2 gut ge — glich Sammeln G Aden, wie wit du Suben und Naetn, Wird ſich g bergrben; „ eſadelt ſeine iterhaltung. Nr Gesang. eng flattiun Birgrrprrrin in daftadt ftattfin⸗ a* elenden 1 der Beſpn Ncrringnn. l. 1 nag Schritfühter. * eee 2 0 * rrechung; September, desde — e dum 1 8 1 4% Beſtehtl ue den 8 ute ntelligenz-OGlatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg im Beſonderen. 69. Sonnabend, den 2. September 1848. Amtlicher Theil. Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter des Regierungsbezirks, welche früher zum Kreiſe Hungen gehörten. Betreffend: Die Einſendung der Viehſtandstabellen für 1848. Die Viehſtandstabellen für 1848 haben Sie, nach Vorſchrift aufgeſtellt, binnen 8 Tagen hierher einzuſenden. Friedberg am 31. Auguſt 1848. Ouvri er. Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 41 von 1848. 1) Geſetz, die Allodification der Erbleihen und Land— ſledelgüter betr. Ludwig III. zc. c. Die Uns zuſtändigen Erbleihen und Landſiedelleihen haben ſchon bisher nach§. 25 Art. 7 des Landtags⸗ abſchieds vom 11. Januar 1841 allodlficirt werden können. In der Abſicht, die von der Geſetzgebung des Großherzogthums ſchon ſeit einer langen Reihe von Jahren angeſtrebte Befreiung des Grundeigenthums von allen darauf ruhenden Laſten und Beſchränkungen auf die Erbleihen und Landſtedelleihen überhaupt auszudehnen und die Betheiligten mit gleicher Berückſichtigung der beiderſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, verordnen Wir für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Erbleihen, Landſiedelleihen und andere erbliche Leihen können auf Verlangen des Leihträgers unter den nachfolgenden Beſtimmungen in freies Eigenthum deſſelben verwandelt werden, ausgenommen wenn 1) außer dem Beſitzer oder zuſammen beliehenen Eheleuten nicht noch wenigſtens zwei Nach⸗ folgeberechtigte vorhanden ſind, oder 2) das Leihverhältniß auf eine feſt beſtimmte Anzahl von Generationen beſchränkt iſt.— Art. 2. Gegen⸗ wärtiges Geſetz findet keine Anwendung 1) auf Erb⸗ und Landſiedelleihen, mit welchen moraliſche Perſonen(Gemeinden, Stiftungen 2c.) beliehen ſind; 2) auf Grundbeſitzungen, welche zwar die Benennung„Lehen, Erb⸗ pacht, oder Exbzinsgüter, führen, weſche aber von den Befitzern unbe⸗ ſchränkt vererbt werden. Güter der unter 1 und 2 erwähnten Art ſollen als ſolche betrachtet und behandelt werden, welche mit ſtändigen oder un⸗ ſtändigen Grundrenten belaſtet ſind, deren Ablöſung den allgemeinen Be— ſtimmungen des Ablöſungsgeſetzes vom 27. Juni 1836 unterliegt. J. Verwandlungsnormen. Art. 3. Die Verwandlung der Erb- und Landſievelleihen in freies Eigenthum kann erfolgen: 1) dadurch, daß ſowohl die ſtändigen und unſtändigen Leihabgaben, als die Leiheigen⸗ ſchaft durch eine für beide zu berechnende Allodificationsſumme abgelöſt werden; 2) dadurch, daß die bisherigen ſtändigen und unſtändigen Leih- abgaben als eine ſtändige nach den Geſetzen vom 27, Juni 1836 ablös⸗ bare Grundrente auf dem Leihgut haften bleiben, und daß dieſer Grund⸗ rente ein für die Aufhebung der Leiheigenſchaft zu berechnender Zuſatz beigefügt wird; 3) dadurch, daß die Leiheigenſchaft abgelöſt wird, die bisherigen Leihabgaben aber in der unter 2 erwähnten Weiſe beſtehen bleiben. Der Leihträger hat die Wahl, welche dieſer verſchiedenen Ver— wandlungsarten er greifen will.