1 0 eee 4 1 „ 7 Er 1 N 5 4 7 1 1 „* * * 7 90 0 (4 20 2 ntelligenz-Olatt für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 3836 Sonnaben Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Landgeſtütsanſtalt, nunmehr die Fohlenbeſchau. Nachſtehendes Miniſterial⸗Ausſchreiben theile ich Ihnen zur Nachachtung mit. Hungen den 27. October 1845. Follenius. Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe. Indem wir Sie hiermit benachrichtigen, daß dem Gr. Landſtallmeiſter Hoffmann und Medieinalrath Wüſt dahier, von uns der Auftrag ertheilt worden iſt, ebenfalls wieder in dem laufenden Jahre eine Fohlenbeſchau in den— jenigen Orten, in welchen vorzugsweise Pferdezucht getrie— ben wird, vorzunehmen, beauftragen wir Sie hiermit, die Bürgermeiſter anzuweiſen, die genannte Commiſſion auf deren Requiſition bei Vollziehung ihres Auftrags ſoweit als möglich zu unterſtützen. Darmſtadt am 22. October 1845. du Thil. Schott. Bekanntmachung. Betreffend: Publication der Verordnungen. Aus den bis jetzt erſchienenen Regierungsblättern und zwar von Nr. 14 bis 30 einſchließ lich iſt: 1) das in Nr. 18 enthaltene Geſetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Semeſter 1845 betreff., 2) die in Nr. 30 enthaltene Verordnung, das Verbot der Ausfuhr der Kartoffeln über die Zollvereinsgrenze betreff., zu veröffentlichen und wie geſchehen in dem Publications- buche einzutragen, wozu die Bürgermeiſter des hieſigen Krei⸗ ſes mit Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. Febr. v. J, Intelligenzblatt Nr. 19, angewieſen werden. Hungen am 27. October 1845. 1 Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen Follenius. Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 29. I. Geſetz, die Ueberweiſung der Staatsſtraßenbau-Schul⸗ den auf die Staats ſchulden-Tilgungskaſſe betr.— Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. e. Da die in dem Geſetze vom 14. Juni 1836, betr.: die Vollendung des Syſtems der Staatsſtraßen, feſtgeſetzten Steuerausſchläge von einem Heller auf den Gulden Normalſteuercapital der geſammten directen Steuern zur Verzin⸗ ſung und Tilgung der Staatsſtraßenbauſchuld unzureichend find, die Staats⸗ ſchulden⸗Tilgungskaſſe aber durch außerordentliche Zuflüſſe und insbeſondere durch die frühere Ablieferung der Reſtſumme des ihr zugeſicherten Do— mainendrittels in Stand geſetzt iſt, das Fehlende unbeſchadet der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu übernehmen, ſo haben Wir in weiterer Erwägung, daß im Falle dieſer Uebernahme eine beſondere Verwaltung der Staats- ſtraßenbauſchuld unnöthig erſcheint, nach Anhörung Unſeres Staatsraths und mit Beirath und Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände verordnet, und verodnen hiermit wie folgt: Art. 1. Sämmtliche Capitalien, welche in Gemäßheit des erwähnten Geſetzes vom 14. Juni 1836 zur Beſtrei— tung der Koſten der mit den Ständen vereinbarten Staatsſtraßen bereits aufgenommen ſind, oder noch aufgenommen werden müſſen, ſind im un⸗ gefähren Betrage von 2244000 fl. der Staatsſchulden-Tilgungskaſſe als eine Staatsſchuld zur Verzinſung vom 1. Januar 1845 an und zur Til⸗ gung zu überweiſen.— Art. 2. Dagegen fließt in die Staatsſchulden⸗ Tilgungskaſſe vom 1. Januar 1845 an der Nettobetrag des im Geſetz vom 14. Juni 1836 beſtimmten Steuerausſchlags von einem Heller auf den Gulden Normalſteuercapital der geſammten directen Steuern. Mit der Tilgung der überwieſenen Schuld hört vieſer Steuerausſchlag wieder auf.