer Armuthshalber Unterſtutzungen aus öffentlichen Kaſſen oder Ortsauſtalten erhält; 4) wer wegen Landſtrei⸗ cherei, Bettelns, Diebſtahls, Unterſchlagung, Betrugs, boshafter Eigen⸗ thumsbeſchädigung, Wilderei, oder wegen Einſchwarzung von Waaren beſtraft worden iſt, wie auch jeder zahlungsunſähige Forſtfrevler; 5) wer wegen Aufruhrs, Gewaltthätigkeit und Drohungen oder Widerſetzung zu einer Freiheitsſtrafe von mindeſtens drei Monaten verurtheilt worden iſt. Die Unfaähigkeitsgründe unter 4. und 5. hören fünf Jahre nach Ablauf der Strafzeit auf.— Art. 10. Für einen Jagdbezirt können nicht mehr als drei Pächter zugelaſſen werden, wobei es jedoch den Pachtern unbe⸗ nommen bleibt, qualificirte Perſonen mit auf die Jagd zu nehmen und erforderlichen Falls Treibjagden zu halten. Nach den örtlichen Verhält—⸗ niſſen kann der Ortsvorſtand die Gemeindejagd einer Gemarkung in mehrere Bezirke eintheilen. Afterverpachtungen oder die Annahme weiterer Theilnehmer zu einer Pachtung innerhalb der oben bemerkten Zahl ſind den Pachtern ohne Genehmigung des Ortsvorſtandes nicht geſtattet, und berechtigen den letzteren, den Pachtvertrag aufzuheben.— Art. 11. Die Verpachtungen der Gemeindejagden erfolgen durch öffentliche Ver⸗ ſteigerungen und dürfen auf keine langere Zeit, als auf ſechs Jahre er⸗ folgen; die Wiederverpachtungen dürfen jedesmal erſt nach Ablauf der fruheren Pachtzeit vorgenommen werden.— Art. 12. Die Gemeinden find für jeden Wildſchaden verantwortlich, der ſich innerhalb der Diſtricte, worin ſie die Jagd auszuüben haben, an den Erzeugniſſen von Feldern, Wieſen, Weinbergen und Garten, an Bäumen oder an Waldculturen ereignet; in gleicher Weiſe ſind auch die Pachter von Gemeindejagden zum Erſaͤtz des Wadſchadens verpflichtet; dem Beſchädigten ſteht es frei, do er den Jagdpachter oder die g ngeinde wegen des erlittenen Wild⸗ ſchadens in Auſpruch nehmen wills dor Jagdpachter iſt jedoch der Ge⸗ mende zum Wledererſatz des vom ahr zu erſetzenden Wildſchadens ver⸗ pflichtet. Das Nahere über den Erſatz des Wildſchadens beſtimmen beſondere Geſetze.— Art. 13. Wird auf einer Gemeinde- oder anderen Jagd ein uoberttiebener Wüdſtand gehegt, ſo hat die höhere Polizeibehörde von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen, deren Grundſtücke dadurch bedroht werden, Anordnungen zur Verminderung des Weldſtandes zu treffen. Schwarz-, Roth- und Dammwild darf in Zukunft im Freien nicht mehr gehegt werden; es iſt daher überall, außer den geſchloſſenen Wlldgarten, zu vertilgen.— Art. 14. Von dem 15. Februar 1848 an ſind alle Pachtoertrage über ſolche Jagden, welche durch dieſes Geſetz in andere Hande üoergehen, erloſchen. Die an die Gemeinden über⸗ gehenden Jagden ſind unter Leitung der Regierungsbehörde unverzüglich nach ihren Granzen aufzunehmen und zu verpachten; bis dieſes geſchehen, verbleiben dieſelben noch den bisherigen Jagdberechtigten.