— Art. 4. Bei Verwandlung des Guts in freies Eigenthum nach der Beſtimmung des Art. 3 Satz 1 be⸗ ſteht die Ablöſungsſumme für alle ſtändige und unſtändige Leihabgaben in dem Achtzehnfachen des einjährigen Geldbetrags dieſer Abgaben. Der Geldbetrag derſelben iſt nach den in dem Geſez vom 27. Juni 1836, die Ablöſung der Grundrenten betr., enthaltenen Beſtimmungen zu be⸗ rechnen, unſtändige d. h. ſolche Abgaben, welche nicht in einem jährlichen gleichbleibenden Betrage beſtehen, find vorher nach den desfallſigen Be⸗ Ammungen des erwähnten Geſetzes, ſowie der Verordnung vom 9. Feb⸗ ruar 1811, die Vertheilung geſchloſſener Güter betr., in jahrliche Abgaben zu verwandeln.— Art. 5. Die Ablöſungsſumme für die Leiheigenſchaft (Art. 3 Satz 1) beſteht in einem Zehnttheile des durch Sachverſtändige zu ermittelnden reinen Werthes des Leihgutes. Letzteres iſt als freies Eigenthum abzuſchätzen, an dem Ergebniß die Abloͤſungsſumme für die Leihabgaben(Art. 4) in Abzug zu bringen, und von dem übrig bleiben⸗ den Gutswerth ein Zehntheil als Ablöſuͤngsſumme für die Leiheigenſchaft anzuſezen.— Art. 6. Die nach dem vorigen Artikel zu berechnende Freikaufsſumme für das Obereigenthum enthält die Entſchädigung des Erbleihherrn 1) für das eventuelle Recht des Heimfalls, 2) fur die bei Ausfertigung neuer Leihen herkömmlich geweſenen Ausfertigungsſtempel⸗ und Siegelgebühren; 3) für das Recht des Leihherrn, bei geſtatteten Ver⸗ pfändungen, Theilungen oder Veräußerungen des Leihguts an Fremde, Sporteln, Theilungsgebühren, oder Laudemiengelder zu beziehen. Da⸗ gegen ſind bei der Verwandlung der unſtändigen Leiſtungen in jährliche Abgaben(Art. 4) in Anſatz zu bringen: die bei jeweiligen Fällen in herrſchender und dienender Hand, oder in gewiſſen Zeitabſchnitten, oder bei Leiherneuerungen, oder bei Ertheilung neuer Leihbriefe zu entrichtenden feſten oder nach dem jeweiligen Werth des Gutes ſich beſtimmenden her⸗ kömmlichen, oder durch Leihbriefe vorgeſchriebenen ordentlichen Abgaben. — Art, 7. Die Ablöſungsſumme für die Leihabgaben(Art. 4) und die⸗ jenige für die Leiheigenſchaft(Art. 5) bilden zuſammen die von dem Leihträger zu entrichtende Allodificationsſumme(Art. 3 Satz 19. Sie iſt von dem Leihträger baar, mit Ausſchluß aller Gegenrechnung, zu ent⸗ richten, und zwar nach ſeiner Wahl entweder alsbald nach erfolgter Feſtſetzung derſelben, oder in mehreren höchſtens vierjährigen, Zahlungs⸗ terminen. Bei alsbaldiger Zahlung fällt die Entrichtung des Erb- oder Landſiedelpachts für das Jahr der Zahlung hinweg, wenn die letztere vor dem erſten Juli erfolgte; um entgegengeſetzten Falle wird der Pacht für das Jahr der Zahlung noch entrichtet.— Verlangt der Leihträger Zah⸗ lungstermine, ſo iſt die Allodificationsſumme vom 1. Januar des Jahres der Verwandlung an jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinſen, wogegen der Pacht von demſelben Jahr an wegfällt. Erſt durch die wirkliche Zahlung der Allodificationsſumme wird das Leihgut freies Eigenthum des Leihträgers.