— Art. 3. Die Staatsſchulden-Tilgungskaſſe hat ohne Verzug die⸗ jenigen Capitalien aufzukündigen und zur Verfallzeit zurück zu zahlen, welche auf einjährige Aufkündigung gegen Schuldverſchreibungen auf Namen zu 4% entliehen worden ſind.— Art. 4. Auf die gegen Obligationen auf Inhaber entliehenen Capitalien ſollen vom 1. Januar 1845 an min⸗ deſtens 50,000 fl. jährlich abgetragen werden, und zwar 30,000 fl. auf die 4procentigen und 20,000 fl. auf die 3½8procentigen Capitalien. Sollte die Stagtsſchulden-Tilgungskaſſe ein Mehreres abzutragen vermögen, ſo iſt der Betrag zuerſt zur Tilgung der Aprocentigen Schuld zu verwenden. — Art, 5. Die nach Art. 4 abzutragenden Capitglien werden durch Ver⸗ 1 ———— —— 5 U N — „ 344* looſung in Serlen ausgemittelt. Die Aufkündvigung erfolgt in der Grßh. Zeitung und in einer Frankfurter oder anderen ausländiſchen Zeitung.— Art. 6. Die alſo gufgekündigten Capitalien müſſen nach Ablauf von 3 Monaten gegen Rückgabe der qufttirten Original⸗ Obligationen und der etwa dazu gehörigen, nicht fälligen Zius⸗Coupons in Empfang genommen werden, Ihre Verzinſung hört mit dem erſten Tage des vierten Monats Auf. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Stgats⸗Siegels. Darmſtadt den 19. September 1845.(L. S.) Lu WSG. Zimmermann. II. Geſetz, die Verzinſung und allmälige Tilgung der Propinziglſtraßenbguſchulden betr. Ludwig II. von Gottes Gna⸗ den Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die im Geſetze vom 4. Ma 1839 wegen des Provinzialſtraßenbaues in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen feſtgeſetzten Steuerausſchläge von drei Heller auf den Gulden Normalſteuercapital zur Verzinſung und allmäligen Til— gung der aufgenommenen Capitalſchulden unzureichend erſcheinen, und die Nothwendigkeit vorliegt, das Mehrbedürfniß durch Erhöhung der erwähn— ten Steuerausſchläge aufzubringen, ſo haben Wir, nach Anhörung Unſeres Staatsrathes und mit Beirath und Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet, und verordnen wie folgt: Art. 1. Zur Verzinſung und allmä— ligen Tilgung der Capitalien, welche wegen des Baues der mit Unſeren Ständen in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen vereinbarten Pro— vinzialſtraßen bereits aufgenommen find, oder im Laufe dieſes Jahres noch aufgenommen werden müſſen, ſollen die dermalen beſtehenden Steuer ausſchläge von drei Heller auf den Gulden Normalſteuercapital in der Provinz Oberheſſen um 2 Heller und in der Provinz Starkenburg um 1½ Heller vom 1. Juli d. J. erhöht werden.) Mit der Tilgung der fraglichen Schulden hören die ihretwegen angeordneten Steuerausſchläge auf.— Art. 2. Von den zur Tilgung der in Art. 1. erwähnten Provin⸗ zialſtraßenbauſchulden verbleibenden Beträgen ſoll die Hälfte zur Rückzah⸗ lung der mittelſt Obligationen auf Namen gegen 4% Zinſen und einjäh⸗ rige Aufkündigung entliehenen Capitalien verwendet werden. Die andere Hälfte bildet zu gleichen Theilen den Tilgungsfonds der gegen Obligatio— nen auf Inhaber zu 4 und 3½ prCt. Zinſen aufgenommenen Capitalien. Sind die Capitalien auf Namen zurückgezahlt, ſo wächſt ihr Tilgungs⸗ fonds dem Tilgungsfonds der 4procentigen Obligationen auf Inhaber zu, und nach der letzteren Abtilgung wird der ganze Tilgungsfonds auf die 3½ procentige Schuld verwendet.