— Art. 15. Die bisherigen Jagdoerechtigten, welche durch die Beſtimmungen dieſes Geſetzes Jagden verlieren, haben nur dann und zwar aus der Staats⸗ kaſſe Entſchabigung anzuſprechen, wenn ſie ihre Jagden innerhalb der letzten 30 Jayre erweislich durch einen oneroſen Titel erworben haben. Die bisherigen Jugdpachter, deren Contracte erlöſchen, erhalten keine Entſchadigung; die Entſchadigung der Jagdeigenthumer ſoll in der Er⸗ ſtattung desjenigen Betrags beſtehen, welcher erweislich für den Erwerb der Jagd hingegeben worden iſt. Wer durch dieſes Geſetz einerſeits Jagden erhalt, auf der anderen Seite aber verliert, muß ſich jenen Ge⸗ winn auf diaſen Verluſt aufrechnen laſſen. Gemeinden, welchen ſchon früher Jagdgerechtigkeiten zuſtandig waren, welche ſie aber innerhalb der letzten 30 Jahren vertauft haben, find gehalten, dem Käufer oder deſſen Erben den Kaufpreis wieder zurückzuzahlen, ſobald ihnen die Jagdgerech⸗ tigteit wieder überwieſen worden iſt. In derſelben Weiſe wird ferner, auch ohne Rückſicht auf Zeit und Art des Erwerbs, Entſchädigung dem⸗ jenigen gewahrt, welchem das Jagdgerecht verpfändet iſt, inſoweit derſelbe nicht aus dem üorigen Vermogen des Schuldners Befriedigung zu er⸗ langen vermag. War das Jagdrecht in Pfand gegeben, ſo tritt an deſſen Stelle die etwaige Entſchädigung in den Pfandverband ein. Leiſtet der Staat die Entſchadigung, ſo pat er ſo lange den jährlichen Pachtertrag ſtatt des Jagdberechtigten zu beziehen, bis ihm die gezahlte Entſchädigung mit Zunſen zuruckerſetzt ſen wird.— Art. 16. Wo Parkoerhältniſſe beſtehen und einzelne Liegenſchaften anderer Eigenthümer vermöge Park⸗ rechts mit dem Waldeigenthum des Parkberechtigten zu einem Wildpark vereinigt ſind, treten die Beſtimmungen der vorhergehenden Artikel erſt ein Jahr nach dem Erſcheinen dieſes Geſetzes in Wirkſamkeit. Die Eigen⸗ thumer der eingeparkten Grundſtücke haben zwar bis dahin für allen vor⸗ fallenden Wildschaden Anſpruche auf Entſchadigung, allein es muß ihnen genugen, wenn der Parkberechtigte zur gehorigen Zeit, geeigneten Falls erſt kurz vor der Erndte, dieſen Schaden auf einmal durch die geſetzlichen Taxatoren feſtſtellen laßt.— Art. 17. Durch die Ausübung der Fi⸗ ſchereiberechtigungen darf der Gebrauch des Waſſers zu ökonomiſchen, gewerblichen oder landwirthſchaftlichen Zwecken nicht beeinträchtigt werden. Urkundlich Unſerer eigenen Unterſchrift und des beigedrückten Staats⸗ ſiegels.— Darmſtadt den* Juli 1848. (L. S.) u d wig. Jaup. Markt! Bericht. Friedberg, am 2. Auguſt 1848. f Aufgefahrenſ Verkauft N Gattung. wurden wurden Mittelpreiſe (Mltr.)(Mltr.) F Waizen 25 25 9 25 rr 2 5 18 5 5 41 Gerſte 14 4 4 179 Hafer 5 5 3 40 Kartoffeln—— 5— Roggenmehl..———— Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. I NN νι Edictalladung. (1075) Nachdem der Bäckermeiſter Friedrich Pauli von Friedrichsdorf bei der unterfertigten andurch deſſen Gläubiger vorgeladen, in dem zur Liquidation der Forderungen auf Freitag den 25. Auguſt d. J., Vormittags um 10 Uhr, anberaumten Termin um ſo gewiſſer zu erſchei— nen und ihre Forderungen zu liquidiren, als n 0 ſie anſonſten mit ihren Anſprüchen von der Stelle ſeine Inſolvenz angezeigt hat, werden vorhandenen Maſſe ausgeſchloſſen werden ſollen. Der Präcluſivbeſcheid wird nur auf der Amts⸗ ſtube eröffnet. 