— Art. 8. Bei Aufhebung des Leihverbandes nach der Be— ſtimmung des Art. 3 Satz 2 nehmen die ſtändigen und unſtändigen Leiſtungen des Leihträgers die Eigenſchaft einer nach den Geſetzen vom 27. Juni 1836 ablösbaren ſtändigen Grundrente an, jedoch in der Art, daß die Termine der Ablöſung mit den noch laufenden Terminen der in der betreffenden Gemeinde etwa bereits abgelöſten Renten zuſammenfallen. Die unſtändigen Abgaben ſind hierbei auf dieſelbe Weiſe, wie es der Art. 4 vorſchrelbt, in jährliche ſtändige Abgaben zu verwandeln. Die ſo zu * 284. bildende Grundrente erhält einen für die Aufhebung der Obereigenthums⸗ rechte des Leihherrn zu entrichtenden Zuſatz. Dieſer Zuſatz beſteht in einem Achtzehntheil der nach den Beſtimmungen des Art. 5 zu ermitteln⸗ den Ablöſungsſumme für die Leiheigenſchaft. Der Art. 6 findet hierbei ebenfalls Anwendung.— Art. 9. Bei einer Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum nach den Beſtimmungen des Art. 3 Satz 3 nehmen die ſtändigen und unſtändigen Leihabgaben auf dieſelbe Art, wie es im Art. 8 vorgeſchrieben iſt, die Eigenſchaft einer nach den Geſetzen vom 27. Juni 1836 ablösbaren Grundrente an; dagegen fällt der im Art. S erwähnte Zuſatz hinweg und der Leihträger hat ſtatt deſſen die nach den Beſtimmungen des Art. 5 zu berechnende Ablöſungsſumme für die Leiheigenſchaft zu entrichten, worauf die Beſtimmungen des Art. 6 eben⸗ falls Anwendung finden. Das Obereigenthum des Leihherrn mit allen in dieſem begriffenen Rechten, ausſchließlich des als Grundrente fortbe⸗ ſtehenden Pachtes, erlöſcht erſt durch die wirkliche Bezahlung der Ablö⸗ ſungsſumme.— Art. 10. Wenn mit der Erb⸗ oder Landſiedelleihe gewiſſe ſtändige oder unſtändige Abgaben des Leihherrn an den Leihträger verbunden ſind, 3 B. der Bezug von Holz, ſo müſſen dieſe ebenfalls abgelöſt wer⸗ den. Dieſes erfolgt dadurch, daß dieſe Abgaben, wenn ſie unſtändig find, nach den vorhergehenden Beſtimmungen in jährliche gleichbleibende Leiſtun⸗ gen verwandelt, abgeſchätzt und an der Leihabgabe in Abzug gebracht werden, ſo daß die Ablöſungsſumme für die letztere entſprechend herabge⸗— ſetzt, oder die in Zukunft jährlich zu entrichtende Rente um den jährlichen Geldwerth dieſer Abgaben vermindert wird.— Art. 11. Verträge oder ſonſtige Privatdispoſitionen, wodurch die Unablösbarkeit der in dem gegen⸗ int le für ablösbar erklärten Rechte eingeführt werden ſoll, nd nichtig. (Schluß folgt.) Der lezte Gm lden Aus dem Leben eines Spielers. (Schluß.) Vermöge ſeiner ſtarken Conſtitution widerſtand er, der unſelige Spieler, allen äußeren Einwirkungen; allein gleich⸗ wohl gingen ſie nicht ſpurlos an ihm vorüber. Der Kum⸗ mer hatte ſein Haar gebleicht, ſeine Augen hohl und tief liegend, ſeine Wangen blaß und hager gemacht, der Hun⸗ ger hatte ſeinen Körper geſchwächt, ſchlaff hingen die Arme an ihm herab und ſeine Kniee wankten bet jedem Tritte, daß er beinahe einem Geſpenſte oder einem Schiffbrüchigen glich, den Hunger, Durſt und die fürchterlichſten Ent⸗ behrungen erſchöpft. Da war er eines Tages ſo weit gekommen, daß er ſeit einer halben Woche keinen Biſſen Brod mehr uber ſeinen Mund gebracht hatte; an Arbeit konnte er nicht denken, da ſein Körper zu ſchwach dazu war und das Wenige, was ſeine Tochter, ein Engel an Faſſung, Muth und Geduld, mit ihrer Handarbeit verdiente, reichte kaum hin, die Miethe für das ärmliche Stübchen zu be— zahlen...., es blieb ihm nur noch die Wahl, Hungers zu ſterben, zu ſtehlen oder zu betteln, allein gerade die Wahl ward ihm ſchwer. Er verbrachte mehrere Tage und Nächte in einem fürchterlichen Zuſtande: kraftlos, mit ſtierem Blick und ſtumpfſinnig ſaß er in einem Winkel ſeiner ärmlichen Wohnung; er, der noch vor wenigen Monaten