— Art. 3. Das Recht der einjährigen Aufkündigung der Capitalien auf Namen hört auf. Denjenigen Gläubi⸗ gern, welche ſich dieſes nicht gefallen laſſen wollen, werden die Capitalien ſogleich gekündigt und zur Verfallzeit zurückgezahlt.— Art. 4. Die abzu⸗ tragenden Capitalien werden durch Verloofung in Serien, welche in Ge— mäßheit des Art. 2. zu bilden find, ausgemittelt. Die Aufkündigung der Capitalien mit Obligationen auf Inhaber erfolgt in der Großh. Zeitung und in einer Frankfurter oder andern ausländiſchen Zeitung, die der Capi⸗ talien mit Obligationen auf Namen dagegen mittelſt Benachrichtigungs⸗ ſchreiben an die Gläubiger.— Art. 5. Die alſo aufgekündigten Capita⸗ lien müſſen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Originalobligationen und der etwa dazu gehörigen, nicht fälligen Zins⸗ Coupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinſung hört mit dem erſten Tage des vierten Monats auf.— Art. 6. Zur Verzinſung und allmäligen Tilgung der Capitalien, welche wegen des Baues der mit Unſeren Ständen in der Provinz Rbeinheſſen vereinbarten Provinzialſtra⸗ ßen bereits aufgenommen ſind, oder noch aufgenommen werden müſſen, ſoll der dermalen beſtehende Steuerausſchlag von 1½ Heller auf den Gulden Normalſteuercapital, welcher zu dleſem Behufe hinreicht, fort⸗ erhoben werden. Mit der Tilgung der fraglichen Schulden hört dieſer Steuerausſchlag wieder auf. Von den zur Tilgung der gedachten in der Provinz Rheinheſſen aufgenommenen Provinzialſtraßenbauſchulden verblei⸗ benden Beträgen ſollen zwei Drittheile zur Rückzahlung der mittelſt Obli⸗ gationen auf Namen gegen 4% Zinſen und einjährige Aufkündigung ent⸗ liehenen Capitalien und ein Drittheil zur allmäligen Abtragung der gegen Obligationen auf Inhaber zu 3½ pCt. Zinſen aufgenommenen Capitalien ) Vergleiche Finanzgeſetz für die Jahre 1845, 1846 und 1847 F. 1. vom 7. Oktober 1845. verwendet werden. Sind die Capitalien auf Namen zurückgezahlt, ſo wächſt ihr Tilgungsfonds dem Tilgungsfonds der Obligationen auf In⸗ haber zu. Die Beſtimmungen der Art. 3, 4 und z dieſes Geſetzes finden auf die Provinzialſtraßenbauſchulden der Provinz Rheinheſſen gleichfalls Anwendung. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des bei⸗ gedrückten Staats⸗Siegels. Darmſtadt, den 3. October 1845.(L. S.) LU D WIG. du Thil. (Fortſetzung folgt.) 7 Hiſtoriſch⸗topographiſche und commerzielle Nachrichten uͤber Ulrichſtein. In Nr. 80 dieſes Blattes iſt unter Bezug auf obige Mittheilungen in Nr. 71 d. Bl. Manches unter der Auf— ſchrift„Einiges über Ulrichſtein/ entgegnet worden, welches den Unterzeichneten veranlaßt, Folgendes mitzutheilen. Der Verfaſſer von Nr. 71 hat, wie mir genau be— kannt iſt, keine andere Abſicht, als das noch wenig bebaute Feld der Geſchichte auf dem Vogelsberge, vorzugsweiſe hin— ſichtlich Ulrichſtein bebauen zu helfen, für dieſen Zweck Sach⸗ verhältniſſe aufzuklären und auf dieſe Weiſe dem Geſchichts— forſcher vorzuarbeiten; keineswegs aber, ſchon Bekanntes lediglich vorzutragen(analectiſch zu colligiren), vielmehr ſolches nur zu benutzen, um durch Anleitung der ſchon ſicher— geſtellten Umriſſe, unter Zuziehung des Localen, Weiteres ſpeciell Factiſches, aufzufinden und den denken den Köpfen zur Prüfung zu übergeben. Die erſte Anforderung an einen Aufklärer von Sach⸗ verhältniſſen iſt gewiß die, daß er dieſelben ganz unentſtellt