5 Homburg den 15. Juli 1848. N Landgräfl. Heſſ. Juſtiz⸗Amt Dr. v. Haupt. Bekanntmachung. (1081) Nachſtehend ſignaliſirte männliche Leiche iſt am 24. Juni d. J. im Wetterfluß — . n r — w yrrrch⸗ euer, efunden worden und mochte, dem ärztlichen Gutachten nach, etwa ſchon 10— 12 Tage darin zugebracht haben. Sämmtliche Polizeibehörden, oder wer ſonſt im Stande iſt, werden um Auskunft erſucht. Friedberg den 26. Juli 1848. f Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler. Das Haupthaar des Verlebten war lang und B ebenſo der Bart, ein ſog. Hambacher. ie Geſichtszüge, wegen ſchon eingetretener Fäulniß, nicht mehr genau erkennbar, die Naſe ſchien klein und ſtumpf, der Mund gewöhnlich geweſen zu ſein. Er mochte wohl in den 60r Jahren geſtanden haben. Als beſonderes Kenn zeichen trug er den Arm in einer Binde, be⸗ ſtehend aus einem Stück weißen leinenen Tuch; auch war er an der rechten Seite des Unter- leibes mit einem Bruchſchaden behaftet. Seine Kleidung beſtand in einem blauen leinenen Kit⸗ tel, dergleichen Hoſen, einem roth geblümten Halstuche und ein paar Schuhe. Oeffentliche Bekanntmachung. (1082) Nachdem der Verkauf der Immo⸗ bilien des Conrad Schäfer, ledig, zu Florſtadt, gerichtlich genehmigt worden iſt, ſoll nunmehr, mit Zuziehung deſſen ſämmtlicher Gläubiger, ein Kaufſchillingserheber ernannt und ein Schul⸗ dentilgungsplan feſtgeſtellt werden. Zu dieſem Ende werden bekannte, wie unbekannte Credi⸗ toren des Conrad Schäfer, zur genauen An⸗ gabe ihrer Forderungen und weiteren Verein⸗ barung, auf Mittwoch den 30. Auguft, Vormittags 9 Uhr, vorgeladen, unter dem Rechtsnachtheile, daß die Ausbleibenden, ſoferne ſie bekannt ſind, als der Mehrheit der Erſchienenen beitretend angeſehen, ſoferne ſie aber unbekannt ſind, von der zu Stande kommenden Uebereinkunft gänzlich aus⸗ geſchloſſen werden. Friedberg den 27. Juli 1848. Großh. Heſſ. Landgericht Dr. Gilmer. Bekanntmachung. (1083) Der Termin zu Unterzeichnungen auf das mit 5 vom Hundert verzinst werdende Staatsanlehen von einer Million Gulden, iſt höchſten Orts bis zum 31. Oktober d. J. ver⸗ längert worden. Bis dahin liegt eine Sub⸗ ſcriptionsliſte bei dem hieſigen Reutamte offen. Friedberg den 1. Auguſt 1848. Der Gr. Rentamtmann des Rentamts Friedberg Domänenrath Bu ß Bekanntmachung. (1080 Donnerſtag den 10. Auguſt, Nach⸗ mittags um 4 Uhr, wird an Ort und Stelle, in dem Hoſpitalgebäude in der Uſavorſtadt, eine Wohnung, beſtehend in zwei Zimmern, einer Küche, Keller, Boden und Stall, meiſtbietend verpachtet, ſodann wird ein großer Stall be⸗ ſonders dem Meiſtgebot ausgeſetzt. Friedberg den 3. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ Bürgermeiſter Ben de. S Era erung. (1085) Die Lieferung von 100 Gebund Roggenſtroh für das hieſige Lazareth, ſoll auf dem Wege der Soumiſſion in Accord gegeben werden. Luſttragende zu dieſer Lieferung haben ihre Soumiſſionen in der vor dem Lazareth⸗ Büreau angebrachten Kapſel niederzulegen. Den 7. Auguſt, Vormittags um 10 Uhr, geſchieht die Protocollirung der eingegangenen Forderun⸗ gen, bis zu welcher Zeit die Lieferungsbedin⸗ gungen zur Durchſicht offen liegen. Friedberg den 2. Auguſt 1848. In Auftrag: Zuh er, Hauptmann. (Butzbach,) Strohlieferung. (1086) Mittwoch den 16. Auguſt d. J., „ 253. Vormittags um 10 Uhr, ſollen die zum friſchen Füllen ſämmtlicher Betten der Garniſon Butzbach erforderlichen 1106 Gebund, à 16 Pfund, Korn⸗ ſtroh und 1260 Gebund, à 8 Pfuͤnd, Gerſten⸗ ſtroh, auf dem bekannten Soumiſſionswege in Lieferung vergeben werden. Dies den Intereſ— ſenten zur Nachricht mit dem Anfügen, daß die Lieferungsbedingungen von heute an zur Einſicht offen liegen. Butzbach den 31. Juli 1848. In Auftrag: Cellarius, Oberquartiermeiſter. Bekanntmachung. (1087) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die über den Wetterfluß in hieſiger Gemarkung führende Brücke ſich in einem gebrechlichen Zuſtande befindet und deß⸗ halb bis zu ihrer Wiederherſtellung nicht befahren werden kann. Bauernheim den 2. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Walther. Jagdverpachtung. (1088) Montag den 7. d. M., Nachmittags 5 Uhr, ſoll die Jagd in der Gemarkung Bau⸗ ernheim, in der Behauſung des Wirths Walther daſelbſt, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meiſtbietend verpachtet werden. Bauernheim den 2. Auguſt 1848. Der Gtoßh. Heſſ. Bürgermeiſter Walther. Jagdverpachtung. (1089) Montag den 7 d. M., Nachmittags 2 Uyr, ſoll die Jagd in der Gemarkung Oſſen⸗ heim, in der Behauſung des Wirths Heil da⸗ ſelbſt, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meiſtbietend verpachtet werden. Bauernheim den 2. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Walt hen Kies e (1090) Aus den Gräflich Solms⸗Rödelhei⸗ miſchen Steinbrüchen bei Fauerbach, können mehrere hundert Wagen Kies, der Wagen zu 20 kr., abgegeben werden. In Auftrag Gräfl Rentkammer Jagdhaus Oſſenheim Nes. Die Jag d (1091) in der circa 4000 Morgen halten⸗ den Gemarkung Reichelsheim, ſoll Mittwoch den 9. Auguſt d. I, Nachmittags um 1 Uhr, in dem Rathhauſe daſelbſt, auf 6 Jahre meiſtbie⸗ tend verpachtet werden. Reichelsheim den 31. Juli 1848. Der Herz. Naſſ. Oberſchultheis Schmid. CNX N NN N Privat ⸗ Bekanntmachungen. A n ene i ge e. (1071) unterzeichneter wird im Vereine mit anderen Studenten Sonntag den 6. Auguſt in Salzhauſen ein Concert geben(Entrée 24 kr.), wozu er ergebenſt einladet. Nach demſelben findet ein Ball ſtatt. R. Kromm, stud. theol. Reue holländiſche Voll häringe!! (1033) Genueſer Sardellen und Meſſina⸗ Citronen bei Wilhelm Fertſch. Anzeige. (1068) Guter reingehaltener Pfälzer Wein, die Ohm zu 16 fl., wird abgegeben Döngesgaſſe Nro. 6. im Hofe in Frankfurt a. M. NB. Der Keller iſt offen Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr. Anzeige. (1092) Unſern reichlich verſehenen Vortath von Dielen und Latten, vorzüglicher Qualität, verkaufen wir zu ſehr billigen Preiſen i 0 Gebrüder Grödel. Einen jährigen Faſeleber (1093) hat zu verkaufen Bäcker Michel in Bruchenbrücken. Lehrlingsgeſuch. (109 Ein junger Menſch, der die Schrei⸗ nerprofeſſton erlernen will, kann ſogleich in die Lehre treten bei H. Rauſch, Schreinermeiſter. W Conſtitutionell⸗blaue Zwiebeln (1095) werden billigſt beſorgt Kirchgaſſe Nro. 337. Probates Mittel (1096) gegen republikaniſchen Dummkoller theilt billig mit Dr. Ritzel, Thierarzt. Oſſenheimer Waͤldchen. (1097) Sonntag den 6. Auguſt iſt im Wäld⸗ chen Harmonie- und Tanzmuſik anzutreffen, wozu höflichſt einladet Aehle. Lebewohl. (1098) Nach unſerer Abreiſe vom 29. Juli d. J. nach Nordamerika, wünſchen wir noch⸗ mals allen a „Verwandten