reich, be— neidet, geachtet und wohlhabend geweſen war, war jetzt ärmer als der verlaſſenſte Bettler; er ſah und hörte nicht mehr, er konnte nichts mehr denken, nur eine einzige fixe Idee beherrſchte ihn— der Gedanke an ſein Unglück und an das ſeiner Familie. Seine Frau ſtarb und ihr Tod war für ihn eine Erleichterung, er hatte eine Sorge weniger und die Leiden der Armen waren nicht mehr ein ſteter Vor⸗ wurf für ihn. Zugleich rief ihn das Ereigniß wieder zur Wirklichkeit, zur Vernunft zurück, er fand ſich ſelber wieder. Die fuͤrchterliche Leidenſchaft, die ſeither aus Mangel an Mitteln zu ihrer Befriedigung in ihm geſchlummert hatte, erwachte jetzt glühender als je, und der letzte Funke menſch⸗ lichen Gefühls, der in dieſer ſo verworfenen Natur noch gelebt hatte, kämpfte jetzt einen erbitterten fürchterlichen Kampf gegen die friſch belebte Leidenſchaft. Die letztere aber gewann die Oberhand, und der Hunger verfolgte ihn gewaltſamer als je; der Hunger, der nicht umſonſt der ſchlechteſte Rathgeber genannt wird. Die Begräbniß koſten zu erſparen, den Hunger zu ſtillen und Geld zum Spielen zu bekommen, verkaufte er die Leiche ſeiner Gattin an ein anatomiſches Theater und machte aus ſeiner Tochter.. was ihr errathen könnt. Am Tage darauf, als er ſeiner Frau ledig und der Verderber ſeines Kindes geworden, war er wieder der Alte; ein Truggeſpenſt der Hoffnung erfüllte ſeine ſchwarze Seele — er ſpielte wieder. Das Geld aber, das er ſich um den Preis des Glücks und der Ehre ſeiner Tochter erworben, brachte ihm kein Glück; er verlor abermals, und als er den letzten Gulden von der unerbittlichen Krücke des Croupiers dahin gerafft ſah, da riß der Faden, der ſeither ſeine geiſtige Kraft noch aufrecht erhalten hatte, er ſtürzte aus dem Spielſaal und ſank draußen bewußtlos zu Boden. Ein Vorübergehender erbarmte ſich ſeiner und ließ ihn in das Spital bringen. Eine langwierige Krankheit feſſelte den Verblendeten an ſein Schmerzenslager; nachdem er lange zwiſchen Leben und Tod geſchwebt, trug das erſtere den Sieg davon, aber nur zur Strafe des Unglücklichen, denn der rächende Arm der Gerechtigkeit hatte ihn ereilt: er war wahnſinnig geworden. Man ſteckte ihn in ein Irrenhaus, allein weil er ſich ganz ruhig verhielt und Nie⸗ manden beläſtigte, ließ man ihn bald wieder frei, weil in unſerm deutſchen Vaterlande die chriſtliche Milde leider an Stamm und Abkunft gebunden iſt, und der Unglückliche ein Franzoſe war. Seit jener Zeit beſucht er alle Tage den Spielſaal; er ſchien nur aus ſeiner Träumerei zu erwachen, wenn der wahrſcheinliche Ruin eines allzu kühnen Spielers ſich ihm zeigte. Eine unheimliche teufliſche Freude verzerrte dann ſein Geſicht, ſeine Augen ſchoſſen wilde Blitze, eine unbarmherzige Freude zwang ihn, Zeuge zu ſein von dem Unglück eines Andern und an der Verzweiflung eines ſol⸗ chen Verblendeten ſich zu weiden— er verließ den grünen Tiſch in der Regel nur dann, wenn das Verhängniß einen andern Spieler auf dieſelbe Weiſe erreicht hatte, wie einſt ihn ſelbſt. 