und nach menſchlichen Kräften genau gebe, deßhalb ſeine ſcientifiſche Bildung und zulaufenden Kenntniſſe vorerſt ferne halte und neben den ſtricten Facten dasjenige nur als Ver— muthung(nach der Weiſe der Hiſtoriographen Schmidt, Wenk u. ſ. w.) hinſtelle, was nur Vermuthung iſt und vor⸗ erſt nur Vermuthung ſein kann, damit nicht durch halbe Wiſſenſchaftlichkeit oder unrecht angebrachtes ſcientifiſches Beſtreben(Pomp) die Thatſachen entſtellt oder verwirrt werden. Es ſollen nur dunkle oder unbekannte Gegenſtände der Prüfung wiſſenſchaftlicher Männer gegeben und dieſen dadurch Gelegenheit geboten werden, wirkliches Licht zu ver— breiten. Dazu iſt nöthig, daß zuerſt der Stoff— zumal aus früheren Zeiten— durch das größere, ſich dafür inter— eſſirende Publicum der fragl. Gegend geläutert werde, wo— durch noch manches Sachdienliche aus localen Archiven, aus Volksſagen u. ſ. w. hervorgezogen wird, welches her— vorzuziehen dem Einzelnen unmöglich iſt. Dem Herrn Redacteur gebührt daher gewiß Dank, wenn er ſolchen Beſtrebungen die Spalten ſeines Blattes öffnet, die vaterländiſche Geſchichtsforſchung fördert und da— durch die Gemeinnützigkeit ſeines Blattes erhöhet, daß für dieſen Zweck ächt wiſſenſchaftlichen Männern auf dieſe Weiſe die Mittel geboten werden, die hiſtoriſchen Wahrheiten heraus— zufinden und ſolche in größeren Werken zu bewahren, weß—⸗ halb ich den Herrn Redacteur hierdurch bitte, die vom Ver— faſſer des Aufſatzes in Nr. 71 ſchon angekündigte Fortſetzung recht bald folgen zu laſſen, und etwa die Geſchichte von 352 1 * „ Ulrichſtein aus juͤngeren Zeiten wegen ihres wohl zu großen Umfangs zurück zu weiſen“) Aber auch dem Herrn Verfaſſer der Entgegnung in Nr. 80 gebührt in dieſem Beſtreben Dank, beſonders wenn er das Richtige getroffen und nicht Vermuthungen auf Ver⸗ muthungen gehäuft hat. Derſelbe hat ſich nemlich an die Seiten der Mittheilung in Nr. 71 gehalten, welche als noch nicht aufgeklärt, mithin dorten als Vermuthungen hingeſtellt worden ſind und muß er dies thun, nach der Tendenz, die er zu haben erklärt. Ohne gerade wiſſenſchaftlicher Sprachforſcher zu ſein, will ich nur in Bezug auf die Entgegnung in Nr. 80 er⸗ innern, daß der berühmte Heyſe den Namen Ulrich— Ulrike durch Allreich— die Allreiche, die griechiſche Pan— dora erklärt und daß dieſe Erklärung den Verfaſſer von Nr. 71 wohl veranlaßt hat, die dort aufgeworfene Frage zu ſtellen. Ferner bemerke ich, daß es am Burgberge Ulrich— ſtein keine, von dem Herrn Verfaſſer in deſſen Entgegnung Nr. 80, beſchriebenen giftigen Molche gibt, wenigſtens nicht vorzugsweiſe, daß der Berg davon ſeinen Namen er— halten haben kann. Auch werden dieſe Thiere nur in Nie— derungen an ſonnigen Hügelabhängen gefunden. Die Er— klärung von molesstein durch Molchſtein oder Molchsfelſen iſt darum nicht richtig. Es ſcheint mir vielmehr, als be— ſtätige die von Herrn Landau, in deſſen 4. Bande der „Heſſiſchen Ritterburgen“ pag. 111 aufgenommene Nach⸗ richt von dem Coloniſten Grafen Ulrich, durch welchen der fragl. Berg den Namen molesstein erhalten haben ſoll, die in Nr. 71 zur Erklärung von molesstein gegebene Vermuthung und zwar auf folgende Weiſe: Der Graf wollte den Vorwurf ſeiner Mutter, welcher in deren Aus— ruf liegt„o Ulrich! was Steine!“ beſeitigen und ſeine Wahl zum Anbau an dieſer Stelle rechtfertigen, weßhalb er ihr antwortete:„Mutter, mollisstein“, d. h.