und Freunde, „Bekannten und Feinde,“ ein herzliches Lebewohl—! Niedermörlen den 29. Juli 1848. Johannes Winter. Heinrich Winter. Peter Bayer. Lokalveränderung und Empfehlung. (1099) Einem geehrten Publikum mache ich die ergebeuſte Anzeige, daß ich mit dem heutigen Tage meinen ſeitherigen Wohnort zu Niederrosbach verlaſſen und nach der Nachbargemeinde Stadt Oberrosbach, in eine käuflich an mich ge⸗ brachte, in der Vorſtadt daſelbſt gelegene Hofraithe verlegt habe. Auch an dieſem, meinem neuen Wohnorte werde ich Gaſtwirthſchaft, verbunden mit einem Speze— reigeſchäfte, betreiben und mich in jeder Beziehung befleißigen das mir zu Theil werdende Zutrauen zu rechtfertigen, und indem ich um recht zahlreiche Kundſchaft bitte, fuͤhle ich mich noch ganz beſonders veranlaßt, meinen ſeitherigen Mitorts— bewohnern zu Niederrosbach für das mir dortſelbſt bewieſene Vertrauen zu danken und ſie zu erſuchen, mir ſolches auch an meinem neuen Wohnorte erhalten zu wollen. Schließlich bemerke ich noch, daß mein Geſchäft Sonntag den 6. d. M. dahier eröffnet wird. Oberrosbach den 1. Auguſt 1848. * G. P. Winter. . 254 Morgen Waizen, öffentlich gegen gleich baare Zahlung verſteigert werden. Friedberg den 1. Auguſt 1848. 9 e Verſteigerung. (11000 Montag den 7. Auguſt, ſollen an hiefigem Rathbauſe 1 Kuh, 1 Rind, 1 Wagen mit eiſernen Achſen, 1 Kleiderſchrank und 2 Das zweite Wetterauer Muſikfeſt (4100 wird Sonntag den 13. und Montag den 14. Auguſt hier Statt finden. Bezüglich der feſtlichen Anordnungen beſagt das Programm das Nähere, und bemerkt man, daß Programme gratis, Karten zum Concert zu 18 kr. und zum Ball zu 30 kr. bei A. Fuhr zu haben ſind. Das Feſt⸗Comité. Lich im Juli 1848. Aufruf. (Gd0s0) Alle Schneidermeiſter, welche Frauenkleider machen, werden aufgefordert, wegen baldigſter Abhülfe der Pfuſcherei den 6. Auguſt d. J., Nachmittags 3 Uhr, ſich bei Bierbrauer und Wirth Herrn Anton Burk dahier Inzufinden. Friedberg den 29. Juli 1848. 0 Mehrere Schleidermeiſter. Die Verliniſche Lebens- Verſicherungs-Geſellſchaft (1800) ulerböchſt privilegirt und unter die Oberaufſicht eines Königlichen Commiſſarius geſtellt, wied durch ein Actienkapital von Einer Million Thaler Preuß. Courant garantirt;* ſtellt fehr billige Prämien bei den 1 1 Verſicherungsarten; überläßt den auf Lebenszeit Verſicherten 8 des Gewinns der Geſellſchaft, ohne Nachzahlung bei Verluſten zu beanſpruchen; ſtellt ihre Policen, nach Wabl des Verſicherten, an den Vorzeiger oder legitimirten In⸗ baber zahlbar, geſtattet auch viertel⸗ und halbjährliche Voraus bezahlung der Prä⸗ mien, und willigt in See⸗Reiſen obne oder gegen geringe Prämien⸗Erböhung. Wird die ſogenannte Sparkaſſen⸗Verſicherung gewäblt, ſo kann das verſicherte Kapital nach Ablauf beſtimmter Jahre vom Verſicherten ſelbſt, oder im Falle ſeines früheren Todes vom Nachbieibenden(Erben, Gläubiger) erhoben werden. 5 Renten jeder Art(lebenslängliche, aufgeſchobene, auf beſtimmte Jahre beſchränkte, verbundene oder einfache! können gegen Capitals-Einlagen von der durch uns gleichfalls vertretenen Berliniſchen Renten⸗ und Kapitals⸗Verſicherungs⸗Bank erworben werden. 