5 Vor einem Jahre verſchwand er aus Baden und ſollt mit ſeiner Tochter nach Paris gereiſt ſein, wo ihm eine kleine Erbſchaft zugefallen war. Natürlich trug man Sorge ihn der freien Verfügung über dieſes Vermögen zu berauben, damit er nicht in ſeinem freveln Wahne das Einzige ver⸗ geude, was ſein armes Kind und ſein hülfloſes Alter vor gänzlichem Mangel ſchützen konnte; überdieß hatte es viele Mühe gekoſtet, ihn nur dazu zu bewegen, daß er die Reiſe nach Paris unternahm, denn er ſchien für Alles abgeſtorben, was nicht mit der verderblichen Aufregung des Spiels zuſammenhing. In dieſem Sommer, fuhr Brauneck fort, begegne ich ihm bereits wieder zum dritten Male. Vor 1 umſonſt der Legräbnipkoſen * um Stielen C un an ein att Tochter + ledig und der wieder der Alte: e ſchwatze Erle r ſch um den achter erworben, V, und als er den Krücke dez zaden, der ſtitha batte, er ſtünn tles zu Ban und ließ u u Krankpeit ſchun tr. um et 5 bas erſſete Uuglöcklichen, itte ihn ereilt: a n in ein verdient und We⸗ der frei, weil in Mulde leider an 1 Unglückliche ein u alle Tage der crti zu erwachen, tut ren Exil Fnule verzerrte lee Blitze, eln u ſein von der Aung eines ſu nlicß den grüne Berbängniß einn batte, wie kill * 1, mige vir Jgacſtorbe, ih Spiels „ 285. einigen Wochen ſah ich ihn an der Spielbank zu Wies⸗ baden, letzten Sonntag in Homburg und heute begegnete er mir hier, offenbar wieder auf dem Wege nach einem andern Orte, wo zur Schmach deutſcher Nation fremde Abenteurer die Erlaubniß haben, ihren verfuͤhreriſchen grünen Tiſch aufzuſtellen. Das Beiſpiel dieſes Menſchen, der einſt einer der geachteſten Advokaten von Paris geweſen ſein ſoll, iſt eine entſetzliche Warnung fuͤr Jeden, der ſich dem Spiele noch nicht ergeben hat, aber zugleich auch eine dringende Mahnung an jeden Vaterlands- und Menſchen⸗ freund, daß er aus allen Kräften dazu beitrage, der Schmach und der Frevel der Spielbanken in Deutſchland endlich einmal ein Ende zu machen. Ein junger Franzoſe, den ich neulich in Wiesbaden traf, ſchien dieſen Menſchen eben⸗ falls zu kennen, und verſicherte mich, daß er jetzt um ſo gefährlicher ſei, als er ſich an einige jener fahrenden Aben— teurerinnen angeſchloſſen, welche Paris alljährig in unſere deutſchen Bäder ſendet. Dieſe vornehmen Courtiſanen, die bald für die Wittwe eines in Morea getödteten franzöſiſchen Generals, bald für die Frau eines braſilianiſchen Obriſten gelten und gewöhnlich unter ſehr ariſtokratiſchen Namen bei uns auftreten, ſind die Lockvögel, deren ſich ſolche Elende bedienen, um unſere gedankenloſe, leichtfertige und für alles Fremdländiſche eingenommene Jugend in ihr Garn zu ziehen, und mit denen ſie ihren Gewinn theilen. Es ſollte mich ſehr wundern, wenn nicht derſelbe Alte jetzt ebenfalls von einigen derartigen Kreaturen begleitet iſt. Damit ſchloß Brauneck ſeine Erzählung und wir kehr— ten, da der Abend eingebrochen war, über das prachtvolle Mainquai nach der innern Stadt zurück. Als wir durch die belebte Fahrgaſſe kamen, fanden wir dieſe vor einem Gaſthofe dritten Ranges durch einige Omnibus verſperrt, welche eben ihre Paſſagiere einnahmen. Unter dieſen be⸗ merkten wir auch den Alten in Begleitung einiger jener fahrenden Aspaſien, von welchen Brauneck geſprochen, und gingen mit dem Gefühl tiefſter Entrüſtung und Verachtung an dem Manne vorüber, deſſen Lebensgeſchichte wir kurz vorher aus dem Munde unſeres Freundes vernommen hatten. (Erheiterungen.) c Friedberg, am 30. Auguſt 1848. Aufgefahren Verkauft g l Gattung. wurden wurden Mittelpreiſe (ltr.)(Mltr.) 8 Waizen 96 84 9 37 nnn 51 39 5 45 Gerſte 38 29 5— Hafer 6½——. Kartoffeln 21 57 1 45 Erbſen 27. 