„Mildenſtein /, um damit zu ſagen, ich habe doch hier Waſſer, welches ich auf vielen andern Bergen, auf welchen ich hätte anbauen kön— nen, nicht gefunden:— denn was iſt bei einem Anbau, zumal damals auf den Höhen wichtiger, als Waſſer zu haben?— Oder man konnte auch annehmen, der Sohn ) Unſer Blatt will zwar durch Mittheilung hiſtoriſcher Nachrichten über einzelne Gegenden und Orte des Vaterlandes gerne ſeine Gemeinnützigkeit erhöhen, dennoch aber müſſen wir bei der in Nr. 80. d. Bl. gegebenen Erklärung aus dem dort angeführten Grunde ſtehen bleiben. Die Redaction. „ 345. habe den Ausruf ſeiner Mutter, durch welchen ſie ihn hatte abhalten wollen, an dieſen Ort zu bauen,„o Ulrich! was Steine!“ beſtätigen und ſagen wollen, ja Mutter(moles- steine) das heißt, Maſſen Steine! wenn wirklich an dem Schloßberge die Steine ſo außerordentlich maſſenreich wären, was gegen andere nahegelegene Berge eben nicht der Fall iſt. Doch ſcheint mir die erſtere Anſicht die richtigere, wenn man dieſe Erzählung von einem Coloniſten, Grafen Ulrich, und ſeiner Mutter, gelten laſſen will. Die Erklärung in Nr. 71 hat dagegen meinen ganzen Beifall, daß nemlich mollisstein der frühere und urſprüngliche Name des Bergs geweſen ſei, welchen der Graf in den Jahren 1270 zur Empfehlung, respective Rechtfertigung, ſeines Unterneh— mens gebraucht hat und beſſer brauchen konnte, als eine Empfehlung des Orts von giftigen Molchen hergenommen. Dies ſcheint mir um ſo mehr der Hergang, als das Wort Moll in unſerer Volksſprache eingebürgert iſt, um den Waſſerreichthum des Geländes zu bezeichnen. Z. B. man hört oft von einem naſſen Acker ſagen, er iſt ein moller Acker, der Acker hat Mollung, es befindet ſich ein moller Platz in einer Wieſe u. ſ. w. Jedoch wage ich nicht zu ent— ſcheiden, weil die lateiniſch-deutſche Zuſammenſetzung oder Abſtammung beanſtandet wird, welche ich jedoch für jene Zeit keineswegs für unmöglich, ſondern ſogar, nach vielen Analogien, für wahrſcheinlich halte. Römheld. Localſection des Gr. Heſſ. Gewerbvereins im Kreiſe Friedberg. Wieder⸗Eröffnung der monatlichen Sitzungen Dienſtag den 4. November, Abends 8 Uhr, in dem gewöhnlichen Locale. Vorlage der Kupſer- und Stahlſtiche zu den zwei letzten Heften von Rombergs Bauzeitung.— Nachricht uber die Reſultate des Herrn Höres zu Oſſenheim mit der Hen— ſchelſchen Ziegelpreſſe.— Vorträge über die Einrichtung von hölzernen Getraidemaaßen— Bronciren von Holz und Metall— Poliren von Eiſen und Stahl— Stopfen aus Baumwolle und Gummi- elaſticum die Leiſtungen der Repſoldiſchen Feuerſpritze— luftdichten Oefenverſchluß— künſtliche lithographiſche Steine. Soldan. n In dem Inſerat des Herrn Bötticher, Nr.(1803) der Nr. 84 des Intelligenzblattes ſteht irrthümlich der Bei— trag auf 1 fl. Verſicherungscapital des Rindviehes ſei auf 2 Kreuzer gekommen, es ſoll aber 2 Heller heißen. Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. C ιενν pflaſterarbeit in der Stadt Gießen. (1517) Montag den 3. November, Mor⸗ gens 10 Uhr, ſollen auf hieſigem Rathhauſe das Brechen und Zubereiten von 50— 60 Cbkklftr. Pflaſterſteinen aus den Steinbrüchen am Haſenkopf, Steineitche und bei Staufen⸗ berg an die Wenigſtfordernden verſteigert werden. Gießen am 23. Oct 1845. Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter Reiber. Bekanntmachung. (1526) Donnerſtag den 13. November d. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll das dahier an der Hauptſtraße im Mittelpunkt des Orts ſtehende alte Schulhaus, welches aus einem zweiſtöcki— gen Wohnhauſe, Scheuer und Stallung be— ſteht und ſich zur Anlegung einer Gaſtwirth— ſchaft ſehr gut eignet, unter annehmbaren Bedingungen öffentlich verſteigert werde n. Kleinkarben, am 18. Oktober 1845. Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter Stork. Bekanntmachung. (1527) Wir veröffentlichen hiermit, daß wegen Herſtellung der, von Großkarben nach Kloppenheim, über die Nidda führenden Brücke nächſten Montag abgebrochen und ungefähr 14 Tage lang nicht befahren werden kann. Groß⸗ und Kleinkarben, am 28. Oktober 1845. Die Grßh. Heſſ. Buͤrgermeiſter 3 6 ll. Storck. Bekanntmachung. (1828) Der Jacob Sauter, Ortsbürger zu Rödelheim, iſt durch Beſchluß Großh. Heſſ. Hofgerichts der Provinz Oberheſſen vom 13. September d. J. unter Curatel geſtellt wor— den. Es wir) dieß mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß alle Rechtsgeſchäfte, welche der— ſelbe ohne Zuſtimmung ſeines Curators, des — hieſigen Ortsbürgers Adam Fiſcher, eingeht, keine rechtliche Gültigkeit haben. Gleichzeitig werden alle, welche Forderun⸗ gen an Jacob Sauter zu machen haben, auf⸗ gefordert, ſolche um ſo gewiſſer bis zum Dien⸗ ſtag den 18. November, Vormittags 10 Uhr, vor dem Landgericht dahier geltend zu machen, als ſonſten keine Rückſicht darauf genommen wird. Rödelbeim den 18. Oktober 1845. Grßh. Heſſ. 7 8 Landgericht uu ft Bekanntmachung. 829) Montag den 10. November l. J., Morgens 10 Uhr, ſollen im Herrſchaftlichen Marſchſtall dahier 2 Zugpferde und 2 Eſel öffentlich meiſtbietend gegen baare Zahlung verkauft werden. Braunfels den 29. October 1845. Benninghoven, Bereiter. NN ινι Privat⸗ Bekanntmachungen. Lehrling-Geſuch. (1505) In einer Spezerey- und Langen⸗ waarenhaͤndlung in einer der Hauptſtädten der Provinz Oberheſſen wird ein Lehrling geſucht und iſt das Nähere bei der Redaction d. Bl. zu erfahren. Gerſten-Ankauf. (1520) unterzeichneter beabſichtigt eine Quantität Gerſte zu den laufenden Preiſen anzukaufen und ſieht Offerten zur Lieferung im Kleinen und Großen entgegen. Friedberg den 24. Okt. 1845. J. C. Kopp. Einen zweiſpännigen pferde-Wagen, (15210 Engſpur, die Radfelgen 4“ breit, ſehr ſtark mit Eiſen beſchlagen, welcher ſich beſonders auf Chauſſeen zum Güter-Trans— port eignet, hat Unterzeichneter zu verkaufen. Ockſtadt am 25. Oktober 1845. Harth. Ein braver junger Burſche, (1507) der die Bäckerei zu erlernen ge⸗ ſonnen iſt, kann ſogleich mit oder ohne Lehr— geld in die Lehre treten. Bei wem, ſagt die Expedition d. Bl. Zur Nachricht. (1330) Den Baumwollenzeug⸗Weber des bieſigen und der angrenzenden Kreiſe dient zur Nachricht, daß Unterzeichneter im Namen und für Rechnung der Fabricanten Adolf Albert Dresler ſeel. Söhne von Siegen, eine Nie— derlage von Ketten und Garne zum Verweben gegen Lohn, unterhält. Die Art der Arbeit, der Lohn ꝛc. ſind einzuſehen im Hauſe des Herrn Georg Jonchel am Markt. Grünberg den 27. October 1845. W. Wingendorf. Actien-Verlooſung. (1331) Durch heute ſtattgehabte Verloo— ſung ſind die Actien Nr. 5. und 31. von dem Anſehen der hieſigen Caſinogeſellſchaft, jede zu 25 fl., rückzahlbar geworden. Die Herrn Inhaber derſelben werden erſucht, ſelbige mit dazu gehörigen Zinscoupons, bis zu Ende des Monats Januar künftigen Jahrs an die Kaſſe der Geſellſchaft abzugeben, und dagegen die Beträge in Empfang zu nehmen. Friedberg den 28. Oktober 1845. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. Der Vorſtand der Caſinogeſellſchaft. „ 346. Nie in g ze 6832 Sonntag den 30. November laſſe ſch meinen großen Spiegel durch Ziehung von Looſen bei Gaſtwirth Gotthardt Walther gusſpielen. Wer noch Looſe(à 12 kr.) zu haben wünſcht, kann deren ſtets bei Unter⸗ zeichneter bekommen. Johanne Waſſauer in Bauernheim. Empfehlung. (1533) Mit ſehr ſchönen, neuen Stoffen zu Mänteln und Winterkleidern ſür Damen empfehlen ſich beſtens J. Fürth's ſeel. Erben. Engelſtraße. Beſter braunſchweiger Flachs (153) iſt friſch angekommen und billig zu haben; ferner Pfubl- und Krautfäſſer, in gro⸗ ßer Auswahl, zu billigen Preiſen bei Friedberg. M. L. Goldmann. Ein Clavier (1335) ſtebt billig zu verkaufen bei Steindecker Marbach's Wittwe zu Friedberg. 1 pfund Hammel- und Schaaffleiſch (1536) zu 7 kr. verkaufen L. Kreuter und H. Engel. Empfehlung. (1537) Mit vorzüglich ſchönen Mantel:, ſowie gewöhnlichen Watten empfiehlt ſich zu billigen Preiſen Friedberg. ſeathan Hirſchhorn Uſergaſſe, 244. Literariſche Anzeigen. Bei C. Bindernagel in Friedberg iſt zu haben: Reden der Geiſtlichen Joh. Ronge, Dowiat u. Keilmann, gehalten am 3. October 1845 in der deutſch-kathol. Gemeinde zu Offenbach bei dem großen Gottesdienſte im Freien. (Preis: 6 kr.) Neue Reiſen, vollführt in den Jahren 1842- 1843 von P. D. Holthaus, Schneidergeſellen aus Werdohl in Weſtphalen. Abenteuer und Beobachtungen. Subſcriptionspreis: 54 kr.— Späterer Laden⸗ preis 1 fl. 3 kr. S— Frankfurter Gold-Cours vom 30. Oktober. N Neue Louisd'or l Friedrichsd'or 9 43 Holländiſche 10 fl. Stücke 9 53 Rand⸗Ducaten 8 20 Frankſtücke 9 2⁵ Engliſche Souverains 11152 Kirchliche Anzeigen für Friedberg. 24. Sonntag n. Trinitatis d. 2. Nov. (Erntedankfeſt.) Pfarramtliche Funktionen verrichtet: Herr Stadtpfarrer Sell. Vormittags predigt in der Burgkirche: Herr Stadtpfarrer Fertſch. (Abendmahl.) Nachmittags predigt in der Burgkirche: Herr Pfarrvikar Land mann. Mittwoch Nachmittags von 3— 4 Uhr hält Betſtunde: Herr Candidat Chriſt. Fruchtpreiſe. 30. Okt. 24. Okt. 21. Oct. Gattung. Fried⸗ Mainz Groß⸗ f fl. kr. fr. kr. f. Waizen pr. Malter 14— 13 4512 30 ee 55 10 4010191 915 Gerſte„ 7 7— 1 71314 7— Hafer 77 77 4* 4 4⁵ 4 N Polizei ⸗ Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 1. bis 7. November 1845. — 5 Fried⸗ Butz⸗ S Brod⸗Preiſe. berg. bach. 8 kr. pf. kr. pf. 1 Leib⸗Roggenbrod 3 24„ 2 e 44„ 75 14 2142 Lth. Lth. — Milchbrod 103 13% — Waſſerweck 133% 13 — Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 14 14% Fleiſch-Preiſe. pf. pf. 1 Ochſenfleiſch 1 11%% er gemäſtete 9— 9 „Kühfleiſch Tana 8——— 1 g, eg gemäſtetes 8— 81— 8 Rindſteiſch ungemäſtetes— „ Kalbfleiſch 8— 8— „ Schweinenfleiſch 116— 111— „Hammellleiſch 8— 9— 0 Schaaffleiſch 7— 171— „Wurſtvon blos Schweinen 12— 12— „ Gemiſchte Wurſt 10——— „ Bratwurſt 16— 16 „Schwartenmagen 161— 16— „ Geräucherter Speck 20— 20— „Schinken 16— 16— 7 Dörrfleiſch 164— 164— „ Schweinenſchmalz, ausgelaſſen 2020— unausgelaſſen 18— 18— „ Nierenfett 18 2 00 5 „ Hammelcsfett 16— 116— Der Gr. Heſſ. Arete d. K. Friedberg c. d. A.: F. 7 Krach, Kr.⸗Sctr. Die Polizei⸗Taxe für die Stadt Butz bach glit auch für den Kreis Hungen. Der Gr. Heſſ. Kreisrath d. K. Hungen Follenius. — 72