5 N Geſchäfts⸗Pläne, Programme und Antragsformulare ſowohl für VPerſicherungs⸗Anträge als für Rentenkäufe werden bereitwilligſt ertbeilt(Spandauer Brücke Nro. 8.) Berlin, den 24. Juli 1848. 555 5 Direktion der Berliniſchen Lebens-Verſicherungs-Geſellſchaft. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir dierdurch zur öffentlichen Kenntniß mit dem ergebenen Bemerken, daß Geſchäfts⸗ Programme unentgeldlich ausgegeben werden von Friedberg und Laubach, den 1. Auguſt 1848. 2 a u, Zöckler, Agenten der Berliniſchen Lebens⸗Verſicherungs Geſellſchaft. Gikexariſche Anz eig Bei C. Bindernagel in Friedberg wird mit nächſtem ausgegeben: deutſch-evangeliſche Nationalkirche. Ein Votum zur Begruͤndung dieſer wichtigen Forderung unſerer Tage. von Richard Möbius, evangeliſcher Pfarrer zu Traishorloff. Preis: 12 kr. Wie ſich das deutſche Volke im politiſchen Leben über die ſeparatiſtiſchen Beſtrebungen der Einzelnſtaaten zum Bewußtſein Eines einigen großen Vaterlands erhoben hat, ſo ſpricht ſich auch in der evangeliſchen Kirche faſt einſtimmig das Verlangen nach einer allgemeinen von dem Staate unabhängigen Kirche aus. Der Verfaſſer obigen Schriftchens hat ſich hierüber in der freifinnigſten Weiſe ausgeſprochen, dabel aber an dem proteſtantiſchen Princip feſtgehalten. „Er glaubt, daß die evangeliſche Kirche dahin wirken müſſe, daß ihre ſeit drei Jahrhunderten unerfüllt gebliebene Miſſion durch Einigung aller getrennter Glieder in einer dem proteſtantiſchen Geiſte entſprechende Synodalverfaſſung erreicht werde. 5 l Das Schriftchen wird ſich des Beifalls aller wahren Proteſtanten zu erfreuen haben, da ſich dieſelben bisher vergebens nach einem dieſe Frage ſo erſchöpfend beſprechenden Broſchürchen werden umgeſehen haben. Kirchliche Anzeigen für Friedberg. 7. Sonntag n. Trinit. den 6. Auguſt. Pfarramtliche Funktionen verrichtet: er Stadtpfarrer Sell. Vormitkäßs predigt in der Stadtkirche: Herr Diaconus Baur. Nachmittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Groh. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Stadtpfarrer Sell. Nachmittags predigt in der Burgkirche: Herr Candidat Becker. Fruchtpreiſe. 2. Aug.] 28. Juli. 26. Juli. Gattung. Frled⸗: Die⸗ berg h burg fl. kr. ff. fr. ft. kr. Waizen pr. Malter 9 25 9 30 8 30 Korn„ 0 5 41 613 5/10 Gerſte„ 5 4301 5/11 4— Hafer„ 575 3401 31541 31— Polizei ⸗ Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 5. bis 11. Auguſt 1848. 7 5 Fried⸗ Butz⸗ E Brod⸗Preiſe. berg. bach. 8 5 kr. pf. kr. pf. 1j Leib⸗Roggenbrod 2 „ 24 3 4 1, 8 2 8 2 Lth. Lth. — Milchbrod 13 145% Waſſerweck 15 — Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 1 15% Fleiſch⸗Preiſe. pf. pf. 1 Ochſenfleiſch aſetes 12 3 2 1 gemäſtete 10— 10 „Kühfleiſch Aare 93 5 z gemäſtetes 8— 181— „ Rindfteiſch ungemäſtetes 1 „ Kalblleiſch 7—1 7— „ Schweinenfleiſch 12— 12— „ Hammelfleiſch 9— 9— 0 Schaaffleiſch 7— 7— „Wurſtvon blos Schweinen 12— 12— „ Gemiſchte Wurſt S „ Bratwurſt 16— 16— „ Schwartenmagen 1— 16— „ Geräucherter Speck 1 „ Schinken 1 7 Se 1 18— 18— 1 weinenſchmalz, 0 ausgelaſſen 21— 21— unalisgelaſſen 19— 19— „ Nierenfett 24— 24— „ Hammelsfett 6 Der Gr. Heſſ. Kreisrath d. Küchler K. Friedberg Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Car! Bindernagel in Friedberg. Rn