2 6— Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. rr Garten ⸗ Verpachtung. (1242) Montag den 4. September l. J. Vormittags um 11 Uhr, wird auf hieſigem Rathhauſe der zum Vermögen des Chriſtian Joſt von hier gehörige Garten Pag. Nr. ½ 60 Ruthen am Fauerbacherthorweg in der 7ten Gewann, an Balthaſar Schmidt, auf ſechs Jahre, öffentlich meiſtbietend verpachtet. Friedberg den 28. Auguſt 1848. In Auftrag: Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Gulden (1247) liegen gegen hypothekariſche Sicher⸗ heit, in der hieſigen katholiſchen Kirchenkaſſe, auszuleihen bereit. Holzhauſen den 24. Auguſt 1848. Weisbrod, Kirchenrechner. Main⸗Weſer⸗Eiſenbahn. (1255) Montag den 4. September d. I, Vormittags um 9 Uhr, werden auf dem Rath⸗ hauſe dahier nachſtehende Arbeiten zur Erbauung von 4 Kanälen, in dem Bahnhof dahier, an die Wenigſtbietenden, öffentlich in Accord gegeben: Für den Kanal A.: I. kr. Maurerarbeit, veranſchlagt zu 300 30 Steinhauerarbeit, 294 08 Für den Kanal B.: Maurerarbeit, veranſchlagt zu 166 29 Steinhauerarbeit, 195 21 Für den Kanal C.: Maurerarbeit, veranſchlagt zu 613 05 Steinhauerarbeit, 813 27 Für den Kanal D.: E Maurerarbeit, veranſchlagt zu 409 10 Steinhauerarbeit, 513 45 Ferner das Fahren von 78,5 Cubikklafter Mauerſteinen aus dem Steinbruche bei Ockſtadt, die Cubikklafter zu 17 fl., und die Lieferung von etwa 20 Kubikklafter Uſakies, die Cubilklafter zu 36 fl. Die Voranſchläge, Zeichnungen und Accords⸗ bedingungen, können vom 1. September an in dem Geſchäftslocale des Unterzeichneten einge⸗ ſehen werden. Friedberg den 28. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Sections-Ingenieur der Section Friedberg Hochgeſand. Main ⸗Weſer-Eiſenbahn. (1256) Mittwoch den 6. September l. J., Vormittags 10 Uhr, ſollen an Ort und Stelle nachbezeichnete Erdarbeiten, unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Be— dingungen, an die Wenigſtnehmenden öffentlich in Accord gegeben werden. Das Loos 13 veranſchlagt zu 8500 fl. 5„ 14 12774 fl. „„ 14a 2170 fl. Der Ort der Zuſammenkunft iſt an der Brückenbauſtelle zu Vilbel. Friedberg den 25. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Secetions-Ingenieur der Section Vilbel Hochgeſand., Vikar. Grummetgras-Verſteigerung. (1270) Montag den 4. September, Nach- mittags um 4 Uhr, wird an Ort und Stelle das Gras zu Grummet, auf der Seewieſe, meiſtbietend verſteigert. Friedberg am 31. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Bekanntmachung. (1271) Auf Anſtehen der Frau Anton Eichs Wittwe dahier, werden Montag den 11. Sep⸗ tember, Morgens um 9 Uhr, in hieſigem Rath⸗ hauſe deren Grunzſtücke, in hieſiger und Fauer⸗ bacher Gemarkung gelegen, auf den Zeitraum von 6 Jahren, meiſtbietend verpachtet. Die Flurſchützen beider Gemarkungen find im Beſitz von Verzeichniſſen der Parzellen, mit dem Auftrag, den Liebhabern die Grundſtücke zu zeigen. Friedberg am 31. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Ben dee x. Jagd ⸗ Verpachtung. (1272) Montag den 4. September d. J., Mittags 12 Uhr, ſoll die Jagd auf hieſigem Rathhaus nochmals öffentlich meiſtbietend ver⸗ pachtet werden. Rendel den 29. Auguſt 1848. Der Großh. 1 e ck. Grummetgras-Verſteigerung. (1273) Montag den 4. September, Vor⸗ mittags 11 Uhr, ſoll das Grummet⸗Gras der Gemeinde Bruchenbrücken, in Abtheilungen, an Ort und Stelle meiſtbietend verſteigert werden. Bruchenbrücken den 29. Auguſt 1848. Der Großh. ee e ſt. Grummetgras-Verſteigerung. (127) Mittwoch den 6. September l. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll das Grummetgras von den Gemeindewieſen des Orts Bauernheim, bei Gaſtwirth Walther, öffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Bauernheim den 29. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Walther. Grummetgras-Verſteigerung. (1275) Mittwoch den 6. September l. J., Nachmittags 2 Uhr, ſoll das der Gemeinde Oſſenheim gehörige Grummetgras, bei Gaſtwirth Heil, meiftbietend verkauft werden. Bauernheim den 29. Auguſt 1848. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Walther. Gras- Verſteigerung. (1276) Donnerſtag den 7. September, Vor⸗ mittags 9 Uhr, wird das Gras von cirea 180 Morgen Gemeindewieſen, in einzelnen Abtheilun⸗ gen, der öffentlichen Verſteigerung ausgeſetzt, das Gras iſt von vorzüglicher Güte, und ich erſuche die Herren Bürgermeiſter, dieſes im Intereſſe ihrer Ortsangehörigen öffentlich bekannt machen zu laſſen. Ütphe am 24. Auguſt 1848. 5 Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter B che r. S ο⏑ιN Privat⸗ Bekanntmachungen. Ein Logis, (1233) in der Burg, gleicher Erde, iſt zu vermiethen und bis den 1. November zu be⸗ ziehen; auf Verlangen auch wohl früher. Das Nähere iſt bei der Expedition dieſes Blattes zu erfragen. Keine Huͤhneraugen mehr! (11200 Zur ſchnellen ſichern und ſchmerzloſen Vertreibung dieſer ſo läſtigen Plage iſt das Nöthige à 18 kr. zu haben bei N Schmittner in Friedberg. Wohnungs-Veraͤnderung. (1232) Von dem 28. d. M. an, wohne ich in dem unteren Stocke des Gros'ſchen Hauſes auf dem Haagk. Friedderg den 24. Auguſt 1848. Ludwig Seyd, Gr. Hofgerichts⸗Advocat. W Einladung. (1262) Sonntag den 3. Septbr. iſt in meinem großen Saale gut beſetzte Tanzmuſik und Montag den 4. Septbr., am Tag des Hauptſchießens, iſt um ½ Uhr table d'hôte und im Garten gut beſetzte Harmoniemuſik anzu⸗ treffen, wozu höflichſt einladet Nauheim im Auguſt 1848. D. Fritz. Muſikaliſche Abendunterhaltung. (1267) Die hiefige Turnermuſfik beabſichtigt unter gütiger Mitwirkung der hieſigen beiden Geſangvereine, ſowie mehreren Dilettanten, im Saale des Herrn Guſtav Gerlach, Samſtag den 2. September 1848, eine mufikaliſche Abend⸗ unterhaltung zu veranſtalten. Der Ertrag der⸗ ſelben ſoll zur Anſchaffung neuer Inſtrumenten für die Turnermuſik verwendet werden. Nach beendigter Aufführung der Geſang⸗ und Muſikftücke, wird eine Tanzbeluſtigung ſtattfinden. Anfang präcis 8 Uhr. Billette à 18 kr. ſind an demſelben Tage bei Herrn G. Gerlach und Herrn Jacob Faatz, ſowie Abends an der Kaſſe zu haben. Damen haben freien Eintritt. Friedberg am 26. Auguſt 1848. Bekanntmachung. (1277) Unterzeichneter bringt hiermit zur offentlichen Kenntniß, daß vom 4. September J. J. an ſtets friſch gebrannter Kalk, beſter Qualität, per Bütte zu 1 fl. 26 kr., bei dem⸗ ſelben zu haben iſt. Bönſtadt im Auguſt 1848. Adam Geibel. Ein ihrer he (1278) auf der innern Seite mit H. W. gezeichnet, iſt verloren gegangen. Der redliche „ 286. Finder wolle denſelben an die Expedition dieſes Blattes abgeben. Warnung. (1279) Zur öffentlichen Kenntniß diene hier⸗ mit daß in den Büchſenmacher Ströhlein'ſchen Gärten„Fußangeln und Selbſtſchüſſe“ gelegt worden ſind, damit nicht etwa das darin befindliche Obſt ꝛc. ſich einer Bekanntſchaft mit Nichteigenthümern deſſelben zu erfreuen habe, wie ſolche Seitens des Ch. O, aus der B. F. und dem Hausknechte ſeines Vaters mit den Mirabellen geknüpft wurde. Ein Clavier, (1280) von angenehmem Ton, iſt billig zu verkaufen bei Friedberg. 6 Katharina Hanſtein, gegenüber der Wilbelminenſtraße. Anzeige. (1281) Meinen geehrten Freunden und Kun⸗ den mache ich hiermit die Anzeige, daß neue Meßwaaren bei mir angekommen, und ich auf's Neueſte und Vollſtändigſte in allen meinen Artikeln aſſortirt bin. Ein zahlreicher Beſuch ſoll mich ſehr freuen, und ich werde mir durch reelle und billige Be⸗ dienung das Zutrauen und die Zufriedenheit meiner Kunden zu erhalten ſuchen. Friedberg am 31. Auguſt 1848. S. G. Simon Jun., Modehandlung dem Trapp'ſchen Gaſthaus gegenüber. Omnibus zwiſchen Friedberg und Grünberg. (1282) Von Sonntag den 3. Sept. fährt täglich um 11 Uhr ein Omnibus von Friedberg nach Grünberg und einer von Grünberg nach Friedberg. Perſonentaxe 54 kr. Friedberg. 5 Die Omnibusgeſellſchaft. N neee e. (1283) Es hat ſich Einer in der Didaskalia geäußert, Chriſtus ſei nicht Gottes Sohn; ich frage ihn, ob er denn glaubt das neue Teſtament ſei ein Lügenbuch? f 5 Chriſtoph Fiſch, aus Nauheim. Harmonie⸗ und Tanzmuſik in Altenſtadt. (1280 Sonntag den 3. September d. J. findet in dem Saale des Unter⸗ zeichneten Harmonie⸗ und Tanzmuſik ſtatt, wozu höflichſt einladet Altenſtadt den 28. Auguſt 1848. J. Holzapfel. Ten n e m e. (1285) Sonntag den 3. September, Nach⸗ mittags, iſt in dem Saale des Unterzeichneten gut beſetzte Tanzmuſik anzutreffen, zu welchem Vergnügen insbeſondere alle gutgeſinnten Repu⸗ blikaner hiermit höflichſt eingeladen werden. Republikaniſche Dummkoller können nur dann zugelaſſen werden, wenn ſie eine Beſcheinigung von Vieharzt Ritzel über ihre völlige Geneſung beibringen. Okarben den 25. Auguſt 1848. C. Wißmer, Gaſtwirth. Kirchliche Anzeigen * für Friedberg. 11. Sonntag n. Trinit. den 3. Septbr. Pfarramtliche Funktionen verrichtet: Herr Diaconus Baur. Vormittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Orth. Nachmittags predigt in der Stadtkirche: Herr Candidat Steinmetz. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Stadtpfarrer Sell. Nachmittags predigt in der Burgkirche: Herr Candidat Kei m. Fruchtpreiſe. 30. Aug. 25. Aug. 16. Aug. Gattung. Frted⸗ Die⸗ berg Mainz burg 5 fl.(kr. fl. kr. fl. kr. Waizen pr. Malter 9 37 9 30 9/10 e 5 45 6— 5455 Gerte, 5— 616 415 Boer; 3140 414 3/20 Polizei ⸗ Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 2. bis 8. September 1848. 2 5 Fried⸗ Butz⸗ E Brod⸗Preiſe. berg. bach. 8 kr. pf. kr. pf. 1 Leib⸗Roggenbrod 2 2 7 44214 2 4„, 7 83 8 3 Lth. Lth. — Milchbrod 14% 14% — Waſſerweck 15 — Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 15 15½ Fleiſch-Preiſe. pf. pf. 1 Ochſenfleiſch es 10 4 2 bg emäſtete— 4— „Kühfleiſch aue.. ange ee gemäſtetes———— 0 Rindfleiſch ängemäſtetes 71 „ Kalbfleiſch 71 „ Schweinenfleiſch 13 2113 2 „ Hammelfleiſch A „ Schaaflleiſch 714191 7— „ Wurſtvon blos Schweinen 14— 14 „ Gemiſchte Wurſt 10——— „ Bratwurſt 17 18 „Schwartenmagen 17— 16— „ Geräucherter Speck 24— 19— „ Schinken 1 3 5 „ e 8 2 weinenſchmalz 1 ausgelaſſen 5 24— 24— unausgelaſſen 94— 28— i tt 8 88 eee 16— 16— Die Großh. Heſſ. Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg. Ouvrier. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. us In e